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Bundesverwaltungsgericht 29.07.2019 E-3704/2019

29 luglio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,804 parole·~14 min·7

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3704/2019

Urteil v o m 2 9 . Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Lilla Feldmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2019 / N (…).

E-3704/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 17. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass sie am (…) März 2019 bereits in der Tschechischen Republik Asyl beantragt hatte. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 20. Juni 2019 und dem sogenannten Dublin-Gespräch vom 27. Juni 2019 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen befragt sowie ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung in die Tschechische Republik gewährt, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuches zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie machte jedoch geltend, mit einer Rückkehr in die Tschechische Republik nicht einverstanden zu sein, da es dort keine Tibeter gäbe, mit denen sie sprechen könnte. Zwar habe sie Essen bekommen, aber dieses habe nicht ihren Gewohnheiten entsprochen. Sie sei in einem Haus gewesen, in das auch andere zugewiesen worden seien, habe dieses aber später wieder verlassen. Sie sei dort alleine und verlassen gewesen. Ein Onkel von ihr würde in der Schweiz leben, wobei sie nicht wisse wo genau und wie sein vollständiger Name laute. Ferner würde sie an Blutmangel und Blutdruckschwankungen leiden, weshalb ihr manchmal schwindlig werde. Als Beweismittel reichte sie ihr Familienbüchlein zu den Akten. B. Am 4. Juli 2019 ersuchte das SEM die tschechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO. Diesem Gesuch wurde am 10. Juli 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO entsprochen. C. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 (eröffnet am 16. Juli 2019) trat das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der

E-3704/2019 Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung in die Tschechische Republik, welche nach Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuches zuständig ist. Gleichzeitig verfügte es den Wegweisungsvollzug in die Tschechische Republik und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem SEM mit, er habe gleichentags sein Mandat niedergelegt. E. Mit Beschwerde vom 19. Juli 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin es sei ihr der Verbleib in der Schweiz zu gewähren, auf die Wegweisung und deren Vollzug in die Tschechische Republik zu verzichten sowie – sinngemäss aus der Beschwerdebegründung hervorgehend – die Verfügung vom 11. Juli 2019 aufzuheben und auf ihr Asylgesuch einzutreten. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 22. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer

E-3704/2019 zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie hiernach aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation

E-3704/2019 im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält beziehungsweise einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b bzw. d Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).

E-3704/2019 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am (…) März 2019 in der Tschechischen Republik ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte daher die tschechischen Behörden am 4. Juli 2019 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch um Übernahme am 10. Juli 2019 zu. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, in der Tschechischen Republik ein Asylgesuch eingereicht zu haben (vgl. SEM-Akte 13/1), und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. Somit ist die grundsätzliche Zuständigkeit der Tschechischen Republik gegeben. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in der Tschechischen Republik würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Die Tschechische Republik ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E-3704/2019 5.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie sei auf dem Weg in die Schweiz in der Tschechischen Republik angehalten worden. Obschon sie ausdrücklich gesagt habe, sie wolle in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, sei sie dort gegen ihren Willen gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben und ihre Personalien aufnehmen zu lassen. Nachdem sie aus dem Gewahrsam der tschechischen Behörden entlassen worden sei, habe sie sich in die Schweiz begeben, um hier Asyl zu beantragen. Ferner wolle sie auf Weisung ihrer Eltern hin ihren Onkel finden, der angeblich seit 18 Jahren in der Schweiz lebe, dessen vollen Namen sie jedoch nicht kenne. Sie wolle auf keinen Fall in die Tschechische Republik zurück. Da dort anders als in der Schweiz keine Tibeter lebten, wäre sie ganz auf sich alleine gestellt. Dadurch würde sie bestimmt psychisch krank. Mit diesen Vorbringen fordert sie implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die tschechischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die Tschechische Republik werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in der Tschechischen Republik seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, die Tschechische Republik würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die tschechischen Behörden wenden

E-3704/2019 und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift erneut auf ihren in der Schweiz lebenden Onkel und dessen Familie hinweist, ist festzuhalten, dass dieser nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt. Zudem besteht auch offensichtlich kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis – so kennt die Beschwerdeführerin nicht einmal dessen vollen Namen oder Wohnort. Somit kann die Beschwerdeführerin aus dessen Anwesenheit keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten.

5.3.3 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich des Dublin- wie auch des Ausreisegesprächs vom 22. Juli 2019 geltend, sie würde an Blutdruckschwankungen leiden. Sie habe dafür aber noch nie Medikamente genommen. Diese gesundheitlichen Probleme stellen sich daher offenkundig als nicht derart gravierend dar, als dass eine Überstellung in die Tschechische Republik eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Bezüglich der in der Beschwerde pauschal vorgebrachten Behauptung, im Falle einer Überstellung in die Tschechische Republik bestünde für die Beschwerdeführerin eine latente Gefahr einer psychischen Erkrankung, ist der Vollständigkeit halber hierzu anzumerken, dass die Tschechische Republik über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügen würde. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen; den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach die Tschechische Republik der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die Schweizer Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, würden solchen medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die tschechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise

E-3704/2019 über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.3.4 Darüber hinaus verfügt die Vorinstanz bei der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Demnach besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.4 Somit bleibt die Tschechische Republik der für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Die Tschechische Republik ist verpflichtet das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung in die Tschechische Republik in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten

E-3704/2019 und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-3704/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Lorenz Noli Lilla Feldmann

Versand:

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