Abtei lung V E-3700/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . M a i 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Pakistan, vertreten durch lic. iur. Z._______, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Grossbritannien (Dublin-Verfahren); Verfügug des BFM vom 12. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3700/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - gemäss Abklärungen des BFM und vorgängig anderslautender Darstellung des Beschwerdeführers - am 17. Dezember 2009 mit seinem Pass und einem von der schweizerischen Botschaft in London ausgestellten Visum in die Schweiz einreiste, dass er am 25. Dezember 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 30. Dezember 2009 vom BFM hiezu angehört wurde und vorbrachte, nie persönlich ein Visum gehabt oder beantragt zu haben und mit einem von seinem Onkel organisierten britischen Pass über Dubai und Paris am 19. Dezember 2009 in die Schweiz gelangt zu sein, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung das rechtliche Gehör zu Abklärungen gewährte, wonach ihm am 14. Dezember 2009 in London auf Einladung hin ein schweizerisches Visum ausgestellt worden sei und der Beschwerdeführer bestritt, in Grossbritannien gewesen zu sein, dass weitere Abklärungen des BFM ergaben, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz mit einer bis zum 31. März 2010 gültigen Aufenthaltsgenehmigung legal in Grossbritannien aufhielt und über eine feste Wohnadresse verfügte, dass gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Visumantrag der Pass des Beschwerdeführers am 6. November 2007 auf der pakistanischen Botschaft in London ausgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs vom 13. Januar 2010 die Abklärungen des BFM bestätigte und einräumte, sich seit dem Jahre 2006 legal in Grossbritannien aufgehalten zu haben und im Besitze einer jährlich erneuerbaren Aufent haltsbewilligung gewesen zu sein, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm am 13. Januar 2010 gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Grossbritannien geltend machte, seine Familie (Eltern und Ge- E-3700/2010 schwister) lebe in der Schweiz, er aber im Übrigen keine Probleme hätte, nach Grossbritannien zurückzukehren, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2010 (eröffnet am 17. Mai 2010) gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Grossbritannien und den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung anführte, gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) sowie dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates Grossbritannien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Grossbritannien am 8. April 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Dublin-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat) zugestimmt habe, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens zum 8. Oktober 2010 zu erfolgen habe (Art. 19f Dublin-II-VO), dass, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, das Non-Refoulement Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zur prüfen sei, dass keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Grossbritannien bestünden, E-3700/2010 dass weder die in Grossbritannien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei und eine entsprechende Zustimmung Grossbritanniens vorliege, dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu beurteilen, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend macht, gemäss den gültigen Übereinkommen sei Grossbritannien zwar grundsätzlich für die Behandlung dieses Asylgesuches zuständig, jedoch sei dem entgegenzuhalten, dass er sich vor der Einreise in die Schweiz über Grossbritannien seit Ende des Jahres 2008 in Pakistan aufgehalten habe und ihn die Taliban in eines ihrer Ausbildungslager entführt hätten, dass er sich unmittelbar vor der Einreise in die Schweiz nur kurzzeitig in Grossbritannien aufgehalten habe, mit der Absicht, von dort zu seinen in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Eltern und Geschwistern zu gelangen, um in ihrer Nähe und insbesondere in der Nähe seiner gesundheitlich angeschlagenen Mutter leben zu können, dass er zwar in Grossbritannien bis Ende März 2010 über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, jedoch offen sei, ob diese im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz überhaupt noch Gültigkeit gehabt habe, nachdem er sich zuvor während knapp eines Jahres in Pakistan aufgehalten habe, dass zudem die Bewilligung in Grossbritannien keinen dauernden Anspruch auf einen weiteren Verbleib gewähren würde und der Beschwerdeführer befürchte, dass Grossbritannien sein Asylgesuch als Pakistani ohne weitere Prüfung abweisen würde, obwohl er sich in E-3700/2010 Pakistan in einer lebensbedrohlichen Situation befände, da die Taliban ihn dort nach wie vor suchen würden, dass das Bundesverwaltungsgericht mittels vorsorglicher Massnahme vom 26. Mai 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Verfügung des BFM vom 12. Mai 2010 am 17. Mai 2010 eröffnet wurde, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-3700/2010 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Zuständigkeit Grossbritanniens zur Durchführung des Asylverfahrens in der Rechtsmitteleingabe vorerst explizit im Grundsatz nicht bestritten wird, um dann in der weiteren Begründung dennoch Einwände gegen die Zuständigkeit Grossbritanniens in grundsätzlicher Hinsicht zu erheben, jedoch offenbar in fehlender Kenntnis oder unzutreffender Wahrnehmung der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von E-3700/2010 einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin- II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation, die zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals seinen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass für den Fall, dass ein Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist (Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass diese Bestimmung unter den in Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO genannten Voraussetzungen selbst bei abgelaufenem Aufenthaltstitel zur Anwendung gelangt, dass gemäss des ersten Abschnitts von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ein Asylbewerber, der einen oder mehrere Aufenthaltstitel besitzt, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, die Absätze 1, 2 und 3 des Art. 9 Dublin-II-VO anwendbar sind, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat, dass sich den Akten entnehmen lässt und in der Rechtsmitteleingabe unbestritten bleibt, dass der Beschwerdeführer für Grossbritannien über einen Aufenthaltstitel gültig bis zum 31. März 2010 verfügte, dass demnach das BFM im Zeitpunkt seiner Anfrage vom 11. Februar 2010 zu Recht gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO die Behörden Grossbritanniens um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese Anfrage zudem fristgerecht erfolgte (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass die Behörden Grossbritanniens mit Schreiben vom 8. April 2010 und damit innerhalb der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO vorgesehenen Frist - einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Grossbritanniens ausging und in der Beschwerde nichts Stich- E-3700/2010 haltiges geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass auch keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Grossbritannien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ist, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine Hinweise dafür bestehen, Grossbritannien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass die in der Rechtsmitteleingabe erhobene sinngemässe all gemeine Kritik am Asylverfahren Grossbritanniens vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen vermag und die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, Grossbritannien würde sein Asylgesuch als Pakistani ohne weitere Prüfung abweisen, obwohl er sich in Pakistan in einer lebensbedrohlichen Situation befände, unbegründet und haltlos erscheint, dass der Umstand, wonach die Eltern und Geschwister in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind, die Zuständigkeit der Schweiz ebenfalls nicht zu begründen vermag, dass gemäss Ziffer 6 der einleitenden Bestimmung der Dublin-II-VO die Einheit der Familie gewahrt werden muss, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar ist, die mit der Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Mitgliedstaates angestrebt werden, dass Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO grundsätzlich nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich ein Asylbewerber in dem für die Prüfung des Asylgesuches nach Art. 6-14 Dublin-II-VO zuständigen Staat aufhält, humanitäre Erwägungen - wie das Zusammenführen von Familienmitgliedern - jedoch dafür sprechen, das Asylverfahren in einem weiteren Staat durchzuführen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 15, K4, S. 120), dass sich der Beschwerdeführer indessen - wie besehen - in einem für das Asylverfahren nicht zuständigen Staat aufhält, weshalb die so- E-3700/2010 genannte humanitäre Klausel von Art. 15 Dublin-II-VO vorliegend nicht zum Tragen kommt, dass indessen Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin- II-VO berücksichtigt werden kann, dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK zunächst das Bestehen einer Familie ist, wobei es gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass im vorliegend massgeblichen Zusammenhang unter den Begriff Familienangehörige Ehegatten und minderjährige Kinder fallen, dass der Beschwerdeführer nicht minderjährig ist, dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst werden, dass die Strassburger Organe als solchermassen erweitertes Familienleben das Verhältnis zwischen Grosseltern und ihren Enkeln beziehungsweise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tanten sowie ihren Nichten und Neffen sowie auch zwischen Geschwistern anerkennen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.; CARONI MARTINA, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35 mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Strassburg), dass allerdings im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht - nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.), E-3700/2010 dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine tatsächlich gelebte Beziehung beziehungsweise ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern und Geschwistern schliessen lassen würden, dass auch aufgrund der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht von einem - im Sinne der Rechtsprechung geforderten - besonderen Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner gesundheitlich angeschlagenen Mutter gesprochen werden kann, dass aufgrund des Gesagten keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt des BFM nahegelegt hätten, und die Einwände in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht allesamt unbehelflich sind, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im Rahmen der Prüfung eines allfälligen Selbsteintritts zu beantworten ist, E-3700/2010 dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangt, und dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Grossbritannien zu Recht angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass demnach die mit Verfügung vom 26. Mai 2010 angeordnete vorsorgliche Massnahme (vorläufiger Vollzugsstopp) aufzuheben ist, dass das Ersuchen des Beschwerdeführers um Zustellung eines Einzahlungsscheines zur Leistung des Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3700/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die mit Verfügung vom 26. Mai 2010 angeordnete vorsorgliche Massnahme (vorläufiger Vollzugsstopp) wird aufgehoben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 12