Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3703/2018
Urteil v o m 1 3 . November 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Mai 2018 / N (…).
E-3703/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______, Al-Hasaka − reisten am 30. Oktober 2015 in die Schweiz ein und stellten am gleichen Tag im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ Asylgesuche. Am 17. November 2015 fanden ihre Befragungen zur Person (BzP) im EVZ und am 27. Juni 2017 die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme aus G._______ im Bezirk E._______ (Gouvernement Al-Hasaka). Er sei ursprünglich Ajnabi gewesen und deswegen benachteiligt worden. Am Ende des neunten Schuljahres sei er einmal während einiger Stunden auf dem Polizeiposten festgehalten worden, weil ihm vorgeworfen worden sei, ein Foto des Präsidenten verunstaltet zu haben; deswegen sei er auch während zweier Jahre von der Schule ausgeschlossen worden. 2006 sei er der illegalen regimekritischen Partei Peshwaru (Hizb-Al Taqademi-Al Kurdi) beigetreten, welcher auch andere Angehörige seiner Familie angehören würden. Er sei bei Parteitreffen der Protokollführer gewesen und habe auch Berichte über die Tätigkeiten seiner Parteisektion verfasst. Nach jeder Parteisitzung seien sein Vater oder andere Verwandte vom syrischen Sicherheitsdienst vorgeladen worden. Dieser wisse durch Spitzel über ihre Aktivitäten Bescheid, und er gehe davon aus, dass er beim syrischen Regime als Mitglied der Peshwaru-Partei registriert sei. Ab dem Studienjahr 2006/2007 habe er an der Universität in H._______ (…) studiert. Während des Studiums habe er im Auftrag seiner Partei kurdische Zeitungen nach H._______ gebracht und dort an seine Kollegen verteilt. Ende 2011 habe er gegen das Versprechen, nicht an den regimekritischen Unruhen teilzunehmen, die syrische Staatsbürgerschaft erhalten. Nach seiner Einbürgerung sei er oft an Kontrollposten angehalten worden, und es sei ihm vorgeworfen worden, er habe seine ID-Karte gefälscht und müsste Militärdienst leisten. Als Ende 2011 die Demonstrationen in H._______ begonnen hätten, und es auch zu Kundgebungen an der Universität gekommen sei, habe der Ordnungsdienst die teilnehmenden Studenten angegriffen und verletzt; viele seien verhaftet worden. Er selber habe zusammen mit mehreren Kollegen fliehen können und sei in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Er gehe davon aus, dass
E-3703/2018 die verhafteten Studenten die Namen der anderen Kundgebungsteilnehmer verraten hätten und befürchte, deswegen vom syrischen Regime gesucht zu werden. Gegen Ende 2012 sei er vom Regime mehrmals vorgeladen worden, habe diesen Vorladungen jedoch keine Folge geleistet. Dies habe für ihn keine Folgen gehabt, weil die Regierungskräfte sich kurz darauf aus der Region von E._______ zurückgezogen hätten. Im Weiteren habe er sich am (…) 2014 anlässlich der Beerdigung eines Neffen, der im Kampf der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) gefallen sei, öffentlich gegen die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen geäussert. Deswegen sei er ungefähr zwei Wochen später von der YPG vorgeladen und von dieser mehrmals aufgefordert worden, sich für sie zu engagieren. Da er dies abgelehnt habe, sei gedroht worden, ihm etwas anzutun. Aus Angst vor Verfolgungsmassnahmen durch das syrische Regime oder die YPG habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Weitere Gründe für die Ausreise seien die allgemeinen Krise und die Kriegssituation gewesen. Am (…) Oktober 2015 seien seine Frau und er von E._______ aus gemeinsam mit einem Auto an die türkische Grenze gefahren, welche sie zu Fuss illegal überquert hätten. Via Griechenland und weitere Länder seien Sie am 30. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt. Nach Ihrer Ausreise seien seine Eltern mehrmals von Vertretern der YPG nach ihm gefragt worden. B.b Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes. Nach einem Bombenanschlag an ihrem Wohnort habe sie Blutungen erlitten und habe deswegen nicht mehr arbeiten können. Im Übrigen habe sie selber keine Nachteiler erlitten, sondern sei wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist. B.c Zum Nachweis ihrer Identität und zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten, ein Familienbüchlein, ein Ausweisdokument für Ajnabi in Kopie und einen Studentenausweis des Beschwerdeführers, sowie Schul- und Ausbildungsunterlagen der Beschwerdeführerin ein. C. Am (…) wurde das Kind C._______ der Beschwerdeführenden geboren.
E-3703/2018 D. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 (eröffnet am 28. Mai 2018) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug dieser Wegweisungen wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Juni 2018 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragten, diese sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie die Kopie eines Strafregisterauszugs vom (…), ausgestellt durch das Departement der Kriminalsicherheit Zweigstelle al- Hasaka (inklusive Übersetzung) sowie eine Fürsorgebestätigung des Sozialamts I._______ vom 19. Juni 2018 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2018 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Vorschusses innert Frist auf, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 12. Juli 2018 fristgerecht einbezahlt G. Mit Eingabe vom 13. August 2018 reichten die Beschwerdeführenden das Original des Strafregisterauszugs nach. H. Am (…) wurde das Kind D._______ der Beschwerdeführenden geboren. Mit Schreiben vom 20. November 2019 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, dass ihr Kind in ihre vorläufige Aufnahme einbezogen werde.
E-3703/2018 I. Aus organisatorischen Gründen hat die Abteilungsleitung das vorliegende Beschwerdeverfahren im Herbst 2020 dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden 1–3 haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Ihr während des Beschwerdeverfahren geborenes zweites Kind ist praxisgemäss in dieses Verfahren einzubeziehen. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-3703/2018 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen regimekritischen Aktivitäten und der angeblich daraus resultierenden Verfolgung durch das syrische Regime seien unsubstanziiert und oberflächlich. Die angeblichen Vorladungen habe er erst nach mehrmaligem Nachfragen erwähnt. Auch
E-3703/2018 die Bedrohung durch die YPG, insbesondere die ihm angedrohten Konsequenzen wegen seiner Weigerung, sich diesen anzuschliessen, habe er nicht substanziiert und plausibel geschildert. Wäre die YPG tatsächlich am Beschwerdeführer interessiert gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie beharrlicher nach ihm gesucht hätten. Diese Einschätzung der Vorbringen der Beschwerdeführenden werde dadurch verstärkt, dass sie bei der BzP als Grund für ihre Ausreise als Syrien nur die allgemeine Kriegssituation genannt hätten. Die vom Beschwerdeführer erwähnte kurzzeitige Festnahme Ende des neunten Schuljahres habe gemäss seinen Aussagen nicht zu seiner späteren Ausreise aus Syrien geführt. Zudem sei dieser Vorfall auch nicht hinreichend intensiv gewesen um die Voraussetzungen einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu erfüllen. Auch die von ihm vorgebrachten Schikanen vor und nach seiner Einbürgerung, namentlich als staatenloser Kurde, seien keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Gefahren und Befürchtungen im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg würden schliesslich keine gezielt gegen sie gerichteten Massnahmen darstellen, weshalb auch insoweit keine asylrelevante Verfolgung vorliege. 5. Das Gericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. 5.1 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, der Beschwerdeführer müsse mit asylrelevanter Verfolgung durch das syrische Regime rechnen, weil er sich der Einberufung zum Militärdienst entzogen habe, ist festzustellen, dass er gemäss seinen Aussagen nie ein konkretes Aufgebot der Militärbehörden zum Militärdienst erhalten hat. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Regime als Refraktär betrachtet wird. Ohnehin vermag gemäss dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist; dies bedeutet mit anderen Worten, dass die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung) wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt
E-3703/2018 (vgl. a.a.O. E. 5.9). Eine solche Konstellation liegt vorliegend indessen nicht vor, da sich – wie im Folgenden auszuführen ist − aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Regime als politischer Gegner eingestuft und unverhältnismässig hart bestraft würde. Demnach kann er aus den von ihm zitierten Verfahren, in welchen angeblich in vergleichbaren Konstellationen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auf die Einforderung der angebotenen Übersetzung der durch die syrische Regierung beschlossenen Sanktionen gegen Militärdienstverweigerer kann unter den gegebenen Umständen verzichtet werden. 5.2 Zu Recht hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem regimekritischen Engagement und der Reaktion der syrischen Behörden hierauf vage und detailarm ausgefallen sind und kaum Realkennzeichen aufweisen. Dass die Behörden ihn der Teilnahme an Kundgebungen in H._______ beschuldigen würden und er bei diesen als Mitglied der Peshwaru-Partei registriert sei, sind blosse, nicht näher substanziierte Vermutungen. Es erscheint unplausibel, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers angeblich wegen ihrer Tätigkeit für die genannte Partei immer wieder vorgeladen worden seien, ohne dass ihr Engagement aber weitergehende Konsequenzen gehabt habe. Zudem vermochte der Beschwerdeführer keine schlüssigen Angaben zum Hintergrund der Vorladungen durch das Regime im Jahr 2012, denen er keine Folge geleistet habe, zu machen. Eine glaubhafte Verfolgungsfurcht lässt sich auch aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Strafregisterauszug nicht ableiten. Aufgrund der grassierenden Korruption sind nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich, sondern es können in Syrien gegen Bezahlung auch (inhaltlich falsche) echte amtliche Dokumente beschafft werden. Daher ist selbst einem formal authentischen amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht wird (vgl. Urteile des BVGer D-4540/2020 vom 25. September 2020 E. 8.3 und D-5750/2017 vom 13. Mai 2019 E. 4.3). Vorliegend ist dies offenkundig nicht der Fall. Vielmehr ergeben sich aus diesem Dokument weitere Ungereimtheiten: Zum einen erweckt die auffallend vage Bezeichnung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafe ("Gefängnisstrafe und Busse") Zweifel an der Authentizität dieses Dokuments. Im Weiteren erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnte, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei und auch keine Suchbemühungen oder andere Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden im Zusammenhang mit
E-3703/2018 dem angeblich am 5. März 2012 gegen ihn ausgefällten Strafurteil geltend gemacht wurden. Unter diesen Umständen kann dem Strafregisterauszug kein Beweiswert beigemessen werden. 5.3 Im Übrigen ist festzustellen, dass eine allfällige Aufforderung zum militärischen Dienst bei den YPG nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motiven, sondern gestützt auf den Wohnort, das Alter und das Geschlecht erfolgen würde, weshalb eine Bestrafung wegen Nichtbefolgens dieser Aufforderung nicht als asylerheblich zu qualifizieren wäre. In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, welcher aufgrund der vom SEM bereits angeordneten vorläufigen Aufnahme hier nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des BVGer D-317/2015 vom 1. März 2016 E. 5.9.4, m.w.H.). 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 25. Mai 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich, wie erwähnt, praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-3703/2018 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3703/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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