Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3655/2019
Urteil v o m 7 . August 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Freiplatzaktion (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juli 2019.
E-3655/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – reiste gemäss eigenen Angaben am 11. Juni 2019 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Bundesasylzentrum B._______ um Asyl nachsuchte. Am 17. Juni 2019 fand die Personalienaufnahme statt. Am 3. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer – im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung – vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er stamme aus C._______ (Nordprovinz). Als er noch ein kleines Kind gewesen sei, seien seine Eltern zusammen mit ihm und seinen beiden jüngeren Geschwistern nach D._______ (ebenfalls Nordprovinz) gezogen. Am Ende des Krieges seien seine Eltern – welche Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen seien – wahrscheinlich während der Kampfhandlungen umgekommen. Er und seine Geschwister seien alleine zu Hause gewesen, als plötzlich Bomben zu fallen begonnen hätten, weshalb sie losgerannt seien. Er habe seine Geschwister aus den Augen verloren, worauf sich eine Nachbarin seiner als Pflegekind angenommen und später gemeinsam mit ihrem Ehemann nach E._______, C._______, mitgenommen habe. Aus Angst vor Repressionen, da er der Sohn von LTTE-Aktivisten gewesen sei, hätten ihn seine Pflegeeltern weder bei den Behörden gemeldet noch in die Schule geschickt. Allerdings habe das CID (Criminal Investigation Department) nach einigen Jahren dennoch herausgefunden, dass er bei dieser Familie leben würde. Das CID habe seine Pflegemutter mehrere Male aufgesucht und nach ihm gefragt. Zunächst habe diese ihm nichts davon erzählt, um ihn nicht zu beunruhigen. Als das CID sie beim vierten Besuch jedoch stark eingeschüchtert habe, habe sie sich gezwungen gesehen, ihm von der Suche durch das CID nach ihm zu erzählen, und habe ihn aufgefordert, sich zu verstecken. Er habe sich dann während zwei Monaten versteckt. Während dieser Zeit habe ihn das CID mehrere Male gesucht. Da kein anderer Ausweg bestanden habe, habe seine Pflegemutter die Flucht für ihn organisiert. Am 12. August 2018 habe er Sri Lanka auf dem Luftweg in Begleitung eines Paares mit einem Reisepass verlassen. Er sei zunächst nach Aserbaidschan geflogen, von wo aus er über Russland, die Ukraine und Italien in die Schweiz gereist sei.
E-3655/2019 Als Ausweispapiere reichte der Beschwerdeführer die Kopie seiner Geburtsurkunde ein. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand lag dem SEM ein ärztlicher Bericht vom 21. Juni 2019 vor. B. Mit Eingabe vom 9. Juli 2019 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM vom 8. Juli 2019 Stellung. C. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers würde sich ein widersprüchliches, unsubstanziiertes und unlogisches Gesamtbild ergeben, so dass seine Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. D. Mit Eingabe vom 17. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und der Fall zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. E. Am 18. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
E-3655/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, indem das SEM seiner Untersuchungs- und Begründungs-
E-3655/2019 pflicht nicht nachgekommen sei. Vorab sind diese formellen Rügen zu prüfen, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.1.1 Das Verfahren nach dem VwVG wird vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) beherrscht. Als Verfahrensmaxime besagt dieser, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln und beinhaltet gewissermassen eine Art behördliche Beweisführungspflicht (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2016 2. Auflage, Art. 12 N. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). 4.1.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). 4.1.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 4.1.4 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von
E-3655/2019 denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe es unterlassen, weitere Abklärungen zu treffen, und habe in pauschaler Art nicht nur die Unglaubhaftigkeit seiner gesamten Vorbringen festgestellt, sondern ihm auch noch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen, ohne dies genügend zu begründen. Deshalb sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, eine Abklärung bei der Schweizer Botschaft in Colombo über seine Familie anzustrengen und ihn erneut anzuhören. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer vermengt zunächst die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung, wenn er moniert, die Vorinstanz habe verschiedene Aspekte, wie das Alter, den Bildungsgrad und die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf nicht gewürdigt, welche indes klar für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid sehr wohl auf das Alter und auf die Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingegangen. Soweit deren rechtliche Würdigung in Frage steht, ist nachstehend darauf einzugehen. 4.3.2 Weiter habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz dadurch verletzt, dass sie ihn nicht erneut angehört habe. Dabei habe seine Rechtsvertretung bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf festgehalten, dass die Dolmetscherin trotz seiner Bitte langsamer zu sprechen, ihr Tempo nicht angepasst habe, was seine Nervosität verstärkt habe. Weshalb er deshalb erneut angehört werden müsste, ist jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer antwortete in der Anhörung, die Dolmetscherin zu verstehen (act. 18 F1 uns S. 13), und bestätigte dies auf Beschwerdeebene. Ihm wurde genügend Raum geboten, sich umfassend zu seinen Gesuchsgründen und persönlichen Verhältnissen zu äussern. Auch sonst ist die Anhörung nicht zu beanstanden: Nach den einleitenden Fragen wurde er zu seinen Asylvorbringen befragt (act. 18 F40 ff.). Dabei durfte er frei reden, und die befragende Person fragte bei Unklarheiten nach. Abschliessend fragte diese die Rechtsvertretung, ob diese noch Fragen habe
E-3655/2019 (act. 18 F 105 f.), bevor sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit für Ergänzungen gab (act. 18 F109). Dass der Beschwerdeführer bei diversen Fragen lediglich sehr beschränkte, vage und ausweichende Antworten gab, ist indessen nicht der Vorinstanz vorzuwerfen. 4.3.3 Der Sachverhalt ist somit rechtsgenüglich erstellt, weshalb für das SEM kein Anlass bestand, weitere Abklärungen oder eine weitere Anhörung durchzuführen. Dies gilt auch hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse. Die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, weil er unwahre Angaben über seinen Lebenslauf gemacht habe, mag zwar seltsam anmuten, ändert aber nichts an dieser Einschätzung, zumal das SEM trotzdem in der Lage war, sowohl die allgemeine Situation in Sri Lanka als auch die individuelle des Beschwerdeführers zu prüfen, wobei sie zweimal feststellte, der Weisungsvollzug sei bei Wahrunterstellung seiner Herkunft aus C._______ zumutbar. Folglich ist sie auch nicht von einer krassen Mitwirkungspflichtverletzung ausgegangen. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht, indem das SEM lediglich in pauschaler Weise vermeintliche Unglaubhaftigkeitselemente im Entscheid zusammengefasst habe. Es habe sich in keiner Weise mit seiner individuellen Situation als Waisenkind in einem (mittlerweile ehemaligen) Kriegsgebiet auseinandergesetzt. Es verweise pauschal auf vermeintlich unsubstantiierte Angaben, ohne diese genau zu benennen, und werfe ihm wiederholt vor, dass er Ereignisse, die in seinem neunten Lebensjahr stattgefunden hätten, nicht genauer habe schildern können. Dabei sei vor dem Hintergrund seines damaligen Alters und der traumatischen Ereignisse absolut nachvollziehbar, dass er nicht mehr wisse. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss (vgl. E. 4.1.3). Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung problemlos möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist folglich zu verneinen. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht feststellen. Da sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers auch unter kei-
E-3655/2019 nem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6. 6.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien und somit den Eindruck vermittelt hätten, er habe das Geschilderte nicht selber erlebt. In Bezug auf sein zentrales Vorbringen, dass er bei einer Nachbarin und deren Ehemann aufgezogen worden sei, eines Tages jedoch die Behörden von seiner Existenz erfahren hätten, seien seine Aussagen insgesamt unsubstantiiert. Er habe weder sagen können, wann er mit der Schule aufgehört habe, noch wann er nach D._______ gezogen sei (act. 18 S. 3). Zu seinem Leben in D._______ habe er lediglich sagen können, er habe in einem Haus gelebt, ohne dass er konkrete Ereignisse haben schildern können (act. 18 S. 6). Auch habe er weder zu den Aktivitäten der Eltern etwas
E-3655/2019 sagen können (act. 18 S. 6), noch ob seine Pflegeeltern etwas mit der LTTE zu tun gehabt hätten (act. 18 S. 8). Er habe nicht einmal zu den Ereignissen, die zu seiner Ausreise geführt hätten, konkrete Angaben machen können (act. 18 S. 9 f.). Schliesslich habe er sich bei der Schilderung der letzten zwei Monate vor der Ausreise in Ungereimtheiten verstrickt. Weiter seien seine Vorbringen auch unglaubhaft, da sie der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprächen. So müsse beispielsweise angesichts der sri-lankischen Familienstrukturen bezweifelt werden, dass weder seine Mutter noch seine Pflegeeltern Geschwister gehabt hätten (act. 18 S. 4+8), und er es von seinem Vater nicht wisse (act. 18 S. 4). Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass ihn seine Pflegeeltern quasi eingesperrt gehabt hätten, obwohl er als Kind toter LTTE-Aktivisten keine Gefahr für die Behörden dargestellt habe (act. 18 S. 9). Ebenfalls habe er nicht erklären können, weshalb der CID plötzlich nach so vielen Jahren von seiner Existenz erfahren habe (act. 18 S. 9). Bezeichnenderweise könne er auch nichts über die Besuche des CID bei der Pflegefamilie sagen (act. 18 S. 10). Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, warum der CID ihn nicht einfach mitgenommen habe, so lange er noch zu Hause gewesen sei (act. 18 S. 3). Das SEM führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe mittels Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 9. Juli 2019 zu vorstehender Argumentation ausführlich Stellung genommen. Zu den zahlreichen nachträglich vorgebrachten Ergänzungen zum Sachverhalt sei zu vermerken, dass er während der Anhörung genügend Zeit gehabt habe, spontan von seinen Erlebnissen zu berichten, was er jedoch nicht getan habe. Zudem handle es sich ohnehin um Ergänzungen, welche die fehlende Logik seiner Vorbringen nicht erklären und somit die Erwägungen im angefochtenen Entscheid kaum ändern könnten. Demzufolge würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde im Wesentlichen entgegen, dass das SEM zu Unrecht der Ansicht sei, seine Vorbringen seien unglaubhaft. Zunächst sei in allgemeiner Hinsicht festzuhalten, dass sich seine Erzählung bereits bei summarischer Durchsicht der Akten und insbesondere der Protokolle ohne Weiteres als schlüssig, in allen wesentlichen Punkten als widerspruchsfrei und nachvollziehbar erfolgt sei. Dies
E-3655/2019 sei angesichts seines jungen Alters zum Zeitpunkt der Ereignisse zu seinen Gunsten zu werten. Die von der Vorinstanz monierten Punkte würden sich in pauschalen Unterstellungen und Annahmen erschöpfen, welche angesichts seiner kohärenten Erzählung und der zum Zeitpunkt der Befragung und Anhörung bereits mehrere Jahre zurückliegenden Ereignisse, in einer Gesamtsicht kaum ins Gewicht fallen könnten. Es bestehe offensichtlich ein Ungleichgewicht bei der Berücksichtigung der Elemente welche für oder gegen ihn sprechen würden. Weiter sei festzuhalten, dass er einen grossen Teil der Ereignisse, welche zu seiner Ausreise geführt hätten, nicht selbst erlebt habe, so sei er bei der Suche des CID nach ihm nicht anwesend gewesen. Auch wenn wirklich unklar bleibe, warum der CID erst so spät von seiner Existenz erfahren habe und zu seiner Pflegefamilie gekommen sei, so sei doch festzuhalten, dass seine Eltern langjährig und anscheinend sehr intensiv für die LTTE tätig gewesen seien und in diesem Rahmen auch umgekommen seien. Je nach Rang seiner Eltern bei der Bewegung sei es durchaus möglich, dass er auch noch Jahre nach dem Tod seiner Eltern Opfer von Reflexverfolgung geworden sei. Somit bestünden im vorliegenden Fall durchaus gewichtige Hinweise, dass er aufgrund seiner familiären Verbindungen und dem Verschwinden seiner Geschwister ein Risikoprofil aufweise, durch welches er bei einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Daher sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. vorstehend E 6.1). 7.1.1 Bei Durchsicht der Akten und insbesondere der Protokolle fällt auf, dass die Antworten des Beschwerdeführers sich in sehr beschränkten, vagen und ausweichenden Aussagen erschöpfen. Einzig als er die Flucht bei Kriegsende beschreibt und wie er seine kleinen Geschwister verloren habe, sind emotionale Regungen und Betroffenheit zu verspüren (F40). Vor dem Hintergrund, dass er an der Anhörung wiederholt behauptet hat, nichts
E-3655/2019 über die Tätigkeit seiner Eltern bei den LTTE zu wissen, erstaunt sehr, dass er bei der Stellungnahme zum Entscheidentwurf plötzlich diesbezügliche Details nennen konnte (bspw. die Bewegungsnamen seiner Eltern; ein Freund seines Vaters, der ihn mit dessen LTTE Fahrzeug herumgefahren und ihm Waffen gezeigt habe). Diese sind als nachgeschoben und somit nicht glaubhaft zu qualifizieren. Er wurde sodann zu Beginn der Anhörung wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass es für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und zur Vermeidung von Missverständnissen zentral sei, dass er die Fragen so gut und so genau wie möglich beantworte (insb. Act. 18 F15 und 26), worauf er lediglich antwortete, seine Sprache sei halt so. Er reagierte wiederholt lediglich mit einem Kopfnicken (F15, 18, 27, 19, 34,100) oder mit einsilbigen Antworten wie „ja“ oder „nein“ (bspw. F2, 3, 4, 5, 8, 10, 11, 21). Somit bestehen bereits aufgrund des Aussageverhaltens grosse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers. Ferner kann der Beschwerdeführer auch nicht schlüssig erklären, weshalb sich der sri-lankische Staat beziehungsweise das CID zum fraglichen Zeitpunkt, etwa 10 Jahre nach Kriegsende, für ihn hätte interessieren sollen. Er war erst neun Jahre alt, als seine Eltern starben oder verschwanden, weder seine Pflegeeltern noch er selber hatten etwas mit den LTTE zu tun oder waren sonst politisch aktiv. Er meinte auf die Frage, weshalb sich die Behörden für ihn hätten interessieren sollen, lediglich vermutungsweise, diese hätten Angst gehabt, dass er für die Bewegung aktiv werden könnte (act. 18 F84). Konkrete Anhaltspunkte dafür führte er nicht an. Es ist zwar nachvollziehbar, dass er nicht viel über die Zeit zu berichten weiss, als er noch mit seinen Eltern zusammenwohnte. Hingegen kann erwartet werden, dass er sich substanziierter über seine Zeit mit den Pflegeeltern hätte äussern können, auch hinsichtlich der angeblichen Besuche des CID bei diesen, selbst wenn die Pflegemutter diese anfangs nicht offenbarte. Weiter erscheint nicht sehr wahrscheinlich, dass in der Ukraine, nachdem er fünf Tage durch den Wald gelaufen sei, plötzlich ein Taxi aufgetaucht sei und ihn bis nach Italien gefahren habe (act. 18 F98). Es ist bereits nicht nachvollziehbar, woher seine Pflegemutter das viele Geld gehabt haben soll, um für den Beschwerdeführer ein Flugticket zu kaufen, ihm einen Pass zu besorgen und innert kürzester Zeit die Ausreise zu organisieren.
E-3655/2019 7.1.2 Zusammenfassend bestehen überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Suche des CID nach dem Beschwerdeführer zwecks Verhaftung und allfälliger Erschiessung. Der Beschwerdeführer hat folglich vor seiner Flucht aus Sri Lanka keine ernsthaften Nachteile erfahren und hatte auch keine zu befürchten, die im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG als asylrelevant zu bezeichnen wären. 7.1.3 Schliesslich ist auch nichts zu erkennen, das im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ein Risiko bei der Rückkehr begründen könnte. Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind, er selbst keine aktuelle Verbindung zu den LTTE aufweist und keine glaubhafte Reflexverfolgung vorliegt, erfüllt er keine der in diesem Urteil erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der nicht mal ein Jahr dauernden Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden gelangen sollte. 7.2 Die Vorinstanz hat somit zurecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-3655/2019 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
E-3655/2019 oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm jedoch nicht gelungen, sind die Ausführungen zur generellen Lage in Sri Lanka doch nicht geeignet, ein „real risk“ des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 EMRK zu begründen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni- Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht sodann auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (E. 9.5). 9.4.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach C._______ (Nordprovinz), wo der Beschwerdeführer angeblich zuletzt gewohnt hat, zutreffend bejaht. Daran vermögen auch die geltend gemachten aktuellen politischen Entwicklungen sowie die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk) nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, ohne schwerwiegende gesundheitliche Probleme, mit einer minimalen Schulbildung und gewisser Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Selbst wenn seine Eltern und Geschwister verstorben beziehungsweise verschollen sein sollten und er nicht zu seiner Pflegefamilie zurückkehren könnte, ist davon auszugehen, dass er in sei-
E-3655/2019 ner heimatlichen Umgebung über ein tragfähiges Beziehungsnetz und zumindest über eine vorübergehend gesicherte Wohnsituation, beispielsweise im Tempel, in welchem er sich vor seiner Ausreise eine gewisse Zeit aufgehalten habe, verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 102m Abs. 4 AsylG) beantragt. 11.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihre Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheinen. Nach den vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch ist unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Das Ersuchen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
E-3655/2019 11.3 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinn Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 11.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3655/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Nira Schidlow
Versand: