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Bundesverwaltungsgericht 12.09.2017 E-3674/2017

12 settembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,328 parole·~17 min·2

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juni 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3674/2017

Urteil v o m 1 2 . September 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Stefan Frost, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juni 2017 / N (…).

E-3674/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger – gelangte am 4. April 2017 in die Schweiz, wo er am 5. April 2017 um Asyl nachsuchte. B. Am 6. April 2017 wurde er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen und in der Folge sein Gesuch im Rahmen der Testphase des Bundes behandelt. Am 10. April 2017 beauftragte der Beschwerdeführer die Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Rechte. Am 11. April 2017 fand die Personalienaufnahme und am 20. April 2017 eine Befragung samt rechtlichem Gehör im Sinne von Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, am 3. April 2013 ein Asylgesuch in Griechenland eingereicht und am 29. August 2016 Schutzstatus erhalten zu haben. Er könne nicht nach Griechenland zurückkehren, da er dort keine Lebensgrundlage und keinen Arbeitsplatz habe. Er sei in die Schweiz gereist, da er mit seiner Verlobten (N […]) zusammenleben möchte. Er würde diese gerne heiraten. Er habe zudem wegen des feuchten Kellers in Griechenland, in dem er Unterschlupf gefunden habe, Atemprobleme. B.a Im Rahmen dieser Befragung wurde er darauf hingewiesen, dass sein Verfahren separat von demjenigen seiner Verlobten weitergeführt werde. Damit erklärte er sich einverstanden, da er eigene Probleme habe, aufgrund welcher er hier um Asyl nachsuche. C. Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden war, beendete die Vorinstanz am 9. Mai 2017 das Dublin-Verfahren und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Griechenland.

E-3674/2017 Der Beschwerdeführer hielt dazu in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15. Mai 2017 fest, seine Verlobte in der Schweiz habe mehrere Versuche unternommen, um ihn in die Schweiz zu holen. Ihr Familiennachzugsgesuch sei im März 2014 abgelehnt worden. Das im Jahre 2015 eingereichte Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung habe zurückgezogen werden müssen, da er zu jener Zeit keine Reiseerlaubnis erhalten habe. Seine Verlobte habe ihn zwischen 2014 und 2016 jeweils in Griechenland besucht. Auch in Griechenland sei der Heiratsversuch gescheitert, da er und seine Verlobte den geforderten Ledigkeitsnachweis nicht hätten einreichen können. Es sei am 5. Mai 2017 erneut ein Gesuch um Ehevorbereitung im Zivilstandeskreis (…) eingereicht worden. Da seine Verlobte in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Aufenthaltsbewilligung B) verfüge und sie mehrere Anstrengungen unternommen hätten, um zusammen zu leben, sei zu prüfen, ob ein Anspruch aus Art. 8 EMRK bestehe. Ein gemeinsames Familienleben in Griechenland wäre für sie nicht zumutbar, da ihre Existenz dort nicht gesichert wäre. Schliesslich habe sich die Verlobte in der Schweiz gut integriert und könne ihren Lebensunterhalt demnächst selbständig bestreiten. Eine Wegweisung nach Griechenland würde Art. 8 EMRK verletzen. D. Das SEM ersuchte am 10. Mai 2017 die griechischen Behörden gestützt auf das Abkommen zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung Griechenlands über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt um Übernahme des Beschwerdeführers. E. Am 19. Mai 2017 stimmten die griechischen Behörden diesem Ersuchen zu. F. Am 20. Juni 2017 erhielt die Rechtsvertretung Gelegenheit zum Entwurf der hier angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. G. In ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2017 (dem SEM am 21. Juni 2017 übergeben) führte die Rechtsvertretung aus, der Beschwerdeführer und seine Verlobte würden seit Jahren vergeblich versuchen, einen Weg zu finden, um ihre Beziehung am selben Ort führen zu dürfen. Dem Entscheidentwurf könne keine einzelfallspezifische Prüfung entnommen werden. Der Beschwerdeführer sei bereits seit 2012 verlobt und die Beziehung habe

E-3674/2017 trotz äusserst schwieriger Umstände bis heute Bestand. Die damalige örtliche Trennung sei aus finanziellen Gründen erfolgt. Es würde eine finanzielle Verflochtenheit bestehen. Die Verlobte des Beschwerdeführers habe diesen all die Jahre mit kleineren Beträgen finanziell unterstützt. Dies mache nun auch der Beschwerdeführer mit seinem Lohn. Damit habe der Beschwerdeführer glaubhaft machen können, dass eine tatsächlich gelebte Beziehung vorliege und damit ein Risiko für einen Verstoss gegen Art. 8 EMRK bestünde. H. Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 – eröffnet am gleichen Tag – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. I. Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und die Feststellung, dass ein grundsätzlicher Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bestehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte er die folgenden Beweismittel ein: – Flugbestätigungen (Boarding-Pässe vom (…) Juli 2014, Buchungsbestätigungen und Boarding-Pässe vom (…) August 2015 sowie vom (…) April 2016) – Geldtransferbeträge (13 Belege für die Zeit vom 13. Mai 2014 bis 3. Januar 2017 in der Höhe von jeweils 150 bis 350 Euro). J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Juli 2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz

E-3674/2017 abwarten dürfe. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. K. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht. L. Mit Schreiben vom 31. August 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am 9. September 2017 seine Verlobte nach Brauch heiraten werde. Das beim Zivilstandesamt Biel eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2

E-3674/2017 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Rechtsbegehren beschränken sich vorliegend auf die Frage der Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-Ziffern 2 – 4), weshalb einzig die Fragen, ob die Wegweisung zu Recht angeordnet worden ist und ob diese zu vollziehen ist oder ob an der Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Verlobte des Beschwerdeführers sei am 17. Juni 2013 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK habe. Voraussetzung für eine Berufung auf Art. 8 EMRK sei jedoch eine tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung. Zu deren Bestimmung seien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen, beispielsweise das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität und Dauer der Beziehung. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Aufenthaltes in Griechenland seine Verlobte kennengelernt, welche sich kurz darauf zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen habe. Die Trennung sei nicht durch Flucht, sondern durch die bewusste Entscheidung der Verlobten zur Weiterreise erfolgt. Bei einer bestehenden, gelebten Beziehung mit finanzieller Verflochtenheit wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte zugewartet hätten bis ihre finanzielle Situation beiden eine Weiterreise ermöglicht hätte. Es könne daher nicht von einer tatsächlichen, gelebten und dauerhaften Beziehung ausgegangen werden, weshalb die Voraussetzungen von Art. 8 EMRK nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer habe im Wissen darum, dass sein Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt worden sei und er in Griechenland im Besitz eines Schutzstatus und einer Reiseerlaubnis sei, in die Schweiz gereist und habe hier ein Asylgesuch eingereicht, um mit seiner Verlobten zusammenleben zu können. Das Asylgesuch sei damit offensichtlich mit dem Ziel der Familienzusammenführung gestellt worden,

E-3674/2017 was als Rechtsumgehung qualifiziert werden müsse und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geschützt werden könne. Das Asylverfahren könne nicht dazu dienen, ausländerrechtliche Bestimmungen des Familiennachzugs zu umgehen. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, seine Verlobte weiterhin von Griechenland im Rahmen von Besuchsaufenthalten in der Schweiz zu besuchen und das Ehevorbereitungsverfahren in Griechenland weiterzuführen. Es stehe im zudem frei, nach erfolgter Heirat ein Gesuch um Einbezug in die Aufenthaltsbewilligung seiner zukünftigen Ehefrau zu stellen. Der Beschwerdeführer hält demgegenüber fest, es sei von einer nahen, echten und tatsächlichen Beziehung auszugehen. Deren Dauer sei trotz der schwierigen äusseren Umstände als wichtiger Faktor für das Vorhandensein einer echten Beziehung zu werten. Seine Verlobte habe ihn in den Jahren 2014 bis 2016 jeweils in Griechenland besucht. Auch habe sie im Jahre 2014 ein Gesuch um Familiennachzug bei der Vorinstanz eingereicht. Die im Jahre 2015 unternommenen Schritte zur Eheschliessung in der Schweiz seien deshalb gescheitert, weil der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt mangels Flüchtlingseigenschaft keine Reiseerlaubnis erhalten habe. Im Jahre 2016 sei der Versuch, in Griechenland zu heiraten, ebenfalls gescheitert, da der Beschwerdeführer und seine Verlobte keine Ledigkeitsbescheinigung hätten einbringen können. Derzeit befinde sich das im Mai 2017 eingereichte Gesuch um Ehevorbereitung beim Zivilstandesamt Seeland in Prüfung. 4. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AuG (SR 142.20) Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.1). 4.2 Der Beschwerdeführer macht insbesondere ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 EMRK geltend, da seine Verlobte in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen sei und über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, welche einem gefestigten Aufenthaltsstatus entspreche. 4.3 Art. 8 EMRK garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, gibt jedoch weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in ei-

E-3674/2017 nem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 130 II 281 E. 3.1, mit Hinweisen). Der Schutzbereich kann jedoch verletzt sein, wenn einer Ausländerin oder einem Ausländer, deren Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E.1.3.1). 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft Art. 8 EMRK auf Beschwerden gegen eine Wegweisungsverfügung nur vorfrageweise (BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). Massgebend für die tatsächlichen Verhältnisse ist der Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides. Der Beschwerdeführer kann sich selbst nicht auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen. Seiner Verlobten wurde jedoch in der Schweiz Asyl gewährt, womit sie grundsätzlich über eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung verfügt (BGE 137 II 305 E. 3.1, 138 I 246 E. 2.3). Allerdings ist für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK das Bestehen einer Familie Voraussetzung. Gemäss Praxis des EGMR kommt es hierbei auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben an (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, 25702/94, § 150). Nicht notwendig ist hierbei, dass zwei Personen ihre Beziehung rechtlich formalisiert haben, weshalb die Unehelichkeit einer Partnerschaft grundsätzlich kein Hindernis für die Anwendbarkeit des konventionsrechtlichen Familienbegriffs darstellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1). Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung gelten das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander. Unter den Begriff der "Familie" in Art. 44 AsylG fallen neben Ehegatten beziehungsweise in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen auch deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unter dem Begriff der "Einheit der Familie" ist zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern tatsächlich zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. Aus dem Wortlaut von Art. 44 AsylG, wonach beim Wegweisungsvollzug der Grundsatz der Familieneinheit "zu berücksichtigen"

E-3674/2017 ist, lässt sich ableiten, dass hiervon im begründeten Einzelfall abgewichen werden kann. 4.5 Vorliegend kann jedoch die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 8 EMRK gegeben sind, aus den in den nachfolgenden Erwägungen genannten Gründen offen bleiben. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Beweismittel ein, die mehrere Besuche seiner Verlobten bei ihm in Griechenland belegen sollen. Zudem soll mit den eingereichten Bescheinigungen von Geldtransfers der Verlobten an den Beschwerdeführer eine finanzielle Verflochtenheit der beiden belegt werden. Selbst bei Annahme einer unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Beziehung, wäre vorliegend der mit einer Wegweisung verbundene Eingriff in diesen gerechtfertigt. So kann der Prozessgeschichte (vgl. Akten A18, A19, A21 und Beschwerdeschrift) entnommen werden, dass das Hauptanliegen des Beschwerdeführers nicht in einer erneuten Durchführung eines Asylverfahrens liegt. Ein solches hat er bereits in Griechenland erfolgreich durchlaufen, wo er denn auch als Flüchtling anerkannt worden ist. Schliesslich hat er auch auf eine Anfechtung der Dispositiv-Ziffer 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch) verzichtet. Vorliegend ist der Beschwerdeführer offensichtlich an einer Familienzusammenführung mit seiner Verlobten B._______ (N […]) und einem damit verbundenen permanenten Aufenthalt in der Schweiz interessiert. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass das Asylverfahren nicht dazu dienen soll, die ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Familiennachzug zu umgehen. Es kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden, den Ausgang des eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens in Griechenland abzuwarten. Hierbei ist auch die Verhältnismässigkeit gewahrt, zumal die räumliche Trennung nicht derart gross und überdies nur von vorübergehender Dauer wäre. Ausserdem ist der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt und im Besitz einer Reiseerlaubnis, weshalb ihm offen steht, seine Partnerin im Rahmen der ausländerrechtlichen Gesetzgebung ohne Ausstellung eines Visums in der Schweiz zu besuchen. Dasselbe gilt auch für seine Verlobte – am 9. September 2017 sollen sie sich religiös getraut haben – , welche gestützt auf ihren Flüchtlingsstatus in der Schweiz ebenfalls über eine entsprechende Reiseerlaubnis verfügt und damit den Beschwerdeführer weiterhin in Griechenland besuchen kann. Es steht dem Beschwerdeführer nach erfolgter Heirat frei, bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Einbezug in die Aufenthaltsbewilligung seiner künftigen Ehefrau zu stellen. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK im Rahmen des vorliegenden Wegweisungsverfahrens kann demnach nicht erkannt werden.

E-3674/2017 4.6 Soweit in der Beschwerdeschrift moniert wird, es sei angezeigt, einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Verlobten gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG zu prüfen, ist darauf nicht einzutreten, da dies im vorliegenden Verfahren nicht Gegenstand ist. Abgesehen davon dürfte kein Raum für die Anwendung dieser Bestimmung sprechen, da der Beschwerdeführer seinerseits in einem sicheren Drittstaat über die Flüchtlingseigenschaft verfügt und in Umgebung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen eigenhändig in die Schweiz eingereist ist. 4.7 Der Beschwerdeführer verfügt somit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.2.1. Der Beschwerdeführer kann in einen Drittstaat reisen, welcher seinen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK nachkommt und in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. 5.2.2. Bezüglich der geltend gemachten Verletzung von Art. 8 EMRK ist auf die Ausführungen zur Wegweisung in E.4.5. zu verweisen, wo eine solche verneint wurde. 5.2.3. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist somit in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-3674/2017 5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Griechenland ist ein sicherer Drittstaat, in dem keine Situation von allgemeiner Gewalt herrscht. Der Beschwerdeführer kann gegenüber den griechischen Behörden seinen Anspruch auf Unterstützung, Unterkunft und – zur Behandlung der diagnostizierten Erkrankung (Asthma) – medizinische Versorgung geltend machen. Des Weiteren handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 5.4 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom 5. Juli 2017 indessen die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, und auch heute weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3674/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

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