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Bundesverwaltungsgericht 06.07.2011 E-3695/2011

6 luglio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,144 parole·~11 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juni 2011 /

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3695/2011 Urteil vom 6. Juli 2011 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Anna Poschung. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch (…), Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 24. Juni 2011 / N (…).

E-3695/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im April oder Mai 2010 verliess und via den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien am 2. März 2011 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 8. März 2011 im EVZ B._______ im Wesentlichen zu Protokoll gab, er habe Afghanistan aufgrund familiärer Probleme verlassen, dass er eine sexuelle Beziehung mit der Ehefrau seines Halbruders gepflegt habe, was von seinem Halbbruder entdeckt worden sei, weshalb er (der Beschwerdeführer) sich zur Flucht entschlossen habe, dass er einzig in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, weil Flüchtlinge weder in Griechenland noch in Italien eine Unterkunft erhalten würden, dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung im EVZ unter Hinweis auf das Ergebnis eines Fingerabdruckabgleichs in der EURODAC Datenbank sowie auf seine Aussagen das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit von Griechenland oder Italien und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer hierzu erklärte, er habe weder in Griechenland noch in Italien eine Unterkunft gehabt, hingegen keine weiteren Gründe gegen eine Wegweisung nach Griechenland oder Italien anführte (vgl. vorinstanzliche Akten A7/11 S. 8 F18), dass das BFM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie den EURODAC-Treffer am 10. Mai 2011 ein Ersuchen an Italien um Übernahme des Beschwerdeführers stellte, dass die italienischen Behörden dem Rückübernahmegesuch am 24. Mai 2011 explizit zustimmten (vgl. A18/1), dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juni 2011 (Eröffnungsdatum nicht aktenkundig) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete

E-3695/2011 und dabei festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich gemäss seinen Aussagen und dem EURODAC-Treffer am 16. Februar 2011 illegal nach Italien begeben, wo er bis zu seiner Einreise in die Schweiz gelebt habe, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) beziehungsweise das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Italien einer Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO) zugestimmt habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin II-VO) – bis spätestens am 24. November 2011 zu erfolgen habe, dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände des Beschwerdeführers kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstellten, da dieser europäische Staat zur Übernahme und zur Behandlung des entsprechenden Asylgesuchs verpflichtet und zudem ein Rechtsstaat mit Sozialstrukturen sei, die der Beschwerdeführer nötigenfalls beanspruchen könne, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach

E-3695/2011 Italien schliessen lassen könnten, zumal der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimatstaates nicht zur Prüfung gelange, dem Beschwerdeführer in Italien offensichtlich keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe und eine Rückübernahmezustimmung Italiens vorliege, dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2011 durch seine Rechtsvertreterin gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde erheben liess und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, den Selbsteintritt der Schweiz und ihre Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs zu erklären, beantragt, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragt, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der vorliegenden Beschwerde entschieden habe, und es sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. Juni 2011 gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom

E-3695/2011 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren folglich einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat,

E-3695/2011 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 2011 von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst wurde (vgl. A4/2 S. 1), dass die italienischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des BFM am 24. Mai 2011 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO explizit zustimmten (vgl. A18/1), dass bei dieser Sachlage das BFM zu Recht feststellte, Italien sei gestützt auf das DAA und die Dublin II-VO für die Überprüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig, dass hieran der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde, nach den Kriterien der Dublin-II VO wäre in casu aufgrund der dortigen erstmaligen Registrierung des Beschwerdeführers Griechenland zuständig, weshalb eine Wegweisung nach Italien den in der Dublin II-VO festgelegten Kriterien zur Zuständigkeitsbestimmung zuwider laufe und somit eine Rechtsverletzung darstelle, nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer nämlich gemäss Akten in Griechenland nicht daktyloskopiert wurde, weshalb die Aussage hinsichtlich seines Aufenthaltes beziehungsweise seiner Registrierung in Griechenland anlässlich der BzP und auf Beschwerdeebene als blosse Behauptung bewertet werden muss, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zudem die Frage - "Ha delle prove del suo soggiorno in Grecia?" - verneinte (vgl. A7/11 S. 7),

E-3695/2011 dass das BFM folglich das Rückübernahmeersuchen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung zu Recht an Italien und nicht an Griechenland gerichtet hat, mithin keine Rechtsverletzung vorliegt, weshalb sich Erwägungen zur Frage, ob die Richtigkeit einer Zuständigkeitserklärung in einem Beschwerdeverfahren überhaupt überprüft werden kann, erübrigen, dass weiter bezüglich des Einwandes, es bestünden Zweifel, ob Italien hinreichend Gewähr biete, dass der Beschwerdeführer nicht von individueller Gefährdung bedroht sei, festzuhalten ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass namentlich entgegen dem diesbezüglichen unsubstanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene kein konkreter Grund zur Annahme besteht, Italien würde das Non-Refoulement-Gebot verletzen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien die beiden Fragen - "Esistono dei motivi specifici contrari alla competenza della Grecia o dell'Italia per il trattamento della sua domanda d'asilo?" und "Esistono dei motivi specifici contrari al suo allontanamento verso l'Italia o la Grecia?" einzig mit Problemen betreffend die Unterkunft beantwortete (vgl. A7/11 S. 8 F18), dass der Beschwerdeführer zudem auf Beschwerdeebene keine ausreichend substanziierten Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend macht, und sich die Beschwerde vielmehr in pauschalen Ausführungen erschöpft, dass nach dem oben Gesagten keine Veranlassung besteht, die Vorinstanz anzuweisen, die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts zu

E-3695/2011 erklären, und der diesbezügliche Antrag auf Beschwerdeebene abzuweisen ist, dass den Akten somit keine Gründe zu entnehmen sind, die einer Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs entgegenstehen könnten, dass der Beschwerdeführer schliesslich auch aus der Rüge, die Vorinstanz habe das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verletzt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal er mit der vorliegenden Beschwerde seine Rechtsmittelmöglichkeit wahrnehmen konnte, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss, dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zutreffend für zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

E-3695/2011 dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden sind. (Dispositiv nächste Seite)

E-3695/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand:

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