Abtei lung V E-3655/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Juli 2008 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Kathrin Stutz, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. August 2004 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3655/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine Kurdin alevitischen Glaubens aus B._______Tunceli, mit letztem Wohnsitz in C._______ - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. September 2003 und reiste am 4. September 2003 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 5. September 2003 wurde sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) Kreuzlingen summarisch befragt. Am 29. September 2003 folgte die einlässliche Befragung durch die zuständige kantonale Behörde. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie habe sich politisch nicht betätigt. Jedoch sei ihr Bruder D._______ wegen Unterstützung der DHKP-C im Jahre 1997 zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Er habe diese in verschiedenen F-Typ-Gefängnissen verbüssen müssen. Er sei schwer erkrankt, nachdem er sich im Jahre 2000 an einem organisierten Todesfasten von politischen Häftlingen der F-Typ-Gefängnisse beteiligt habe. Die Beschwerdeführerin selber habe aus Solidarität gegenüber den Gefangenen ebenfalls an mehreren Hungerstreiks teilgenommen, die sie jedoch auf Verlangen ihrer Familie jeweils wieder beendet habe. Sie sei zudem Mitglied des türkischen Menschenrechtsvereins IHD gewesen. Ihr Bruder sei wegen erheblicher gesundheitlicher Probleme ins J._______ Spital in C._______ gebracht worden. Weil in dieser Zeit Verwandte die kranken Häftlinge hätten pflegen müssen, habe die Beschwerdeführerin diese Aufgabe übernommen und den Bruder sowie andere Todesfastende während sechs Monaten im Spital als Beiständin gepflegt. Sie sei dabei ständigen Schikanen durch die im Spital anwesenden Wächter ausgesetzt gewesen. Ihr Bruder sei nach dem Spitalaufenthalt aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend aus der Haft nach Hause entlassen worden und hätte am 25. Juli 2003 seine Haftstrafe erneut antreten müssen. Er sei jedoch zwanzig Tage zuvor verschwunden, wohin wisse die Beschwerdeführerin nicht. Nachdem er seine Haftstrafe am 25. Juli 2003 nicht angetreten habe, seien sie und ihre Familie von der Polizei massiv bedroht worden. Zudem sei die Beschwerdeführerin von Personen, bei denen es sich vermutlich um zivile Polizisten gehandelt habe, an einen Ort gefahren, mit Vergewaltigung bedroht und verbal und sexuell belästigt worden, da man von ihr den Aufenthaltsort ihres Bruders habe erfahren wollen. Sie habe sich davor gefürchtet, eines Tages von diesen vergewaltigt zu werden. Ihre Familie habe ihr keinen Schutz vor diesen E-3655/2006 Übergriffen bieten können, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen habe. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Beweismittel, die u.a. ihre Mitgliedschaft beim IHD sowie die Inhaftierung und die gesundheitlichen Probleme ihres Bruders belegen sollen, zu den Akten (Mitgliederausweis IHD lautend auf die Beschwerdeführerin, Anfrage/Meldung an IHD, Arztberichte des Spitals betreffend Bruder und Bericht des IHD betreffend Bruder; Unterlagen betreffend Urteil des Bruders). Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Am 6. Januar 2004 beauftrage das Bundesamt die Schweizerische Botschaft in Ankara mit Abklärungen. Deren Ergebnis teilte die Botschaft dem Bundesamt mit Schreiben vom 14. Juli 2004 mit. Darin wurde festgehalten, die von der Beschwerdeführerin eingereichten drei Dokumente seien echt. Ihr Bruder sei am 18. November 1997 vom DGM C._______ gestützt auf Art. 169 des türkischen Strafgesetzbuches zu drei Jahren und neun Monaten Gefängnis (Isolationshaft) und wegen Besitzes illegaler Waffen zu fünf Jahren, sechs Monaten und zwanzig Tagen Gefängnis verurteilt worden. Das Urteil sei in Rechtskraft erwachsen. Der Bruder habe seine Haftstrafen noch nicht verbüsst. Er sei dreimal, erstmals am 13. Februar 2002 und letztmals am 23. Januar 2003 wegen seines schlechten gesundheitlichen Zustandes als Folge eines Hungerstreiks vorübergehend freigelassen worden. Die Aussage der Beschwerdeführerin treffe zu, wonach sich ihr Bruder am 24. Juli 2003 zwecks Absitzen der Reststrafe hätte melden müssen, dies jedoch nicht getan habe, weshalb er seither für die türkischen Behörden als flüchtig gelte. Ferner existiere über die Beschwerdeführerin bei der zentralen Polizei in Ankara kein Datenblatt und sie werde weder von der Polizei noch von der Gendarmerie gesucht. Sie unterstehe keinem Passverbot. Hingegen existiere auf den Namen ihres Bruders ein politisches Datenblatt mit dem Vermerk „unbequeme Person“. Die Polizei von C._______ habe dieses im Jahre 1996 wegen seiner Zugehörigkeit bei der DHKP-C angelegt. Im Weiteren seien die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Nachteile nach dem Verschwinden ihres Bruders im Jahre 2003 plausibel. Es habe in der letzten Zeit mehrere solche Fälle gegenüber von anderen Frauen gegeben. Oft würden diese durch Unbekannte in Zivil an einen geheimen Ort ge- E-3655/2006 bracht und bei fehlender Kooperation bedroht, geschlagen und sexuell misshandelt. Zur Zeit sei kein anderes Verfahren gegen den Bruder der Beschwerdeführerin hängig. C. Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Juli 2004 ihre Botschaftsanfrage und den Bericht der Botschaft zu und gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör. Diese nahm mit Schreiben vom 2. August 2004 dazu Stellung. Dabei führte sie aus, ihre Angaben würden von der Botschaft bestätigt. Ihr Bruder sei in Deutschland in einem hängigen Asylverfahren. Sie rechne als Beiständin ihres Bruders mit grossen Problemen. Sie könnte jederzeit von der Polizei abgeholt und befragt werden und müsse mit Folter rechnen. Sie und ihre Familie stünden zudem wegen ihres Engagements gegen die Isolationshaft im Visier der Behörden. Dem beigelegten Flugblatt des Vereins (...) könne die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer solchen Demonstration entnommen werden. D. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 17. August 2004, eröffnet am 20. August 2004 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 13. September 2004 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung des Asyls, jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurde ein E-3655/2006 fremdsprachiges Schreiben (Bestätigung der türkischen Menschenrechtsorganisation TIHV von (...) eingereicht. F. Mit verfahrensleitender Verfügung der ARK vom 20. September 2004 wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, das eingereichte Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde in einen späteren Zeitpunkt verwiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. G. Am 29. September 2004 reichte die Beschwerdeführerin eine deutsche Übersetzung der Bestätigung des TIHV (...), eine Fürsorgebestätigung der E._______ vom 29. September 2004 und ein weiteres Beweismittel samt deutscher Übersetzung der relevanten Teile (Rapport des IHD Istanbul betr. Menschenrechtsverletzungen) zu den Akten. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2004 die Abweisung der Beschwerde. I. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 13. Dezember 2004 Stellung. J. Am 7. Februar 2005 reichte die Beschwerdeführerin ein Referenzschreiben von F._______ mit deutscher Übersetzung zu den Akten. K. Am 27. Februar 2006 erkundigte sich die Beschwerdeführerin über den Stand des Beschwerdeverfahrens. Am 7. März 2006 wurde diese Anfrage beantwortet. L. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2006 reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen ihres Bruders ein, aus denen hervorgehe, dass dieser in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten habe. M. Am 26. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Übernah- E-3655/2006 me des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Verfahren mit. N. Am 10. September 2007 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. O. Am 9. Januar 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass das vorliegende Dossier aktuell als prioritär zu betrachten sei. P. Am 9. Juli 2008 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und E-3655/2006 hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 17. August 2004 damit, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten schikanösen Kontrollen durch Wächter im Spital, wo sie ihren Bruder gepflegt habe, und die Drohungen und Schikanen, denen sie nach der Flucht ihres Bruders ausgesetzt gewesen sei, würden aufgrund ihrer Art und Intensität den Anforderungen an eine asylrelevante Verfolgung nicht genügen. Zudem müsse am Wahrheitsgehalt eines Teils dieser Vorbringen gezweifelt werden. So habe die Beschwerde- E-3655/2006 führerin in der Empfangsstelle vorgebracht, nach dem Untertauchen ihres Bruders zweimal von der Polizei - einmal zu Hause und einmal auf der Strasse - bedroht worden zu sein. Anlässlich der kantonalen Befragung habe sie geltend gemacht, die Polizei habe sie einmal mit dem Auto zu einem Picknickplatz gebracht, wo sie bedroht und sexuell belästigt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie diesen gravierenden Vorfall - eine Entführung - nicht bereits in der Empfangsstelle vorgetragen habe. Zudem könne nicht geglaubt werden, die Polizei habe bei ihrem gesetzeswidrigen Vorgehen die Beschwerdeführerin auf einen öffentlichen Platz geführt, wo sie mit Zeugen hätte rechnen müssen. Weiter sei befremdend, dass die Beschwerdeführerin, welche Mitglied des IHD gewesen sei, nicht gewusst habe, an wen sie sich in der Türkei im Falle einer Vergewaltigung hätte wenden können. Ferner hielt die Vorinstanz fest, die Botschaftsabklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin von der Polizei nicht gesucht werde und gegen sie kein Passverbot vorliege. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei wegen ihres flüchtigen Bruders von der Polizei befragt werden könnte. Eine solche Befragung müsse jedoch nicht ohne weiteres zu einer asylrelevanten Verfolgung führen. Gegen die Beschwerdeführerin liege offensichtlich nichts vor. Zudem befinde sich ihr Bruder mittlerweilen in Deutschland, was auch das Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden gemindert habe. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, eine solche Befragung würde mit Sicherheit zu Folter führen, sei nicht mehr begründet. Die Situation in der Türkei habe sich bezüglich Folter und Misshandlungen in Polizei- und Gendarmeriehaft gemäss Überprüfungen ausländischer spezialisierter Kommissionen deutlich verbessert. Die Rechte der Festgenommenen, unverzüglich Angehörige informieren und einen Anwalt kontaktieren zu können, würden in der Regel eingehalten. Ebenso gebe es zu Beginn der Festnahme und bei der Entlassung aus der Haft eine ärztliche Untersuchung. Diese Vorschriften würden insbesondere in den westlichen Grossstädten wie C._______ eingehalten. Schliesslich sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich allfälligen weiteren Schikanen, welche bisher von den lokalen Sicherheitskräften ausgegangen seien, durch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu entziehen. 4.2 Die Beschwerdeführerin machte dazu in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, es sei für sie beschämend gewesen, über die Entführung durch zivile Polizisten bereits in der Empfangsstelle zu erzählen. Der Picknickplatz sei wohl ein öffentlicher Platz, der jedoch menschenleer E-3655/2006 gewesen sei, da sich die Leute zu diesem Zeitpunkt - im Sommer - am Meer aufgehalten hätten. Sie habe bei der TIHV bereits einen Termin gehabt, um über den Vorfall zu sprechen, diesen jedoch nicht eingehalten, da sie vorher ausgereist sei. Gemäss internationalen Menschenrechtsberichten (Jahresbericht des Frauenrechtsbüros gegen sexuelle Folter, Berlin 2003) kämen solche Verfolgungsmassnahmen gegen Frauen, die ins Visier der Sicherheitsbehörden geraten seien, häufig vor. Der Bruder der Beschwerdeführerin habe in der Türkei eine Reststrafe abzusitzen. Schliesslich würden Frauen in der Türkei von der Polizei immer wieder funktionalisiert. Es komme zu Übergriffen auf ihre Integrität und nicht selten zur Bestrafung der gesamten Familie, weil einer der Angehörigen tatsächlich oder vermeintlich gegen den Staat kämpfe. Zwar habe die Türkei einige Reformpakete verabschiedet und die Anzahl der Menschenrechtsverletzungen und Festnahmen mit Folterungen seien zurückgegangen. Jedoch komme es zu Entführungen, Drohungen und Folterungen, ohne dass diese registriert würden. Die Beschwerdeführerin müsse wegen ihres flüchtigen Bruders und wegen ihrer Solidarität für die Gefangenen im Hungerstreik bei einer Rückkehr mit asylrelevanten Nachteilen rechnen. Ihr Bruder werde in der ganzen Türkei gesucht. Sie habe deshalb begründete Furcht vor künftigen Nachteilen. Im Schreiben des TIHV von (...) vom 31. August 2005 wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin sich im August 2003 für eine Beratung angemeldet habe, am vereinbarten Termin jedoch nicht erschienen sei. In einem Rapport des IHD Istanbul über Menschenrechtsverletzungen wurde für die Zeit von Januar bis Juni 2004 eine Liste von Meldungen betreffend Untersuchungshaft, Folterungen, schlechter Behandlung und Gewalt erstellt. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. 4.4 In ihrer Replik vom 13. Dezember 2004 verwies die Beschwerdeführerin auf ihre bisherigen Ausführungen und bestätigte, dass sie in die Botschaftskorrespondenz vollständige Akteneinsicht erhalten habe. 4.5 Im (undatierten) Referenzschreiben von F._______ bestätigt dieser, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2000 an verschiedenen E-3655/2006 Demonstrationen und an einem Solidaritätsstreik teilgenommen habe. Er sei zusammen mit ihrem Bruder inhaftiert gewesen. Ihre Familie sei wegen diesem von der Polizei unter Druck gesetzt worden. Er sei bei einem Besuch bei der Familie von der Polizei kontrolliert und bedroht worden. 4.6 Aus den am 12. Oktober 2006 eingereichten Unterlagen betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin geht hervor, dass dieser in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat. 5. Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Drohungen und Schikanen, denen diese beim Pflegen ihres inhaftierten und kranken Bruders ausgesetzt gewesen sei, nicht in Frage gestellt. Hingegen hat sie die geschilderte Entführung durch Polizisten, bei der sie bedroht und sexuell belästigt worden sei, als nicht glaubhaft qualifiziert. Weiter kam sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht befürchten müsse, wegen ihres Bruders von den türkischen Behörden verfolgt zu werden. Schliesslich könne sie den erlittenen Behelligungen, welche ausschliesslich von den lokalen Sicherheitskräften ausgegangen seien, durch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative entgehen. Nachfolgend ist somit näher zu prüfen, ob die Vorinstanz der Entführung durch Polizisten zu Recht gestützt auf Art. 7 AsylG die Glaubhaftigkeit abgesprochen und für die übrigen Vorbringen zu Recht gestützt auf Art. 3 AsylG die flüchtlingsrechtliche Relevanz verneint hat. 6. 6.1 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 17. August 2004 zutreffend festgestellt hat, erwähnte die Beschwerdeführerin in der Empfangsstelle, sie sei nach dem Untertauchen ihres Bruders zweimal einmal zu Hause und einmal auf der Strasse - von der Polizei bedroht worden (vgl. Akte A1, S. 4). Hingegen führte sie erst anlässlich der kantonalen Befragung dazu aus, das zweite Mal sei sie mit dem Auto mitgenommen und auf einen Picknickplatz gebracht, bedroht und sexuell belästigt worden (vgl. Akte A9, S. 15). Folglich erachtete die Vorinstanz dieses Sachverhaltselement - die Entführung durch Polizisten als unglaubhaft. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu festgehalten, das Erlebnis mit der Polizei sei für die Beschwerdeführerin mit Scham behaftet gewesen, weshalb sie dieses Erlebnis nicht bereits in der Empfangsstelle erwähnt habe. Im Übrigen komme diese Art von Verfol- E-3655/2006 gung durch die Polizei gemäss internationalen Menschenrechtsberichten häufig vor. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person in der Empfangsstelle zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden. Aus dem Protokoll der Empfangsstellenbefragung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vorerst in freier Erzählweise und in kurzer Form ihre Asylvorbringen schildern konnte. Dabei erwähnte sie, anlässlich der zweiten Begegnung mit zivilen Polizisten 'unterwegs auf der Strasse' angehalten und bedroht worden zu sein (vgl. A1, S. 4). Im Anschluss an dieses Vorbringen wurde sie gefragt, womit ihr die Polizei gedroht habe, worauf sie erklärte, diese hätten ihr damit gedroht, sie zu vergewaltigen. In der Folge wurden der Beschwerdeführerin weitere Fragen gestellt, welche dieses Ereignis jedoch nicht mehr betrafen. Die Beschwerdeführerin sah sich offensichtlich auch nicht mehr dazu veranlasst, von sich aus noch einmal darauf zurückzukommen und nähere Angaben zu dieser zweiten Begegnung mit der Polizei zu machen. Schliesslich erwähnte sie die Drohung, vergewaltigt zu werden, wiederum anlässlich der kantonalen Befragung, wobei sie nur zögerlich auf die ihr diesbezüglich gestellten Fragen antwortete. Auf die Aufforderung durch die Befragerin, nähere Angaben dazu zu machen, brach sie in Tränen aus, wobei sie erklärte, es sei für sie sehr beschämend, darüber zu sprechen. Zudem möchte sie nicht mehr an diesen Tag denken müssen (vgl. A9, S. 15 f.). Sie fürchte sich davor, tatsächlich vergewaltigt zu werden. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführerin zu diesem Ereignis auch mit den Ausführungen in der Botschaftsantwort decken. So wurde im Antwortschreiben der Schweizerischen Vertretung vom 14. Juli 2004 nämlich darauf hingewiesen, es gebe seit einiger Zeit ähnliche Fälle von entführten Frauen durch zivile Polizisten, wobei die Entführten an einen geheimen Ort gefahren würden, wo sie durch unbekannte Per- E-3655/2006 sonen in Zivil damit bedroht würden, geschlagen oder vergewaltigt zu werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, wonach die Polizisten mit der Beschwerdeführerin kaum auf einen Picknickplatz gefahren wären, da sie mit Zeugen hätten rechnen müssen, spricht dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Die Polizisten hatten offenbar Gewissheit darüber, dass sich auf dem Platz keine Menschen/ Zeugen aufhalten würden, ansonsten sie kaum dorthin gefahren und die Beschwerdeführerin dort belästigt hätten. Insgesamt hat die Vorinstanz somit Art. 7 AsylG zu restriktiv angewendet, indem sie den summarischen Charakter der Empfangsstellenbefragung zu wenig berücksichtigt und der erst beim Kanton erwähnten Entführung - anstelle eines blossen Anhaltens - die Glaubhaftigkeit abgesprochen hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die übrigen Vorbringen, insbesondere die Schikanen und die Druckausübung, denen die Beschwerdeführerin und zum Teil auch weitere Familienangehörige wegen der Pflege ihres Bruders sowie weiterer Aktivitäten in diesem Zusammenhang ausgesetzt gewesen waren, nicht in Frage gestellt hat. 6.2 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hat. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen E-3655/2006 Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193 und dort zitierte Urteile). 7. Zwar sind in der Türkei seit 2001 eine Reihe von Reformen durchgeführt worden, die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar, und führten zumindest vorübergehend zu einer Beruhigung der Lage. Entscheidend ist jedoch, dass im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht absehbar ist, inwiefern diese Verbesserung der Rechtslage auch einen massgeblichen Einfluss auf die Praxis der das Recht anwendenden Behörden haben wird. Auf einen allgemein noch nicht stattgefundenen behördlichen Bewusstseinswandel lässt jedoch vor allem auch die Tatsache schliessen, dass die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen respektive linksextreme Gruppierungen vorgehen, die wie die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen als staatsgefährdend eingestuft werden. Ganz allgemein lässt sich feststellen, dass Funktionäre und aktive Mitglieder entsprechender Organisationen nach wie vor in besonderer Weise gefährdet sind, in das Blickfeld der Sicherheitskräfte zu geraten und in deren Gewahrsam misshandelt und gefoltert zu werden, wenn sie sich für die Belange der kurdischen Bevölkerung respektive ihrer Organisationen einsetzen. Folter ist weiterhin so verbreitet, dass von einer eigentlichen behördlichen Praxis gesprochen werden muss, wobei sich die Berichte darüber mehren, dass zunehmend ausserhalb von Polizeiposten gefoltert wird und verstärkt Foltermethoden angewandt werden, die keine körperlichen Spuren hinterlassen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.1. f. S. 195 ff.). Am 29. Juni 2006 wurden sodann die Anti-Terrorismus-Gesetze wieder verschärft und Verfahren gegen kurdische Politiker wegen angeblicher Unterstützung der PKK häufen sich. Ausserdem haben auch die militärischen Operationen im Osten wie auch Terrorakte und Attentate wieder zugenommen. Insgesamt stellt sich auch gemäss aktuellen Berichten verschiedener internationaler Organisatio- E-3655/2006 nen und Presseberichten die Lage in der Türkei trotz rechtlicher Verbesserungen in der Praxis weiterhin problematisch dar. So werden die Bemühungen der türkischen Regierung zur Umsetzung der Reformen durch reformfeindliche Kräfte innerhalb der Legislative, der Polizei und der Armee behindert (vgl. zum Ganzen HELMUT OBERDIEK, Türkei, zur aktuellen Situation - Oktober 2007, Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] Bern, Oktober 2007, S. 6 f und S. 14 ff.; Amnesty International Report 2008, Turkey in Transit - Democratization in Turkey; Country reports on Human Rights Practices 2007, US Department of State, März 2008; Rapport annuel 2008, Reporter sans frontières, März 2008). 8. 8.1 Aufgrund der gesamten Aktenlage und insbesondere der Botschaftsabklärungen steht fest, dass der Bruder der Beschwerdeführerin am 18. November 1997 wegen Unterstützung der linksextremen DHKP-C zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden ist und deshalb in verschiedenen F-Typ-Gefängnissen inhaftiert war. Er wurde wegen seines schlechten Gesundheitszustandes nach einem sogenannten Todesfasten vorübergehend aus der Haft entlassen. Er trat die Haft trotz der Aufforderung, sich am 24. Juli 2003 wieder zu melden, nicht mehr an und tauchte vorerst unter. Seither gilt er in der Türkei als flüchtig. In der Zwischenzeit reiste er nach Deutschland aus, wo er um Asyl nachsuchte und in der Folge eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat. Wie aus der Botschaftsantwort vom 14. Juli 2004 entnommen werden kann, existiert zudem auf den Namen des Bruders ein politisches Datenblatt mit dem Vermerk „unbequeme Person“, das im Jahre 1996 wegen dessen Zugehörigkeit zur DHKP-C angelegt worden war. Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Bruder im Spital - eine gewisse Zeit auch zu Hause - gepflegt hat, was mit ständigen Schikanen durch die im Spital anwesenden Wächter verbunden war. Ausserdem solidarisierte sich die Beschwerdeführerin öffentlich mit den Hungerstreikenden, indem sie an Demonstrationen und an Hungerstreiks teilnahm. Auf einem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Flugblatt ist sie an einer Demonstration des Vereins G._______ vom (...) an vorderster Front abgebildet. Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin Mitglied des türkischen Menschenrechtsvereins IHD. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfen der Akten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin verschiedenen Benachteiligungen seitens der türkischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt war, sei es E-3655/2006 wegen ihres Bruders, den sie gepflegt hatte, oder auch weil sie sich mit den Häftlingen der F-Typ-Gefängnisse und deren Hungerstreiks solidarisiert hatte. 8.3 Auch wenn aus der Botschaftsantwort hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin auf keiner Fahndungsliste der zentralen Polizei in Ankara aufgeführt ist, weder von der Polizei noch der Gendarmerie gesucht wird und auch keinem Passverbot untersteht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund ihres Engagements im Zusammenhang mit den Hungerstreikenden in den F-Typ-Gefängnissen trotzdem polizeilich registriert ist, da nicht jegliche Art von polizeilicher Registrierung zentral erfasst werden dürfte. 8.4 Vorliegend ist als weiterer Faktor, welcher das Verfolgungsrisiko erhöht, zu berücksichtigen, dass das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Bruder der Beschwerdeführerin im Rahmen des in Deutschland eingeleiteten Asylverfahrens am 7. Juli 2006 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt hat. 8.5 Auch im heutigen Zeitpunkt ist ungeachtet der Rechtsreformen im Hinblick auf eine Mitgliedschaft der Türkei in der Europäischen Union eine Eindämmung der Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten vorerst nicht abzusehen (vgl. die Lageeinschätzung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 ff.). Vor diesem Hintergrund lässt sich auch zum heutigen Zeitpunkt die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK oder ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer, von den Behörden als separatistisch betrachteter kurdischer Gruppierungen, so auch der DHKP-C, nicht ausschliessen. Fälle, in denen Familienmitglieder von Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden sind, haben zwar im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung der Türkei an die Europäische Union (EU) abgenommen. Dagegen müssen Familienangehörige auch heute noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität hängen indessen stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass zurzeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen, dies etwa als Mitglied einer Gefangenenhilfsorganisation wie H._______ oder auch im Rahmen einer Beschwerde an den E-3655/2006 Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhinge. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen Gruppierungen fern halten (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 mit weiteren Hinweisen). 8.6 Weiter ist zu berücksichtigen, dass zurückkehrende türkische Staatsangehörige, besonders wenn sie der kurdischen Ethnie angehören, bei der Einreise überprüft werden (vgl. Amnesty International, Gutachten z.H. VG Sigmaringen vom 24. August 2004), wobei erfahrungsgemäss auch Erkundigungen in der Heimatprovinz eingeholt werden. Entsprechend kann auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die türkische Polizei im Rahmen einer Befragung der Beschwerdeführerin bei ihrer Wiedereinreise unter anderem Kenntnis von ihrem früheren Engagement für die Hungerstreikenden der F-Typ-Gefängnisse erhalten würde. Daher wird sie auch ein Interesse daran haben, von ihr etwas über den nach wie vor als flüchtig geltenden Bruder zu erfahren. An dieser Stelle ist im Übrigen festzustellen, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, die türkischen Behörden hätten am Bruder der Beschwerdeführerin, weil sich dieser nun in Deutschland aufhalte, ein vermindertes Interesse. Vielmehr ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die türkischen Sicherheitskräfte Interesse daran haben, die Beschwerdeführerin über den sich in Deutschland aufhaltenden Bruder zu befragen und entsprechend unter Druck zu setzen, um Informationen über dessen vergangenes und gegenwärtiges politisches Engagement beziehungsweise dessen Aufenthaltsort zu erhalten. Weiter dürften die türkischen Behörden auch Interesse an den Beweggründen der Beschwerdeführerin für ihre eigene Ausreise haben, welche immerhin wenige Wochen nach dem Verschwinden ihres Bruders erfolgt ist. Dabei werden sie mit grosser Wahrscheinlichkeit in Betracht ziehen, dass sie mit dem in Deutschland wohnhaften Bruder weiterhin in Kontakt gestanden ist und noch steht. In einem solchen Fall kann nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden, dass sie mit weiteren Verdächtigungen und der Überstellung an die türkischen Sicherheitskräfte rechnen muss. Folge- E-3655/2006 dessen erscheint die Furcht der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr in die Türkei mit Massnahmen zu rechnen, die einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken, angesichts der bekannten Vorgehensweise der türkischen Sicherheitskräfte auch als objektiv nachvollziehbar und somit begründet, zumal die Beschwerdeführerin wegen ihres Bruders nach dessen Verschwinden bereits unter Druck gesetzt und mehrmals angehalten worden ist, wobei sie einmal geschlagen und sexuell belästigt sowie mit Vergewaltigung bedroht worden ist. Da die befürchteten Nachteile von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, und ihr Bruder auf dem gesamten Territorium als flüchtig gesucht sein dürfte, ist im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. 8.7 Aus den oben stehenden Erwägungen ist das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen. Aufgrund der Aktenlage ergeben sich keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe. Somit erfüllt die Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 17. August 2004 aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. 8.8 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. 8.9 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 9. Juli 2008 einen Betrag von Fr. 1'110.50 aus, welcher sich aus einem Aufwand von insgesamt 7,25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.-- sowie Barauslagen von Fr. 23.-- zusammensetzt. Dies erscheint angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Parteientschädigung wird deshalb auf Fr. 1'110.50 (inkl. Auslagen und E-3655/2006 Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) E-3655/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFF vom 17. August 2004 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'110.50 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Kanton K (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand: Seite 19