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Bundesverwaltungsgericht 27.02.2026 E-3695/2025

27 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,870 parole·~19 min·6

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 15. Mai 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3695/2025

Urteil v o m 2 7 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Carolina Bottini.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), alle Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Sophia Moczko, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat / Vollzug der Wegweisung); Verfügung des SEM vom 15. Mai 2025 / N (…).

E-3695/2025 Sachverhalt: A. A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) stellten am 6. Februar 2025 für sich und ihre drei minderjährigen Kinder in der Schweiz ein Asylgesuch. Dabei reichten sie von den griechischen Behörden ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen und Reisepässe für Flüchtlinge im Original sowie diverse Dokumente in griechischer und persischer Sprache zu den Akten. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (…) November 2024 in Griechenland für sich und ihre minderjährigen Kinder um Asyl ersucht hatten und der Familie am (…) November 2024 von den griechischen Behörden Schutz gewährt worden war. C. Am (…) Februar 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 13. Februar 2025 zu. Gleichzeitig bestätigten sie, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und ihnen bis zum (…) November 2027 gültige Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt worden waren. D. D.a Am 11. März 2025 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), zur Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt. Zu diesem Zweck liess es ihnen einen Fragekatalog zukommen. D.b Die Beschwerdeführenden reichten am 19. März 2025 eine Stellungnahme ein. Darin führten sie unter anderem aus, dass sie in Griechenland keine Familienangehörigen hätten und ihre Ausreise aus Griechenland in die Schweiz durch Erspartes und ein Darlehen von Verwandten finanziert hätten. Der Stellungnahme beigelegt wurde ein abfotografiertes Schreiben, gemäss welchem volljährige Flüchtlinge nicht mehr zum Erhalt von Nahrung berechtigt seien. D.c Am 25. März 2025 führte die Vorinstanz mit den Beschwerdeführenden im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung persönliche Gespräche

E-3695/2025 im Hinblick auf die Rückführung in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG durch (vgl. SEM-act. A32 und A33). Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er über einen Bachelorabschluss in russischer Literatur verfüge und in Afghanistan bereits während des Studiums als Näher tätig gewesen sei. Die Familie habe sich im März 2021 zunächst in die Türkei begeben und dort zwei bis drei Jahre gelebt. Er habe dort je ein Jahr als Maurer und im Bereich der Metallverarbeitung gearbeitet, aber über keine Arbeitsbewilligung verfügt, weshalb die Familie schliesslich weitergereist sei. Als der Familie in Griechenland Schutz gewährt worden sei, hätten die Behörden es unterlassen, sie eingehend über die damit einhergehenden Rechte zu informieren. Für die Dauer von zwei Monaten hätten sie sich im Camp in F._______ aufhalten dürfen. Weder die Heizung in ihrem Zimmer noch die sanitären Anlagen hätten funktioniert und einzig die Kinder hätten Essen erhalten, sodass der Beschwerdeführer sein Erspartes aus der Türkei habe anzehren müsse. Auch die Medikamente hätten sie selbst bezahlen müssen. Aufgrund der fehlenden Griechisch-Kenntnisse sei es ihm nicht gelungen, eine Stelle zu finden. Er habe von den zuständigen Personen im Camp vergebens verlangt, einen Sprachkurs besuchen zu dürfen. Die Zeit dort sei für die Kinder schwierig gewesen, da sie wegen der fehlenden Sprachkenntnisse getrennt von den Einheimischen unterrichtet worden seien und man ihnen nichts habe beibringen wollen. Dies sei der ausschlaggebende Grund dafür, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht länger bemüht habe, sich in Griechenland einzugliedern. Auch sei sein Sohn bei Streitigkeiten zwischen den afghanischen und syrischen Bewohnern des Camps verletzt worden und sie hätten keine Wohnung finden können. Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin an, die Schule mit der 12. Klasse abgeschlossen und seither nicht ausserhalb des Haushalts gearbeitet zu haben. Durch den Kontakt mit Nachbarn habe sie in der Türkei ein wenig Türkisch lernen können. Die Situation der Familie auf der Insel G._______ habe bei ihr eine (…) ausgelöst, an welcher sie nach wie vor leide. Damals sei ihr im Camp gesagt worden, dass man solche Probleme nicht behandeln könne. Was die griechische Sprache anbelange, hätten Mitarbeitende der Vereinten Nationen ihnen versprochen, sich um einen Sprachkurs zu kümmern, was sie jedoch nicht getan hätten. E. Am 17. Februar 2025 und am 7. Mai 2025 wurden medizinische Berichte die Beschwerdeführenden betreffend zu den Akten gereicht (vgl. A27, A37, A38).

E-3695/2025 F. Am 13. Mai 2025 wurde der Entscheidentwurf des SEM der Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt. Die Beschwerdeführenden liessen am Folgetag Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und zeigten sich mit diesem nicht einverstanden. G. Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 – am selben Tag eröffnet – trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein (Dispositivziffer 1), ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 2) und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würden (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffern 4 und 5). H. Am 20. Mai 2025 reichten die Beschwerdeführenden einen Laborbefund betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten (vgl. A43). I. Mit Eingabe ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung vom 21. Mai 2025 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragen sie, die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie und ihre minderjährigen Kinder vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend den Zugang der Beschwerdeführenden zu Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2025 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-3695/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Vorliegend wurde lediglich der Wegweisungsvollzug angefochten und um Erteilung der vorläufigen Aufnahme ersucht. Auch die Beschwerdebegründung beschränkt sich auf die Vollzugspunkte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung. Im Übrigen ist die Verfügung in Rechtskraft erwachsen. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich zum heutigen Zeitpunkt als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz gehe nicht hinreichend auf ihre individuellen Umstände ein, wodurch sie den relevanten Sachverhalt unvollständig festgestellt habe. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin nur rudimentär befragt worden.

E-3695/2025 4.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist das SEM in der angefochtenen Verfügung auf die persönliche Situation und die Lebensumstände der Familie in Griechenland eingegangen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher ausgeführt, inwiefern weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich gewesen sein sollten. Vielmehr scheint sich die Rüge der Beschwerdeführenden gegen die materielle Würdigung zu richten, auf die nachfolgend einzugehen sein wird. Dass die Beschwerdeführerin nur rudimentär befragt worden wäre, erweist sich angesichts des ausführlichen Protokolls als unzutreffend (vgl. A33). Eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts liegt nicht vor und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eventual-Kassationsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. 5.2 In Bezug auf das Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM bezeichnete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Sie könnten sich als Schutzberechtigte in Griechenland auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezem-ber 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen. Zudem seien sie als anerkannte Flüchtlinge den griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt, etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Sicherheit. Eigenen Angaben gemäss hätten sie sich bis wenige Tage vor der Ausreise durchwegs in den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen Griechenlands aufgehalten und damit vom griechischen Staat Unterstützung erhalten, unter anderem in Form einer Unterkunft, auch wenn die Beschwerdeführenden den Umfang oder die Qualität dieser Unterstützung als unzureichend empfinden sollten. Ihre Angaben, wonach es keine Unterstützung gegeben habe, sie keine Nicht-

E-3695/2025 regierungsorganisationen gekannt oder gesehen hätten, sie die Paaypa- Nummer nicht kennen würden, weder von Helios/Helios+ noch von der afghanischen Community gehört hätten, müssten als stereotyp gewertet werden. Die Beschwerdeführenden hätten sodann angegeben, sie hätten die Informationen auf dem Asylentscheid über Unterstützungsmöglichkeiten nicht im Detail gelesen. Ihre Bemühungen, eine Unterkunft oder Arbeit zu finden, könnten sie nicht detailliert darlegen. Demnach hätten sie es von Vornherein unterlassen, sich in Griechenland längerfristig und selbstständig - oder notfalls mit Unterstützung der griechischen Behörden und/oder gemeinnütziger Organisationen - um eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Integration zu bemühen. Sie hätten auch nicht dargetan, dass ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu Wohnraum ausserhalb der asylrechtlichen Aufnahmestrukturen nach Erhalt des Schutzstatus nicht freigestanden habe oder verwehrt worden sei. Es dürfe von ihnen erwartet werden, dass sie sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern würden. Die Überstellung nach Griechenland erweise sich auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beschwerden als zulässig und zumutbar. Die Beschwerdeführenden würden nicht in die Kategorie der besonders vulnerablen Personen fallen. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen vorgebracht, der dreieinhalbmonatige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Griechenland stelle keinen längeren Aufenthalt dar, wie er für das Vorliegen günstiger Umstände im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022) erforderlich wäre. Ebenso wenig könne aus den Fremdsprachekenntnissen des Beschwerdeführers auf seine Fähigkeit, die griechische Sprache zu erlernen, geschlossen werden. Betreffend Stellensuche in Griechenland habe der Beschwerdeführer bereits damals afghanische Bekannte um Hilfe gebeten und aufgrund der Fachrichtung verschaffe ihm sein Universitätsabschluss keinen Vorteil. Der illegale Arbeitsmarkt sei nicht mit dem legalen und der türkische Arbeitsmarkt nicht mit dem griechischen zu vergleichen, welcher ohnehin eine hohe Arbeitslosenquote aufweise. Hinzu komme, dass die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführenden durch die Kinderbetreuung eingeschränkt sei und finanzielle Unterstützung für externe Kinderbetreuungsleistungen einen Wohnsitznachweis erforderten. Ein soziales oder familiäres Netz in Griechenland hätten sie nicht. Die Verwandten, welche ihnen Geld für die Reise in die Schweiz geliehen hätten, seien finanziell nicht in der Lage, die um ein vielfaches höheren Lebenshaltungskosten in Griechenland zu tragen. Auch der Erhalt finanzieller

E-3695/2025 Unterstützung setze den Nachweis eines Wohnsitzes voraus. Eine Wohnung zu finden sei jedoch aufgrund des fehlenden Einkommens und der kinderbedingten höheren Lärmbelastung unmöglich. Die in Griechenland tätigen Hilfsorganisationen könnten sie infolge der Sprachbarriere nicht unterstützen. Eine Anordnung des Wegweisungsvollzugs zöge die Obdachlosigkeit der Beschwerdeführenden und eine Verletzung von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nach sich. Aufgrund ihrer prekären Lage in Griechenland und insbesondere der Krankheit der Beschwerdeführerin hätten umfassende Integrationsleistungen nicht erwartet werden können. 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.1.1 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 m.H.a. Referenzurteil BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 m.w.H.). 7.1.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3

E-3695/2025 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Die der Beschwerdeführerin im Arztbericht vom 29. April 2025 diagnostizierte (…) erreichen diese hohe Schwelle nicht. Der Sohn der Beschwerdeführenden, E._______, litt während seines Aufenthalts in der Schweiz an Fieber und Husten (vgl. A32 F89 f.), ernsthafte Krankheiten sind allerdings keine bekannt. 7.1.3 Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise darauf, dass das Kindswohl (Art. 3 KRK) einer Überstellung entgegensteht (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.), zumal die Kinder sich erst kurze Zeit in der Schweiz aufhalten und gemeinsam mit ihren Eltern nach Griechenland überstellt werden. 7.1.4 Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimatoder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. E-3427/2021, E-3431/2021, a.a.O., E. 11.5.1). Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel. Bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der

E-3695/2025 Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. E-3427/2021, E-3431/2021, a.a.O., E. 11.5.2 sowie das Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. BVGer D-2590/2025, a.a.O., E. 8.3). 7.2.2 Im vorliegenden Fall gibt es gestützt auf die Akten keine individuellen Anhaltspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur dafür, dass die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Als Familie mit drei Kindern und gewissen gesundheitlichen Problemen sind sie zwar als vulnerabel, nicht aber als äusserst vulnerabel im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 (vgl. dort E. 11.5.3) zu erachten. Die Beschwerdeführenden dürften bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist anzunehmen, dass sie trotz ihrer familiären Konstellation und unter Berücksichtigung der aktenkundigen medizinischen Probleme, die nicht gravierend sind, in der Lage sein werden, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Zwar ist zutreffend, dass sich insbesondere der Zugang zu einer adäquaten Wohnung für Familien schwierig gestaltet, indessen kann von den Beschwerdeführenden erwartet werden, sich zu diesem Zweck an die zuständigen Stellen oder Hilfsorganisation zu wenden und sich allenfalls mit Landsleuten zu vernetzen. So gelang es dem Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits in der Türkei, durch Beziehungen eine Arbeitstätigkeit zu finden. Weiter ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer angesichts seiner Begabung für Fremdsprachen – namentlich des Russischen, Englischen und Türkischen – auch das Erlernen des Griechischen zuzumuten ist. Davon abgesehen

E-3695/2025 besitzt er Arbeitserfahrung im Baubereich, nämlich jener Branche, in der Griechisch-Kenntnisse nicht erforderlich sind und Arbeitskräftemangel herrscht (vgl. D-2590/2025, a.a.O., E. 9.4.3). Da er gemäss den eingereichten Unterlagen über eine provisorische Sozialversicherungsnummer für Asylsuchende (PAAYPA) und eine AFM-Nummer verfügt, stünde der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nichts entgegen (vgl. D-2590/2025, a.a.O., E. 9.4.1). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, wonach A._______ afghanische Bekannte in Griechenland um Hilfe bei der Arbeitssuche gebeten habe, gab er anlässlich des persönlichen Gesprächs an, keinen Kontakt zur afghanischen Diaspora in Griechenland gehabt zu haben (vgl. A32 F54). Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Griechenland nicht hinreichend um eine Arbeitsstelle bemüht hat, zumal sich die Beschwerdeführenden auch nur kurze Zeit in Griechenland aufgehalten haben. Was den Betreuungsbedarf des jüngsten Kindes betrifft, so wäre er gemäss dem in der Schweiz registrierten Alter zum Kindergartenbesuch in Griechenland berechtigt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-9924/2025 vom 9. Februar 2026 E. 5.2.2). Von den Beschwerdeführenden kann erwartet werden, die Berichtigung seines Geburtsdatums in Griechenland durchzusetzen. Sollte dies nicht gelingen, wäre der Besuch des Kindergartens angesichts des von den griechischen Behörden registrierten Alters ohnehin ab diesem Sommer möglich. Sodann ist mit Blick auf den Schulbesuch der älteren Kinder nicht zu beanstanden, dass ihr Unterricht aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse in einer speziellen Aufnahmeklasse stattgefunden hat (vgl. D-2590/2025, a.a.O., E. 9.6.1). 7.2.3 Die Beschwerdeführenden können sich wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, als anerkannte Flüchtlinge auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie berufen. Kapitel VII dieser Richtlinie – zu deren Einhaltung Griechenland sich völkerrechtlich verpflichtet hat – regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zustehenden Rechte (vgl. insb. Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Zentral erscheint insbesondere, dass die Beschwerdeführenden Griechenland etwas mehr als zwei Monaten nach ihrer Schutzgewährung bereits verlassen haben. Sie haben sich nach Erhalt des Aufenthaltstitels weder an staatliche Stellen ausserhalb ihrer Unterkunft noch an karitative Einrichtungen gewandt (vgl. A32 F57). Ernsthafte, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen sind den Akten nicht zu entnehmen, vielmehr gab der Beschwerdeführer an, die mit dem Asylentscheid erhaltenen Dokumente über seine Rechte nicht gelesen zu haben, da er angesichts der

E-3695/2025 gravierenden Zustände nur die Flucht im Sinn gehabt habe (vgl. A32 F49). Hinsichtlich der der Beschwerdeführerin attestierten (…) ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Behandelbarkeit von (…) in Griechenland ausgeht (vgl. Urteile des BVGer E-8131/2024 vom 8. Januar 2025 E. 9.6; D-97/2023 vom 16. Januar 2023 E. 5.5.4). Angesichts dessen, dass sie über eine PAAYPA-Nummer verfügt, welche in eine AMKA-Nummer umgewandelt werden kann, gibt es keinen Grund zur Annahme, dass ihr bei ihrer Rückkehr die nötige medizinische Behandlung verweigert werden würde (vgl. D-2590/2025, a.a.O., E. 9.7.1). 7.2.4 Es gelingt den Beschwerdeführenden damit nicht, die oben erwähnte Regelvermutung umzustossen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweist. Auch der Subsubeventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, verbindliche Zusicherungen bezüglich der Unterbringung und der medizinischen Versorgung von den griechischen Behörden einzuholen, ist abzuweisen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). 7.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und diese im Besitz griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge sind. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 27. Mai 2025 gutgeheissen worden ist, und von einer massgeblichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E-3695/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Carolina Bottini

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