Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3679/2019
Urteil v o m 1 7 . Dezember 2021 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Kinza Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und ihre Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Juni 2019 / N (…).
E-3679/2019 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, afghanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Kabul, stellten am 18. Juni 2018 in der Schweiz Asylgesuche und wurden dem damaligen Testbetrieb Zürich zugewiesen. Am 9. August 2018 führte das SEM die Erstbefragungen zur Person durch. Am 14. September 2018 hörte das SEM die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen an. A.b Im Rahmen der vorerwähnten Befragungen machte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: In Kabul sei er als (…) für das staatliche (…) erwerbstätig gewesen. Seine Aufgabe sei es unter anderem gewesen, (…) zu reparieren. Im Oktober 2015 sei er gemeinsam mit einem Kollegen (H._______) für die Arbeit nach I._______ geschickt worden. Eines Abends sei er auf dem Basar von den Taliban angesprochen und in die Berge gebracht worden. Dort sei er mehrere Monate in einer Höhle festgehalten, körperlich misshandelt und mit dem Tode bedroht worden. Er habe während der gesamten Zeit eine Augenbinde tragen müssen. Im Dezember 2015 hätten die Taliban in einer «Gerichtsverhandlung» darüber befunden, was mit ihm geschehen solle. Sie hätten verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Für den Fall der Weigerung hätten sie ihn töten wollen. Er habe der Zusammenarbeit wider Willen zugestimmt. Sein Arbeitskollege sei ebenfalls gemeinsam mit ihm von den Taliban vom Basar in die Berge gebracht worden. Unmittelbar nach der «Gerichtsverhandlung» seien sie beide freigelassen worden. Die Taliban hätten ihm einen Drohbrief mitgegeben. Er habe den Bus zurück nach Kabul genommen. Aufgrund der starken Misshandlungen und der damit einhergehenden erheblichen Verletzungen im Gesicht hätten ihn seine Kinder zunächst nicht erkannt. Er habe sich im Spital medizinisch behandeln lassen. Den Drohbrief der Taliban habe er seinem Vorgesetzten gezeigt. Dieser habe jedoch kein grosses Verständnis für seine Probleme aufgebracht. Zwar habe er weiterarbeiten können, doch seine Sicherheit sei nicht gewährleistet gewesen. So sei er gezwungen gewesen, sein Heimatland zu verlassen. A.c Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie in Kabul für die J._______ gearbeitet habe. Ihrerseits machte sie keine eigenen Asylgründe geltend. Sie habe den Heimatstaat aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Sie bestätigte, dass ihr Ehemann im Oktober 2015 in I._______ von den Taliban mitgenommen und im Dezember 2015 wieder freigelassen
E-3679/2019 worden sei. Die Umstände der Entführung kenne sie nicht. Etwa zwei Tage nach der Entführung sei ihr Schwager zu ihnen nachhause gekommen und habe ihr und den Kindern von der Entführung berichtet. Er habe die Information wiederum vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers erhalten. Nach seiner Freilassung sei der Beschwerdeführer mit dem Bus nach Hause zurückgekehrt und habe sich zwei Stunden lang im Spital behandeln lassen. Sein Körper sei mit blauen Flecken übersäht gewesen. A.d Die beiden ältesten Kinder wurden ebenfalls vom SEM befragt. Sie machten keine eigenen Asylgründe geltend, sondern führten aus, wegen der Probleme ihres Vaters ausgereist zu sein. A.e Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Fotografie des Drohbriefes ein, den er von den Taliban erhalten haben will. B. Am 24. September 2018 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 25. September 2018 legte der ihnen zugewiesene Rechtsvertreter das Mandat nieder. C. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 (eröffnet am 19. Juni 2019) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurden die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufgenommen. D. Am 18. Juli 2019 reichten die Beschwerdeführenden, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Juni 2019 ein. Sie beantragten die Aufhebung des Asylentscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter beantragten sie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beantragt, und es wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Am 24. Juli 2019 wurde die Sozialhilfebestätigung nachgereicht.
E-3679/2019 F. Die zuständige Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2019 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut und setzte Rechtsanwalt El Uali Emmhammed Said als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein. Zudem lud sie die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. Das SEM reichte seine Vernehmlassung am 15. August 2019 zu den Akten; diese wurde den Beschwerdeführenden am 22. August 2019 übermittelt. Mit Schreiben vom 6. September 2019 replizierten die Beschwerdeführenden. H. Am 11. Oktober 2019 wurde eine Honorarnote zu den Akten eingereicht. I. Am 1. September 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um beförderliche Behandlung des Verfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-3679/2019 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Insbesondere sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Entführung durch die Taliban überzeugend zu schildern. Trotz mehrfacher Nachfragen habe er äusserst vage Angaben zur angeblichen Festnahme gemacht. Auf die Frage, was genau geschehen sei, habe er lediglich erwähnt, dass es einen Basar gegeben habe, die Taliban traditionell bekleidet gewesen seien, und auf Nachfrage hin habe er erklärt, dass vier Taliban ihn und H._______ auf dem Basar angehalten und mit dem Auto mitgenommen hätten. Eine plausible Erklärung, woher die Taliban gewusst hätten, dass er für das staatliche (…) gearbeitet habe, habe er nicht gehabt. Die Beschreibung der Täter sei sodann stereotyp geblieben. Im Laufe der Befragung habe er zwar noch angefügt, dass sie ein Auto der Marke Datsun gehabt hätten und dass sie mit Kalaschnikows bewaffnet gewesen seien. Insgesamt hätten die Ausführungen jedoch nicht zu überzeugen vermocht. Weiter könne ihm nicht geglaubt werden, dass er drei Monate lang auf einem Berg in einer Höhle festgehalten worden sei. Er habe weder den Taliban-Kommandanten beschreiben können, noch die Fahrt beziehungsweise den Fussweg zur Höhle detailliert schildern können. Ebenso wenig habe er substanziierte Angaben über seinen Aufenthalt in der Höhle machen können. Er habe weder berichten können, wie er sich während dieser
E-3679/2019 drei Monate beschäftigt habe, noch habe er Auskunft über seinen Arbeitskollegen geben können, der angeblich mit ihm zusammen festgehalten worden sei. Er habe jeweils nur gesagt, dass seine Augen verbunden gewesen seien und er geschlagen worden sei. Sein Vorbringen, dass die Taliban ihn unter der Bedingung freigelassen hätten, in Zukunft mit ihnen zusammenzuarbeiten und nicht mehr für den Staat, habe er nicht substanziieren können. Der eingereichte Drohbrief sei vor diesem Hintergrund nicht beweistauglich. Auch sei nicht verständlich, dass er diesen Vorfall nicht der Polizei gemeldet habe. Unplausibel sei zudem, dass er sich nach seiner Freilassung ins Spital begeben habe, das Spital nach zwei Stunden aber wieder habe verlassen können, obwohl er vorgebracht habe, dass es ihm sehr schlecht gegangen sei. Auch während der zweiten Anhörung sei es ihm nicht gelungen, ausführlicher über seine Asylgründe zu berichten. 3.2 Die Beschwerdeführenden führten zur Begründung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen aus, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz seien die Schilderungen des Beschwerdeführers detailliert und konkret ausgefallen, zudem seien sie von Realitätskennzeichen geprägt. Dass die Vorinstanz vorliegend zum Schluss gelangt sei, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Anhörung keine detaillierten Angaben gemacht, sei nicht nachvollziehbar. Zudem seien seine Angaben in der Erstbefragung deckungsgleich mit den Angaben anlässlich der Anhörung. Was die Festnahme und das Festhalten in der Höhle betreffe, so habe die Vorinstanz einen zu strengen Massstab bei der Glaubhaftigkeitsprüfung angewendet. Sie habe die Aussagen des Beschwerdeführers lediglich einseitig und nicht im Sinn der Gesamtheit gewürdigt. Insbesondere habe es die Vorinstanz auch unterlassen, die Emotionen des Beschwerdeführers zu würdigen. Im Weiteren verkenne die Vorinstanz, dass es im afghanischen Kontext nicht weiter erstaunlich sei, dass der Beschwerdeführer keine Anzeige bei der Polizei gemacht habe. Dieser habe seinen Vorgesetzten und den Sicherheitsdienst über die Entführung informiert. Es sei ihm bewusst gewesen, dass die Polizei von Kabul wegen einer Entführung in I._______ nicht tätig werde. Die Taliban verfügten zudem über grossen Einfluss. Dies erkläre auch, weshalb sie gewusst hätten, dass er für das staatliche (…) arbeiten würde. Zur Freilassung habe er sodann ebenfalls detaillierte Angaben gemacht und klar zum Ausdruck gebracht, dass er von den Taliban aufgefordert worden sei, sich zu ihrer Verfügung zu halten. Diese Angaben seien in der Verfügung gar nicht berücksichtigt worden. Auch der Drohbrief der Taliban sei ohne weitere Prüfung als Fälschung taxiert worden. Schliesslich seien die Aussagen der Ehefrau gänzlich unberücksichtigt geblieben.
E-3679/2019 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Des Weiteren gilt im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfahren auch – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/EMME- NEGGER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). 4.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben einen zu strengen Massstab angelegt und den Entscheid äusserst knapp begründet habe. Auch habe sie es unterlassen, Elemente zu würdigen, welche für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprächen (vgl. Beschwerde, Ziff. 10 und 17). Dies stelle eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Dem kann nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung hinreichend differenziert dargelegt, aus welchen Gründen sie von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ausging. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung des SEM – insbesondere dessen Beurteilung der Glaubhaftigkeit – nicht teilen, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern ist eine Frage der materiellen Beurteilung.
E-3679/2019 4.4 Die Beschwerdeführenden monieren weiter, dass das SEM es unterlassen habe, die Aussagen sämtlicher Familienmitglieder, insbesondere der Ehefrau im Entscheid zu würdigen (vgl. Beschwerde, Ziff. 10). Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Auch diese Rüge geht fehl. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin und auch der Kinder im Sachverhalt aufgeführt. Dass sie den Aussagen nicht grössere Bedeutung zumass, begründete sie unter anderem damit, dass die Ausführungen sehr knapp ausgefallen seien. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden und stellt offensichtlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 4.5 Sodann geht auch die Rüge fehlt, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es das eingereichte Beweismittel (den Drohbrief der Taliban) nicht gewürdigt habe (vgl. Beschwerde, Ziff. 15). Der Beschwerdeführer verwechselt diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Beweiswürdigung. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung das eingereichte Beweismittel im Sachverhalt aufgenommen und dieses anschliessend entsprechend seiner Rechtserheblichkeit gewürdigt. Mit Blick auf die Tatsache, dass das SEM die Verfolgung durch die Taliban bereits aufgrund der bestehenden Aktenlage als unglaubhaft beurteilte, durfte es in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2, m.w.H.) darauf verzichten, den Drohbrief der Taliban ausführlich inhaltlich zu würdigen. 4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-3679/2019 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raumzeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Urteil des BVGer E-1832/2017 vom 3.Dezember 2019, E.3.3, mit Hinweis auf: ANGELA BIRCK, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als unglaubhaft erachtet hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. In Ergänzung und Präzisierung ist Folgendes festzuhalten:
E-3679/2019 6.2 Vorab ist anzumerken, dass die Vorinstanz die Anstellung des Beschwerdeführers als (…) beim staatlichen (…) in Kabul grundsätzlich nicht bezweifelt. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer äusserte sich in den Befragungen substanziiert zu seiner Tätigkeit und belegte seine Anstellung mit einem Personalausweis. 6.3 Weiter ist zu konstatieren, dass die Erzählweise des Beschwerdeführers an den beiden Anhörungen auf den ersten Blick durchaus umfangreich wirkt. Zudem hat der Beschwerdeführer in seinem freien Vortrag auch vermeintliche Nebensächlichkeiten wiedergegeben, was unter Umständen als Realkennzeichen gewertet werden kann (bspw. wie er auf seine Schmerzen hinter dem Ohr hinweist oder die Geste, die er macht, um zu zeigen, wie seine Hände hinter seinem Rücken verbunden worden seien, ebenso zeigte er eine emotionale Reaktion, als er von seiner Heimkehr berichtet). Gleichwohl teilt das Bundesverwaltungsgericht die Gesamteinschätzung der Vorinstanz, dass es sich bei den vorgetragenen Fluchtgründen um konstruierte handelt. Trotz der teilweise umfangreichen Erzählweise gelingt es dem Beschwerdeführer nämlich nicht, in Bezug auf die Asylvorbringen ein nachvollziehbares und in sich stimmiges Bild des Erlebten zu zeichnen. 6.3.1 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse, wonach er von den Taliban aufgehalten, anschliessend in die Berge verschleppt, dort mehrere Monate festgehalten und gefoltert sowie anschliessend unter Todesdrohungen aufgefordert worden sein soll, sich ihnen anzuschliessen und nach entsprechender Einwilligung freigelassen wurde, können nicht geglaubt werden. Schon die geschilderten Umstände der Mitnahme scheinen nur schwer nachvollziehbar und in sich nicht stimmig. Sein Vorbringen, dass er zunächst die Taliban als solche nicht erkannt habe und ohne zu zögern zu ihnen ins Fahrzeug gestiegen sein soll, wirkt befremdlich. Auch sein Vorbringen, dass er deshalb angehalten worden sei, weil die Taliban gewusst hätten, dass er für die «Regierung» arbeite, konnte er trotz Nachfrage nicht überzeugend substanziieren. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass er zu den vier Taliban, die ihn angeblich in ein Auto verfrachtet hätten, und mit denen er etwa 100 km gefahren sein will, keine substanziierten Angaben machen konnte (vgl. SEM-Akten, A89, F56; A81, F75). Ungereimt ist dabei auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die vier Taliban seien Paschto-Sprechende gewesen und er habe gehört, wie eine der vier Personen per Funk über die Festnahme von zwei «Regierungsmitarbeitern»
E-3679/2019 informiert habe (vgl. SEM-Akte A81, F62, 71), zumal er an anderer Stelle im Zusammenhang mit der Übersetzung des Drohbriefes ausführt, kein Paschto zu können (vgl. SEM-Akte A81, F52). Es gelingt dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht, der vorinstanzlichen Einschätzung stichhaltige Argumente entgegenzusetzen. Insgesamt erschöpfen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in Wiederholungen und Hinweisen auf bereits getätigte Aussagen in den Anhörungen. Sie zielen vielfach lediglich auf deren nachträglich andere rechtliche Beurteilung ab. Damit vermögen die Beschwerdeführenden jedoch nicht durchzudringen. Angesichts der Tatsache, dass die Festnahme durch die Taliban Ausgangspunkt der Fluchtvorbringen bildet, wären kohärentere und auch weitaus detailliertere, von Realkennzeichen geprägte Angaben dazu zu erwarten gewesen. 6.3.2 Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen ferner die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die geltend gemachte Inhaftierung in den Bergen. Diese sind detailarm geblieben und weisen kaum Realkennzeichen auf (wie insbesondere freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten), sodass sie auch von einem unbeteiligten Dritten nacherzählt werden könnten. Es gelang dem Beschwerdeführer auch auf Nachfrage hin insbesondere nicht, die erlittenen Misshandlungen und Drohungen, den Haftort, den Ablauf der dreimonatigen Haft und die Umstände seiner Entlassung zu substanziieren (SEM-Akte A81, F54 ff., F79). Stattdessen wiederholte er sein Vorbringen, dass er am gleichen Ort gegessen, geschlafen und seine Notdurft verrichtet habe, ohne den Eindruck zu vermitteln, dass ihm etwas von dieser Zeit besonders in Erinnerung geblieben wäre (vgl. SEM-Akte A81, F90 ff.). Beispielsweise wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, über H._______ zu berichten, mit dem er eigenen Angaben gemäss während der gesamten Zeit gemeinsam in der Höhle inhaftiert gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer will sodann mit H._______ während der Haft mehrheitlich über die Kinder gesprochen haben. Als er jedoch danach gefragt wurde, wie die Kinder von H._______ heissen oder wie alt sie seien, wusste er dies nicht zu beantworten (vgl. SEM-Akte A81, F109). Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer detailliertere Aussagen machen könnte, wenn er das Geschilderte selbst erlebt hätte, auch wenn ihm während der gesamten Zeit die Augen verbunden gewesen sein sollen (vgl. SEM-Akte A81, F79, F91). In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass sein Vorbringen, er habe aus diesem Grund auch heute noch Probleme mit den Augen, unbelegt blieb (vgl. SEM-Akte A81, F85).
E-3679/2019 6.3.3 Der Beschwerdeführer bemängelt sodann zu Unrecht, dass die Vorinstanz seine ausführlichen und realitätsnahen Angaben betreffend die Umstände seiner Freilassung nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 15). Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung emotional reagierte, als er vom Tag seiner Freilassung berichtete (vgl. SEM-Akte A81, F48). Doch reicht diese emotionale Reaktion für sich gesehen nicht aus, um seine sonstigen Aussagen gänzlich anders zu würdigen. Er beschränkte sich darauf zu erläutern, dass die Taliban am Tag seiner Freilassung in einer Gerichtsverhandlung darüber befunden hätten, ob sie sie leben liessen oder erschiessen sollten (vgl. SEM-Akte A89, F62). Ungereimt ist dabei insbesondere das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Taliban ihn am Ende der Verhandlung zur Kooperation aufgefordert hätten. Insbesondere ist es nicht nachvollziehbar, dass die Taliban einerseits so gewaltsam gegen ihn vorgegangen sein sollen, um ihn danach zur Zusammenarbeit aufzufordern, zumal es auf der Hand liegt, dass er in einer solchen Situation nur aus Angst vor weiteren Konsequenzen einer entsprechenden Zusammenarbeit zustimmen würde. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer gar nicht aus der Region stammt und sich die Aufforderung zur Zusammenarbeit bereits aus diesem Grund als unplausibel erweist. 6.3.4 Der eingereichte Drohbrief der Taliban, der ihm bei seiner Freilassung mitgegeben worden sein soll, liegt lediglich in Kopie vor. Er ist angesichts der vorstehenden Erwägungen offensichtlich nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beseitigen, zumal derartige Dokumente – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde – ohne Weiteres gefälscht oder käuflich erworben werden können. Insbesondere sind diesem Schreiben aufgrund dessen allgemeinen Inhalts keine Anhaltspunkte bezüglich der geltend gemachten Verfolgungssituation beziehungsweise der angeblichen Zusammenarbeit zu entnehmen. Der Beschwerdeführer ist darauf weder namentlich erwähnt noch wird beschrieben, wie er die Taliban in Zukunft unterstützen soll. Dem erwähnten Dokument kann daher kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden. 6.3.5 Hinzu kommt, dass auch weder die Ehefrau noch die im Asylgesuch miteingeschlossenen Kinder substanziierte Angaben zum Sachverhalt machen konnten. Zwar legte die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung emotional dar, dass ihr Ehemann von den Taliban entführt worden sei; die Umstände konnte sie allerdings kaum näher substanziieren (vgl. SEM- Akte A82, F58). Gegen die Glaubhaftigkeit spricht zudem auch der Fakt,
E-3679/2019 dass die Beschwerdeführerin auf präzise Fragen der befragenden Person immer wieder auswich und stattdessen andere Situationen beschrieb (vgl. SEM-Akten A82 F58, F61, F68; A90, F42). Die älteren beiden Kinder der Beschwerdeführenden (C._______, sowie D._______) wurden ebenfalls im vorinstanzlichen Verfahren angehört, wobei beide angaben, sie selbst hätten keine Probleme im Heimatstaat gehabt und seien wegen der Gründe ihres Vaters ausgereist. Auf die Frage, was für Probleme ihr Vater im Heimatstaat gehabt habe, gab C._______ an, der Vater sei von den Taliban mitgenommen worden, sie wisse allerdings nicht mehr darüber, weil sie damals noch jung gewesen sei. Als der Vater nachhause gekommen sei, sei es ihm sehr schlecht gegangen (vgl. SEM-Akte A84, F39, F43). Das Protokoll der Anhörung mit D._______ gibt sehr wenig her, da ihre Antworten äusserst knapp ausfielen; im Wesentlichen bestätigt sie die Fluchtvorbringen (vgl. SEM-Akten A83, F28 ff. sowie A92, F19). Die Antworten von C._______, die während der Anhörung nicht mehr im Kindesalter war, sondern nahe dem Erwachsenenalter, lässt jede Reflektion über die Situation der Familie und insbesondere die eigene Situation vermissen (vgl. SEM-Akte A91, F29 f.). Dies scheint nicht nachvollziehbar und wenig authentisch. In diesem Zusammenhang ist betreffend das Alter der Kinder anzumerken, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der Anhörung zwar vorbringen, dass die Kinder allesamt zwei Jahre jünger seien als in den Pässen angegeben. Dieses Vorbringen wurde auf Beschwerdeebene jedoch nicht mehr erwähnt (vgl. SEM-Akte A90, F106), weshalb das Gericht in casu davon ausgeht, dass die Geburtsdaten der Kinder korrekt sind. 6.4 In Abwägung aller Elemente, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass insgesamt die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, überwiegen und es den Beschwerdeführenden mithin nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan zum Zeitpunkt ihrer Ausreise glaubhaft zu machen. 6.5 Der Beschwerdeführer, der in Kabul in einem (…) Bereich beim staatlichen (…) tätig war, weist auch kein Profil auf, welches zum heutigen Zeitpunkt – unter Berücksichtigung der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan – zur Annahme führen könnte, dass er aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv Verfolgungshandlungen durch die Taliban zu befürchten hätte. Gleiches muss für seine Ehefrau gelten, die als Angestellte einer (…) tätig war.
E-3679/2019 6.6 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich generell auf die prekäre Sicherheitssituation in Afghanistan zufolge der starken Präsenz der Taliban hinweisen, welche nunmehr in eine Machtübernahme mündete, wurde diesem Aspekt bereits durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 6.7 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden folglich zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen. 7. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 14. Juni 2019 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 31. Juli 2019 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
E-3679/2019 10.2 Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem eingesetzten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar zu entrichten. Die Kostennote vom 11. Oktober 2019 weist einen Aufwand von 415 Minuten (entspricht aufgerundet 7 Stunden) sowie Auslagen von Fr. 33.– auf. Der zeitliche Aufwand scheint angemessen. Der Stundenansatz beträgt entsprechend den Ausführungen in der Honorarnote für den Fall des Unterliegens Fr. 150.– pro Stunde, was sich ebenfalls als angemessen erweist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem Rechtsvertreter ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1’083.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
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E-3679/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 1'083.– festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Brunner
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