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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2008 E-3637/2006

3 giugno 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,499 parole·~17 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai...

Testo integrale

Abtei lung V E-3637/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 3 . Juni 2008 Beat Weber (Vorsitz), Richter Schmid, Richter Stöckli Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, B._______, C._______, Iran, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM; vormals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2004 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3637/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer den Iran am 10. Juli 2003 und gelangten am 13. August 2003 in die Schweiz, wo sie gleichentags ihre Asylgesuche einreichten. Am 18. August 2003 wurden die Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Kreuzlingen befragt. Das D._______ hörte sie am 21. Januar 2004 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sie hätten in E._______/F._______ gelebt und dort ein Restaurant geführt. Seit März 2001 sei er Sympathisant der Studentenorganisation "Tahkim-E- Wahdat". Er habe Couverts für die Organisation verteilt und sein Restaurant für Zusammenkünfte zur Verfügung gestellt. Während der Studentenunruhen im Sommer 2003 sei sein Restaurant durchsucht worden. Er habe noch vor dem Eintreffen der Sicherheitskräfte das Lokal verlassen können. Bei der folgenden Hausdurchsuchung sei belastendes Material der Organisation gefunden und dieses, sowie seine Identitätspapiere beschlagnahmt worden. Das Restaurant sei darauf für kurze Zeit geschlossen worden. Er habe sich bei einem Bekannten der Organisation versteckt und nach einer Woche das Heimatland in Richtung Türkei verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, zu 10 bis 15 Jahren Gefängnis verurteilt zu werden. Die Beschwerdeführerin machte geltend, am selben Tag, als das Restaurant durchsucht worden sei, sei auch ihr Haus durchsucht worden. Am folgenden Tag sei ein Elektriker zu ihr nach Hause gekommen und habe ihr mitgeteilt, ihr Ehemann sei in Gefahr, weshalb er das Land verlassen müsse. Rund drei Wochen später habe auch sie F._______ über den Flughafen verlassen und sei in die Türkei geflogen, wo sie ihren Ehemann getroffen habe. B. Im Rahmen weiterer Abklärungen hörte das BFF die Beschwerdeführer am 18. Mai 2004 ergänzend zu den Asylgründen an. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei als Verbindungsmann für die Organisation tätig gewesen. Er habe verschlossene Couverts im Auftrag an verschiedene Personen weitergeleitet. Im Übrigen wiederholte er seine bisherigen Angaben. E-3637/2006 Die Beschwerdeführerin ihrerseits erklärte, sie habe den Iran wegen der Probleme ihres Ehegatten verlassen; persönlich habe sie keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt. C. Mit Verfügung vom 26. Mai 2004 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 25. Juni 2004 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer, die Verfügung des BFF sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2004 lehnte der Instruktionsrichter der ARK die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig setzte er den Beschwerdeführern Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--. F. Mit Schreiben vom 20. Juli 2004 ersuchten die Beschwerdeführer um Einsicht in das Aktenstück A16 "Eingabe HWV" vom 27. Mai 2004. Am 21. Juli 2004 stellte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern das Aktenstück A16/2 in Kopie zu. Mit Eingabe vom 27. Juli 2004 reichten die Beschwerdeführer ihre Bemerkungen zu dessen Inhalt ein. G. Am 27. Juli 2004 leisteten die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss und gaben eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. H. Das BFF beantragte in der Vernehmlassung vom 23. August 2004 die Abweisung der Beschwerde. E-3637/2006 I. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2005 ersuchte der zwischenzeitlich neu zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführer mitzuteilen, ob ihnen das Anhörungsprotokoll vom 18. Mai 2004 vollständig zugestellt worden sei. Innert der angesetzten Frist teilten die Beschwerdeführer am 12. Juli 2005 mit, ihnen seien die Fragen 66 bis 78, mithin Seite 7 des Protokolls, nicht zugestellt worden. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels unterbreitete der Instruktionsrichter die Akten dem BFM zur erneuten Stellungnahme. In der ergänzenden Vernehmlassung vom 8. August 2005 empfahl das BFM, die Seite 7 den Beschwerdeführern zur Unterschrift zu unterbreiten. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2005 stellte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern die Vernehmlassung vom 8. August 2005 sowie die Seite 7 des Protokolls vom 18. Mai 2004 zu und setzte ihnen Frist zur Unterzeichnung der genannten Seite sowie zum Einreichen allfälliger Bemerkungen. Innert der angesetzten Frist teilte der Beschwerdeführer mit, aufgrund von Übersetzungsfehlern sei er nicht bereit, die Protokollseite 7 zu unterzeichnen. Erneut unterbreitete der Instruktionsrichter der Vorinstanz die Akten zur Stellungnahme. In der weiteren Vernehmlassung vom 7. September 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Schreiben vom 24. April 2007 reichten die Beschwerdeführer eine Kopie der Grundstückseigentumsurkunde des Restaurants in E._______ sowie Fotos des Gastbetriebes ein. Ferner gaben sie eine CD-ROM betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer exilpolitischen Veranstaltung sowie je ein ärztliches Zeugnis betreffend die Beschwerdeführer von Dr. med. G._______, Innere Medizin, Lungenkrankheiten, vom 1. April 2007 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM beziehungsweise das damalige BFF gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- E-3637/2006 waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Vorliegend ist die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 7. September 2005 den Beschwerdeführern bisher nicht zur Kenntnis gebracht worden, weshalb sie ihnen mit diesem Urteil zuzustellen ist (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). 4. 4.1 4.1.1 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Hilfswerksvertreter (HWV) am Ende der ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2004 auf der für ihn bestimmten Bestätigung ausführte, die Anhörung habe aufgrund der schwierigen Befragungssituation nicht vollständig und korrekt durchgeführt werden können. Sodann stellte der HWV explizit eine schriftliche Begründung zuhanden des BFM in Aussicht. In einer dem Protokoll angehängten schriftlichen Stellungnahme äusserte sich der Befrager zu den Bemerkungen des HWV und wies diese als haltlos und unprofessionell zurück. Namentlich hielt er fest, der Beschwerdeführer sei nur unterbrochen worden, E-3637/2006 wenn er nicht auf gestellte Fragen eingegangen sei oder diese nur oberflächlich beantwortet habe. 4.1.2 Mit Schreiben vom 20. Mai 2004 nahm der HWV ausführlich zu den von ihm erhobenen Vorwürfen Stellung. Am 26. Mai 2004 übergab er seine Stellungnahme der Schweizerischen Post, welche am 27. Mai 2004 beim Bundesamt eintraf. 4.1.3 Mit Verfügung vom 26. Mai 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Die Verfügung erliess die Vorinstanz allerdings, ohne die vom Hilfswerksvertreter in Aussicht gestellte Stellungnahme abzuwarten, beziehungsweise ohne sich zu vergewissern, ob noch mit einer solchen zu rechnen sei. 4.1.4 Im Rahmen des dreifach geführten Schriftenwechsels zwischen der ARK und dem BFF/BFM hat sich die Vorinstanz zum Schreiben des HWV und den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers mit keinem Wort geäussert. Diese Vorgehens- und Verhaltensweise hat sich das BFM im Folgenden anrechnen zu lassen. 4.2 Im Schreiben vom 20. Mai 2004 führte der HWV aus, er könne die Korrektheit der Befragung nicht bestätigen und beantragte die Wiederholung derselben mit einem neu zusammengesetzten Team. Zur Begründung führte er aus, während der Dauer der Anhörung habe der Befrager die Antworten des Beschwerdeführers oft unterbrochen und somit in seinen Ausführungen abgeschnitten. Dadurch seien die Aussagen nicht immer vollständig übersetzt und protokolliert worden. Die Verwirrung und das Unverständnis des Beschwerdeführers gegenüber der Befragungsmethode würden in dessen Antworten und Fragen zum Ausdruck kommen. Zahlreiche Antworten des Beschwerdeführers seien unfertig, viele Fragen hätten wiederholt werden müssen und der Beschwerdeführer habe oft Rückfragen an die Dolmetscherin gestellt. Sodann sei nur eine von ihm, dem HWV, gestellte Zusatzfrage zugelassen worden, die weiteren seien teilweise ohne Begründung nicht gewährt worden. Auch sei ihm nicht erlaubt worden, den Beschwerdeführer auf Widersprüche anzusprechen. Schliesslich habe der Befrager seine Person als unprofessionell bezeichnet und erklärt, er würde seine Arbeit schlecht machen. 4.3 Jede Anhörung hat sachlich, neutral und korrekt zu erfolgen. Die Durchsicht des Protokolls der ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz vom 18. Mai 2004 zeigt, dass dies vor- E-3637/2006 liegend offensichtlich nicht der Fall war. Anhand einiger Textpassagen soll dies nachfolgend aufgezeigt werden. F2: Wie viele Tage vor der Ausreise aus dem Iran sind Sie nicht mehr in der eigenen Wohnung gewesen? A: Ca. 1 Woche. F3: Ich möchte eine genaue Angabe. A: Möchten Sie ein genaues Datum wissen als ich das Haus verliess? F4: Meine Frage war ganz genau formuliert. Wiederholung der Frage. A: Die letzte Woche, vor meiner Ausreise aus dem Iran, war ich beim Schlepper. F5: Ich will genau wissen, wie viele Tage vor dem Verlassen des Irans, Sie nicht mehr zu Hause in der eigenen Wohnung waren? A: Eine Woche vor meiner Ausreise aus dem Iran. **** F21: Wo haben Sie ihre Frau wieder getroffen? A: Einen Monat ...... 3 Wochen nach meiner Ankunft in der Türkei. F22: Ich will von Ihnen genau wissen, wo Sie Ihre Frau getroffen haben. A: In der Türkei. F23: Beantworten Sie die Frage absichtlich nicht? A: In der Türkei. F24: Die Türkei ist gross. A: ...... F25: Wiederholung der Frage! A: In einem Haus in der Gegend von H._______. ***** F35: Wie kam Ihre Frau zu diesem Haus? A: Herrn I._______ hat meine Frau dahin begleitet. F36: Mit welchem Verkehrsmittel? A: Von wo aus? F37: An einem bestimmten Tag, ist Ihre Frau in H._______ eingetroffen. Wie kam sie zu diesem Haus? A: Ich war zu Hause, als es an die Haustüre klopfte, dann trat Herr J._______ und meine Frau herein und mein Kind war auch dabei und auch ein Kurde. F38: Ich fragte Sie, mit welchem Verkehrsmittel Ihre Frau im Haus in H._______ eintraf? A: Ich glaube mit einem Taxi, vom Fughafen in H._______. E-3637/2006 Zunächst ist festzustellen, dass die Antwort auf Frage 2, wie viele Tage vor der Ausreise der Beschwerdeführer sich nicht mehr in der eigenen Wohnung aufgehalten habe, klar war, nämlich eine Woche vor der Ausreise. Für den Befrager war dies offenbar nicht so, denn er verlangte auf diese Antwort hin genauere Angaben. Der Beschwerdeführer verstand indes nicht, was der Befrager damit meinte und fragte nach, was er denn genau wissen möchte. Diese Frage blieb als solche unbeantwortet. Vielmehr erklärte der Befrager, er habe die Frage ganz genau formuliert und wiederholte dieselbe. Dem Beschwerdeführer war jedoch immer noch nicht klar, was der Befrager von ihm verlangte und wiederholte erneut Antwort 2. Mit entsprechenden Erklärungen oder Beispielen seitens des Befragers hätten die Unklarheiten beziehungsweise Unsicherheiten des Beschwerdeführers ohne weiteres ausgeräumt werden können. Die Vorgehensweise des Befragers gerade zu Beginn der Befragung war offensichtlich nicht geeignet, ein gutes und vertrauensvolles Klima für deren weiteren Verlauf zu schaffen. Entsprechend zeigen die weiteren Fragen und Antworten, dass sich der Befrager nicht auf den Beschwerdeführer einlassen wollte. Nachdem der Beschwerdeführer auf die Frage 22, wo er seine Frau getroffen habe, mit "in der Türkei" antwortete, war ihm offenbar nicht klar, was der Befrager mit der nachfolgenden Frage 23 wollte. Vor diesem Hintergrund kann nicht in guten Treuen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, wie ihm vom Befrager vorgehalten wird, absichtlich nicht antwortete. Auch die Passage F35 bis F38 zeigt auf, dass der Befrager in keiner Weise willens war, auf den Beschwerdeführer einzugehen. Denn anders können die gestellten Fragen nicht verstanden werden. Weiter ist aufgrund des Protokolls festzustellen, dass zahlreiche Fragen wiederholt wurden beziehungsweise der Beschwerdeführer Rückfragen stellen musste. Ebenso ist aufgrund des Protokolls zu schliessen, dass die Bundesanhörung von einem rüden Ton sowie ungeduldigen und unnötig belehrenden Befragungsstil gezeichnet war. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die gesamte Befragungssituation zu einer erheblichen Verunsicherung des Beschwerdeführers führte und er unter diesen Umständen nicht in der Lage war, seine Asylvorbringen unbelastet, frei und vollständig darzulegen. Dass die Befragung nicht einwandfrei durchgeführt wurde, erklärte der HWV bereits direkt im Anschluss an die Anhörung. In seinem ausführlichen Schreiben vom 20. Mai 2004 konkretisierte der HWV seine Bemerkungen vom 18. Mai 2004. Der Beschwerdeführer sei in seinen Antworten vom Befrager oft unterbrochen worden. Die Vorgehensweise des Befragers habe zu Unverständnis und Verwirrun- E-3637/2006 gen beim Beschwerdeführer geführt, was sich in unfertigen Antworten, vielen Wiederholungen und Rückfragen geäussert habe. Insoweit stimmen die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts mit denjenigen des HWV überein. Insoweit ist auch festzuhalten, dass der HWV seiner Aufgabe korrekt nachgekommen ist. Vor diesem Hintergrund sind die Bemerkungen des Befragers, die Feststellungen des HWV seien haltlos sowie unprofessionell und würden jeglicher Grundlage entbehren, als nicht zutreffend zurückzuweisen. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Befrager des Bundesamtes sich offenbar der Funktion des HWV nicht bewusst ist. Gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG beobachtet der HWV die Anhörung, hat aber keine Parteirechte. Er kann zur Erhellung des Sachverhalts Fragen stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen. Ihm obliegt somit, zu einem korrekten und fairen Verfahren beizutragen (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 361). In Würdigung der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die Befragung vom 18. Mai 2004 nicht korrekt verlaufen ist und die Sachverhaltsermittlung insoweit nicht richtig erfolgt ist. 4.4 Im Rahmen des Instruktionsverfahrens stellte sich sodann heraus, dass sich die Seite 7 des Protokolls der Befragung vom 18. Mai 2004 nicht bei den Akten befindet. In der Folge ersuchte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer mitzuteilen, ob ihnen ein vollständiges Befragungsprotokoll zustellt worden sei. Am 12. Juli 2005 erklärten die Beschwerdeführer, ihnen würde die Seite 7 des Protokolls der Befragung vom 18. Mai 2004 fehlen. In der ergänzenden Vernehmlassung vom 8. August 2005 führte das BFM dazu aus, die besagte Seite würde aus unerklärlichen Gründen im schriftlichen Ausdruck fehlen, auf dem Computer sei sie indes abgespeichert. Da die Rückübersetzung zu keinen Bemerkungen Anlass gegeben habe, könne davon ausgegangen werden, dass auch diese Seite rückübersetzt und unterschrieben worden sei. Entsprechend dem Vorschlag des BFM in der Vernehmlassung unterbreitete der Instruktionsrichter in der Folge die Seite 7 des Protokolls zur Unterschrift und Stellungnahme. In seiner Antwort erklärte der Beschwerdeführer, die protokollierten Aussagen würden nicht seinen Angaben entsprechen und weigerte sich, die Seite 7 zu unterzeichnen. Es bestehen zwar gewisse Zweifel daran, dass gerade und ausschliesslich auf Seite 7 wesentliche Teile der Aussagen des Beschwerdeführers nicht richtig übersetzt worden seien, denn im Rahmen der ganzen Befragung hat der Beschwerdeführer nur gerade E-3637/2006 eine Korrektur angebracht (vgl. A13, S. 11). Jedenfalls aber ist auf der im Nachhinein ausgedruckten und zu den Akten gelegten Seite 7 nicht ersichtlich, ob dem Beschwerdeführer die Seite 7 tatsächlich rückübersetzt wurde und ob der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung allenfalls Korrekturen angebracht hat, welche praxisgemäss handschriftlich im Protokoll festgehalten werden (vgl. A 13, S. 11). In Anbetracht dieser Sachlage erscheint es, entgegen der vom BFM in der Vernehmlassung vom 7. September 2005 vertretenen Ansicht, unerheblich, inwieweit die Aussagen des Beschwerdeführers Eingang in die Erwägungen der angefochtenen Verfügung gefunden haben. Immerhin ist zu bemerken, dass dieser Einwand der Vorinstanz falsch ist, hat sie sich doch in ihrer Verfügung (S. 4 oben) ausdrücklich darauf abgestützt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, zur Studentenorganisation Tahkim e Wahdad konkrete Aussagen zu machen und reicherte diese Feststellung mit Beispielen an - alles Angaben, die auf der besagten Seite 7 zu finden sind. Das Bundesamt hat die angefochtene Verfügung somit auf ein unvollständiges Befragungsprotokoll abgestützt und damit den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. 4.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung auf ein nicht vollständiges (Fehlen einer Seite) und nicht korrekt (Art und Weise der Befragung) zustande gekommenes Befragungsprotokoll abgestützt hat. Damit hat es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise unvollständig festgestellt. 4.6 Im Rahmen des Akteneinsichtsgesuchs edierte das BFF den Beschwerdeführern das Schreiben des HWV vom 20. Mai 2004 (A16), da als unwesentliche Akte klassifiziert, nicht. Auf Gesuch hin stellte die damals zuständige ARK den Beschwerdeführern das Aktenstück A 16 indes zu. 4.6.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigert werden, wenn wesentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a.), wesentliche private Interessen (Bst. b.) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung (Bst. c.) die Geheimhaltung erfordern. Wird einer Partei die Einsicht in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde nach Art. 28 VwVG von seinem wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich E-3637/2006 Kenntnis sowie Gelegenheit geben, sich dazu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die ARK hat als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts im nach wie vor zutreffenden Grundsatzentscheid Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1994 Nr. 1 festgehalten, dass unter das Akteneinsichtsrecht sämtliche Aktenstücke fallen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. 4.6.2 Vorliegend stellte das BFM den Beschwerdeführern die Stellungnahme des HWV zur ergänzenden Befragung (A 16) nicht zur Akteneinsicht zu. Im Rahmen der Aktenedition wird vom BFM immer auch die Bestätigung des HWV ediert. Es ist daher nicht ersichtlich und geht aus der Begründung zur Aktenzustellung auch nicht schlüssig hervor, weshalb vorliegend eine bereits in der Bestätigung des HWV in Aussicht gestellte und in der Folge auch nachgereichte Stellungnahme den Beschwerdeführern vom BFM nicht ediert wurde. Dies gilt umso mehr, als es dem HWV obliegt, die Einhaltung eines korrekten und fairen Ablaufs der Anhörung zu beobachten (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 13). Würde die Stellungnahme des HWV nicht der Akteneinsicht unterliegen, so käme dies einer Aushöhlung der Funktion des HWV gleich. Es ist somit festzustellen, dass das BFM mit seiner Vorgehensweise zusätzlich das Akteneinsichtsrecht und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer verletzt hat. Zwar hat der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern das Schreiben des HWV vom 20. Mai 2004 ediert und ihnen Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Damit könnte die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich als geheilt betrachtet werden. In Anbetracht dessen aber, dass die Vorinstanz nicht nur diesen Anspruch der Beschwerdeführer verletzt hat, sondern - und dies ist vorliegend entscheidwesentlich - den Sachverhalt nicht richtig fest- und erstellt hat, erübrigen sich weitere Erwägungen zur Frage, ob vorliegend tatsächlich von einer Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen ist. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz einerseits den Sachverhalt nicht richtig fest- beziehungsweise erstellt hat, andererseits den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer verletzt hat. E-3637/2006 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 26. Mai 2004 aufzuheben und die Sache zur erneuten ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird das Bundesamt angewiesen, die erneute Anhörung durch einen anderen Befrager beziehungsweise ein neu zusammen gesetztes Befragungsteam vornehmen zu lassen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 27. Juli 2004 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den nicht vertretenen Beschwerdeführern sind aus dem vorliegenden Verfahren keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb ihnen keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv: nächste Seite) E-3637/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFF vom 26. Mai 2004 wird aufgehoben und die Sache zur Wiederaufnahme des Verfahrens und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 27. Juli 2004 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Vernehmlassung des BFM vom 7. September 2005, Zahladressblatt und Rückantwortkuvert) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______, zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss Dispositivziffer 2 (per Kurier; in Kopie) - das D._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Barbara Balmelli Versand: Seite 13

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