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Bundesverwaltungsgericht 27.01.2023 E-3675/2022

27 gennaio 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,898 parole·~19 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2022

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3675/2022

Urteil v o m 2 7 . Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein Rechtsbüro, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2022 / N (…).

E-3675/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. April 2022 in der Schweiz um Asyl. A.a Anlässlich der Anhörung vom 14. Juli 2022 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger, ethnischer Kurde und stamme aus dem Dorf B._______ (Bezirk C._______) in der Provinz Kahramanmaras. Nachdem er in Istanbul das Gymnasium abgeschlossen habe, habe er sein Studium nach etwa eineinhalb Jahren wegen politischem Druck abgebrochen und sei verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen. Im Jahr 2017 habe er seine Frau geheiratet und sei mittlerweile Vater eines Kindes; beide würden sich gegenwärtig in D._______ aufhalten. Er habe sich zunächst bei der Plattform «E._______» engagiert und Jugendarbeit an Gymnasien geleistet. Im Jahr 2013 sei er der SYKP (Sosyalist Yeniden Kuruluş Partisi) beigetreten. Er sei bis Ende 2016 Mitglied und für die (…) zuständig gewesen. Seine Frau habe in dieser Zeit die Funktion (…) der SYKP innegehabt. Bei den Wahlen im Jahr 2015 habe er sich stark engagiert, weshalb seine Wohnung in seiner Abwesenheit gestürmt worden sei. Die Polizei habe in dieser Zeit versucht, Kolleginnen und Kollegen als Spitzel anzuwerben. Wahlkampagnen seien gezielt gestört und sie seien aufgefordert worden, ihre politischen Aktivitäten einzustellen. Nach dem Terroranschlag in Suruç seien Gedenkveranstaltungen verhindert worden, woraufhin er mit Kollegen eine (…) vor dem Gebäude der F._______ abgehalten habe. Diese sei jedoch aufgelöst worden. Er sei mit etwa 50 weiteren Personen in ein Gebäude geflohen. Es sei zu Gegendemonstrationen gekommen und gefordert worden, das Haus anzuzünden. Der Polizei sei es schliesslich gelungen, die Situation unter Kontrolle zu bringen. Im (…) 2016 sei sein Bruder im Zusammenhang mit der kurdischen Sache in Untersuchungshaft genommen worden. Die Polizei habe sie einige Tage später über dessen Festnahme informiert. Er gehe davon aus, dass sein Bruder gefoltert worden sei. Sie hätten ihn nicht zu ihm gelassen und ihn, als er sich geweigert habe zu gehen, verprügelt und auf die Strasse gestellt. Zehn Tage später sei der Bruder seiner Frau durch regierungsnahe Personen mit einer Schusswaffe verletzt worden. Kurze Zeit später sei er (der Beschwerdeführer) von Polizeibeamten mitgenommen und befragt worden, warum er sich ständig nach seinem Bruder erkundige. Er sei geschlagen und bedroht worden, er solle seine politischen Aktivitäten einstellen, ansonsten würde er umgebracht. Daraufhin sei er seiner

E-3675/2022 Frau, welche aufgrund der genannten Probleme bereits nach D._______ gezogen sei, nachgereist. Er und seine Frau hätten ihr politisches Engagement verringert und versucht, ein normales Leben zu führen. Die Polizei sei jedoch mehrmals in seiner Abwesenheit nach Hause gekommen und habe sich nach ihm erkundigt. Da diese Befragungen die Schwiegermutter stark belastet hätten, seien er und seine Frau nach G._______ gezogen, wo sie während rund zwei Jahren ein ruhiges Dorfleben geführt hätten. Einzig bei Personenkontrollen sei er diskriminiert und stets befragt worden, warum er seinen Militärdienst nicht geleistet habe. Eines Tages hätten er und seine Frau den Sitz der SYKP besucht. Daraufhin sei er anlässlich einer Personenkontrolle mitgenommen und auf seinen Besuch bei der Partei angesprochen worden. Er sei in ein Waldstück gebracht worden, wo es zu gegenseitigen Beleidigungen gekommen sei. Er sei geschlagen, bedroht und schliesslich freigelassen worden. Deshalb sei er mit seiner Frau ins Heimatdorf umgezogen, wo er wiederum etwa zwei friedliche Jahre verbracht habe. Nur bei Personenkontrollen sei es wiederum zu Diskriminierungen und Befragungen zu seinem nicht geleisteten Militärdienst gekommen. Zwei Monate nach der Geburt seines Kindes sei er auf dem Nachhauseweg in ein Auto gezerrt und geschlagen worden. Er sei bedroht und aufgefordert worden, als Spion für die Regierung tätig zu werden. Seine Frau sei daraufhin mit dem Kind nach D._______ zu deren Familie gezogen, er sei nach H._______ gegangen. Anlässlich einer Personenkontrolle anfangs März 2022 sei er wiederum aufgefordert worden, aus einem Bus auszusteigen. Er habe in einen Polizeiwagen einsteigen müssen und sei gefragt worden, ob er sich nun entschieden habe, als Spion tätig zu werden. Erneut sei er geschlagen und nach etwa einer Stunde freigelassen worden. Im Anschluss an diesen Vorfall habe er den Entschluss gefasst, seinen Heimatstaat zu verlassen. Nach einem kurzen Aufenthalt in Istanbul, sei er (…) mit seinem Reisepass nach Serbien gelangt. Da sich eine Weiterreise als unmöglich erwiesen habe, sei er in die Türkei zurückgekehrt. Er habe seinen Heimatstaat anfangs April 2022 definitiv Richtung Europa verlassen. Soweit er wisse laufe in der Türkei gegen ihn kein Strafverfahren. Er sei oft in Untersuchungshaft genommen worden, diesbezüglich würden jedoch keine Dokumente existieren. A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den Akten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im Wesentlichen folgende Dokumente ein:

E-3675/2022 - Bestätigungsschreiben der SYKP; - Zeitungsbericht über den Beschwerdeführer; - Zeitungsbericht betreffend eine Medienkonferenz; - Zeitungsbericht zur Festnahme eines Cousins; - Auszug aus Wikipedia, ein Interview von I._______ mit seiner Frau betreffend; - Zwei Fotografien der Facebook-Seite des Gymnasiums; - 29 Fotografien von politischen Veranstaltungen. B. Am 21. Juli 2022 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. C. Die Rechtsvertretung nahm am 22. Juli 2022 Stellung und führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei während vielen Jahren politisch aktiv gewesen. Er habe mit seiner Frau in der (…) der SYKP J._______ gearbeitet. Dies gehe deutlich aus dem eingereichten Beweismittel hervor, welches anlässlich der Anhörung nur summarisch respektive nicht übersetzt worden sei, was im Übrigen auch für die weiteren Dokumente gelte. Er verfüge über ein öffentlich bekanntes politisches Profil, wobei sich mit seinem Bruder und einem Cousin, welcher in der (…) der HDP H._______ tätig gewesen sei, auch nahe Familienangehörige in Haft befänden. Es sei zwar richtig, dass in der Türkei kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden sei. Er sei jedoch wiederholt Opfer von Nachstellungen, Drohungen und Verschleppungen geworden, aufgrund derer er sich gezwungen gesehen habe, vier Mal seinen Wohnort zu wechseln. Seine objektiv begründete Furcht vor politischer Verfolgung ergebe sich aus seinen politischen Tätigkeiten und der erlittenen Vorverfolgung. Schliesslich sei der Sachverhalt nicht vollständig erstellt. Die Anhörung habe wegen Übersetzungsproblemen mit deutlicher Verspätung gestartet, weshalb keine Zeit geblieben sei, um den Sachverhalt weiter zu erstellen. D. Mit Verfügung vom 25. Juli 2022 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Am 26. Juli 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.

E-3675/2022 E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 24. August 2022 – handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeschrift war ein Schreiben des Sekretariats der SYKP inklusive Übersetzung, beides vom 22. August 2022, beigelegt. F. In der Zwischenverfügung vom 31. August 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist den Nachweis zu erbringen, dass der von ihm bezeichnete Rechtsvertreter die Voraussetzungen für die Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand erfüllt beziehungsweise eine entsprechende Person zu bezeichnen. G. Die rubrizierte Rechtsvertreterin ersuchte mit Eingabe vom 5. September 2022 um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. Am 12. September 2022 reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente zu den Akten, aus welchen hervorgehe, dass die Ausstellung einer Fürsorgebestätigung von Seiten der kantonalen- respektive Bundesbehörden verweigert werde. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass gestützt auf die vorliegenden Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde gutgeheissen und für das vorliegende Beschwerdeverfahren die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Vorinstanz wurde eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.

E-3675/2022 I. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2022 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. J. Der Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2022 eingeladen, eine Replik einzureichen. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 replizierte der Beschwerdeführer.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

E-3675/2022 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, gegen den Beschwerdeführer sei bisher kein Strafverfahren eröffnet worden, weshalb er als strafrechtlich unbescholten gelte. Den Akten seien keine Hinweise auf ein geheimes Verfahren zu entnehmen, zumal auch in solchen Verfahren in der Regel Dokumente beschafft werden könnten. Die geltend gemachten Festnahmen hätten – unbesehen von deren Glaubhaftigkeit – keine weiterführenden Konsequenzen gehabt, sei er doch immer wieder freigelassen worden. Aus seinen Aussagen gehe nicht hervor, dass er für die Plattform «E._______» in exponierter Stellung tätig gewesen sei. Für die SYKP sei er zwar für die (…) zuständig gewesen; seine Frau habe als (…) jedoch eine exponiertere Stellung innegehabt, ohne Probleme mit den türkischen Behörden zu gewärtigen. Daher sei nicht davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten habe. Betreffend Militärdienst sei anzumerken, dass er die militärische Aushebung noch nicht durchlaufen und noch kein Militärdienstbüchlein erhalten habe. Es sei ungewiss, ob er überhaupt als diensttauglich befunden worden wäre. Da er sich nicht der eigentlichen Dienstpflicht entzogen habe, gelte er nicht als Wehrdienstver-

E-3675/2022 weigerer. Schliesslich sei es ihm möglich gewesen, im (…) 2022 einen Reisepass ausstellen zu lassen und mit diesem legal nach Serbien zu reisen, ohne dass es zu irgendwelchen Schwierigkeiten gekommen wäre. Bezüglich der eingereichten Dokumente sei festzuhalten, dass diese bestenfalls seine politischen Tätigkeiten belegen könnten, jedoch nicht die geltend gemachte Verfolgung. Vor dem Hintergrund der anlässlich der Anhörung gemachten Angaben erübrige es sich, diese zu übersetzen. Was die vorgebrachte Haft des Bruders anbelange, bestehe gemäss Erkenntnissen des SEM bei Angehörigen von bereits Inhaftierten oder vormals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie von Reflexverfolgung betroffen wären. Zudem erreichten die behördlichen Massnahmen im Sinne von Nachforschungen in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass. Der Bruder befinde sich seit dem Jahr 2016 in Haft, zu den konkreten Vorwürfen habe der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, wobei wohl auch noch kein Urteil ergangen sei. Da der Bruder überdies bereits inhaftiert sei, sei eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu verneinen. Den seitens der Rechtsvertretung in der Stellungnahme gemachten Ausführungen könne nicht gefolgt werden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers könne nicht auf einen unerträglichen psychischen Druck geschlossen werden. Er habe die geltend gemachten psychischen Probleme in seinem Heimatstaat nicht behandeln lassen. Zudem sei der Sachverhalt hinreichend erstellt. Insgesamt seien in der Stellungnahme keine Gründe vorgetragen worden, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigen könnten. Hinsichtlich Vollzug der Wegweisung stellte das SEM fest, dass dieser als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei. 5.2 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegen, er werde in seinem Heimatstaat aus politischen Gründen verfolgt. Er sei bis 2016 in der sozialistischen Wiedergründungspartei in leitender Funktion tätig und deshalb exzessiver Polizeigewalt ausgesetzt gewesen. Da er als äusserst loyal und engagiert gegolten habe, habe er die (…) Verantwortung für einen der wichtigsten (…) in Istanbul wahrgenommen. Dies werde mit dem beigelegten Schreiben der SYKP bestätigt. Im Anschluss an Anschläge gegen Kurdinnen und Sozialisten habe er an Demonstrationen teilgenommen. Dabei sei er auch selber Opfer eines Angriffs von regierungsnahen Gruppen worden. Seine Frau sei politisch ebenfalls stark engagiert gewesen, und sein Bruder sei als (…) verhaftet worden. Aufgrund des Drucks, welchem er und seine Frau aus-

E-3675/2022 gesetzt gewesen seien, seien sie in ihrem Heimatstaat mehrmals umgezogen. Nach ruhigeren Phasen sei das behördliche Interesse am Beschwerdeführer jedoch immer wieder aufgeflackert. Es sei zu Hausdurchsuchungen, Mitnahmen, Bedrohungen und körperlichen Übergriffen gekommen. Zuletzt sei er aufgefordert worden, als Spion für die Regierung tätig zu werden, weshalb er sich gezwungen gesehen habe, seinen Heimatstaat zu verlassen. Die geschilderten Rekrutierungsversuche durch türkische Sicherheitskräfte seien in ähnlicher Weise auch in öffentlich zugänglichen Berichten beschrieben worden. Demgemäss dienten diese dazu, die Personen von ihren politischen Aktivitäten abzuhalten und sie für Spionagezwecke zu rekrutieren. Einige Personen seien dabei monatelang festgehalten worden. Er sei mehrmals entführt und immer wieder belästigt worden. Der Argumentation des SEM, er sei jeweils wieder freigelassen worden und die Mitnahmen hätten keine darüberhinausgehenden Konsequenzen nach sich gezogen, könne daher, gerade auch in Anbetracht der in öffentlichen Berichten dokumentierten Fälle, nicht gefolgt werden. Schliesslich sei davon auszugehen, dass der Druck im Falle seiner Rückkehr in die Türkei noch grösser werde, da er wahrscheinlich zu seinen eigenen Aktivitäten im Ausland und jenen von linken Organisationen verhört würde. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm deshalb Asyl zu gewähren. Subeventualtiter sei die Sache aus den genannten Gründen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers – insbesondere sein Gefährdungsprofil sowie die Schilderungen betreffend erlittene Nachteile – seien in der Verfügung vollständig und in angemessener Weise gewürdigt worden. 5.4 In der Replik wurde im Wesentlichen eingewandt, das SEM habe sich nicht dazu geäussert, dass der Beschwerdeführer wiederholt von den Sicherheitsbehörden bedrängt und seiner Freiheit beraubt worden sei. Der Umstand, dass noch kein Strafverfahren eröffnet worden sei, reiche nicht aus, um das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft zu verneinen. Es sei dargelegt, dass der Beschwerdeführer schikaniert, entführt und misshandelt worden sei. Diese Praxis werde mit den in der Beschwerde zitierten Berichten belegt. Darüber hinaus biete der rechtliche Rahmen in der Türkei dem Nachrichtendienst, der Gendarmerie und der Polizei die Möglichkeit, Personen zu überwachen, auch wenn kein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Für Anwälte sei es schwierig, herauszufinden, welche Art von Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei.

E-3675/2022 6. 6.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.). 6.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 f.). In diesem Sinne kann sich die Einschätzung der Flüchtlingseigenschaft nicht allein auf das bereits Vorgefallene beschränken, sondern es hat stets auch eine erkennund nachvollziehbare Einschätzung für die Zukunft zu erfolgen. 6.3 Der Beschwerdeführer macht im Kern geltend, dass es aufgrund seines politischen Engagements diversen behördlichen Massnahmen und Übergriffen unterschiedlicher Intensität ausgesetzt gewesen sei. Deshalb habe er in der Türkei mehrmals seinen Wohnsitz gewechselt. Als sich die Bedrohungssituation im März 2022 erneut akzentuiert habe, habe er seinen Heimatstaat anfangs April 2022 verlassen. 6.4 Die Vorinstanz spricht den Vorbringen die asylrechtliche Relevanz ab. Sie führt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei jeweils wieder freigelassen worden, ohne dass ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Sein politisches Engagement sei nicht dergestalt, als dass er im Falle einer Rückkehr mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten habe. Dies gelte im Übrigen auch in Bezug auf eine Reflexverfolgung. 6.5 Das Gericht sieht sich gestützt auf den bisher erstellten Sachverhalt nicht in der Lage, eine abschliessende Einschätzung des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat vorzunehmen.

E-3675/2022 6.5.1 Hinsichtlich der Asylvorbringen beschränkt sich das vorliegende Anhörungsprotokoll im Wesentlichen auf die anlässlich des freien Berichts gemachten Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. 13/21 F105 f.). Das politische Profil des Beschwerdeführers erschliesst sich aus den vorliegenden Akten nicht genügend. Es wurden lediglich zwei Fragen zu seinen Tätigkeiten bei der Plattform «E._______» gestellt (a.a.O. F71 f.). In welcher Zeit der Beschwerdeführer bei dieser Plattform tätig gewesen ist, ergibt sich aus dem Anhörungsprotokoll ebenso wenig, wie, ob ein Zusammenhang zum – eigenen Angaben aus politischem Druck – erfolgtem Studienabbruch besteht (a.a.O F59). Der Sachverhalt soweit seine Tätigkeiten zugunsten der SYKP betreffend ist ebenfalls nicht erstellt. So geht aus dem Anhörungsprotokoll zwar hervor, dass er für die (…) zuständig gewesen sei (a.a.O. F70). Wie er dieses Amt effektiv ausgeführt hat, mit welchen anderen Politikerinnen und Politiker er dabei in Kontakt gekommen ist oder welche Kompetenzen er dabei innehatte, wurde anlässlich der Anhörung nicht näher abgeklärt. Diese Aspekte sind jedoch – im Hinblick auf die Beurteilung seines politischen Profils und damit der begründeten Verfolgungsfurcht – Bestandteile des rechtserheblichen Sachverhalts. 6.5.2 Was die geltend gemachten Übergriffe durch Sicherheitskräfte anbelangt, ist festzuhalten, dass den wiederholten, körperlichen Übergriffen und Todesdrohungen nicht per se die asylrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann. Auch diesbezüglich erscheint der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend erstellt, wurde beispielsweise die Intensität der geltend gemachten Übergriffe mit Vertiefungsfragen nicht näher erfragt. Weitere nicht ausreichend abgeklärte Sachverhaltselemente lassen sich der anlässlich der Anhörung gemachten Anmerkung der damals mandatierten Rechtsvertretung entnehmen (a.a.O. F123). In Verbindung mit den obenstehenden Ausführungen erweisen sich diese Abklärungen auch in Bezug auf das Verfolgungsmotiv als relevant. 6.5.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel – insbesondere in Bezug auf den Cousin und die 29 Fotografien – ist schliesslich festzuhalten, dass auch diesbezüglich der Sachverhalt nicht genügend erstellt ist. Es ist bisher unklar, wie diese Fotografien in zeitlicher Hinsicht einzuordnen sind, welche konkrete Rolle er dabei eingenommen oder um was für Kundgebungen es sich gehandelt hat. Gleiches hat im Übrigen auch für die Verhaftung des Cousins zu gelten. Da auf entsprechende Vertiefungsfragen verzichtet wurde, ist nicht erstellt, inwiefern diese Dokumente für die Asylvorbringen des Beschwerdeführers relevant sein könnten (a.a.O. F92 f.).

E-3675/2022 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die noch notwendigen Abklärungen, die durch eine ergänzende Anhörung vorzunehmen sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 7.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen in der Beschwerde erhobenen Rügen und Ausführungen näher einzugehen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 8.3 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen.

E-3675/2022 (Dispositiv nächste Seite)

E-3675/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung vom 25. Juli 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Eva Hostettler

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