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Bundesverwaltungsgericht 19.07.2012 E-3704/2012

19 luglio 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,971 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juli 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3704/2012

Urteil v o m 1 9 . Juli 2012 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Serbien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juli 2012 / N (…).

E-3704/2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 29. März 2011 ihr erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Das BFM trat mit Verfügung vom 11. April 2011 nicht darauf ein; dieser Entscheid erwuchs am 19. April 2011 unangefochten in Rechtskraft. Am 1. März 2012 reichten die Beschwerdeführenden zum zweiten Mal ein Asylgesuch in der Schweiz ein, worauf das BFM mit Verfügung vom 3. April 2012 nicht eintrat; dieser Entscheid wurde infolge des schriftlichen Verzichts der Beschwerdeführenden auf ihr Beschwerderecht am 4. April 2012 rechtskräftig. Danach reisten die Beschwerdeführenden nach [Drittstaat]. B. Am 11. Juni 2012 wurden die Beschwerdeführenden im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens aus [Drittstaat] in die Schweiz zurückgeführt und reichten gleichentags ihr drittes – hier vorliegendes – Asylgesuch in der Schweiz ein. C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2012 – gleichentags eröffnet – trat das BFM auf das dritte Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Den Beschwerdeführenden wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Mit Eingabe vom 12. Juli 2012 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-

E-3704/2012 richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu. 4. 4.1. Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass das frühere Asylverfahren seit dem 4. April 2012 rechtkräftig sei. Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden seien keine Hinweise zu entnehmen, dass in der Zwischenzeit asylbeachtliche Ereignisse eingetreten seien. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei homosexuell und habe

E-3704/2012 aus diesem Grund verschiedenen Nachteile erlitten, sei unglaubhaft. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden in den früheren Asylverfahren hinreichend Gelegenheit gehabt, solche Umstände zumindest zu erwähnen. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass zwischenzeitlich Ereignisse eingetreten seien, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. 4.2. Die Beschwerdeführenden bringen dagegen einzig vor, sie hätten in Serbien keine Wohnung und wegen ihrer Probleme Angst vor einer Rückkehr nach Serbien. Sie würden darauf hoffen, in der Schweiz bleiben zu dürfen. 5. 5.1. Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist praxisgemäss vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780). 5.2. Die Beschwerdeführenden machten im vorinstanzlichen Verfahren geltend, der Beschwerdeführer A._______ sei homosexuell und da solche Umstände rasch bekannt würden, hätten die Dorfbewohner und die Polizei davon gewusst; der Beschwerdeführer sei deshalb von der Polizei aus ihrem Wohnort in Serbien vertrieben worden. Als Rechtfertigung dafür, dass diese Schilderungen erst im dritten Asylverfahren vorgebracht wurden, gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, sie hätten vermeiden wollen, dass die Kinder davon erfahren würden. Dieses Argument überzeugt nicht, da nicht einleuchten mag, weshalb die Dorfbevölkerung und die Polizei von der Homosexualität des Familienvaters gewusst haben sollen, die jugendlichen Kinder jedoch nicht. Aufgrund dieses untauglichen Rechtfertigungsversuches sind diese Vorbringen als nachgeschoben und als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren, womit darauf verzichtet werden kann, auf weitere Unstimmigkeiten ihrer Vorbringen einzugehen. Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht werden ebenfalls keine Hinweise auf eine relevante Verfolgung vorgebracht.

E-3704/2012 5.3. Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist. 6. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt. 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E-3704/2012 7.3. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Serbien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird. Die Beschwerdeführenden geben an, praktisch ihr ganzes bisheriges Leben in Serbien verbracht zu haben, womit anzunehmen ist, dass sie dort sowohl über ein soziales wie auch familiäres Beziehungsnetz verfügen. Zudem war der Familienvater gemäss seinen Angaben als [Beruf] tätig, womit er sich bei einer Rückkehr auch beruflich wieder integrieren dürfte. Deshalb ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden gerieten bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation. Die Beschwerdeführenden geben an, regelmässig [Medikamente] einzunehmen; dieser Umstand stellt kein vollzugsrelevantes gesundheitliches Problem dar. Im Übrigen sind die Beschwerdeführenden gemäss Akten gesund. Falls Kinder vom Wegweisungsvollzug betroffen sind, ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen, was sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt. Bei einem längeren Aufenthalt ist namentlich der Grad der erfolgten Integration in der Schweiz zu beurteilen und bei entsprechender Verwurzelung zu prüfen, ob sie eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S.267 f. und BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749 mit weiteren Hinweisen). Die Kinder sind vorliegend 13 und 15 Jahre alt. Die Beschwerdeführenden hielten sich im Jahre 2011 einige Monate in der Schweiz auf, bevor sie ausreisten. Seit ihrer Rückkehr aus [Drittstaat] halten sie sich erst seit einem Monat in der Schweiz auf. Angesichts der zeitlichen Verhältnisse liegt von vornherein kein längerer Aufenthalt in der Schweiz vor, weshalb trotz des jugendlichen Alters nicht von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen ist

E-3704/2012 Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Serbien als zumutbar. 7.4. Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). Gemäss Akten sind die Beschwerdeführenden alle im Besitz eines serbischen Reisepasses. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-3704/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Sarah Diack

Versand:

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