Abtei lung V E-3710/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Juni 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Cotting, Richter Huber, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Marc von Gunten, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 21. September 2004 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3710/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 9. November 2003 in die Schweiz ein und ersuchte am 10. November 2003 bei der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen um Asyl. Nach der Kurzbefragung vom 12. November 2003 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton A._______ zugeteilt. Die Befragung durch die kantonale Fremdenpolizei fand am 9. Februar 2004 statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf B._______ und sei schiitischer Religionszugehörigkeit. Er sei im Dorf Vorsteher der Schiitenpartei „Shia Party“ beziehungsweise „Firqa Jaffery“ gewesen. Wegen einer Prozession der Schiiten mit einem Pferd sei es wiederholt zu Streitigkeiten zwischen den Schiiten und den Sunniten im Dorf gekommen. Am 24. Dezember 2000 sei er aufgrund einer solchen Prozession, welche am Vortag stattgefunden habe, von drei Sunniten angeschossen und schwer verletzt worden. Er sei von mehreren Kugeln getroffen worden und habe etwa einen Monat in verschiedenen Spitälern behandelt werden müssen, wobei ihm eine Niere habe entfernt werden müssen. Eine der Kugeln stecke immer noch in seinem Leib. Nach der Entlassung aus dem Spital sei er auf dem Weg nach Hause erneut beschossen worden, sei aber unverletzt geblieben. Aus Angst vor weiteren Übergriffen habe er sich in der Folge an wechselnden Adressen in der Stadt C._______ versteckt. Seine Angehörigen hätten wegen des ersten Überfalls auf ihn Anzeige erstatten wollen, was jedoch nicht gelungen sei. Auch wegen des zweiten Vorfalls hätten Leute seiner Partei Anzeige erstatten wollen. Auf der Polizeistation von D._______ habe man sich jedoch geweigert, die Anzeige entgegenzunehmen. Auf dem Polizeiposten von E._______ sei die Anzeige zwar aufgenommen worden, jedoch habe die Polizei in der Folge nichts unternommen. Er sei vor der Ausreise sowohl bei seinen Schwiegereltern als auch an seinen Aufenthaltsorten in C._______ gesucht worden. Schliesslich sei er in Begleitung eines Agenten mit einem von diesem beschafften Reisepass per Flugzeug über Dubai in die Schweiz gereist. E-3710/2006 C. Mit Verfügung vom 21. September 2004 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. So habe er unsubstanziierte Angaben zu seiner Partei und derjenigen seiner Gegner sowie zum Unterschied zwischen der sunnitischen und schiitischen Glaubensrichtung gemacht und habe das Datum seiner Ausreise aus Pakistan nicht zu nennen vermocht. Aufgrund der geschilderten Umstände und seiner angeblichen Rolle in der schiitischen Gemeinschaft könnten genauere Angaben erwartet werden. Ferner habe er sich nach dem angeblichen Überfall vom 24. Dezember 2000 noch fast drei Jahre in seiner Heimatprovinz aufgehalten. Dieses Verhalten entspreche nicht demjenigen einer Person, welche sich in Lebensgefahr wähne. Vielmehr wäre diesfalls zu erwarten gewesen, dass er früher ausgereist oder in eine entferntere Landesgegend umgezogen wäre. Schliesslich habe der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung weder die von ihm angekündigten Beweismittel noch Identitätspapiere eingereicht, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Damit habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. September 2003 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, dass die Vorinstanz seine Asylvorbringen zu Unrecht als unglaubhaft taxiert habe. Sein geringer Bildungsstand und die lokalen Verhältnisse in seinem Herkunftsdorf seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Bei seiner Partei habe es sich um einen lockeren Zusammenschluss einiger Personen gleicher Religionszugehörigkeit gehandelt, welcher auch unterschiedlich bezeichnet worden sei. Aufgrund seines tiefen Bildungsniveaus sei es durchaus nachvollziehbar, dass der einzige ihm bekannte Unterschied zwischen Sunniten und Schiiten die Prozession sei, welche schliesslich auch Grund E-3710/2006 der Auseinandersetzungen zwischen den beiden Religionsgruppen in seiner Gegend gewesen sei. Auch gebildetere Leute seien nicht in der Lage nähere Angaben zu den Unterschieden zwischen den beiden Glaubensrichtungen zu machen. Dass er das Datum der Ausreise nicht mehr wisse, sei angesichts der Umstände der Flucht und des anderen Verständnisses von Zeit und Daten pakistanischer Landbewohner durchaus nachvollziehbar. Im Weiteren seien seine Angaben zu den erlittenen Verletzungen logisch und könnten durch die nunmehr vorliegenden medizinischen Unterlagen belegt werden. Nachvollziehbar sei auch, dass er zunächst versucht habe, sich mit seiner Familie der Verfolgung innerhalb von Pakistan zu entziehen, was aber schliesslich erfolglos geblieben sei. Wegen seines schlechten Gesundheitszustands habe er sich auch in der Schweiz in ärztliche Behandlung begeben. Im Übrigen erscheine der Vollzug der Wegweisung angesichts seiner gesundheitlichen Probleme, welche trotz mehrmaliger Operationen nicht hätten gelindert werden können, als unzumutbar. Er leide unter permanenten Schmerzen im linken Bein und könne daher nur mit Mühe gehen. Zudem fehle ihm eine Niere. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Polizeibericht (First Information Report) des Polizeipostens E._______ vom 25. Dezember 2000, inklusive Übersetzung, ein ärztliches Zeugnis und eine Behandlungsbestätigung von Dr. med. F._______, vom 2. September 2004 beziehungsweise 15. September 2004, sowie diverse ärztliche Dokumente verschiedener Spitäler in Pakistan zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2004 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– auf. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2004 reichte der Beschwerdeführer zwei Ausschnitte pakistanischer Zeitungen zu den Akten. G. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2004 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Namentlich führte sie aus, dass es sich bei dem Angriff auf den Beschwerdeführer um einen Übergriff Privater gehandelt habe E-3710/2006 und nicht um staatliche Verfolgung. Dem eingereichten First Information Report könne nicht entnommen werden, dass die pakistanischen Behörden untätig geblieben seien. Zudem wäre es ihm freigestanden, sich diesfalls an eine übergeordnete Amtsstelle zu wenden. Es würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der pakistanische Staat einseitig gegen Angehörige der schiitischen Minderheit vorgehe oder diesen den zustehenden Schutz versage. An der fehlenden Asylrelevanz der Übergriffe gegen den Beschwerdeführer vermöchten auch die eingereichten medizinischen Unterlagen nichts zu ändern. Aus den Beurteilungen der schweizerischen Ärzte des Beschwerdeführers könne zudem nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Pakistan geschlossen werden. H. Mit Eingabe vom 12. Januar 2005 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. G._______, vom 23. Dezember 2004 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und E-3710/2006 hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Durch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente ist zwar erstellt, dass der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2000 durch mehrere Schüsse schwer verletzt wurde und deswegen ärztlich behandelt werden musste. Weder der Bericht des Polizeipostens E._______ vom 25. Dezember 2000, welcher die Angaben des Anzeigeerstatters wiedergibt, noch die medizinischen Unterlagen vermögen jedoch das E-3710/2006 vom Beschwerdeführer geschilderte Motiv des Überfalls zu belegen. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu der „Schiiten-Partei“ und seiner Rolle in dieser, sowie zu dem angeblichen Hintergrund des auf ihn verübten Überfalls wenig detailliert und vage ausgefallen sind. Überdies erscheint schwer nachvollziehbar, dass es den angeblichen Verfolgern des Beschwerdeführers nicht gelungen sein soll, ihn aufzufinden, obwohl er sich noch fast drei Jahre in seiner Herkunftsregion aufgehalten hat und sie angeblich mehrfach seine Aufenthaltsorte ausfindig machten. Unter diesen Umständen sind gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gerechtfertigt. 4.2 Ungeachtet dieser Frage ist aber jedenfalls festzustellen, dass es den vom Beschwerdeführer geschilderten Problemen an der Asylrelevanz fehlt. Gemäss der sogenannten Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). In diesem Sinne kommt aber auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. sinngemäss Art. 6 Bst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ["Qualifikationsrichtlinie"]). Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 der ARK nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu E-3710/2006 verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein. Diese Voraussetzungen sind vorliegend als gegeben zu erachten. Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Beweismitteln noch aus der allgemeinen Situation in Pakistan ergeben sich konkrete Hinweise darauf, dass die pakistanischen Polizeibehörden ihm generell den benötigten Schutz versagt hätten, zumal immerhin einer der um Hilfe ersuchten Polizeiposten die Anzeige des Beschwerdeführers entgegennahm. 4.3 Im Übrigen ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Auseinandersetzungen um eine lokale Angelegenheit handelte und daher nicht davon auszugehen ist, dass er landesweit verfolgt wurde. Vielmehr wäre es ihm möglich gewesen, sich allfälligen Problemen in seiner Herkunftsgegend durch Wohnsitznahme in einer anderen Region seines Heimatstaats zu entziehen. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). E-3710/2006 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. E-3710/2006 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.2 Zunächst ist festzustellen, dass sich aus der allgemeinen Lage in Pakistan kein Wegweisungshindernis ableiten lässt, da nicht von einer dort herrschenden Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann. 6.4.3 Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten medizinischen Probleme ist Folgendes festzustellen: Zwar weist das Gesundheitssystem Pakistans nicht denselben Qualitätsstandard auf wie das schweizerische. Nach Erkenntnissen des Gerichts besteht aber zumindest in den grösseren Städten - eine weitgehend funktionierende medizinische Infrastruktur (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report – Pakistan, 29. April 2008, Kapitel 26). Zumal den eingereichten Arztzeugnissen nicht zu entnehmen ist, dass der E-3710/2006 Beschwerdeführer einer besonders aufwändigen oder spezialisierten Behandlung bedarf oder schwer erhältliche Medikamente benötigt, kann davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden in seinem Heimatstaat gewährleistet ist. Im Weiteren kann angesichts des Umstandes, dass er gemäss Aktenlage in seinem Heimatstaat über ein soziales Netz verfügt, auf dessen Unterstützung er zählen kann, davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein wird, in seinem Heimatstaat seine wirtschaftliche Existenz zu sichern und die Kosten der notwendigen medizinischen Behandlung zu tragen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie werden auf insgesamt Fr. 600.– festgesetzt (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. E-3710/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 28. Oktober 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - den H._______ des Kantons A._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 12