Abtei lung V E-3663/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Juni 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Carmen Fried. A._______, geboren (...), und deren Sohn B._______, geboren (...), Türkei, beide vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3663/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) verlassen haben und über Frankreich am folgenden Tag in die Schweiz gelangten, wo sie am (...) 2009 im C._______ um Asyl nachsuchten, dass A._______ anlässlich der summarischen Befragung im EVZ vom (...) 2009 zur Begründung ihres Asylgesuches geltend machte, sie habe die Türkei aus Furcht vor ihrem Ex-Ehemann, welcher sie mit dem Tod bedroht habe, verlassen, dass B._______ an seiner gleichentags und gleichenorts durchgeführten summarischen Befragung bestätigte, wegen der Bedrohung seiner Mutter durch seinen Vater und dessen Familie aus der Türkei ausgereist zu sein, dass sein (...) gewollt habe, dass er seine Mutter umbringe, weshalb er sie gebeten habe, zu fliehen, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM den Beschwerdeführenden anlässlich der Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich gewährte und A._______ dabei ausführte, dies würde sie in Gefahr bringen, weil ihr Ex-Ehemann dort sehr viele Verwandte habe, dass B._______ in Bezug auf eine allfällige Wegweisung nach Frankreich erklärte: "Hauptsache nicht die Türkei.", dass er davon ausgehe, die Schweiz werde sie beschützen, was ihm eine gewisse Sicherheit gebe, dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zuwies, dass die Leiterin des Zentrums für Asylsuchende (...) (Caritas D._______) das BFM mit Schreiben vom 27. Januar 2010 darüber informierte, die Beschwerdeführerin sei seit dem 15. Januar 2010 in E-3663/2010 der (...) des Kantonsspitals D._______ stationiert und zur Zeit nicht reisefähig, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. Februar 2010 beim BFM mehrere Beweismittel zur geltend gemachten Verfolgung durch den Ex-Ehemann beziehungsweise den Vater einreichen liessen, dass der Rechtsvertreter dabei ausführte, der Ex-Ehemann seiner Mandantin suche nach wie vor aktiv nach ihr und sie fürchte sich bei einer Wegweisung nach Frankreich vor Übergriffen durch die (...) dort wohnhaften Verwandten ihres Ex-Ehemannes, dass um Rückweisung an das Bundesamt und darum ersucht werde, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass die Leiterin des Zentrums für Asylsuchende (...) dem BFM am 31. März 2010 auf telefonische Anfrage hin mitteilte, die Beschwerdeführerin sei vom 15. Januar bis 23. Februar 2010 in stationärer (...) Behandlung gewesen und halte sich seither erneut im Zentrum auf, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem Bundesamt mit Eingabe vom 5. Mai 2010 einen ärztlichen Bericht des (...)-Teams E._______ vom 3. Mai 2010 einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2010 – den Beschwerdeführenden eröffnet am 14. Mai 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und sie nach Frankreich wegwies, dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden, mit einem französischen Schengen- Visum ausgereist zu sein, und aufgrund der sich in den abgegebenen E-3663/2010 Pässen befindenden, durch die französische Vertretung in Istanbul ausgestellten Schengen-Visa sei in Anwendung des Dublin-Assoziierungsabkommens (DAA, SR 0.142.392.68) Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass die französischen Behörden am 3. Dezember 2009, gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat), einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt hätten, dass eine Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens zum 3. Juni 2010 zu erfolgen habe, dass für das Bundesamt Zweifel an der von den Beschwerdeführenden geschilderten Situation bestehen würden, dass befremdend wirke, dass der Ex-Ehemann sich angeblich mit der Scheidung nicht abfand, seine Ex-Ehefrau über Jahre belästigte und schliesslich sogar mit dem Tod bedrohte, indessen dem gemeinsamen Sohn erlaubt habe, mit seiner Mutter ins Ausland zu reisen, dass zudem aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Scheidungsurteil hervorgehe, der Ex-Ehemann habe der Scheidung zugestimmt, dass davon ausgegangen werden könne, die notwendigen Behandlungsmöglichkeiten für eine (...), wie sie vom (...)-Team E._______ diagnostiziert werde, seien in Frankreich gegeben, zumal dieses Land von seinen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten her mit der Schweiz vergleichbar sei, dass weiter davon ausgegangen werden könne, Frankreich würde als Rechtsstaat Massnahmen zum Schutze der Beschwerdeführenden ergreifen, sollten diese tatsächlich von Angehörigen des Ex-Ehemannes bedroht sein, dass bei einem bevorstehenden Wegweisungsvollzug medizinische Massnahmen zur (...)-Verhütung durch das (...)-Team E._______ ge- E-3663/2010 troffen würden, und das Bundesamt die französischen Behörden über die erfolgte therapeutische und medikamentöse Behandlung informieren werde, so dass diese nach der Rückführung weitergeführt werden könne, dass sich folglich keine Gründe ergeben würden, welche das BFM zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung veranlassen könnten, und auf die Asylgesuche daher nicht einzutreten sei, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Folge eines Nichteintretensentscheides in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei, und der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich nach dem Gesagten zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf die Asylgesuche sei einzutreten, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung durch ihren Rechtsvertreter beantragen (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 25. Mai 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit vorab per Telefax übermittelter Eingabe vom 4. Juni 2010 geltend machte, die Rücküberstellungsfrist von sechs Monaten sei abgelaufen, weshalb es nun in der Verantwortung der Schweiz liege, ein Asylverfahren durchzuführen und die Fluchtgründe in einem materiellen Verfahren zu prüfen, E-3663/2010 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit Ausnahme des Antrags auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme (siehe nachfolgende Erwägungen) – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-3663/2010 dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und den sich in den abgegebenen Pässen befindenden, von der französischen Vertretung in Istanbul ausgestellten Schengen-Visa ergibt, dass sie über Frankreich in die Schweiz gelangt sind, dass bei dieser Sachlage Frankreich für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen im Dublin-Assoziierungsabkommen und in der Dublin-II-Verordnung), dass das BFM die zuständige französische Behörde am 16. November 2009 um Aufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte und diese der Übernahme mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zustimmte, dass die Beschwerdeführenden somit in einen Drittstaat (vorliegend Frankreich) ausreisen können, welcher für die Prüfung des Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass Frankreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der E-3663/2010 Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus den Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass die Beschwerdeführenden sowohl im Rahmen des durch das Bundesamt gewährten rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Frankreich als auch auf Beschwerdeebene geltend machen, eine Rückkehr nach Frankreich würde sie in Gefahr bringen, weil der Ex- Ehemann beziehungsweise der Vater dort (...) Verwandte habe, dass die Beschwerdeführenden aber weder konkrete Angaben zu den Verwandten noch zu deren Verwandtschaftsgrad machen und auch keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung durch diese vorliegen, dass die geltend gemachte Furcht offenbar allein auf dem (nicht näher bekannten) Verwandtschaftsverhältnis beruht, weshalb sie aus objektiver Sicht nicht begründet ist, dass zudem vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit Frankreichs ausgegangen werden kann, weshalb sich die Beschwerdeführenden bei Bedarf an die französischen Behörden wenden können, dass mit Eingabe vom 4. Juni 2010 auf Beschwerdeebene zudem geltend gemacht wird, die Rücküberstellungsfrist sei abgelaufen, weshalb nunmehr die Schweiz das Asylverfahren durchzuführen habe, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 25. Mai 2010 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aussetzte, weshalb die Frist zur Überstellung in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung erst mit dem vorliegenden Entscheid zu laufen beginnt (siehe auch Urteil des Europäischen Gerichtshofes [EuGH] vom 29. Januar 2009 i.S. Migrationsverket [Schweden] / Petrosian, C-19/08), dass vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden vorgebracht wird, die (...) Verfassung seiner Mandantin stehe einem Wegweisungsvollzug nach Frankreich entgegen, E-3663/2010 dass die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit der diagnostizierten (...) Erkrankungen in Frankreich zwar nicht bestritten werde, sich ein Wohnsitzwechsel zum jetzigen Zeitpunkt aber nachteilig für den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auswirken würde, dass ihr (...) Status stark von der subjektiven Wahrnehmung abhängig sei und sie sich in Frankreich wegen der Anwesenheit der Verwandten nicht sicher fühle, dass diesem Einwand entgegenzuhalten ist, dass es sich bei Frankreich um ein grosses Land handelt und bei der innerstaatlichen Zuteilung der Aufenthaltsort der (angeblichen) (...) Verwandten wohl berücksichtigt werden kann, dass die Distanz zu den Verwandten unter diesen Umständen sogar ungleich grösser ausfallen könnte, als wenn sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz aufhalten würde, dass allein der Umstand, wonach ein mit dem Wohnortwechsel einhergehender Therapeutenwechsel aus medizinischer Sicht nicht empfehlenswert ist, nicht ausreicht, um von der Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Frankreich auszugehen, dass die allenfalls durch einen Wohn- und Therapeutenwechsel verursachte Destabilisierung vorübergehender Natur sein dürfte, da die Therapie nötigenfalls in Frankreich weitergeführt werden kann, dass das BFM die französischen Behörden im Rahmen des Vollzuges über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihre bisherige medizinische Behandlung informieren wird, so dass diesbezüglich ein möglichst nahtloser Übergang stattfinden wird, dass im Übrigen zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass für das Bundesverwaltungsgericht damit keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, E-3663/2010 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin- Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instrukti on der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allenfalls bestehenden Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-3663/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: Seite 11