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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2012 E-3641/2011

22 maggio 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,690 parole·~18 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3641/2011

Urteil v o m 2 2 . M a i 2012 Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien

A._______, Sri Lanka, vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011 / N (…).

E-3641/2011 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der tamilische Beschwerdeführer am 1. Februar 2008 seinen Heimatstaat und reiste auf dem Luftweg nach Singapur, von dort weiter nach Italien an einen ihm angeblich unbekannten Ort. Anschliessend gelangte er am 10. Februar 2008 illegal in die Schweiz. Am 11. Februar 2008 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Dort erhob das BFM am 15. Februar 2008 seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Ausreisegründen. Am 10. März 2008 hörte es ihn im EVZ zu seinen Asylgründen an. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe von 1997 bis zu seiner Ausreise in der Umgebung von Vavuniya gelebt. Er sei als (…) und (…) tätig gewesen. Den (…) habe er jeweils in Colombo ein- und in Vavuniya verkauft. Im (…) 2007 sei er vom Criminal Investigation Department (CID) festgenommen, verhört und dabei auch geschlagen worden. Er sei der Spionage für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verdächtigt worden. Nach einigen Stunden sei er freigelassen worden. Drei Tage später sei er von CID-Beamten zu Hause aufgesucht worden, die ihn erneut über Verbindungen zu den LTTE befragt hätten. Weitere zwei Tage später seien sie erneut erschienen, hätten analoge Fragen gestellt und dabei ihn sowie seine Angehörigen bedroht. Gleichzeitig sei er angewiesen worden, sich einen Monat später beim CID zu melden. Aus Angst vor weiteren Schwierigkeiten habe er dieser Aufforderung keine Folge geleistet, worauf er sich beschattet gefühlt habe. Daraufhin habe er Sri Lanka aus Furcht vor Verfolgung verlassen. Der Beschwerdeführer reichte beim BFM seine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 26. Mai 2011 – eröffnet am 27. Mai 2011 – verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dessen Vorbringen würden weder die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch diejenigen an die Voraussetzun-

E-3641/2011 gen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen. Das BFM führte im Einzelnen aus, die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers würden erhebliche Widersprüche aufweisen. Beispielsweise habe er bei der Summarbefragung angegeben, er habe bis (…) 2008 mit (…) gehandelt. Dagegen habe er bei der vertieften Anhörung ausgesagt, nach den Vorkommnissen vom (…) 2007 aus Angst vor weiteren Schwierigkeiten nicht mehr mit (…) gehandelt zu haben. Bei der Kurzbefragung habe er angegeben, vor 2007 in der Heimat keine Probleme gehabt zu haben, während er bei der Anhörung vorgebracht habe, bereits 2000 sowie 2006 vom CID behelligt worden zu sein. Im Übrigen habe sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts mit der totalen Niederlage der LTTE im Mai 2009 die Situation in Sri Lanka grundlegend verändert. Am Herkunftsort des Beschwerdeführers sowie in dessen Umgebung herrsche unterdessen normales Alltagsleben. Der Beschwerdeführer weise kein Gefährdungsprofil auf und verfüge in Vavuniya über ein familiäres Beziehungsnetz. Eine Rückkehr nach Sri Lanka – respektive der Vollzug der Wegweisung – sei zumutbar. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Juni 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung des Verfahrens zur Sachverhaltsergänzung und zu neuem Entscheid an das BFM, eventualiter die Gewährung von Asyl und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Anweisung an das BFM, ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. E. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend, das BFM habe seinen Fall in voreingenommener Weise geprüft. Einerseits habe die Vorinstanz aufgrund von Scheinwidersprüchen, einer unzureichenden Sachverhaltsaufnahme und einer beschönigenden Einschätzung der Lage in Sri Lanka seine Glaubwürdigkeit sowie die offensichtliche Verfolgungsgefahr zu Unrecht negiert. Die Grundsätze zu Art. 7 AsylG seien falsch angewendet und seine Vorbringen seien nicht ausgewogen und angemessen gewürdigt worden. Sämtliche Beschwerdegründe nach Art. 106 Abs. 1 AsylG seien damit gegeben. Da die Flüchtlingseigenschaft inhaltlich eigentlich noch nicht geprüft worden sei, seien die Ak-

E-3641/2011 ten an das BFM zum neuen Asylentscheid zurückzuweisen; allenfalls sei ihm durch das Bundesverwaltungsgericht Schutz zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2011 wurde ein Kostenvorschuss erhoben, den der Beschwerdeführer am 11. Juli 2011 fristgerecht überwies. G. Mit Vernehmlassung vom 26. August 2011 nahm das BFM zur Beschwerdeeingabe Stellung und hielt dazu – insbesondere zur geltend gemachten Unzumutbarkeit der Wegweisung – fest: Das Bundesamt verfolge die Lage in Sri Lanka laufend sorgfältig und lasse seine Erkenntnisse in die Behandlung der Einzelfälle einfliessen. Dabei orientiere es sich an internationalen Qualitätsstandards und stütze sich auf Richtlinien sowie Berichte und Analysen des Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) sowie auf Informationen europäischer Staaten und Partnerbehörden. Somit sei das BFM in der Lage die Verhältnisse in Sri Lanka fundiert, sorgfältig und umfassend zu beurteilen sowie seine Asyl- und Wegweisungspraxis situativ anzupassen. Im Übrigen halte es vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantrage die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 31. Augst 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-

E-3641/2011 richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-3641/2011 4. 4.1 Die Durchsicht der Akten ergibt in der Tat, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers klare Aussagewidersprüche aufweisen. Dies betrifft insbesondere seine angeblichen Kontakten mit dem CID sowie die Angaben zum Handel mit (…). 4.1.1 Im EVZ hatte der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, bis (…) 2008 Handel getrieben zu haben, während er bei der Anhörung angab, er habe nach dem (…) 2007, als er vom CID festgenommen und befragt worden sei, keine solchen Geschäfte mehr getätigt (vgl. EVZ-Protokoll S. 2 sowie Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 3 f.). Offensichtlich widersprüchlich sind die Vorbringen, welche das CID betreffen: Anlässlich der Summarbefragung im EVZ erklärte er, vor dem (…) 2007 nie Probleme mit Organisationen, Armee, Polizei oder Behörden seines Heimatstaates, demnach auch nicht mit dem CID, gehabt zu haben. Bei der Anhörung hingegen brachte er auf Frage der Hilfswerkvertreterin unvermittelt vor, er sei bereits 2000 vom CID festgenommen, verhört und geschlagen worden, und auch 2006 habe er Schwierigkeiten mit der gleichen Behörde gehabt (vgl. EVZ-Protokoll S. 5 f. sowie Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 8 f.). 4.1.2 Der Beschwerdeführers macht mit Bezug auf die Schilderungen seiner Tätigkeit als (…)händler geltend, es handle sich hierbei um ein blosses Versehen und das BFM habe dieser Unstimmigkeit einen viel zu hohen Stellenwert eingeräumt (vgl. Beschwerde S. 4). Was die Behelligungen durch das CID anbelange, so sei er im EVZ aufgefordert worden, sich kurz zu halten, und er habe sich zunächst auch bei der eigentlichen Anhörung darauf konzentriert, die ihm gestellten Fragen kurz zu beantworten. Erst als die Hilfswerksvertreterin Zusatzfragen zu stellen begonnen habe, sei er dazu übergegangen, auch die früheren Erlebnisse mit dem CID zu schildern. Nachdem das BFM ihn – unter Missachtung der Untersuchungsmaxime – nicht auf den vermeintlichen Aussagewiderspruch angesprochen habe, sei der Schluss auf fehlende Glaubhaftigkeit deplatziert und nicht nachvollziehbar. 4.1.3 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kommt den bei der Erstbefragung im EVZ protokollierten Aussagen angesichts des summarischen Charakters dieser Anhörung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen respektive müssen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit berücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der

E-3641/2011 Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFF diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Summaranhörung zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 13 f.). 4.1.4 Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als seine beruflichen Tätigkeiten nicht den unmittelbaren Kern der Begründung seines Asylgesuchs betreffen. Nachdem er aber aufgrund der Behelligungen durch das CID einen eigentlichen Berufswechsel vorgenommen haben will – er habe den Handel mit (…) aus Gründen der persönlichen Sicherheit eingestellt und nur noch "kleinere Sachen gemacht, wie (…) reparieren" (vgl. Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 4) –, besteht durchaus ein derart enge Beziehung zu den Asylvorbringen, dass in diesem Punkt eine widerspruchsfreie Schilderung hätte erwartet werden dürfen. 4.1.5 Die angeblichen Behelligungen (Festnahmen, Verhöre, Misshandlungen) durch das CID stellen demgegenüber zweifellos die zentrale Asylbegründung dar. Die Nichterwähnung der entsprechenden Vorfälle, die sich in den Jahren 2000 und 2006 abgespielt haben sollen, während der gesamten Erstbefragung und des grössten Teils der zweiten Anhörung lässt nach den vorstehenden Ausführungen nur den Schluss zu, dass diese Ereignisse in Wirklichkeit nicht passiert sind. Hinzu kommt, dass es dabei nicht nur um ein verspätetes Vorbringen handelt; vielmehr hatte der Beschwerdeführer drei konkrete Fragen, ob er vor (…) 2007 solche Probleme erlebt habe ("Hatten Sie vor dem (…) 2007 je Probleme im Heimatstaat?", "Hatten Sie ausser dem Erwähnten jemals Probleme mit Organisationen, Armee, Polizei oder Behörden in Ihrem Land?", "Waren Sie sonst je in Haft?") dreimal unmissverständlich verneint (vgl. Protokoll EVZ S. 6). 4.1.6 Was den geltend gemachten Nichtvorhalt der Aussagewidersprüche anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer umfassend auf die unterschiedlichen Aussagen zur angeblichen Aufgabe des (…)handels angesprochen worden ist (und diese offensichtlich nicht plausibel erklären konnte). Er weist zwar in der Beschwerde zu Recht darauf hin, dass er mit den Widersprüchen bezüglich der angeblichen CID-Festnahmen von 2000 und 2006 nicht konfrontiert worden ist. Vertiefungsfragen zu diesem

E-3641/2011 Punkt wären auch nach Ansicht des Gerichts sinnvoll und an sich wünschenswert gewesen. Allerdings ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Widersprüche erst durch Aussagen entstanden sind, die am Ende der Befragung – respektive sogar nach Abschluss der Anhörung zu den Asylgründen, nämlich erst beim rechtlichen Gehör zu einer allfälligen Wegweisung – protokolliert wurden (vgl. Protokoll der Anhörung S. 8 und 9). Andererseits ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Grundsatz, wonach Asylsuchende mit Widersprüchen in ihren eigenen Aussagen nach Möglichkeit zu konfrontieren sind, nach Lehre und Praxis keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinn des rechtlichen Gehörs darstellt (vgl. EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b). Dass das BFM in diesem Zusammenhang von einer vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ausgegangen ist, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bei der vorliegenden Aktenlage insgesamt nicht zu beanstanden. 4.2 Das BFM argumentiert zu Recht weiter, der CID hätte sich bei einem tatsächlichen Verdacht der LTTE-Unterstützung gegen den Beschwerdeführer nicht darauf beschränkt, diesen auf einen Monat später vorzuladen und nach Nichtbefolgung dieses Aufgebots bloss zu beschatten. Dass dieses Verhalten der staatlichen Strafverfolgungsbehörde unlogisch ist, wird auch in der Beschwerde nicht bestritten (vgl. dort S. 5 f.). 4.3 Schliesslich muss die protokollierte Schilderung der angeblichen Verfolgung im Heimatstaat nach Auffassung des Gerichts als wenig substanziiert und teilweise auch lebensfremd bezeichnet werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind auch sonst nicht von Realitätskennzeichen geprägt. 4.4 Die Würdigung der gesamten Akten lässt nur den Schluss zu, dass die Asylvorbringen unglaubhaft sind. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. 4.5 Das BFM hat das Asylgesuch nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid (insbesondere der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Asylvorbringen), besteht keine Veranlassung.

E-3641/2011 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,

E-3641/2011 unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E-3641/2011 6.3.1 Seit der totalen militärischen Niederlage und Zerschlagung der LTTE im Mai 2009 hat sich die die politische und allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka deutlich normalisiert und stabilisiert. Die entsprechende Anpassung der Praxis des BFM im Bereich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat das Bundesverwaltungsgericht in einem zur Publikation (unter BVGE 2011/24) vorgesehenen Grundsatzurteil BVGE E- 6220/2006 vom 27. Oktober 2011 geprüft und bestätigt. Es hat dabei ebenfalls festgestellt, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbessert hat. Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar hinsichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des so genannten Vanni-Gebiets. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage ist im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in den Norden und Osten des Landes eine Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen. Neben den allgemeinen Faktoren – wie sozioökonomische und medizinische Aspekte, dem Kindeswohl usw. – ist auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). Namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung eines Existenzminimums sowie der Wohnsituation sind massgebliche Faktoren. 6.3.2 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt-oder defacto-Flüchtling" qualifizieren würde, ist nach dem Gesagten nicht gegeben. Die allgemeine Lage in Sri Lanka ist heute weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. 6.3.3 Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist vorliegend mit Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr vom Vorhandensein individuell begünstigender Faktoren auszugehen. Auch diesbezüglich ist deshalb der Vorinstanz beizupflichten. Zwar stammt der Beschwerdeführer ursprünglich aus B._______, das im Vanni-Gebiet liegt; seit 1997 lebte er aber in zwei Vororten von Vavuniya, die ausserhalb des Vanni (gemäss der Definition in E. 13.2.2 des erwähnten Grundsatzurteils) liegen. Es steht dem – soweit den Akten zu entnehmen ist – gesunden Beschwerdeführer offen und ist ihm zuzumuten, sich wieder in Vavuniya niederzulassen, zumal dort über ein familiäres Beziehungsnetz (Ehefrau, Kinder, Mutter, Geschwister) und angesichts seines

E-3641/2011 Berufs zweifellos auch über soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Angesichts seiner Berufserfahrung wird es ihm möglich sein, sich in Sri Lanka wieder eine Existenz aufzubauen. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Damit fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.

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E-3641/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Rudolf Bindschedler

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