Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3677/2015
Urteil v o m 1 3 . Juli 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Markus König, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2015 / N (…).
E-3677/2015 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 28. April 2012 reichte B._______, geb. am (…) (N […]) beim Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) im Namen ihres nunmehr beschwerdeführenden Bruders ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Dieses begründete sie im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei aus dem eritreischen Militärdienst desertiert und habe das Land am 12. März 2012 illegal verlassen, weshalb ihm eine unverhältnismässige Strafe drohe. Ausserdem habe er im äthiopischen Flüchtlingscamp in Adi Harish, wo er sich derzeit aufhalte, nebst Misshandlungen, Organentnahmen und Entführung auch eine illegale Deportation durch die äthiopischen Behörden zu befürchten. In einem weiteren Schreiben vom 16. Mai 2012 führte die Schwester zudem aus, der Beschwerdeführer sei vor zehn Tagen mit elf weiteren Personen entführt und in den Sudan verschleppt worden, wo ihm jedoch die Flucht gelungen sei. Auch im Sudan würden ihm Misshandlungen, Entnahme von Organen und Entführungen sowie die illegale Rückschaffung nach Eritrea drohen. A.b Am 23. Mai 2012 beziehungsweise 13. Juni 2012 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz. A.c Am 26. Juli 2012 erfolgte die Einreise des Beschwerdeführers auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am 6. August 2012 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl ersuchte. Mit Datum vom 16. August 2012 fand die summarische Befragung zur Person (BzP) und am 6. Februar 2015 eine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. A.d Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, zwischen 2006 und 2012 Militärdienst geleistet zu haben, wobei er zuerst in D._______ und später in E._______ stationiert gewesen sei. Während seiner Dienstzeit habe er wiederholt den Befehl erhalten, Deserteure ausfindig zu machen und zu verhaften. Ende 2010 (B28 F79) habe er von seinem Gantaführer den Befehl erhalten, einen gewissen F._______ zu verhaften, was er zusammen mit einem Kameraden getan und diesen nach G._______ gebracht habe (B28 F46, F83). Weil er – nach seiner Versetzung nach E._______ im Jahre 2011 – einen weiteren solchen Befehl verweigert habe, sei er vom 15. März bis August 2011 (B7 S. 8) beziehungsweise bis am 28. April 2011 (B28 F86 ff.) in H._______ inhaftiert gewesen. Weil er akzeptiert habe, künftig solche Befehle auszuführen, sei er aus der Haft entlassen worden (B28 F97-99). Nach der Haftentlassung und
E-3677/2015 der Rückkehr in die Einheit hätten er und sein Kollege I._______ am 8. März 2012 den Befehl erhalten, den aus den eigenen Reihen stammenden Deserteur J_______ im Dorf K._______ beziehungsweise L._______, aus dem auch sein Kollege gestammt habe, ausfindig zu machen und zur Einheit zurückzubringen. Weil die Anhaltung nicht gelungen sei respektive J_______ habe entkommen können und aus Furcht, erneut in Haft genommen zu werden, habe er Eritrea am 12. März 2012 illegal verlassen und zu Fuss die Grenze nach Äthiopien überquert (B7 S. 7; B28 F46, F112, F133), wo er sich von März bis Juli im Flüchtlingslager in Adi Harish aufgehalten (B28 F151) und der Schwester, vermutlich im März, alles zur Flucht und den Fluchtgründen erzählt habe (B28 F152 ff.). Nach Erteilung der Einreisebewilligung sei er weiter nach Addis Abeba und von dort auf dem Luftweg via Istanbul in die Schweiz gereist. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Befragungsprotokolle und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine eritreische Identitätskarte, Nr. (…), ausgestellt am (…) in M._______, einen Eheschein, Nr. (…), ausgestellt am (…) in N._______, einen Passierschein des äthiopischen Flüchtlingslagers vom 10. Juli 2012 (in englischer und amharischer Sprache) und Fotos seiner Militärdienstzeit zu den Akten. A.e Eine am 17. Oktober 2014 erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen (Urteil des BVGer E-6045/2014 vom 22. Dezember 2014). B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 – eröffnet am 12. Mai 2015 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde vom 10. Juni 2015 (Eingabe und Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 – 3 (Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung, Wegweisung), die
E-3677/2015 Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung der handelnden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Fotoaufnahme, ein Medikamentenblatt des Spital Usters vom 28. August 2012 sowie eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde O._______ zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut und ordnete MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Eine Anfrage vom 12. Januar 2016 nach dem Verfahrensstand wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. Januar 2016 beantwortet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz mit Zwischenverfügung zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2016 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit seiner Replik vom 9. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Registrierungsbestätigung des UNHCR vom 5. Dezember 2016 nach. Dazu wurde ausgeführt, diese bestätige sowohl seinen Aufenthalt im äthiopischen Flüchtlingslager als auch seine illegale Ausreise. Aus der Bestätigung gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am 14. März 2012 im Camp Adi Hirush in Äthiopien registriert worden sei. Die Registrierung beinhalte eine prima-facie Anerkennung als Flüchtling unter dem Mandat von UNHCR und sei ein gewichtiger Beleg für die illegale Ausreise des Beschwerdeführers. Auch lag der Eingabe eine Honorarnote bei.
E-3677/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-3677/2015 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG ist nicht Flüchtling, wer wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Gemäss BVGE 2015/3 E. 5.9 gilt die bisherige Rechtsprechung weiter. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe zwar mehrheitlich glaubhaft machen können, im Militärdienst gewesen zu sein, die Desertion und die geltend gemachte illegale Ausreise seien indes unglaubhaft ausgefallen. Nebst der unterschiedlichen Asylvorbringen im Ausland- und Inlandgesuch seien die Aussagen zur Ausreise widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und stereotyp ausgefallen. Aufgrund der diversen Versionen hinsichtlich des kurz vor der Ausreise aus Eritrea geschilderten Vorfalls (Verhaftungsversuch eines Deserteurs), mit welchem der Beschwerdeführer seine Desertion begründe, sei davon auszugehen, dass sich das Geschilderte nicht wie vorgetragen ereignet habe. Darüber hinaus sei im Auslandgesuch nie die Rede solcher Verhaftungen gewesen. Hinsichtlich seiner Ausreise habe sich der Beschwerdeführer widersprochen, in dem er angegeben habe, mit I._______ mangels Vertrauen nicht über
E-3677/2015 das weitere Vorgehen gesprochen zu haben, was seltsam anmute, wenn er ebendiesen detailliert über die Grenzregion und Grenzwachen ausgefragt haben will (B28 F128-131, F141). Ebenso widersprüchlich seien seine Aussagen zum Weg bis Mereb, wobei er zum einen ortsunkundig gewesen sein will, später hingegen erklärt habe, auf der Suche nach dem Deserteur J_______ bis dorthin gelaufen zu sein und den Weg deshalb gekannt zu haben. Die Umstände zur Ausreise seien stereotyp und mit blossen Schlagwörtern (Mondlicht, bellende Hunde) geschildert worden. Ferner habe er sich widersprüchlich zu seiner Haft beziehungsweise zum Datum seiner Verhaftung respektive der Entlassung geäussert. Gemäss seiner Schwester sei er im Dezember 2011 ausgereist, er selbst hingegen habe übereinstimmend den 12. März 2012 als Ausreisedatum genannt. Weitere Widersprüche seien betreffend das Geburtsdatum der Zwillinge festzustellen, wobei aufgrund der widersprüchlichen Angaben zum Ausreisezeitpunkt und fehlender Geburtsbelege davon auszugehen sei, er habe die genauen Daten zu verschleiern versucht, um Widersprüche mit der Asylbegründung zu verhindern. Zu den unterschiedlichen Vorbringen zwischen Auslandgesuch und Inlandverfahren habe der Beschwerdeführer erklärt, er wisse nicht, weshalb seine Schwester beispielsweise angegeben habe, er sei im Dezember 2011 mit zwei weiteren Soldaten aus dem Militärcamp in E._______ geflohen, habe seine Flucht mit den Eltern abgesprochen oder sei in Adi Harish entführt und in den Sudan verschleppt worden. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmittelschrift hiergegen im Wesentlichen vor, das Auslandgesuch sei von der Schwester mithilfe einer Drittperson aufgesetzt worden, wobei in sprachlicher Hinsicht gewisse Verständigungsprobleme vorgelegen hätten. Anlässlich des telefonischen Kontakts (mit einem geliehenen Telefon eines Bekannten) aus Äthiopien habe der Beschwerdeführer vom ersten Befehl, jemanden zu verhaften, und dem Kontakt zu den Eltern erzählt, wobei sie (die Schwester) verstanden habe, die Eltern hätten ihm zur Flucht geraten. Bezüglich des Ausreisedatums habe sie gewusst, dass er im Jahre 2012 ausgereist sei, doch habe sie die Jahreszahlen, welche ihr auf Deutsch einige Mühe bereiten würden, verwechselt. Ein weiteres Missverständnis liege in Bezug auf die Flucht vor. So habe er der Schwester erzählt, er hätte mit einem anderen einen geflüchteten Soldaten zum Militärdienst zurückbringen sollen, doch weil dieser nicht auffindbar gewesen sei, sei er selbst geflüchtet. Sie habe dies falsch verstanden und angegeben, der Beschwerdeführer sei zusammen mit zwei Grenzsoldaten geflüchtet. Weitere telefonische Auskünfte habe sie dann nur noch von einem Bekannten beziehungsweise kurzzeitigen Fluchtweggefährten des Beschwerdeführers erhalten können. Dessen
E-3677/2015 Falschinformation, er sei von den Rashaida gekidnappt und in den Sudan gebracht worden, dürfe nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Den Vorfall unmittelbar vor der Flucht habe er anlässlich der Anhörung mit weiteren Details ergänzt respektive präzisiert (der gesuchte J_______ habe draussen übernachtet, sie seien ihm hinterhergelaufen, hätten ihn aufgefordert, anzuhalten und geschossen [B28 F123]). Hingegen habe er nie ausgesagt, dieser habe sich im Haus befunden, sondern im Gegenteil ausgeführt, er sei nicht im Haus gewesen, habe den Beschwerdeführer und seinen Kollegen aber bestimmt gesehen und sei deshalb weggerannt (B28 F118). Später habe er den Vorfall mit anderen Worten umschrieben, indem er geschildert habe, an die Tür geklopft zu haben und dabei von J_______ bestimmt bemerkt worden zu sein (B28 F123). Zum Zeitpunkt der versuchten Festnahme habe der Beschwerdeführer mit seiner Aussage, bis am Abend gewartet zu haben (B28 F46, F120 f.), lediglich zu verstehen geben wollen, den Abend abgewartet und das Haus des Festzunehmenden in der Morgendämmerung aufgesucht zu haben. Der Beschwerdeführer und I_______ hätten darüber gesprochen, wo sich der Flüchtige hätte verstecken können, weshalb sie zusammen bis zum Fluss P._______ gegangen seien, was erkläre, weshalb er sich über die Region erkundigt habe. Angesichts der zu erwartenden Strafen bei einem nicht nachgekommenen Befehl sei nachvollziehbar, dass er die ganze Gegend nach dem Flüchtigen abgesucht habe. Auch sei logisch, die Fluchtpläne nicht mit I_______ besprochen zu haben, habe er doch damit rechnen müssen, von diesem – hätte er die Fluchtpläne des Beschwerdeführers gekannt – anstelle des nicht auffindbaren Deserteurs festgenommen zu werden. Obwohl natürlich erscheine, dass er im Kontext der Ausreise Mondlicht oder bellende Hunde erwähnt habe, habe die Vorinstanz trotz detaillierter Schilderungen zum Reiseweg einzelne Wörter herausgepickt und diese als stereotyp qualifiziert. Betreffend die Differenzen in den Daten der Verhaftung, Ausreise und der Geburt der Zwillinge habe er bereits in der Anhörung die Vermutung geäussert, aufgrund seiner Malaria-Erkrankung und des daraus resultierenden Schwächezustands anlässlich der BzP einen Fehler bezüglich des Datums seiner Freilassung gemacht zu haben. Er habe kurz darauf im Spital Q._______ behandelt werden müssen, was die Verwechslung erkläre. Zudem sei er weder bei der Geburt anwesend gewesen, noch habe er die Zwillinge je gesehen, weshalb ihm das vorerst falsch genannte Geburtsdatum, welches er sogleich selber korrigiert habe, nicht angelastet werden könne. Er habe ausserdem lediglich
E-3677/2015 ausgesagt, zwischen seiner Haftentlassung im April 2011 und dem Verhaftungsbefehl im März 2012 keinen Urlaub gehabt zu haben und habe in der Meinung, immer noch nach der Zeit nach seiner Haft gefragt zu werden, die Frage nach Urlaub verneint. Im Zusammenhang mit dem Zeugungszeitpunkt der Zwillinge habe er hingegen ergänzt, während seiner Zeit in R_______ im Jahr 2010 Kurzurlaub gehabt und seine Frau besucht zu haben. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien nicht entführt worden sei, doch dürfe ihm die abweichende Ausführung der Schwester nicht entgegengehalten werden. Auch die Vorbringen, seine Ehefrau habe aufgrund seiner Ausreise Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt, seien als glaubhaft zu beurteilen. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Foto belege seinen Militärdienst, was von der Vorinstanz auch anerkannt werde. Dass der gesunde Beschwerdeführer ohne weiteres vom Militärdienst freigestellt worden wäre, erscheine ausserdem unwahrscheinlich, was ebenfalls für seine Desertion spreche.
4.3 Das SEM hielt in ihrer Vernehmlassung fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, auf der UNHCR- Bestätigung des Flüchtlingslagers Adi Hirush sei zwar sein Geburtsdatum falsch registriert worden ([…] anstatt […]), doch würde insbesondere das Registrierungsdatum mit seinen Aussagen übereinstimmen. Die Bestätigung sei ein gewichtiger Beleg für seine illegale Ausreise. 5. Vorab ist aufgrund der Bemerkung des Beschwerdeführers, anlässlich der Befragung vom 16. August 2012 sei er an Malaria erkrankt gewesen, weshalb gewisse seiner Aussagen fehlerhaft gewesen seien, festzustellen, dass dem Protokoll nichts von einem damaligen Schwächezustand zu entnehmen ist. Zu keinem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, er fühle sich krank oder benötige eine Pause, auch nicht als er sein Einverständnis zur Einsicht in seine medizinische Akten gab oder als er Gelegenheit erhielt, Zusatzbemerkungen anzubringen (B7 S. 9). Auch liegen diesbezüglich keine ärztlichen Berichte vor. Aus dem eingereichten Medikamentenblatt geht lediglich die Abgabe einer Mundspülung hervor.
E-3677/2015 Weiter hat er unterschriftlich bestätigt, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche. Aus diesem Grund muss er sich seine damaligen Aussagen entgegenhalten lassen. 6. Angesichts der eingereichten Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer in Militäruniform erkennbar ist, ist zwar davon auszugehen, dass er Militärdienst geleistet hat. Jedoch gelingt es ihm nicht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzulegen, während der genannten Zeitdauer und tatsächlich wie vorgetragen im Militärdienst gestanden und daraus desertiert zu sein. 6.1 Zum einen wurde die 19. Rekrutierungsrunde nicht wie vom Beschwerdeführer genannt am 26. Februar 2006, sondern im Sommer 2005 eingezogen (B7 S. 6; B28 F42; vgl. dazu auch: https://www.ecoi.net/file_upload/90_1434088711_ 2015-06-11-easo-eritrea-report-final.pdf, S. 35, besucht am 23.06.2017 nachfolgend: [EASO-Bericht]). Zum andern erweisen sich die Schilderungen zum Militärdienst, welchen der Beschwerdeführer von 2006 bis 2012 geleistet haben will, insgesamt als substanzarm. So beschrieb er beispielsweise den Stationierungsort in D_______ wortkarg als einen Ort beim Fluss S._______, welcher über einem Kommandoplatz verfügt und mit Holz eingezäunt gewesen sei. Auf der anderen Seite des Flusses befänden sich Dörfer beziehungsweise der Ort T._______ (B28 F6 f.). Dabei seien die Soldaten tagsüber in Zelten untergebracht gewesen und hätten nachts – nach einer Verschiebung – nebeneinander auf dem Boden geschlafen. Den Ort in der Nähe von E._______ („[…]“), wo die Auszubildenden in selbst gebauten Palmhütten untergebracht gewesen seien (B28 F75), umschrieb er pauschal als flaches Land mit viel Sand, mehreren Hügeln und Palmen (B28 F70). Auch den Erzählungen zum Tagesablauf während der immerhin neunmonatigen militärischen Ausbildung, welche sich auf frühes Aufstehen, das Absolvieren von Läufen, einem Toilettengang am Morgen und Schiesstraining am Nachmittag beschränkten (B28 F68 f.), mangelt es an persönlichen Eindrücken. Schliesslich sind die genannten Stationierungsorte beziehungsweise Aufenthaltsorte während des Militärdienstes lückenhaft und nicht kohärent geschildert worden. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung an, von 2006 bis 2010 in D_______ und danach bis zur Ausreise in E._______ (B7 S. 4) stationiert gewesen zu sein. Anlässlich der Anhörung legte er dar, im https://www.ecoi.net/file_upload/90_1434088711_%202015-06-11-easo-eritrea-report-final.pdf https://www.ecoi.net/file_upload/90_1434088711_%202015-06-11-easo-eritrea-report-final.pdf
E-3677/2015 März 2006 in D_______ (B28 F63) und danach bis Dezember 2006 beim „[…]“ (in der Nähe von E._______) militärisch ausgebildet worden zu sein (B28 F64 ff.). Nach Abschluss der Ausbildung sei er (zusätzlich) in R_______ stationiert gewesen (B28 F77), wo er im Jahr 2008 als Sanitäter ausgebildet worden sei. Es erstaunt, dass er nicht mindestens ansatzweise diesen Ort an der Erstbefragung genannt hatte, liegen die beiden Ortschaften R_______ und E._______ doch rund 250 km Luftlinie voneinander entfernt (vgl. https://www.luftlinie.org/R_______/E._______) und hat er dort angeblich seine Ausbildung als Sanitäter absolviert. Die Lücke und Inkohärenz lassen sich auf Beschwerdeebene nicht schliessen, wo (Rechtsmitteleingabe Ziff. 2) im Gegensatz zu den Befragungen ausgeführt wird, er sei im Jahr (Februar) 2006 nach D_______ eingezogen worden, wo er eine einmonatige Grundausbildung erhalten habe. Danach habe er eine neunmonatige Sanitäter-Ausbildung in der Nähe von E._______ erhalten (also etwa bis Ende 2006 und nicht in R_______). Bis 2010 sei er in R_______ und D_______ stationiert gewesen. Nachdem er den ersten Deserteur festgenommen und in die Kaserne zurückgebracht habe, sei er (etwa Ende 2010 wieder) nach E._______ verlegt worden. Die eingereichten Fotoaufnahmen, welche den Beschwerdeführer während seiner Militärtrainingszeit im Jahre 2006 und als Sanitäter im Jahr 2008 (vgl. vorinstanzliche Akten) beziehungsweise 2006 in E._______ (Beilage zur Beschwerdeschrift) zeigen sollen, vermögen die Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu beseitigen, ist diesen doch nichts hinsichtlich Stationierungsort oder -zeitpunkt zu entnehmen. Bestehen bereits überwiegende Zweifel an den Schilderungen zum auf die dargelegte Weise absolvierten Militärdienst, kann die Frage des Urlaubszeitpunkts beziehungsweise der Widerspruch im Zusammenhang mit dem Geburtsdatum der Zwillinge offenbleiben. 6.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgezeigt, aus welchen Gründen am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers (seine Inhaftierung, die Suche nach den angeblich vom Dienst entwichenen eritreischen Soldaten und die Desertion) Zweifel bestehen, weshalb vorab auf diese verwiesen werden kann. 6.2.1 Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, die Diskrepanz zwischen den Fluchtvorbringen im Auslandgesuch und dem Inlandverfahren plausibel zu erklären. Selbst wenn das Auslandgesuch mit Hilfe einer Drittperson https://www.luftlinie.org/Massawa/Assab
E-3677/2015 aufgesetzt wurde, wobei gewisse Verständigungsprobleme aufgrund ungenügender Deutschkenntnisse der Schwester nicht auszuschliessen sind, erstaunt, dass die Eingaben der Schwester in allen zentralen Punkten so diametral den Aussagen des Beschwerdeführers entgegenstehen (Ausreisezeitpunkt, Ausreiseumstände, Desertionsgründe, Umstände in Äthiopien [Repressalien seitens der äthiopischen Bevölkerung und Behörden, Entführung aus dem Flüchtlingslager]). Die Erklärungen, die Schwester habe anlässlich des telefonischen Kontakts verstanden, die Eltern hätten dem Beschwerdeführer zur Flucht geraten beziehungsweise er habe diese mit ihnen besprochen und habe die Jahreszahl hinsichtlich seiner Ausreise verwechselt, oder die Entführung beruhe auf einer Falschinformation, vermögen nicht zu überzeugen. Aber selbst wenn die Angaben der Schwester nicht korrekt wären, müsste sich der Beschwerdeführer diese entgegenhalten lassen, hat er seiner Schwester doch die Vollmacht für sein Gesuch erteilt. Der Vorinstanz ist daher beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, im Auslandverfahren sei eine Gefährdungssituation konstruiert worden, welche schliesslich zur Bewilligung der Einreise führte. 6.2.2 Die Widersprüche im Zusammenhang mit seiner Haft vom 15. März 2011 bis August 2011 (B7 S. 8) beziehungsweise am oder bis 28. April 2011 (B28 F88 ff./108 f.) kann der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ebenfalls nicht ausräumen. Der dagegen erhobene Einwand, dies lasse sich mit dem Schwächezustand anlässlich der Befragung erklären, ist wie gesagt nicht zu hören (vgl. E. 5 oben). 6.2.3 Gegen die Glaubhaftigkeit der Haft sprechen sodann die äusserst vagen Schilderungen zu den Haftumständen. So trug der Beschwerdeführer hierzu vor, zu viert in einem sehr heissen, engen und dunklen Container untergebracht gewesen zu sein, welchen sie nur für die Verrichtung der Notdurft hätten verlassen können und in welchem sie sich zum Schlafen jeweils abwechselnd hingelegt hätten. Die Schilderungen sind weder individuell geprägt noch enthalten sie anderweitige Realkennzeichen, sondern entsprechen allgemein bekannten und zugänglichen Informationen zu eritreischen Gefängnissen (vgl. auch EASO-Bericht S. 46). Es bleibt anzumerken, dass es sich hierbei in der Regel um Schiffscontainer handelt, welche bei Unterbringung von vier Gefangenen, wie dies vom Beschwerdeführer vorgetragen wird, nicht zur geschilderten Überbelegung führen dürfte. Nicht zu überzeugen vermag demnach auch der angebliche Zeitvertrieb mit Dominospielen (B28 F95) in einem überbelegten Container bei mehrheitlich fehlendem Tageslicht (B28 F96).
E-3677/2015 6.2.4 Hinsichtlich der misslungenen Verhaftung des desertierten Sanitäters J_______, hält der Beschwerdeführer den Argumentationen des SEM entgegen, die Aussagen seien keinesfalls widersprüchlich ausgefallen, habe er diese später doch mit Details ergänzt beziehungsweise in anderen Worten umschrieben. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als in Bezug auf den Aufenthaltsort von J_______ zum Zeitpunkt seines Eintreffens im Dorf keine widersprüchlichen Aussagen vorliegen, sagte er doch anlässlich der Befragung aus, dieser habe draussen übernachtet (B7 S. 7), beziehungsweise an der Anhörung, er sei nicht im Haus gewesen (B28 F118), was kohärent erscheint. Betreffend den Zeitpunkt, wann er dessen Haus aufgesucht habe, überzeugt zwar die Erklärung auf Beschwerdeebene nicht, er habe mit seiner Aussage anlässlich der Anhörung, bis am Abend gewartet zu haben (B28 F120), ebenfalls zu verstehen geben wollen (so wie bereits an der Befragung geschildert, B7 S. 7), er habe den Abend noch abgewartet und sei erst in der Morgendämmerung zum Haus von J_______ gegangen, doch gab er auch zu Protokoll, er sei mit seinem Kollegen „früh“ zum Haus von J_______ gegangen (B28 F121), weshalb diesbezüglich auch kein Widerspruch erkennbar ist. Nachdem sich der (im vorgetragenen Rahmen) geleistete Militärdienst und die Haft nicht als glaubhaft erwiesen, entbehrt auch die dargestellte Desertion jeglicher Grundlage, zumal die Schilderungen leicht auswendig gelernt worden sein könnten, mangelt es ihnen doch an emotionalen Elementen. So erscheint beispielsweise die Aussage, I_______ und der Beschwerdeführer hätten sich weder viel über die Flucht von J_______ unterhalten noch das weitere Vorgehen besprochen (B28 F129 ff.) als sehr nüchtern und wären in diesem Zusammenhang Emotionen durchaus zu erwarten gewesen, da im Fall der misslungenen Verhaftung beide mit entsprechenden Strafen hätten rechnen müssen, zumal gemäss Militärgesetzen Flüchtige zu erschiessen seien, wenn sie zu fliehen versuchten (B28 F127). 6.2.5 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, aus dem Militärdienst tatsächlich unter den geschilderten Umständen desertiert zu sein, so dass von einem Weggang unter anderen Umständen, allenfalls einer Entlassung auszugehen ist. Die Bestätigung des UNHCR des Flüchtlingslagers Adi Hirush führt nicht zu einem andern Ergebnis, wird damit doch lediglich belegt, dass sich der Beschwerdeführer am (…) dort registrieren liess, was nicht bestritten wird. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist es folglich nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihm drohende asylrelevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Im Zeitpunkt seiner
E-3677/2015 Ausreise hat er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. 6.4 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.5 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet. 6.6 Gemäss bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenhttp://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29
E-3677/2015 schaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 6.7 Im vorliegenden Fall sind keine zusätzlichen Gefährdungsfaktoren ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Militärdienst stand und unter geschilderten Umständen aus diesem geflüchtet ist, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Es sprechen weder Angaben des Beschwerdeführers noch Hinweise aus den Akten dafür, dass er konkret im Visier der eritreischen Behörden steht. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. 6.8 Es ist dem Beschwerdeführer folglich auch nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 bzw. Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
E-3677/2015 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 11. Mai 2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme bleibt von vorliegendem Entscheid unberührt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2015 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 10.2 Mit gleicher Verfügung vom 1. Juli 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Frau MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Dabei geht das Gericht praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 9. Dezember 2016 einen Gesamtaufwand von 9,3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.–, zuzüglich Auslagen von Fr. 17.60 und Mehrwertsteuer, aus. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 250.– ist für die nichtanwaltliche Vertreterin auf Fr. 150.– zu kürzen und das amtliche Honorar für das vorliegende Verfahren damit auf Fr. 1525.60 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Das amtliche Honorar ist zulasten der Gerichtskasse auszurichten. . (Dispositiv nächste Seite)
E-3677/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1525.60 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: