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Bundesverwaltungsgericht 27.08.2021 E-3639/2021

27 agosto 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,421 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3639/2021

Urteil v o m 2 7 . August 2021 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Kinza Brunner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Alain Hervouêt, (…) (kantonale Vertrauensperson)

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2021 / N (…).

E-3639/2021 Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer stellte am 4. Juni 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 10. Juni 2021 wurde B._______ als Rechtsvertretung und Vertrauensperson im Rahmen des Asylverfahrens gemäss Art. 102f ff. AsylG i.V.m. Art. 17 Abs. 3 Bst. a AsylG und Art. 7 Abs. 2 AsylV1 bevollmächtigt. B. Am 21. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu seiner Person befragt (BzP) und am 6. Juli 2021 vertieft angehört, jeweils in Begleitung seines Rechtsbeistandes. Zur Begründung seines Asylgesuchs sowie seinen persönlichen Verhältnissen machte er im Wesentlichen geltend, afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara zu sein und aus C._______, in der Provinz D._______, im Iran zu stammen. Seine Eltern stammten beide aus der Provinz E._______, Afghanistan. Seine Probleme hätten begonnen, als eines Tages der Mann der Cousine seines Vaters – die ebenfalls im Iran gelebt habe – verstorben sei. Deren Schwager sei damals in den Iran gekommen und habe von ihr verlangt, dass sie ihn heirate, damit er auf sie und ihre beiden Kinder aufpassen könne. Die Cousine habe dies nicht gewollt. Der Schwager habe jedoch darauf bestanden und sie belästigt, weshalb die Cousine den Vater des Beschwerdeführers um Hilfe gebeten habe. Dieser habe der Cousine und ihren beiden Kindern ein Haus in einer anderen Stadt besorgt. Der Schwager habe den Vater des Beschwerdeführers aufgesucht und von ihm verlangt, er solle ihm das Versteck der Cousine mitteilen. Da der Vater des Beschwerdeführers dies nicht getan habe, sei er vom Schwager bedroht und einmal mutmasslich angegriffen worden. Von den Behörden hätten sie keine Hilfe erwarten können. Im Iran seien sie überdies Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. In der Folge hätten die Familie und die Cousine gemeinsam entschieden, den Iran zu verlassen. Sie hätten versucht, illegal in die Türkei zu gelangen, seien jedoch an der Grenze gefasst und nach Afghanistan ausgeschafft worden. Dort hätten sie ungefähr ein halbes Jahr gelebt, bevor sie sich – einerseits aus Angst vor dem Krieg in Afghanistan und andererseits aus Angst vor dem Schwager, der ihnen auch in Afghanistan hätte gefährlich werden können – wieder in den Iran begeben hätten. Von dort aus sei ihnen die Flucht in die Türkei gelungen. Allerdings sei er von seiner Familie getrennt worden und allein

E-3639/2021 in die Schweiz gereist. Seine Familie befinde sich vermutungsweise wieder im Iran. C. Am 13. Juli 2021 unterbreitete das SEM dem damaligen Rechtsvertreter den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Dieser nahm am gleichen Tag Stellung und führte aus, dass der Beschwerdeführer dem Entwurf nichts hinzuzufügen habe. D. Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung und händigte dem Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Der beigeordnete Rechtsvertreter legte sein amtliches Mandat im vorliegenden Verfahren nach Verfügungseröffnung nieder. F. Mit Eingabe vom 13. August 2021 erhob der Beschwerdeführer im eigenen Namen und nicht vertreten beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. G. Am 18. August 2021 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. H. Mit Schreiben vom 17. August 2021 (Eingang beim Gericht: 23. August 2021) teilte die zuständige kantonale Behörde mit, dass der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe unterstützt werde und Herr Alain Hervouêt als gesetzliche Vertretung (Vertrauensperson) bestimmt worden sei.

E-3639/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist minderjährig; es ist jedoch vorliegend von seiner Urteilsfähigkeit auszugehen. Anhaltspunkte, die zu einem anderen Schluss führen könnten, finden sich in den Akten nicht. Das Ergreifen eines Rechtsmittels ist ein relativ höchstpersönliches Recht, welches von der urteilsfähigen minderjährigen Person auch selbst ausgeübt werden kann. Dies hat der Beschwerdeführer vorliegend offensichtlich getan, nachdem der im beschleunigten Verfahren amtlich beigeordnete Rechtsvertreter sein Mandat nach erfolgter Chancenprüfung niedergelegt hat. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als

E-3639/2021 ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung im Asylpunkt führte das SEM im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer beklagten Diskriminierungen im Iran aufgrund seiner ausländischen Herkunft seien nicht asylrelevant, da sich diese nicht in seinem Heimatland Afghanistan, sondern in einem Drittstaat ereignet hätten. Die Bedrohung seines Vaters durch den Schwager sei ebenfalls nicht geeignet, eine asylbeachtliche Verfolgungssituation zu begründen, denn es bestünden keine konkreten Hinweise dafür, dass die Handlungen des Schwagers aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive geschehen seien. Auch bestünden keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit den Drohungen des Schwagers gegenüber seinem Vater rechnen müsste. Die Bedrohungen hätten sich schliesslich nicht gegen ihn gerichtet. Eine Verfolgung beziehungsweise zukünftige Verfolgung seiner Person liege somit nicht vor. Sodann sei auch die geltend gemachte schlechte Sicherheitslage in Afghanistan nicht asylrelevant; dieser werde aber unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Insgesamt sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen.

E-3639/2021 5.2 5.2.1 Die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Asylrelevanz sind vollumfänglich zu bestätigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die überzeugende Begründung der Vorinstanz zu verweisen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darauf, seine Befürchtungen in Bezug auf eine Rückkehr zu wiederholen. Damit setzt er den Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Asylrelevanz nichts Wesentliches entgegen. Im Einzelnen ist folgendes festzustellen: 5.2.2 Zunächst ist festzustellen, dass Asylsuchende, welche über eine Staatsangehörigkeit verfügen (d.h. nicht staatenlos sind), nur als Flüchtlinge anerkannt werden können, wenn sie in ihrem Heimatstaat verfolgt werden. Verfolgungsmassnahmen, die eine asylsuchende Person ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, erlitten oder zu befürchten hat, sind dagegen für die Beurteilung ihrer Flüchtlingseigenschaft nicht relevant (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 1A Abs. 2 FK; UN- HCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage 2019, Rz. 90; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, S. 34 f.). Der Beschwerdeführer ist gemäss eigener Aussage afghanischer Staatsangehöriger. Seine Asylvorbringen sind demnach ausschliesslich unter dem Blickwinkel einer allfälligen asylrechtlichen Verfolgung in seinem Heimatstaat Afghanistan zu prüfen. 5.2.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, ihm drohe im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan allenfalls eine Verfolgung durch den Schwager der Cousine väterlicherseits respektive auch durch dessen Familie. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, bestehen aufgrund der Aktenlage keine überzeugenden Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaattatsächlich mit der Zufügung ernsthafter Nachteile im Zusammenhang mit dem Schwager rechnen müsste. So hatte der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge persönlich keine Auseinandersetzung mit dem Schwager der Cousine väterlicherseits und wurde auch nicht von ihm bedroht. Vielmehr handelt es sich um einen privaten Konflikt zwischen seinem Vater und dem Schwager der Cousine, bei dem der Beschwerdeführer nicht persönlich involviert war. Die Familie war während ihres mehrmonatigen Aufenthalts in Afghanistan so dann auch nicht in Konflikte mit dem Schwager involviert. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nunmehr entgegnet, dass die Familie während des Aufenthalts in Afghanistan aus Angst vor potentiellen Angriffen des Schwagers respektive dessen Familie mehrfach die Unterkunft gewechselt habe, ist festzustellen, dass eine konkrete Behelligung

E-3639/2021 nicht stattgefunden hat, was entweder das Ergebnis der getroffenen Massnahmen ist, oder Ausdruck davon, dass mit keinen weiteren Behelligungen zu rechnen ist. 5.2.4 Im Zusammenhang mit dem (eventualiter) gestellten Rückweisungsantrag rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sein Asylvorbringen – namentlich jene betreffend das Motiv des Schwagers – unzureichend geprüft, da er nicht wissen könne, was das Motiv des Schwagers gewesen sei; dieses könne allenfalls auch religiöser Natur sein (vgl. Beschwerde, Ziff. 3). Die Rüge erweist sich als unbegründet. Zum einen hat sich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung klar zum Motiv seines Schwagers geäussert, nämlich, dass dieser die Verheiratung mit der verwitweten Cousine habe durchsetzen wollen. Es ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Seitens des Beschwerdeführers wird denn auch nicht näher ausgeführt, weshalb respektive inwiefern der Sachverhalt nicht richtig erstellt sei, zumal es dem Beschwerdeführer auch als Minderjährigem obliegt, seiner Mitwirkungspflicht erwartungsgemäss nachzukommen und an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies betrifft insbesondere Umstände, die nur seinem Wissen entspringen können. Die formelle Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist nach dem Gesagten als unbegründet zu erachten, und der damit einhergehende Kassationsantrag ist abzuweisen. 5.3 Sofern der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs auf die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan verweist, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Dem wurde insofern Rechnung getragen, als der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen ist. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-3639/2021 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 15. Juli 2021 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet (vgl. Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Praxisgemäss erübrigen sich damit weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden. 8.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Ebenso verhält es sich mit dem Antrag um Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters nach Art. 102m AsylG. Auch eine solche Beiordnung setzt voraus, dass sich die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos erweisen. Dies gilt auch im Verfahren minderjähriger Personen. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3639/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Kinza Brunner

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