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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2008 E-3688/2006

13 marzo 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,764 parole·~9 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung V E-3688/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . März 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Simon Bähler. F_______ E_______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Fürsprecher und Notar Jürg Walker, Solothurnerstrasse 101, 4600 Olten Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Verfügung vom 19. Februar 2004 i.S. Asyl und Wegweisung / N________. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3688/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 3. Oktober 2003 und gelangte am 9. Oktober 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 15. Oktober 2003 fand in Basel die Empfangsstellenbefragung statt. B. Am 7. November 2003 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, Mitglied der Demokratische Volkspartei (HADEP) beziehungsweise ihrer Nachfolgeorganisation Volksdemokratische Partei (DEHAP) gewesen zu sein. Er habe neue Mitglieder für die Partei rekrutiert und Zeitungen verteilt. In den Jahren 2001 bis 2003 sei er sechsmal festgenommen worden; mehrmals sei er dabei auch misshandelt worden. Die längste Inhaftierung habe sechs Tage gedauert. Im April 2003 habe er sich entschlossen, nach Adana und später nach Istanbul zu gehen. Während des Aufenthalts in Istanbul habe er erfahren, dass sein Haus durchsucht worden sei und mehrere Personen aus der Partei festgenommen worden seien. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Vorinstanz verzichtete auf weitere Abklärungen. C. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) stellte mit Verfügung vom 19. Februar 2004 - eröffnet am 20. Februar 2004 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. D. Mit Beschwerde vom 22. März 2004 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling sowie die Erteilung von Asyl. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Ferner wurde die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsvertretung beantragt. E-3688/2006 E. Die damals zuständige schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mit Verfügung vom 13. April 2004 ab und verschob den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten) auf einen späteren Zeitpunkt. F. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 3. Mai 2004 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 7. und 25. Mai 2004 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Eingaben zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be- E-3688/2006 schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die grundsätzlich legalen Parteien HADEP und deren Nachfolgeorganisation DEHAP werden durch die türkischen Behörden intensiv überwacht, da Verbindungen zur kurdischen Untergrundbewegung PKK vermutet werden. Es ist wahrscheinlich, dass die Mitglieder dieser Parteien den türkischen Behörden bekannt waren. Gemäss der bisherigen Praxis erscheinen Mitglieder der HADEP/DEHAP dann als Flüchtlinge im Sinne der rechtlichen Definition, wenn sie sich aufgrund ihrer Aktivitäten oder anderer Umstände in besonderem Masse exponieren und damit einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sind. E-3688/2006 Die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die HADEP/DEHAP führten offensichtlich nicht zu landesweiten Verfolgungshandlungen, konnte er doch unbehelligt in Istanbul leben, obwohl die türkischen Behörden gemäss seinen Angaben gleichzeitig in seiner Heimatregion gegen die Strukturen der Partei vorgingen. In casu ist somit bezüglich des Zeitpunkts der Ausreise von einer bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen, welche die Anerkennung als Flüchtling aufgrund der Ereignisse vor der Ausreise des Beschwerdeführers ausschliessen. 4.2 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, seine ganze Familie (E_______) habe an ihrem Herkunftsort B_______ regelmässig die PKK unterstützt. Wegen den Konfrontationen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK sei ein Verbleib dort zu gefährlich und zuletzt unmöglich geworden, so dass die Familie im November 1996 das Dorf verlassen musste und nach Gaziantep gezogen sei. Zwei Jahre später sei sein Vater von den türkischen Sicherheitskräften absichtlich mit einem Fahrzeug überfahren und schwer verletzt worden. Zudem sei eine Vielzahl von Angehörigen der Familie E_______ wegen Unterstützung der PKK verfolgt worden. Diese Verwandten des Beschwerdeführers hätten die Türkei aus politischen Gründen verlassen müssen und seien in Westeuropa als Flüchtlinge anerkannt worden. So lebt eine Schwester, W_______ E_______ in Deutschland und hat dort die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt erhalten. Ihr Ehemann O_______ E_______, Schwager und auch Cousin des Beschwerdeführers lebt ebenfalls in Deutschland und darf wegen dem Refoulement – Verbot nicht weggewiesen werden. Eine andere Schwester des Beschwerdeführers, N_______ E_______, ist vom BFM in der Schweiz zusammen mit ihrem Ehemann als Flüchtling anerkannt worden. Eine dritte Schwester, A_______ E_______ lebt zusammen mit ihrem Ehemann U_______ E_______ in Zürich. Der Ehemann verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Schliesslich ist ein Bruder des Beschwerdeführers J_______ E-3688/2006 E_______, mit einer Schweizerin verheiratet. Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. Sein Beschwerdeverfahren im Asylpunkt (E-6995/06) wird mit gleichzeitigem Entscheid vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen. 4.3 Obwohl die Sippenhaft im juristisch-technischen Sinne als gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Sippe, beziehungsweise Familie, für Vergehen einzelner Angehöriger in der Türkei zwar nicht existiert (vgl. dazu und für das Folgende Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nrn. 5, S. 47 ff., Erw. 3h und i; 17, S. 134 ff., Erw. 3 b), wird sie jedoch in der Form der "Reflexverfolgung" (staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von Aktivisten) vornehmlich in den Süd- und Ostprovinzen der Türkei regelmässig angewandt und zwar meistens in Zusammenhang mit Aktivisten verbotener linker Gruppierungen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im obengenannten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement seitens des Reflexverfolgten hinzukommt (EMARK 1994 Nr. 5, S. 39ff.). Je grösser jedoch das politische Engagement der Familie des Reflexverfolgten ist, desto geringere Anforderungen sind an den Umfang seiner eigenen Aktivitäten zu stellen. Schliesslich sind für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung für Familienangehörige von politisch verfolgten Personen aus Ländern - wie insbesondere die Türkei -, welche Repressalien gegen Verwandte ausüben, erleichterte Voraussetzungen anzunehmen (vgl. EMARK 1993 Nr. 6, S. 37 f., Erw. 4). Da mehrere nahe Verwandte (Geschwister, Cousins) und Bekannte des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Tätigkeit für die HADEP/ DEHAP politisch verfolgt wurden und in der Schweiz oder anderen europäischen Staaten als Flüchtlinge anerkannt worden sind, ist nicht auszuschliessen, dass die türkischen Sicherheitskräfte noch heute ein Interesse daran haben könnten, den Beschwerdeführer über seine in der Schweiz oder anderen europäischen Staaten befindlichen Verwandten zu befragen - und entsprechend unter Druck zu setzen -, um von ihm Informationen über das vergangene und gegenwärtige politische Engagement dieser Personen zu erhalten. Diese Annahme erscheint um so naheliegender, als sie mit überwiegender Wahrschein- E-3688/2006 lichkeit davon ausgehen werden, dass er in der Schweiz in Kontakt zu seinem Verwandten gestanden ist, und davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde aufgrund des noch nicht geleisteten Militärdienstes im Falle einer Einreise in die Türkei festgenommen werden. Das Vorliegen begründeter Furcht vor (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist somit zu bejahen. Aus diesen Gründen hat der Beschwerdeführer begründete Furcht vor ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (unentgeltliche Rechtspflege) gegenstandslos. Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 Abs. 5 und 7 KostenV, in Verbindung mit Art. 4 und 6 Ziff. 2 des Entschädigungstarifs des Bundesgerichts, SR 173.119.1) eine Parteientschädigung gestützt auf die eingereichte Kostennote von Fr. 1'864.35 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. (Dispositiv: nächste Seite) E-3688/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'864.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das M_______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Simon Bähler Versand: Seite 8

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