Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E366/2008 Urteil v om 2 1 . No v embe r 2011 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A. _______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch Daniel Habte, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2007 / N (…).
E366/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Eritreas, verliess nach eigenen Angaben ihr Heimatland am 10. Juli 2005 und gelangte in den Sudan, wo sie sich ca. ein Jahr aufhielt. Danach verliess sie den Sudan und gelangte über Ägypten und Frankreich am 13. Juli 2006 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 2. August 2006 wurde sie im Transitzentrum Altstätten (heute: Empfangs und Verfahrenszentrum Altstätten) zur Person befragt und am 25. August 2006 vom Amt (…) zu ihren Asylgründen angehört. B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ordnete das BFM die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 17. Januar 2008 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen die Verfügung des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Mit Verfügung vom 25. Januar 2008 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, teilte mit, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung später entschieden werde, und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab. Das BFM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. Am 30. Januar 2008 nahm es zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Mit Verfügung vom 8. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführerin das Replikrecht gewährt, von dem sie mit Eingabe vom 23. Februar 2008 Gebrauch machte.
E366/2008 Mit Eingabe vom 27. Juli 2010 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Verfügung des BFM aus einem anderen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die angefochtene Verfügung ist beschwerdefähig. Da keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das BFM zu den Vorinstanzen im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG gehört, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 105 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3. Die Beschwerdefrist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) und die Anforderungen an die Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E366/2008 Die gerichtliche Überprüfung hat sich auf den Streitgegenstand, wie er durch die Parteidisposition bestimmt wird, zu beschränken. Die Beschwerdeführerin beantragt die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung durch die Schweiz. Zur Begründung macht sie geltend, sie habe sich der Militärdienstpflicht in Eritrea durch Flucht entzogen, weshalb ihr bei einer Rückkehr eine unverhältnismässige Bestrafung drohe. Zudem befürchte sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Pfingstgemeinde eine Festnahme. Für den Fall, dass ihr kein Asyl gewährt werde, beantragt sie die Anerkennung als Flüchtling infolge subjektiver Nachfluchtgründe, was sie mit illegaler Ausreise begründet. Streitig ist demnach der Asylpunkt inklusive Flüchtlingseigenschaft. Wegweisungs und Wegweisungsvollzug hingegen liegen ausser Streit, nachdem die Beschwerdeführerin die Wegweisung nicht angefochten hat, diese in Rechtskraft erwachsen ist und die Vorinstanz ihre vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Nach Art. 54 AsylG (mit der Marginalie "subjektive Nachfluchtgründe") wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. 3.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
E366/2008 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auf Asylrelevanz hin geprüft, weil sie zum Schluss gekommen ist, dass die Vorbringen insgesamt unglaubhaft seien. Die Beschwerdeführerin bringe einerseits vor, dass sie zu Beginn des Jahres 2002 eine Tochter zur Welt gebracht habe. Andererseits mache sie geltend, die eritreische Armee habe sie im Jahre 2004 zu rekrutieren versucht, sie aber wegen Krankheit einstweilen nicht mitgenommen. Auf Vorhalt habe sie erklärt, in Eritrea gebe es keine Demokratie, was als Schutzbehauptung zu werten sei. Nach gesicherten Erkenntnissen würden in Eritrea nämlich Mütter von kleinen Kindern nicht für die Armee rekrutiert und die Behörden hielten sich an diese Rekrutierungsbestimmung. Die Beschwerdeführerin mache sodann widersprüchliche Angaben zur Frage, wann und wie oft die Behörden sie aufgesucht hätten. Dabei habe sie einen Vorfall in der Befragung zur Person auf das Jahr 2004, in der kantonalen Anhörung dagegen auf das Jahr 2005 datiert. Widersprüchlich seien auch die geschilderten Umstände ihrer Ausreise aus Eritrea: Während sie nach ihren beim Empfangs und Verfahrenszentrum deponierten Aussagen in einem Personenwagen in den Sudan eingereist sein wolle, habe sie anlässlich der Anhörung berichtet, dass sie die Grenze zum Sudan zu Fuss passiert habe. Schliesslich seien die Vorbringen bezüglich der Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinschaft in keiner Weise nachvollziehbar, zumal sie anlässlich der Befragung zur Person ausgesagt habe, sie sei Protestantin. Die Aussage, die anderen Frauen der Pfingstgemeinschaft, die sie regelmässig besuchten hätten, seien allesamt festgenommen worden, sei unglaubhaft. Das Datum der Festnahme habe sie nicht genauer als auf das Jahr 2005 angegeben und insbesondere nicht erklären können, weshalb sie selber nicht festgenommen worden sei, was als klares Indiz für die Unglaubhaftigkeit zu werten sei. 4.2. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde dagegen vor, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person ein Ereignis, das Jahre zurückliege, nicht auf den Tag genau datieren könne. Bei der Befragung zur Person handle es sich zudem um eine Erstanhörung mit summarischem Charakter, weshalb den dort gemachten Aussagen ein sehr geringer Beweiswert zukomme. Die Aussagen anlässlich der kantonalen Anhörung seien widerspruchsfrei. Es
E366/2008 sei tatsachenwidrig, dass Mütter von kleinen Kindern in Eritrea vom Militärdienst befreit würde. Das treffe lediglich auf stillende Mütter zu, was sie im Jahre 2004 nicht mehr gewesen sei. Zur Untermauerung zitiert die Beschwerde aus einem Bericht des UKHomeoffice ("Exemptions from national service include provision for the disabled, for mothers while they are breast feeding, …."). Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf eine neuerliche Rekrutierungswelle in Eritrea, die eine natürliche Vermutung dafür schaffe, dass ihre Angaben zur Rekrutierung richtig seien. In der Beschwerde sowie mit Eingabe 27. Juli 2010 wird eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes gerügt. Das BFM habe in zahlreichen, vergleichbaren Fällen entschieden, dass die illegale Flucht aus Eritrea einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 45 AsylG darstelle, weshalb zumindest die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen sei. Als Beleg für ihre Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinschaft wird auf zwei eingereichte Beweismittel verwiesen: Ein Foto, das sie während einer Versammlung der Gemeinschaft in der Bibel lesend abbilde, sowie eine DVDAufzeichnung, aus der hervorgehe, dass sie an einer Versammlung der Pfingstgemeinde in Bern teilgenommen habe. Damit sei der rechtsgenügliche Beweis der Flüchtlingseigenschaft erbracht. 4.3. In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die beiden Beweismittel (Foto und DVD) seien nicht geeignet, den Beweis dafür zu erbringen, dass die Beschwerdeführerin schon in Eritrea der Pfingstgemeinschaft angehört habe und deshalb verfolgt worden sei. 4.4. In der Replik bringt die Beschwerdeführerin vor, dass eine natürliche Vermutung für die Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinschaft bestehe, da sie die Religion in der Schweiz weiterhin ausübe. 5. 5.1. Gemäss Art. 7 Abs. 1 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht und die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommision (ARK) hat die gesetzlichen Anforderungen an das Glaubhaftmachen in mehreren Entscheiden dargelegt (vgl. etwa BVGE 2010/57 E. 2.2 f.; aus den Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a). Darauf kann hier verwiesen werden.
E366/2008 5.2. Die Vorinstanz hat das Beweismass des Glaubhaftmachens korrekt auf den vorliegenden Fall zur Anwendung gebracht. Die angefochtene Verfügung begründet einlässlich, weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft dargetan ist. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 5.2.1. Die Beschwerde beruft sich auf die Rechtsprechung, wonach die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion in Eritrea begründet ist, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand (EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10). Die Vorinstanz hat jedoch zutreffend erwogen, dass die Beschwerdeführerin keine genauen Angaben darüber machen konnte, wann und wie oft die Militärbehörden sie aufgesucht hätten. Die Ausführungen zu den angeblichen Rekrutierungsversuchen im Jahre 2004 blieben in der Tat vage und unsubstantiiert, obwohl die Ereignisse eindrücklich und (auch) Grund für ihre Ausreise gewesen sein sollen. Sodann ist festzuhalten, dass die fraglichen Vorfälle im Zeitpunkt der Befragungen (Juli und August 2006) lediglich eineinhalb bis zwei Jahre zurücklagen. Damit geht die Rüge, aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung könne man sich an Jahre zurückliegende Ereignisse nicht mehr genau erinnern, offensichtlich fehl. Das in der Beschwerde angeführte Zitat und der blosse Hinweis auf eine neuerliche Rekrutierungswelle sind ebenfalls unbehelflich. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Furcht vor einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung jeweils im konkreten Einzelfall nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist. Von einer "natürlichen Vermutung" kann keine Rede sein, nachdem die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Rekrutierung gänzlich unsubstantiiert ausgefallen sind und auch in der Beschwerde nicht näher konkretisiert werden. Bei dieser Beweislage kann nicht angenommen werden, die Beschwerdeführerin sei in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden. 5.2.2. Die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Beweismittel zur angeblichen Mitgliedschaft in der Pfingstgemeinde in Eritrea vermögen an der vorinstanzlichen Einschätzung nichts zu ändern. Auf dem eingereichten Foto ist kein Gesicht zu erkennen und die DVD Aufzeichnung lässt eine klare Identifikation der Beschwerdeführerin ebenso wenig zu. Zudem könnte aus der blossen Teilnahme an einer Veranstaltung der Pfingstgemeinde in (…), wie die Vorinstanz zu Recht festhält, auch nicht ohne Weiteres auf eine Mitgliedschaft in Eritrea
E366/2008 geschlossen werden. Schliesslich ist, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführt, kaum plausibel, dass sämtliche Mitglieder der Pfingstgemeinde, die sich im Hause der Beschwerdeführerin in Eritrea versammelt haben sollen, festgenommen wurden – ausser der Beschwerdeführerin. Eine Verfolgungsgefahr aufgrund der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Pfingstgemeinde ist bei dieser Beweislage nicht glaubhaft. 5.2.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die angefochtene Verfügung verletze das Rechtsgleichheitsgebot. Das BFM habe die Flüchtlingseigenschaft in anderen vergleichbaren Fällen bejaht, wenn eine asylsuchende Person Eritrea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Die Rüge ist unbegründet. Die ins Recht gelegten Entscheide des BFM betreffen illegal ausgereiste, junge Männer, die aufgrund von Geschlecht und Alter der Militärdienstpflicht unterstanden (Beilage 3) oder deren geleisteter Militärdienst zumindest teilweise glaubhaft war (Beilage 4), sowie eine Frau, deren Mann den Militärdienst verlassen hatte (Beilage im Nachgang). Der vorliegende Fall ist damit nicht vergleichbar. Die Beschwerdeführerin ist Mutter eines kleinen Kindes und ein Kontakt zu den Militärbehörden – wie bereits dargelegt – nicht glaubhaft (E. 5.2.1). Überdies kommt die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass den behaupteten Umständen der illegalen Ausreise aus Eritrea kein Glaube geschenkt werden kann, was die Beschwerdeführerin übergeht. Wohl trifft zu, dass den Aussagen in der Empfangsstelle zu den Ausreisegründen angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (EMARK 1993 Nr. 3 E. 3). Widersprüche dürfen jedoch herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten von späteren Aussagen abweichen (EMARK, a.a.O., E. 3). Die Akten bestätigen denn auch, dass die Beschwerdeführerin sich in wesentlichen Punkten mehrfach und klar widersprochen hat. Erstens brachte sie zu Beginn des Asylverfahrens vor, sie habe die Grenze von Eritrea in den Sudan in einem Personenwagen zurückgelegt (BFMAkte A1/12 S. 8); nach ihren späteren Angaben will sie jedoch die Grenze zu Fuss überquert haben (Akte A8/31 S. 5). Zweitens besteht ein offensichtlicher Widerspruch in ihren Aussagen bezüglich der Reise aus dem Sudan nach Italien. So sagte sie in der Befragung zur Person, sie sei in Kairo in ein anderes Flugzeug umgestiegen und in Paris im Flugzeug sitzengeblieben (Akte A1/12 S. 9). In der kantonalen Anhörung dagegen gab sie an, sie habe in Paris eine Nacht verbracht und das Flugzeug wechseln müssen (Akte
E366/2008 A8/31 S. 5). Bei dieser Aktenlage ist auf die behaupteten Umstände der illegalen Ausreise nicht abzustellen und die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet. 5.3. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu machen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keinen Anspruch auf Asylgewährung hat. 6. Nach den vorstehenden Erwägungen verletzt die angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist angemessen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtlos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bedürftig im Sinne dieser Bestimmung ist eine Partei, die nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne Mittel zu beanspruchen, die zur Deckung des Grundbedarfs notwendig sind. Die Beschwerdeführerin arbeitet gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS seit August 2007 als (…) in einem Ferienhotel. Mit der Beschwerde reichte sie eine Lohnabrechnung für Dezember 2007 ein, der zu entnehmen ist, dass sie Fr. 2445.– netto pro Monat verdient und ihrem Arbeitsgeber monatlich Fr. 710.– für Unterkunft und Verpflegung bezahlt. Damit verbleiben ihr monatlich Fr. 1735.– für die restlichen Lebenskosten, inkl. Krankenkasse und Steuern. Die Beschwerdeführerin kann damit in Bezug auf das vorliegende Verfahren nicht als bedürftig bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und ihr die Kosten für das Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 600.– aufzuerlegen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E366/2008 E366/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Tobias Meyer Versand: