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Bundesverwaltungsgericht 17.07.2012 E-3640/2012

17 luglio 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,285 parole·~11 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3640/2012

Urteil v o m 1 7 . Juli 2012 Besetzung

Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. Juni 2012 / N (…).

E-3640/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen Angaben zufolge am 12. April 2010 verliess, anschliessend via Niger nach Libyen gelangte, von wo aus er mit einem Boot die italienische Insel Lampedusa erreichte, dass er von Italien her kommend am 5. Mai 2012 in die Schweiz eingereist ist, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch gestellt hat, dass eine daktyloskopische Abfrage in der EURODAC-Datenbank vom 7. Mai 2012 ergeben hat, dass der Beschwerdeführer am (…) 2011 in Lampedusa und Linosa von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden ist und am (…) 2011 in Rom ein Asylgesuch gestellt hat, dass das BFM dem Beschwerdeführer im EVZ Basel am 11. Mai 2012 das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach Italien gewährt hat, dass das BFM die zuständigen italienischen Behörden am 12. Juni 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung (Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) um Rücknahme des Beschwerdeführers und um Antwort bis 26. Juni 2012 ersucht hat, dass die italienischen Behörden bis zum Verfügungszeitpunkt des Bundesamtes nicht geantwortet haben, weshalb das BFM von der stillschweigenden Zustimmung Italiens betreffend Rücknahme des Beschwerdeführers und Behandlung des Asylgesuchs ausgegangen ist, dass das BFM mit Verfügung 27. Juni 2012 – dem Beschwerdeführer eröffnet am 5. Juli 2012 – auf das Asylgesuch nicht getreten ist, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügt und den Wegweisungsvollzug angeordnet hat, unter der Feststellung, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt hat, dass der Beschwerdeführer mit einer englischsprachigen Formularbeschwerde, welche er handschriftlich in englischer Sprache ergänzte, am

E-3640/2012 9. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und gemäss dem vorgedruckten Text der Formularbeschwerde beantragt hat, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusiv Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, amtliche Verbeiständung, (eventualiter) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Anweisung der Behörde zwecks Untersagung der Kontaktaufnahmen mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates, (eventualiter) Information über allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe, ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen geltend machte, er könne nicht nach Italien zurückkehren, da er in Italien zwar ein Asylgesuch gestellt, aber noch kein Papier erhalten habe, das ihn schütze, er arbeitslos sei und dort keine gute Lebensperspektive für ihn bestehe, er in der Schweiz bleiben wolle und hier für sich und seine Angehörigen sorgen könnte, von denen er seit mehr als zwei Jahren keine Nachrichten mehr habe, dass mit der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung vom 9. Juli 2012 und die angefochtene Verfügung in Kopie eingereicht wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),

E-3640/2012 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass allerdings die vom Beschwerdeführer angeführten und mit ihm angeblich Beschwerde führenden Personen – offenbar seine Eltern namens C._______ und D._______ – nicht am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, weshalb auf die Anträge dieser zwei Personen, die im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung haben, nicht näher einzugehen ist, dass die Beschwerdeschrift aus einem Beschwerdeformular in englischer Sprache besteht, in welcher die auf Anfechtung einer materiellen Abweisung ausgerichteten vorgedruckten Rechtsbegehren unverändert geblieben und welche Anträge vom Beschwerdeführer auf Englisch handschriftlich teilweise begründet und unterzeichnet worden sind, wobei die Beschwerdeseiten 4 und 6 – in der dem Gericht bekannten Formularvorlage leer – nicht dem Gericht eingereicht wurden, dass dazu festgestellt wird, dass Parteieingaben in Verfahren vor den Bundesbehörden in der Regel auf Deutsch, Französisch oder Italienisch abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass aber angesichts der sehr kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) aus prozessökonomischen Gründen und zufolge der Verständlichkeit und guten Leserlichkeit des handschriftlichen Textes von der Aufforderung zur Übersetzung abgesehen wird, dass die fehlenden Seiten 4 und 6 der Beschwerde nicht einzufordern sind, da diese Formularseiten offensichtlich leer geblieben sind, dass somit eine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt, weshalb eine Verbesserung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG nicht erforderlich ist und auf die fristgerechte und in der Form akzeptierte Beschwerde – soweit zulässig – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 27. Juni 2012 somit in allen Punkten anficht,

E-3640/2012 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer Richterin entschieden wird und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.) und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat, dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,

E-3640/2012 dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 - 13 Dublin-II-Verordnung), dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt, dass er in Italien ein Asylgesuch eingereicht hat (A5 S. 5 und 6), und dieser Umstand Bestätigung in der abgefragten EURODAC -Datenbank findet, dass er in der Anhörung geltend machte, trotz Asylgesuchs in Italien über keine italienischen Dokumente zu verfügen, dass das BFM bei dieser Sachlage und der von Italien innert der in der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet gebliebenen, auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung gestützten Anfrage um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu Recht Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung), dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in Bezug auf die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass zum Einwand des Beschwerdeführers, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil er noch keine italienischen Dokumente besitze, die ihn schützen könnten, weil er keine ansprechenden Lebensperspektiven für sich und seine Angehörigen ausmachen könne und weil er dort keine Arbeit finde und eventuell nicht als Flüchtling anerkannt werde, festzustellen ist, dass im Rahmen der Dublin-Regelung rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass sich angesichts der unbestrittenen Zuständigkeit Italiens nichts an dieser Sachlage ändert, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Kon-

E-3640/2012 vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und die Verpflichtungen aus diesen Abkommen einzuhalten pflegt, dass keine Anhaltspunkte darauf hindeuten, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten oder Italien könnte sich in Bezug auf seine Person nicht an die aus den obigen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass kein Grund zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) zu erkennen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, einem Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – deshalb bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10.2) und allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sog. Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) zu prüfen sind, dass nach dem oben Gesagten offensichtlich kein Überstellungshindernis des Beschwerdeführers nach Italien vorliegt und das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen und damit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Er-

E-3640/2012 teilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde respektive Anordnung vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos erweist, dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgehen würde, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3640/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Thomas Hardegger

Versand:

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