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Bundesverwaltungsgericht 06.10.2020 E-3646/2020

6 ottobre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,471 parole·~22 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juli 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3641/2020, E-3643/2020, E-3645/2020 E-3646/2020

Urteil v o m 6 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Kolumbien, (…), sowie D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Kolumbien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 2. Juli 2020 / N (…), N (…), N (…), N (…).

E-3641/2020, E-3643/2020, E-3645/2020, E-3646/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind gemäss eigenen Angaben am (…) 2020 von G._______ mit einem Flugzeug über H._______ nach Madrid gereist. Einen Tag später seien sie in die Schweiz eingereist und suchten gleichentags bei den hiesigen Behörden um Asyl nach. Am 30. März beziehungsweise 1. April 2020 wurden sie dem erweiterten Verfahren und Kanton I._______ zugewiesen. B. B.a Am 5. März 2020 wurden von A._______ (Beschwerdeführerin 1, N […]; E-3646/2020) und ihrem minderjährigen Sohn B._______ die Personalien aufgenommen und am 17. März 2020 wurden beide befragt (SEM Vorhabens-Nr. […]). Am 18. Juni 2020 wurde die Beschwerdeführerin 1 ergänzend angehört. Die Beschwerdeführerin 1 brachte vor, sie sei in J._______ bei K._______ (Departamento Cauca) aufgewachsen. Nach ihrer Volljährigkeit habe sie sich in G._______ (Departamento Valle del Cauca) zur Hilfskrankenschwester ausbilden lassen und später in verschiedenen Spitälern gearbeitet. Während einer Wirtschaftskrise seien sie und ihr Partner (L._______) – der Vater ihrer beiden Kinder – arbeitslos geworden, weshalb dieser nach M._______ ausgewandert sei (SEM-Akte A33 F40 ff.; A47 F16 ff.), während sie Ende 2014 respektive anfangs 2015 (A33 F8) mit den gemeinsamen Kindern in ihren Geburtsort zurückgekehrt sei. Dort habe sie während fünf Jahren in einer illegalen (…)mine gearbeitet. Dabei habe sie mit einem Mann namens N._______ und fünf (immer wechselnden) Arbeitern zusammengearbeitet. Alle (…) Wochen habe sie Schutzgeld bezahlen müssen. Nachdem am (…) 2019 N._______ während der Arbeit erschossen worden sei, habe sie sich zwei Tage zuhause versteckt. Anschliessend sei sie informiert worden, dass Flugblätter von Dissidenten der FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) mit einer Drohung im Umlauf seien, wonach jeder, der N._______ gekannt habe, innert wenigen Stunden zu verschwinden habe. Die Minenarbeiter hätten dabei je einen Übernamen erhalten, so sei die Beschwerdeführerin 1 mit «(…)» als einzige Schwarze gemeint gewesen (vgl. Bst. b.c hiernach). Sodann sei sie am (…) 2019 mit ihren Kindern zu ihrer Schwester aufgebrochen (A33 F5, 28 ff. und 69; SEM-Akten A34 F36 ff. und A47 F23 ff.). Die Schwester D._______ (Beschwerdeführerin 2, N […], E-3641/2020) habe mit ihrem Sohn E._______ (Beschwerdeführer 3, N […],

E-3641/2020, E-3643/2020, E-3645/2020, E-3646/2020 E-3645/2020) und ihrem Stiefsohn respektive Adoptivsohn F._______ (Beschwerdeführer 4, N […], E-3643/2020) in O._______ (Departamento Valle del Cauca) gelebt (A33 F9 ff.). Am (…) 2019 habe die Beschwerdeführerin 1 – in der Wohnung ihrer Schwester – ein neues Flugblatt mit einer Drohung erhalten. Die Schwestern hätten 72 Stunden Zeit, um die Region zu verlassen, danach werde die Region von Personen, welche nicht mit den Dissidenten der FARC zusammenarbeiten würden, gereinigt (vgl. Beweismittel 18). Später hätten sie bei der Staatsanwaltsanwaltschaft («Fiscalía General de la Nación») in G._______ eine Anzeige erstattet (vgl. Beweismittel 7). Sie habe ein Dokument erhalten, welches ihr in O._______ Polizeischutz garantiert hätte. Sodann sei ihr auf der Polizeistelle in O._______ gesagt worden, sie solle sich telefonisch melden, wenn etwas «Komisches» passieren würde (vgl. Beweismittel 8). Ende (…) 2019 habe sie mit einem ihrer Arbeiter an ihrem früheren Wohnort Kontakt aufgenommen, der erzählt habe, es gebe unbekannte "Typen" im Dorf, welche sie suchen würden. Die Schwestern hätten darauffolgend bei verschiedenen Stellen versucht, Schutz zu erhalten (vgl. Beweismittel 9 bis 17). Im (…) 2020 hätten sie sich letztlich entschieden im Ausland um Asyl nachzusuchen. Nachdem sie alle ihre Sachen verkauft hätten, hätten sie am (…) 2020 ein drittes Drohschreiben der FARC erhalten (vgl. Beweismittel 19). Zwei Tage später hätten sie Kolumbien verlassen (A33 F70; A47 F48 ff.). B.b Folgende Beweismittel wurden vom SEM im Aktenverzeichnis aufgenommen (alle in Kopie bis auf die Beweismittel 1 bis 6):  Reispässe und Identitätskarten der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Kinder (Beweismittel 1 bis 6);  Dokumente bezüglich der Anzeigeerstattung bei der «Fiscalía General de la Nación» vom (…) 2019 und des Polizeischutzes der «Estación de la Policía O._______» (Beweismittel 7 und 8);  Briefe an verschiedene Staatsanwaltschaften in Bogotá jeweils vom (…) 2019, samt Antwortschreiben (Beweismittel 9 und 15);  Brief vom (…) 2019 an die nationale Volksverteidungsbehörde, samt Antwortschreiben (Beweismittel 10);  Briefe an das UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) und das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR) in Bogotá, samt Antwortschreiben, jeweils vom (…) 2019 (Beweismittel 11 und 16);

E-3641/2020, E-3643/2020, E-3645/2020, E-3646/2020  Bestätigungsschreiben der Menschenrechtsbehörde der Regierung des Departamento Valle del Cauca (Beweismittel 12);  Briefe an das kolumbianische Aussenministerium, samt Antwortschreiben, sowie an das Innenministerium in Bogotá jeweils vom (…) 2019 (Beweismittel 13 und 17);  Brief an die nationale Schutzbehörde vom (…) 2019 (Beweismittel 14);  drei Drohschreiben der FARC vom (…) 2019, (…) 2019 und (…) 2020 (Beweismittel 18 bis 20; vgl. bezüglich Übersetzung A33 F70). B.c Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 reichte die Beschwerdeführerin 1 eine Kopie einer WhatsApp-Nachricht mit Datum vom (…) 2019 ein. In dieser Nachricht warnt die Organisation «Ejército de liberación popular» (ELN) im Wesentlichen die Bevölkerung von J._______ (und Umgebung), dass gewisse Personen (mit Alias-Namen genannt, wie z.B. «[…]»), welche mit dem verstorbenen N._______ zu tun hatten, Schutzgeld im Namen dieser Organisation einziehen würden. Ab Stunde null werde das «Ejército de liberación popular» diese Feinde, welche Paramilitärs seien, angreifen und so die Bevölkerung beschützen (SEM-Akte A45; A47 F22 ff.). C. Die Personalien der Beschwerdeführerin 2 (Schwester der Beschwerdeführerin 1) wurden am 5. März 2020 aufgenommen. Sie sei Witwe und habe einen Sohn (Beschwerdeführer 3) und einen Stiefsohn (Beschwerdeführer 4). An der Anhörung vom 18. März 2020 (SEM-Vorhabens-Nr. […]) brachte sie im Wesentlichen vor, nachdem ihr Ehemann vor einem Jahr verstorben sei, sei ihr Stiefsohn bei ihr eingezogen (SEM-Akte A19 F21 f.). Weil ihre Schwester nach dem Tod ihres Geschäftspartners – sie sei Zeugin dieses Mordes gewesen – von bewaffneten Dissidenten der FARC bedroht worden sei, habe sie mit ihren Kindern bei der Beschwerdeführerin 2 in O._______ Schutz gesucht (A19 F63 ff.). Doch sie seien auch in O._______ – das erste Mal am (…) 2019 – bedroht worden (A19 F66 ff.). Weil sie Angst um ihr Leben gehabt hätten, hätten sie – jedoch erfolglos – versucht, bei verschiedenen Behörden Schutz zu suchen. Schliesslich seien sie aus Kolumbien ausgereist (A19 F78 ff.). Im Aktenverzeichnis wurden von der Vorinstanz der Reisepass, die Identitätskarte und der Führerausweis der Beschwerdeführerin 2 sowie der Reisepass ihres Vaters als Beweismittel aufgenommen. Weitere Unterlagen,

E-3641/2020, E-3643/2020, E-3645/2020, E-3646/2020 welche sie einzureichen habe, seien im Dossier N […] der Beschwerdeführerin 1 (A19 F12; vgl. Bst. B.b). D. Die Beschwerdeführenden 3 und 4, von welchen am 5. März 2020 die Personalien aufgenommen wurde und welche am 18. März 2020 einzeln angehört wurden (SEM-Vorhabens-Nr. […] und […]), brachten als Ausreisegrund ebenfalls die Morddrohungen vor, mit welchen sie – seit ihre Tante (Beschwerdeführerin 1) zu ihnen nach O._______ gezogen sei – konfrontiert gewesen seien. Diese Drohungen seien von einer paramilitärischen Gruppe namens ELN («Éjercito de Liberación Nacional») gekommen, welche überall in Kolumbien tätig sei. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 reichten neben bereits erwähnten Anzeigen (vgl. Bst. B.b) verschiedene Identitätsausweise zu den Akten der Vorinstanz. E. Mit separaten Verfügungen vom 2. Juli 2020 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Details dieser Verfügungen wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit separaten Beschwerdeeingaben vom 16. Juli 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, ihnen sei nach Aufhebung der Verfügungen ihre Flüchtlingseigenschaft unter Asylgewährung anzuerkennen. Eventualiter sei ein Vollzugshindernis festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Entscheid zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf Details dieser Rechtsmittel wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. G. Am 14. Juli 2020 bestätigte das Amt für Migration und Zivilrecht I._______ die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden.

E-3641/2020, E-3643/2020, E-3645/2020, E-3646/2020 H. Mit Zwischenverfügungen vom 30. Juli 2020 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren der verschiedenen Familienmitglieder. Gleichzeitig wies es die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und erhob im Verfahren der Beschwerdeführerin 1 (E-3646/2020) einen Kostenvorschuss für die gesamten vereinigten Verfahren. Der Betrag wurde fristgerecht einbezahlt. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Juli 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-3641/2020, E-3643/2020, E-3645/2020, E-3646/2020 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügten eine Verletzung der vorinstanzlichen Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die Beschwerdeführenden wiesen darauf hin, dass die Asylgesuche unter anderem deswegen abgelehnt worden seien, weil die Vorinstanz fälschlicherweise von einer funktionierenden Schutzinfrastruktur des kolumbianischen Staates ausgehe. Ihnen sei jedoch einzig eine Telefonnummer der Polizei in O._______ gegeben worden, was kein effektiver Polizeischutz sei. Ausserdem habe das SEM offensichtlich keine Berichte zur aktuellen Lage in Kolumbien konsultiert, weswegen es nicht abschätzen könne, welchen Gefahren die Bevölkerung ausgesetzt sei. 4.3 Das SEM hat sich in den Verfügungen vom 2. Juli 2020 mit der Schutzinfrastruktur von Kolumbien auseinandergesetzt und nachvollziehbar und differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Dadurch war es denn auch den Beschwerdeführenden möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Ausserdem ist eine Konsultation von Berichten zur Sicherheitslage in Kolumbien im vorliegenden Fall schon aus dem Grund nicht notwendig, weil nach Ansicht des SEM die Massnahmen nicht auf einem Motiv gemäss Art. 3 AsylG beruhen würden. Die Argumentation der Beschwerdeführenden, weshalb das SEM den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe, ist schliesslich eine Vermengung der sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebenden Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit jener einer rechtlichen Würdigung der Sicherheitslage von Kolumbien. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die materielle Auffassung der Vorinstanz

E-3641/2020, E-3643/2020, E-3645/2020, E-3646/2020 nicht teilen, ist keine Verfahrensverletzung. Die diesbezügliche Rüge schlägt daher fehl, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM lehnte die Asylgesuche mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) ab. Im Einzelnen hielt es Folgendes fest: 6.1.1 Bezüglich der Beschwerdeführerin 1 bezweifle es grundsätzlich nicht, dass sie in Kolumbien aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in einer (…)mine einer gewissen Gefahr ausgesetzt gewesen sei. Weil keine offizielle Schürflizenz vorgelegen habe und verschiedene Gruppierungen ein Interesse an den Einnahmen der Mine hätten, sei davon auszugehen, dass der vorgebrachte Konkurrenzkampf mit Drohungen und Gewalt geführt worden sei. Ob diese Drohungen tatsächlich von der FARC stammen würden oder einfach unter deren Namen ausgesprochen worden seien, könne indes nicht mit abschliessender Sicherheit festgestellt werden. Indes sei vorliegend von Übergriffen respektive Drohungen durch Dritte auszugehen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der kolumbianische Staat über eine funktionierende Schutzinfrastruktur verfüge. Massnahmen gegen Leib und Leben könnten bei einer Behörde zur Anzeige gebracht werden. Diese Erwägung werde durch die zahlreichen Anzeigen und

E-3641/2020, E-3643/2020, E-3645/2020, E-3646/2020 Briefe, welche die Beschwerdeführenden als Beweismittel eingebracht hatten, bestätigt. Als Schutzmassnahme sei vorliegend die lokale Polizeistelle in O._______ von der Staatsanwaltschaft instruiert worden, ihnen Schutz zu gewähren. Diese habe darauffolgend eine Telefonnummer ausgehändigt und die Beschwerdeführerenden aufgefordert, sich in Not zu melden. Dieser Aufforderung seien sie indes nach der letzten Drohung im (…) 2020 nicht nachgekommen, sondern seien aus Kolumbien ausgereist. Folglich könne nicht gesagt werden, der kolumbianische Staat sei weder fähig noch willens, Schutz zu bieten. Überdies handle es sich vorliegend um einen lokal sehr begrenzten Konflikt, an welchen die Beschwerdeführerin 1 durch ihre illegale Tätigkeit ein Stück weit auch ihre Mitverantwortung trage. Zu unterstreichen sei, dass sie dieses Risiko bewusst eingegangen sei, da sie mittels dieser Tätigkeit mehr verdient habe, als wenn sie als Krankenschwester gearbeitet hätte. Letztlich sei auch erwähnt, dass in den Vorbringen kein flüchtlingsrechtliches Motiv erkennbar sei (Art. 3 AsylG). 6.1.2 Bezüglich der Ausreisegründe der Beschwerdeführenden 2 bis 4 stellte die Vorinstanz ebenfalls fest, dass keine Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Anschauung bestehen würde, sondern dass diese Behelligung rein krimineller Natur sei. Folglich seien die Vorbringen nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). An dieser Einschätzung vermöge auch die Konsultation der Dossiers der weiteren Familienmitglieder nichts zu ändern. 6.2 Diesen Erwägungen wurde im Wesentlichen entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin 1 diese illegale Arbeit nur aufgrund einer Wirtschaftskrise ausgeübt habe. Ein Umzug zu ihrer Schwester nach O._______ als Fluchtalternative habe sich offensichtlich als unnütz erwiesen. Die darauffolgenden ständigen Morddrohungen hätten die ganze Familie stark belastet und einen enormen psychischen Druck zur Folge gehabt. Deshalb hätten sie eine begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Kolumbien an Leib und Leben gefährdet zu sein. Ferner sei Kolumbien keineswegs als schutzfähig respektive -willig zu bezeichnen, zumal die Überreichung einer Telefonnummer keinen Polizeischutz darstelle. Das Versprechen der Polizei, regelmässig einen Kontrollbesuch abzustatten, sei überdies nie eingehalten worden. Die Beschwerdeführenden hätten sich nach dem dritten Drohschreiben nicht an die Polizei gewandt, weil sie darin als Verräterinnen bezeichnet worden seien, da sie sich im Vorfeld bei der

E-3641/2020, E-3643/2020, E-3645/2020, E-3646/2020 Polizei gemeldet hätten (vgl. Beweismittel 19). Daraus hätten sie geschlossen, dass es bei der Polizei undichte Stellen gebe, weshalb es für sie keinen effektiven Schutz durch diese gebe. Ferner sei generell darauf hinzuweisen, dass auch nach der Unterzeichnung des Friedensvertrages gewisse Regionen von Kolumbien immer noch von Konfliktdynamiken beherrscht würden, welche die Regierung ignoriere, sodass es für die Bevölkerung dieser Regionen keinen Schutz seitens des Staates gebe. Auch wenn Schutzmassnahmen zugestanden würden, seien diese nur reaktiv und nicht präventiv ausgestaltet. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weil die dargelegte Gefährdung im Zusammenhang mit der Tötung des Geschäftspartners N._______ steht und ihr damit kein asylrelevantes Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung) zugrunde liegt (Art. 3 AsylG). 7.2 Es liegt auch keine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden 2 bis 4 vor. Bei einer Reflexverfolgung erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen auch auf Familienangehörige und Verwandte der primär betroffenen Person, was vorliegend nur schon deswegen nicht erfüllt ist, weil die Beschwerdeführerin 1 nicht von einer asylrelevanten Verfolgung betroffen ist. 7.3 Bei den von den Beschwerdeführenden dargelegten Bedrohungen seitens Guerillaorganisationen handelt es sich um Übergriffe Dritter. Im Sinne der sogenannten Schutztheorie ist eine nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten, beziehungsweise trotz allgemeiner Schutzfähigkeit und allgemeinem Schutzwillen, die Betroffenen aus einem asylrechtlichen Motiv im Konkreten nicht geschützt werden. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe wie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, dass

E-3641/2020, E-3643/2020, E-3645/2020, E-3646/2020 der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person demnach objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist. 7.4 Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass im vorliegenden Fall von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden auszugehen ist. Im Grossen und Ganzen kann denn auch auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Den Beschwerdeführenden ist in jedem Fall zuzugestehen, dass sie viel unternommen haben, um einen adäquaten Schutz zu erhalten. Als Folge davon haben sie eine bestimmte Telefonnummer der Polizeistelle in O._______ erhalten, die sie indes nach der dritten Drohung im (…) 2020 nicht kontaktiert haben. Dass es bei dieser Polizeistelle eine "undichte Stelle" gebe, kann im Kontext von Kolumbien nicht ausgeschlossen werden. Indes ist vorliegend relevant, dass die Beschwerdeführenden schon gar nicht versucht haben, polizeilichen Schutz zu erhalten. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die kolumbianischen Behörden bezüglich der Beschwerdeführenden nicht schutzwillig gewesen wären. 7.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-3641/2020, E-3643/2020, E-3645/2020, E-3646/2020 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk»)

E-3641/2020, E-3643/2020, E-3645/2020, E-3646/2020 nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht auf das soziale Beziehungsnetz der Familienmitglieder und die langjährige Berufserfahrung insbesondere der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hingewiesen. Der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht, das (…)geschäft der Beschwerdeführerin 2 könne nicht einfach so wiedereröffnet werden, ist entgegenzuhalten, dass sich eine sehr gute Freundin um das Geschäft kümmert. Während der (…) und das Lager mit den (…)produkten vermietet ist, ist der (…) verkauft worden (Vorhabens-Nr. […], SEM-Akte A19 F30 und 37). Ausserdem besitzt die Beschwerdeführerin 2 ein Haus und eine Wohnung in O._______ (A19 F23 f. und 34 f.). Überdies ist die Beschwerdeführerin 1 schon immer von ihrem Lebenspartner, der sich derzeit in M._______ aufhalte, finanziell unterstützt worden (Vorhabens-Nr. […], SEM-Akte A33 F41). Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Aspekte ist Folgendes festzuhalten: Der Sohn der Beschwerdeführerin 1 leidet seit seiner Kindheit an Asthma, doch nimmt er derzeit keine Medikamente dagegen ein (Vorhabens-Nr. […], SEM-Akte A34 F31 ff.). Der Hypothyreoidismus der Beschwerdeführerin 2, eine mangelhafte Versorgung des Körpers durch ein Schilddrüsenhormon aufgrund einer Schilddrüsenunterfunktion, kann auch in Kolumbien mittels Medikamenten behandelt werden (Vorhabens- Nr. […], SEM-Akte A19 F8 ff.). Somit ist auch aus gesundheitlicher Sicht kein Vollzugshindernis erkennbar.

E-3641/2020, E-3643/2020, E-3645/2020, E-3646/2020 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch als zumutbar. 9.4 Im Übrigen könnten die Beschwerdeführenden nach G._______ oder Bogotá umsiedeln und sich dort ein neues Leben aufbauen. In G._______ haben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 schon ein paar Jahre gelebt und gearbeitet (Vorhabens-Nr. […], SEM-Akte A33 F5; Vorhabens-Nr. […], SEM-Akte A19 F17). Ausserdem leben die biologischen Eltern des Beschwerdeführers 4 in G._______, wo er, bevor das Geschilderte geschehen sei, beabsichtigte, ein Studium zu beginnen (Vorhabens-Nr. […], SEM- Akte A18 F16 und 22 ff.). 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die alle über Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 950.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten ist hierfür zu verwenden.

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E-3641/2020, E-3643/2020, E-3645/2020, E-3646/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 950.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

Versand:

E-3646/2020 — Bundesverwaltungsgericht 06.10.2020 E-3646/2020 — Swissrulings