Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3656/2016
Urteil v o m 1 2 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2016 / N (…).
E-3656/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Mitte (…) und reiste über den Sudan ([…]jähriger Aufenthalt), Ägypten und Italien am 30. Juli 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. August 2014 sowie der einlässlichen Anhörung vom 13. April 2016 machte er zu seinen Ausreise- und Asylgründen (SEM-Akten A17/20) im Wesentlichen Folgendes geltend: Seine Eltern stammten aus Eritrea. Er selber sei (…) im Sudan geboren. (…) oder (…) sei er mit seiner Familie im Rahmen eines Rückkehrprogrammes vom Sudan nach (…), Eritrea gelangt. Im Sudan habe er die Schule bis zur (…) Klasse besucht. In Eritrea habe er einzig die Koranschule besucht und abwechslungsweise als (…) oder in der Landwirtschaft gearbeitet. Bei der Arbeit habe er sich auf Arabisch verständigt, die tigrinische Sprache verstehe er passiv. Im Jahr (…) habe er Eritrea das erste Mal illegal mit seiner Schwester für die Dauer von zwei Monaten verlassen, sei dann aber wegen der Heiratspläne seiner Schwester nach Eritrea zurückgekehrt. Im Jahr (…) sei er nach einer Razzia auf einem Markt festgenommen worden, habe aber fliehen können. In der Folge habe er Eritrea zum zweiten Mal verlassen. Im August (…) habe er in Karthum (Sudan) eine eritreische Identitätskarte erhalten. Im Dezember desselben Jahres sei er, weil seine Mutter krank gewesen sei, nach Eritrea zurückgekehrt. Soldaten hätten im Jahr (…) ein Schreiben nach Hause gebracht, mit welchem er zum Militärdienst in Sawa aufgeboten worden sei. Noch am gleichen Tag sei er aus Eritrea geflohen. Als Beleg für seine Vorbringen reichte er seine eritreische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 – am 13. Mai 2016 eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositiv- Ziffer 1), wies sein Asylgesuch ab (Ziffer 2) und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an (Ziffer 3), schob den Vollzug der Wegweisung jedoch infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Ziffern 4 - 7).
E-3656/2016 C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 9. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei in Ziffer 1 aufzuheben, aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Am 17. Juni 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 wurde das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. Der Entscheidung über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf später verschoben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-3656/2016 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG). Um eine solche handelt es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. In den formellen Beschwerdebegehren ist nur die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe beantragt. Der Beschwerdebegründung lässt sich allerdings eine implizite Anfechtung der Ablehnung des Asyls entnehmen und es handelt sich vorliegend um eine Laienbeschwerde. Demzufolge wird nachfolgend auch die Dispositivziffer 2 überprüft. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
E-3656/2016 sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden. 6. 6.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe einerseits im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht (vgl. nachfolgend E. 6.2). Anderseits würden seine Vorbringen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen und seien zudem vage sowie stereotyp ausgefallen (vgl. nachfolgend E. 6.3). 6.2 So habe er bei der BzP ausgesagt, er habe am Überbringungstag des Einrückungsbefehls im Jahr (…) die Leute vom Militär gesehen. Es seien fünf Personen gewesen. Er sei deshalb von zu Hause geflüchtet und habe sich auf einem Baum versteckt. In der Anhörung habe er hingegen mehrfach zu Protokoll gegeben, dass er die Soldaten nicht gesehen habe, welche das Schreiben überbracht hätten. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er mehrmals bekräftigt, dass er die Soldaten nicht gesehen und erst von deren Besuch erfahren habe, als er später am Tag von der Arbeit nach Hause gekommen sei. Das ihm Vorgehaltene habe er anlässlich der BzP nicht gesagt. In der BzP habe er ferner zu Protokoll gegeben, dass er seine Identitätskarte bei seinen Ausreisen in den Sudan in den Jahren (…) und (…) jeweils auf sich getragen habe. In der Anhörung habe er seine eritreische Identitätskarte zu den Akten gelegt, welche erst am 6. August (…) in Khartum, Sudan ausgestellt worden sei. Auf diese Ungereimtheit angesprochen, habe er das anlässlich der BzP Ausgesagte bestritten. Schliesslich habe er in der BzP ausgesagt, dass er zur Ausstellung seiner Identitätskarte seinen Flüchtlingsausweis habe vorweisen müssen. In der Anhörung zu den Ausstellungsmodalitäten befragt, habe er erklärt, seine Geburtsurkunde für die Ausstellung der Identitätskarte vorgelegt zu haben. Dort habe er zudem erläutert, er sei überhaupt nie im Besitz eines Flüchtlingsausweises gewesen. Schliesslich sei auch sein Tätigkeitsbeschrieb als Karo widersprüchlich ausgefallen. Anlässlich der BzP habe er angegeben, Holz geführt zu haben, währendem er in Anhörung ausgesagt habe, er habe Wasser verteilt. Als Zwischenergebnis sei demnach festzuhalten, dass seine Aussagen von zahlreichen Unstimmigkeiten geprägt seien. Es bestünden begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/57
E-3656/2016 und insbesondere am Wahrheitsgehalt seiner angeblichen Aufenthalte in Eritrea. 6.3 Die Rückkehr nach Eritrea in den Jahren (…) und (…) sei gemäss den Angaben des Beschwerdeführers aus familiären Gründen (Hochzeit der Schwester, Krankheit der Mutter) erfolgt. Es erscheine aber unglaubhaft, dass er trotz des Wissens um den drohenden Militärdienst und den angeblichen Razzien (…) nach Eritrea zurückgekehrt und weiterhin seiner Arbeit nachgegangen sei, zumal er zuvor aufgrund einer Verhaftung anlässlich einer Razzia ausgereist sei. Es wäre demnach logisch gewesen, zumindest der Stadt und den Märkten fernzubleiben, um so das Risiko einer Festnahme zu verringern. Sein Verhalten erscheine insbesondere vor dem Hintergrund widersinnig, dass er zum Zeitpunkt seiner zweiten freiwilligen Rückkehr nach Eritrea mit Sicherheit volljährig gewesen sein müsste und somit im militärdienstpflichtigen Alter gewesen wäre. Aufgrund der mehrfach widersprüchlichen Aussagen zum drohenden Einzug in den Militärdienst und seiner Identitätskarte sowie seines in Frage gestellten Verhaltens im Zusammenhang mit den mehrfachen illegalen Ein- und Ausreisen könne nicht davon ausgegangen werden, dass er jemals von den Behörden zum Militärdienst aufgefordert worden sei. Zudem würden sich die Zweifel an den angeblichen Aufenthalten in Eritrea verdichten. So habe er anlässlich der Anhörung daran festgehalten, dass er trotz seines schulpflichtigen Alters in Eritrea nie eine reguläre Schule besucht habe. Er habe dies damit erklärt, dass er keine Lust gehabt habe, eine reguläre Schule zu besuchen. Stattdessen habe er von sich aus eine Koranschule besucht. Schliesslich sei der Grund für die Rückkehr (Krankheit der Mutter) im Jahr (…) sehr vage geschildert worden und überzeuge nicht. Einerseits habe der Rest der Familie damals nach wie vor bei der Mutter in (…) gelebt und seine Rückkehr könne demnach nicht als absolut notwendig erachtet werden. Andererseits müssten ihm die Konsequenzen einer erneuten illegalen Ein- und Ausreise im militärdienstpflichtigen Alter bewusst gewesen sein. Sodann mute die Schilderung der Flucht äusserst stereotyp an. Dies falle umso mehr auf, als dass der von ihm beschriebene Fluchtweg vorwiegend dem Weg zum legalen offiziellen Grenzübergang in den Sudan entspreche. Seine zudem nur passiv vorhandenen Kenntnisse der tigrinischen Sprache untermauerten zusätzlich, dass die geltend gemachten Aufenthalte in Eritrea und die Flucht im Jahr (…) nicht geglaubt werden könnten.
E-3656/2016 6.4 Mithin genügten sämtliche Ausführungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Es sei ihm folglich nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das Asylgesuch sei daher abzulehnen. 7. 7.1 Den nicht glaubhaft gemachten Aufenthalten in Eritrea wird in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe seinen Heimatort in Eritrea und die Fluchtroute in den Sudan detailliert beschrieben. Er habe zahlreiche Ortschaften und Flüsse nennen sowie die benutzten Transportmittel beschreiben können. Er sei in der Anhörung nicht aufgefordert worden, die Umgebung oder seine Gefühle während der Flucht genauer zu charakterisieren. Daher habe er dies nicht getan. Seine mangelnden tigrinischen Sprachkenntnisse liessen sich leicht erklären. Er spreche Arabisch und Saho, eine weit verbreitete Sprache in Eritrea. Dort habe er nur eine Koranschule besucht; die Unterrichtssprache sei ebenfalls Arabisch gewesen sei. So habe er sich nie gezwungen gesehen, Tigrinya zu lernen, um sich in seinem sozialen Umfeld zurecht zu finden. 7.2 Ferner sei aufgrund seines Profils (zweimalige illegale Ausreise in den Jahren (…) und (…) sowie Desertion durch Flucht im Jahr […]) davon auszugehen, dass er im Jahr (…) ebenfalls illegal ausgereist sei. Es erscheine unlogisch, dass die eritreischen Behörden ihm im Jahr (…) ein Visum hätten ausstellen sollen, mit welchem er sich dem von ihnen angeordneten Militärdienst hätte entziehen können. Zudem sei er in den Jahren (…) und (…) jeweils illegal wieder nach Eritrea zurückgekehrt und im Jahr (…) nur für zwei und im Jahr (…) für knapp elf Monate im Sudan gewesen. Die Behörden hätten seine Abwesenheit gar nicht mitbekommen. Er sei erst im Jahr (…) zum Militärdienst aufgefordert worden, worauf er sich gezwungen gesehen habe, Eritrea für immer zu verlassen. Seine definitive Abwesenheit sei den eritreischen Behörden nun bekannt, weshalb er im Falle einer Rückkehr schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Nachteilen ausgesetzt sei. Seine Eltern seien nach seiner Flucht mehrere Male aufgesucht und es sei nach ihm gefragt worden. 8. 8.1 Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage können nicht nur die oben erwähnten Widersprüche (vgl. E. 6.2) vollumfänglich bestätigt werden, sondern dem Anhörungsprotokoll kann zudem entnommen werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf die Widersprüche angesprochen worden ist, indes diese in der Folge nicht überzeugend aufzulö-
E-3656/2016 sen vermocht hat (vgl. SEM-Akten A 17/17f. F167ff.). Den aufgeführten Widersprüchen wird in der Beschwerdeschrift nichts entgegengehalten. Unwidersprochen bleiben auch die vorinstanzlichen Vorhaltungen zum unlogischen Verhalten des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 6.3). Die in der Beschwerdeschrift gegen die Unglaubhaftigkeit der Gesamtvorbringen erhobenen Einwände – er habe seinen Heimatort und die Fluchtroute detailliert beschrieben und seine fehlenden tigrinischen Sprachkenntnisse seien leicht erklärbar – vermögen das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass sich seine gesamten Vorbringen wie geschildert vorgetragen haben. Weiter setzen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Flüchtlingseigenschaft begründenden Relevanz der Vorbringen (vgl. oben E. 6.3) voraus, dass sowohl die jeweiligen Aufenthalte in Eritrea als auch das Militärdienstaufgebot vom Beschwerdeführer glaubhaft vorgetragen worden wären. In einer Gesamtwürdigung der vorgetragenen Sachverhaltselemente kommt das Gericht indes zum Schluss, dass insbesondere die Rückkehr aus dem Sudan im Jahr (…) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben erachtet wird. Es erscheint tatsächlich unlogisch, dass der Beschwerdeführer im Wissen um einen drohenden Einzug ins Militär freiwillig nach Eritrea zurückgekehrt sei und dort sein Leben wie gehabt weitergeführt habe. Somit erscheint insbesondere auch der angegebene Fluchtgrund im Jahr (…), namentlich das Aufgebot zum Militärdienst, nicht glaubhaft. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift erweisen sich somit als unbeachtlich. 8.2 Somit ist die Vorinstanz darin zu bestätigen, dass insbesondere die Rückkehr aus dem Sudan im Jahr (…) und das Einrückungsaufgebot zum Militärdienst im Jahr (…) in Eritrea tatsächlich nicht glaubhaft gemacht worden sind. Ebenfalls zu bestätigen sind somit die Erwägungen des Staatssekretariats, soweit sie eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen Refraktion oder Desertion in Eritrea verneinen. Zusammenfassend ist sowohl von der fehlenden Asylrelevanz der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als auch von einer fehlenden aktuellen begründeten Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung auszugehen.
8.3 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E-3656/2016 9. 9.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet. 9.2 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen koordiniert entschiedenen) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Dabei kam es zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist gemäss dieser neuen Rechtsprechung nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea dort eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. ebd. E. 5).
E-3656/2016 9.3 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, er habe vor seiner Ausreise Behördenkontakt hinsichtlich eines allfälligen Einzugs in den Nationaldienst gehabt, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt, vermag die illegale Ausreise für sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz einer solchen Ausreise offenbleiben. 9.4 Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 (auch nicht unter dem Blickwinkel von Art. 54 AsylG) nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 11.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 3. Mai 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-3656/2016 Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 13. 13.1 Vorab ist das mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 auf später verschobene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu behandeln. Nach dem oben Ausgeführten war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht von der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren auszugehen. Indes wurde in der Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 festgehalten, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt sei, obwohl in der Beschwerdeschrift vom 9. Juni 2016 das Nachreichen einer Sozialhilfebestätigung in Aussicht gestellt worden war. Da in der Zwischenzeit nach wie vor kein solcher Nachweis eingereicht wurde und der Beschwerdeführer gemäss ZEMIS-Angaben erwerbstätig ist, ist nicht von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Somit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgelehnt wird. 13.2 Nach dem Gesagten und bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten deshalb dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-3656/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgelehnt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan
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