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Bundesverwaltungsgericht 11.08.2008 E-3629/2006

11 agosto 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,246 parole·~36 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug ...

Testo integrale

Abtei lung V E-3629/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . August 2008 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Türkei, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 12. Januar 2004 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3629/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 25. Juli 2003 und gelangte via ihm unbekannte Länder am 4. August 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 7. August 2003 wurde er in der Empfangsstelle Basel (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel) summarisch zu den Ausreisegründen befragt. Der Beschwerdeführer reichte keine Reisepapiere ein, er habe den Pass verloren und die Identitätskarte dem Schlepper abgeben müssen. Für die Dauer des Verfahrens wurde er am 7. August 2003 dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 28. August 2003 führte die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons eine Anhörung zu den Asylgründen durch. Mit Schreiben vom 8. September 2003 stellte der Beschwerdeführer die Einreichung von Dokumenten in Aussicht. In der Folge reichte er eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft D._______ vom (Datum) wegen Entführung, ein abweisendes Urteil des Gouverneuramtes D._______ vom 12. März 2003, eine Bestätigung der Mitgliedschaft beim Gewerbeverband F._______, Zeitungsberichte betreffend den Bruder und den Vater, ein (ausgefülltes) Formular für die Mitgliedschaft bei der Demokratik Halk Partisi (DEHAP) vom (Datum), Familienregisterauszüge vom (Datum), eine undatierte Wohnsitzbestätigung des Quartiervorstehers von G._______ (Gemeinde F._______/D._______) und Referenzschreiben eines (Beziehung) und eines Kreisvorsitzenden der DEHAP vom 30. Oktober 2003 ein. B. Anlässlich der Anhörungen machte der Beschwerdeführer, ein Kurde aus F._______ (Provinz D._______) geltend, er sei aus mehreren Gründen aus der Türkei ausgereist. Zum einen sei er zum Christentum konvertiert, weshalb er seit 1994 mit der Hisbollah grössere Probleme gehabt habe. Der (Beziehung) seines Vaters, ein Imam, sei bei der Hisbollah. Er habe seiner Familie mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer auf einer (schwarzen) Liste stehe. Aus diesem Grunde habe er sein Haus monatelang nicht verlassen können. Weil der Verwandte die Familie informiert habe, sei er von der Hisbollah angegriffen worden, er sei jetzt (Behinderung). Zum anderen sei er von der Polizei regelmässig bedroht worden. Im Jahr 2002 sei er von Polizisten gar entführt worden, worauf er gegen diese Anzeige E-3629/2006 erstattet habe. Der Beschwerdeführer gab keine Antwort auf die Frage, ob er offizielles Mitglied einer christlichen Kirche sei. Dagegen gab er an, seine Religionszugehörigkeit habe im Militärdienst (Dauer) dazu geführt, dass er die schlechtesten Arbeiten habe erledigen müssen. Zudem habe er politisch Probleme gehabt, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten. Einerseits habe er (...) Cousins, die bei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan, PKK) tätig seien, weshalb ihn die Polizei wiederholt in Untersuchungshaft genommen und zu seinem Verhältnis zu dieser Partei verhört habe. Er sei auch aus anderen Gründen von Polizisten abgeführt und bedroht worden. Nach Absolvierung des rund eineinhalbjährigen Militärdienstes habe er zusammen mit seinen Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester - wie früher - in F._______, einer Stadt mit zirka (...) Kurden (ausser den Staatsangestellten lebten dort ausschliesslich Kurden), gewohnt. Im Jahr (...) sei er dort aktives Mitglied der Halkin Demokrasi Partisi (HADEP) geworden. 1999 habe er eine (...) eröffnet. Als die HADEP im Jahr 2002 verboten worden sei, sei er umgehend respektive im März 2003 der Nachfolgepartei DEHAP beigetreten, wo er in der Jugendfraktion tätig gewesen sei. Er habe an Versammlungen und Festen der Partei teilgenommen und diese teilweise mitorganisiert. Unter den Jugendlichen habe er für die Partei Propaganda gemacht. Regelmässig - monatlich, manchmal alle fünfzehn Tage hätten im Parteigebäude der DEHAP in F._______ Versammlungen stattgefunden. Daran hätten jeweils zirka zwanzig bis dreissig Personen teilgenommen, bei den Jugendversammlungen sechs bis sieben. Vor allem seine perfekte Beherrschung der (...) dürfte dazu beigetragen haben, dass ihn die Behörden nicht gemocht hätten; er habe vieles zur Sprache bringen und die Medien auf Vorfälle aufmerksam machen können. Im Jahr 2003 sei er auch Mitglied des Menschrechtsvereins Insan Haklari Dernegi (IHD) geworden. Er sei insgesamt rund zehnmal auf den Posten mitgenommen und in der Regel bald wieder freigelassen worden. Man habe ihm nahe gelegt, sich nicht für die PKK, die DEHAP, den IHD und die kurdische oder armenische Sache zu engagieren. Im (...) sei er durch Zivilpolizisten entführt, bedroht und zirka eine halbe Stunde lang in einem Wagen herumgefahren worden. Man habe ihn aufgefordert, sich nicht gegen den Staat zu stellen und nicht für die kurdischen Interessen zu agitieren. Diesen Vorfall habe er dem IHD gemeldet und Anzeige gegen die Polizisten erstattet. Während des Verfahrens sei er erneut von Zivilpolizisten verfolgt und angehalten E-3629/2006 worden. Das Strafverfahren sei nach rund drei oder vier Monaten eingestellt worden. In der Folge sei er wieder durch Polizisten schikaniert und bedroht worden. Diese seien beispielsweise in ihrem Jeep auf ihn losgefahren oder sie hätten ihn nach Lust und Laune kontrolliert und bedroht. Er sei auf Schritt und Tritt beschattet worden, was zu einer enormen psychischen Belastung der Familienangehörigen geführt habe. Aus Furcht vor Nachteilen sei er nur noch zu Hause geblieben, ins Geschäft oder zum Parteigebäude gegangen. Sein (...) sei in der Schule von der Polizei bedroht und geschlagen worden, weil er Kurdisch gesprochen habe. Die Lehrerin habe ihm vorgeworfen, die kurdische Sprache zu pflegen und zusammen mit dem Beschwerdeführer die "Organisation" zu unterstützen. Der Ehemann der Lehrerin sei Polizist. Dieser Vorfall habe zu einer Auseinandersetzung geführt, in deren Verlauf sein (...) zu einer Gefängnisstrafe von (...) verurteilt worden sei. Gleichzeitig sei sein (...) in Untersuchungshaft genommen und von der Polizei bedroht worden, weshalb er in der Folge sechs Monate habe psychiatrisch behandelt werden müssen. Der Beschwerdeführer sei deshalb nach H._______ gereist, wo er von Zivilpolizisten abgeführt und in deren Wagen rund eine halbe Stunde lang bedroht worden sei. Er sei daraufhin nach I(._______ gezogen und habe in (...) gearbeitet. In I (._______) sei er bereits am zweiten oder dritten Tag von Leuten der MHP (Milliyetçi Hareket Partisi/Partei der Nationalistischen Bewegung) Ülkücü überrascht, eine Nacht festgehalten, geschlagen und bedroht worden; die örtliche Polizei habe seine Anzeige nicht entgegengenommen. Aus diesen Gründen sei er für zwanzig Tage zu einem Freund nach (...) und anschliessend nach (ein Stadtteil von I._______) gegangen, um dort Personen aus seiner Heimatstadt zu treffen. Er sei indessen in eine Personenkontrolle der Zivilpolizei geraten. Die Polizisten hätten über Funk seine Personalien abgeklärt und dann etwas besprochen. Nach rund 45 Minuten hätten sie ihn laufen lassen. Er sei in Richtung Bahnhof gegangen, wo er von vier oder fünf Schlägertypen erwartet und mit einer Waffe, Gummiknüppel und Stöcken angegriffen und zusammengeschlagen worden sei. Nach Wiedererlangen des Bewusstseins habe er den Vorfall dem IHD gemeldet und sich anschliessend im Sanitätshaus (...) behandeln lassen. In der Folge habe er für zirka eineinhalb Monate die TOHAF, einen Verein der IHD, in Anspruch genommen und sich dort psychiatrisch betreuen lassen. In dieser Situation habe er einen Schlepper kennengelernt, der ihn über die Bedingungen einer Ausreise orientiert habe. Er sei anschliessend nach F._______ zurückgekehrt, wo er seine Arbeit in der (...) und die Parteiaktivitäten wieder aufgenommen E-3629/2006 habe. Die Familie M. habe - vermutlich von der Polizei angestiftet - am (...) 2003 das Gebäude der HADEP in F._______ angegriffen, als er sich dort aufgehalten habe. Ein Freund sei dabei verletzt worden. Drei Tage später seien er und Kollegen erneut Ziel eines Angriffs gewesen. Wieder sei ein Kollege verletzt worden. Zur gleichen Zeit sei ein (...), der sich einige Tage zuvor beim Beschwerdeführer aufgehalten habe, von Leuten der JITEM (Jandarma stİ ihbarat ve Terörle Mücadele/Nachrichtendienst und Terrorabwehr der Gendarmerie) erschossen worden. Nach dem Begräbnis habe ihm Kommissar (...) angekündigt, dass auch er bald mit dem Ableben zu rechnen habe. Trotz dieser Drohung habe er am (...) 2003 an einer Feier der DEHAP teilgenommen und mit einer Kamera Aufnahmen gemacht. Kurz darauf habe ihm der (...) F., ein Angehöriger der JITEM, schwerste Nachteile angedroht. Da bekanntlich die JITEM ihre Drohungen in die Tat umsetze, sei er umgehend nach D._______ und am folgenden Tag nach (._______) gereist. Als ihm der Schlepper telefonisch die Möglichkeiten einer Ausreise erläutert habe, sei er sofort auf das Angebot eingegangen. In der Schweiz habe er telefonisch erfahren müssen, dass sein Vater aufgefordert worden sei, ihn innert zwei bis drei Tagen den Behörden zu übergeben. Von der Familie des Beschwerdeführers sei nur er (der Beschwerdeführer) politisch tätig gewesen. Für den Inhalt der weiteren Einzelheiten wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. C. Am 11. September 2003 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, den wesentlichen Inhalt der Dokumente in einer Amtssprache des Bundes einzureichen. Zudem seien Gerichtsunterlagen (Anklageschrift, Urteil usw.) als Beweismittel einzureichen. D. Mit Schreiben vom 26. September 2003 teilte der Beschwerdeführer mit, ihm fehlten die nötigen Geldmittel zur Beschaffung von Übersetzungen. Dem Schreiben lagen keine Unterlagen bei. E. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2003 und 13. November 2003 gab der Beschwerdeführer dem BFF bekannt, der nachgesandte Führerausweis sowie die Mitgliederausweise der HADEP und des IHD seien bei der Postzustellung in die Schweiz verschollen. E-3629/2006 F. Mit Verfügung vom 12. Januar 2004 - eröffnet am 19. Januar 2004 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäass Art. 7 AsylG nicht stand und Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen beziehungsweise christlichen Minderheit seien nicht asylrelevant. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und führte aus, der Vollzug derselben sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Einzelheiten in der Entscheidbegründung wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Schreiben vom 3. und 6. Februar 2004 gewährte das BFF dem Beschwerdeführer, damals vertreten durch K._______, C._______, Akteneinsicht. H. Mit Beschwerde vom 18. Februar 2004 liess der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung vom 12. Januar 2004 und die Gewährung des Asyls beantragen. Eventualiter sei nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung, einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. In der Beilage wurden Kopien von Schreiben an den TOHAV, IHD Istanbul, IHD H._______ und IHD D._______ mit den entsprechenden Übersetzungen, ein Couvert vom 21. Januar 2004, kopierte Nüfüs- Auszüge vom 19. Januar 2004, zwei Zeitschriftenausschnitte vom 12. Januar 2004 und eine Honorarnote vom 18. Februar 2004 eingereicht. I. Mit Schreiben vom 19. Februar 2004 wurde eine Fürsorgebestätigung (C._______) gleichen Datums und eine Berichtigung der Honorarnote nachgereicht. E-3629/2006 J. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2004 verzichtete der Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung in den Endentscheid. K. Mit Schreiben vom 11. März 2004 wurden ein übersetztes Faxschreiben des IHD (I._______ ) und mehrere Rückscheine zum Nachweis der brieflichen Zustellung ins Heimatland nachgereicht. L. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2003 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Am 1. April 2004 wurden weitere Beweismittel nachgereicht: eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft D._______ vom (Datum) (samt Zustellbestätigung), wonach keine Entführung stattgefunden habe und deshalb auch kein Verfahren aufgenommen worden sei; eine Anzeige des (...) des Beschwerdeführers beim "Bezirksamt" F._______ zu jüngsten Übergriffen; ein Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft F._______ vom (Datum) zu den Vorbringen des (...); ein Schreiben des Quartiervorstehers vom 8. März 2004 und eine Wohnsitzbestätigung der Einwohnerkontrolle F._______. N. Mit Replik vom 14. April 2004 liess der Beschwerdeführer an den bisherigen Anträgen festhalten und gab Bescheinigungen des Rehabilitationszentrums TOHAV vom (...) und des IHD D._______ vom (Datum) zu den Akten. O. Mit Schreiben vom 13. Mai 2004 reichte der Beschwerdeführer Kopien einer Haftbestätigung des Strafgerichts von F._______ vom (Datum), eines Zeitungsartikels vom 20. April 2002, von Arztzeugnissen (ausgestellt für den ...) vom 18. und 29. April 2002 sowie 6. Mai 2002 und die protokollierte Aussage (Vorfälle, welche zur Flucht des Beschwerdeführers geführt haben sollen) eines Zeugen vom 17. Februar 2004 nach. Am 15. September 2004 reichte er eine Bestätigung des kurdischen Jugend- und Elternclubs (...) vom E-3629/2006 14. August 2004 und eine E-Mail des IHD (I._______) vom 23. Juni 2004 ein. P. Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 orientierte die ARK den Beschwerdeführer über den Eingang eines fremdsprachigen Schreibens einer Drittperson und überliess es ihm, dieses innert Frist in eine Amtssprache übersetzt einzureichen. Andernfalls finde es keine Berücksichtigung im laufenden Verfahren. Q. Mit Schreiben vom 1. Juni 2005 liess der Beschwerdeführer die nachgesuchte Übersetzung, einen Identitätsnachweis und einen weiteren Zeitungsartikel vom 22. März 2005 zu den Akten reichen. R. Mit Schreiben vom 15. Juni 2005 überliess es die ARK dem Beschwerdeführer, seine Eingabe vom 2. Juni 2005 in eine Amtssprache übersetzt erneut bei der ARK einzureichen. S. Am 13. Oktober 2005 meldete die zuständige kantonale Behörde (Migrationsamt (C._______) der ARK, der Beschwerdeführer sei seit dem 22. September 2005 unbekannten Aufenthalts. Eine Nachfrage der ARK bei der K._______ vom 20. Oktober 2005 ergab indes, dass er nach wie vor an einer gemeldeten Adresse wohnhaft war. Mit Schreiben vom 8. November 2005 erklärte er sein Interesse an der Fortführung des Verfahrens. Am 10. November 2005 teilte das Migrationsamt Aragau mit, es habe sich bei seiner Mitteilung um ein Versehen gehandelt. T. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 legte K._______ das Mandat mit sofortiger Wirkung nieder. U. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 zeigten K._______ ihre Mandatsübernahme vom 24. November 2006 an. Mit Schreiben vom 6. Februar 2007 teilte K._______ mit, der Beschwerdeführer habe das Mandatsverhältnis aufgelöst. E-3629/2006 V. Mit Schreiben vom 16. Februar 2007 reichte B._______ eine Vollmacht vom 15. Februar 2007 ein und ersuchte um Fristansetzung für die Einreichung weiterer Beweismittel. W. Mit Schreiben vom 9. März 2007 teilte der Rechtsvertreter mit, er habe in der Türkei einen Rechtsanwalt gefunden, der Gerichtsakten beibringen könne. X. Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 an den Beschwerdeführer orientierte das Bundesverwaltungsgericht über seine seit Beginn dieses Jahres (2007) bestehende Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren. Y. Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer einen Internetauszug vom 6. Mai 2007 einreichen. Gleichzeitig gab er bekannt, der türkische Anwalt sei nach wie vor in erwähnter Angelegenheit tätig. Mit Schreiben vom 6. November 2007 reichte er Kopien des Durchsuchungsbefehls des Strafgerichts F._______ vom (Datum) und eines Protokolls der Hausdurchsuchung vom (Datum) nach. Zudem beantragte er die Durchführung einer Botschaftsabklärung. Z. Die Honorarnote des im Rubrum angeführten Rechtsvertreters datiert vom 10. Juni 2006. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde E-3629/2006 und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). E-3629/2006 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Angaben des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten der Asylbegründung widersprüchlich ausgefallen. So habe er angegeben, im (...) 2002 von der Zivilpolizei verschleppt worden zu sein, weil er Mitglied des Menschenrechtsvereins IHD sei. Er habe damals seine Mitgliedschaft zugegeben. Die Polizisten hätten ihm daraufhin geraten, nicht mehr zur IHD zu gehen. Er sei aber offenbar erst nach dem Vorfall zum IHD gegangen. Demgegenüber habe er andernorts ausgeführt, er sei erst seit 2003 Mitglied des IHD. Somit würde kein Anlass bestehen, ihn im (...) 2002 festzunehmen oder eine Mitgliedschaft gegenüber der Polizei zuzugeben. Zudem habe er die Situation in I._______ widersprüchlich geschildert. So soll ihn die Polizei massiv geschlagen haben, andernorts gibt er an, die Polizei habe ihn lediglich einer Personenkontrolle unterzogen. Einmal sollen es vier, dann wieder fünf Angreifer gewesen sein. Darüber hinaus sei festzustellen, dass er erst im späteren Verlauf des Verfahrens wesentliche Vorbringen zu Protokoll gegeben habe. Erst in der kantonalen Befragung habe er geltend gemacht, dass zwei Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien. Ausserdem habe ihn damals die Sicherheitsdirektion aufgefordert, dem IHD keine Informationen mehr zu liefern und die Aktivitäten bei der DEHAP einzustellen, dann habe ihn das "Gericht" wieder laufen lassen. Ein zweites Verfahren sei gegen ihn hängig, weil er im (Datum) in I._______ von Polizisten geschlagen worden sei. Er habe indes auch zu diesen Verfahren keine näheren Angaben zu Protokoll geben können und - trotz entsprechender Aufforderung - keine entsprechenden Nachweise eingereicht. Weiter würden seine Angaben in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprechen und seien zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen. So stelle er sich als politischen Aktivisten der DEHAP und des IHD dar, der von der Polizei ständig überwacht und festgenommen worden sei. Er könne jedoch keine konkreten Angaben über die persönlichen politischen Aktivitäten machen, die zu einer Verfolgungslage hätten führen können. Die blosse Mitgliedschaft bei jenen Organisationen reiche dafür nicht aus. Weiter treffe die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu, wonach der Parteivorstand der DEHAP der Polizei jeweils die Listen ihrer Mitglieder ausgehändigt habe. Auch sei nicht möglich, dass der Beschwerdeführer bereits im E-3629/2006 November 2002 auf der Mitgliederliste eingetragen gewesen sei, da er erst im März 2003 der betreffenden Organisation beigetreten sein wolle. Weiter sei realitätsfremd, dass er überall, wo er sich gerade befunden habe, erkannt und verfolgt worden sei. Der Umstand, dass er an einem öffentlichen Anlass habe ungehindert Aufnahmen mit einer Kamera machen können, sei ein weiteres Indiz dafür, dass kein Anlass für Furcht vor Sicherheitskräften oder Dritten bestanden habe. Ferner sei die eingereichte Mitgliederbestätigung der DEHAP bloss ein mit handschriftlichen Einträgen versehenes Anmeldeformular, ausgefüllt am (Datum). Es gehe aus weiteren Beweismitteln zwar hervor, dass er (...) Polizisten wegen Entführung angezeigt habe, aber den einschlägigen Untersuchungsakten sei zu entnehmen, dass seine diesbezüglichen Angaben widersprüchlich seien. Die Frage der Authentizität der Dokumente könne somit offen gelassen werden. Die übrigen Dokumente in Bezug auf den (...) enthielten bezeichnenderweise keine näheren Hinweise über die Person des Beschwerdeführers oder dessen Verfolgungslage. Mithin seien auch sie nicht geeignet, eine Verfolgungslage aufzuzeigen. Schliesslich könnten die Probleme, die der Beschwerdeführer - soweit glaubhaft - in den Jahren 1994 respektive 1996 wegen seiner Religionszugehörigkeit gehabt habe, nicht der tatsächliche Ausreisegrund gewesen sein. Die vorgebrachten allgemeinen kurdenspezifischen Probleme und Nachteile stellten ebenfalls keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Bei dieser Sachlage hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Weiter sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. 3.2 Dem wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, das BFM unterstelle dem Beschwerdeführer zu Unrecht Widersprüchlichkeiten. Es qualifiziere Angaben als nachgeschobene Vorbringen, welche bereits aktenkundig gewesen seien. Die übrigen Ungereimtheiten seien plausibel erklärbar. So sei er zirka ein Jahr für die IHD tätig gewesen, bevor er offizielles Mitglied geworden sei, weshalb die Aussage, er sei im (...) 2002 wegen seiner IHD-Tätigkeit verschleppt und bedroht worden, keinen Widerspruch enthalte. Zur Zeit versuche er, weitere Beweismittel aus der Türkei zu beschaffen. Die politischen Aktivitäten bei der Jugendfraktion habe er genügend geschildert. Bezüglich der Abgabe der Mitgliederliste an die Polizei habe er auf Nachfrage hin erklärt, üblicherweise werde die Mitgliederliste der DEHAP nicht den Sicherheitsbehörden ausgehändigt; in F._______ sei aber das Gegenteil der Fall gewesen. Die Liste sei den Behörden im Rahmen E-3629/2006 der Gründung der HADEP im Jahre 1998 aus Gründen der Unsicherheit über die künftige Vorgehensweise zur Verfügung gestellt worden. Die Polizei wisse aufgrund der lokalen (...) Verhältnisse ohnehin, wer das Parteilokal besuche. Das eingereichte Antragsformular der DEHAP habe er bereits vor deren Gründung im Jahre 2003 unterzeichnet, weil das Verbot der HADEP einige Zeit zuvor angekündigt und deren Mitglieder aufgefordert worden seien, das Antragsformular zu unterzeichnen, damit ein Übertritt erfolgen könne. Die eingereichten Zeitungsartikel, die beiden Schreiben von Privatpersonen, die unter anderem die Parteimitgliedschaft bestätigen könnten, und der Auszug aus dem Familienregister mit dem Vermerk (...) würden die Angaben des Beschwerdeführers stützen. Im Übrigen spreche das Urteil des Gouverneurs sehr für die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers, zumal ihm offensichtlich ein faires Verfahren ver-weigert worden sei; er habe demnach keinen Schutz vor Übergriffen zu erwarten. 3.3 Mit Vernehmlassung vom 25. März 2003 entgegnete das BFM, der Beschwerdeführer habe zwar viele Beweismittel eingereicht, indessen gebe es für die meisten Übergriffe bezeichnenderweise keine Zeugen. Zudem seien die von der Polizei oder der IHD verfassten Protokolle lediglich auf Erklärungen des Beschwerdeführers zurückzuführen. Es erstaune deshalb nicht, dass der Gouverneur am (...) 2003 der Anzeige des Beschwerdeführers nicht entsprochen habe. Ferner würden das Faxschreiben des IHD I._______ und die Zeitungsberichte ebenfalls weitgehend auf Angaben des Beschwerdeführers oder seiner Familienangehörigen beruhen. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass der im erwähnten Zusammenhang im Auszug des Familienregisters angebrachte, wegen des geleisteten Militärdienstes unübliche Vermerk "L._______" einen Eintrag darstelle, der wohl aus Gefälligkeit respektive im Auftrag der Familie des Beschwerdeführers dort nachgetragen worden sei. Der identische Ausdruck vom Herbst 2003 weise jedenfalls keinen solchen Vermerk auf. Schliesslich gebe es weiterhin keine Erklärungen dafür, weshalb der Beschwerdeführer überall kurz nach seinem Auftreten hätte erkannt und verfolgt werden sollen. Weiter habe er es unterlassen, die behaupteten beiden Strafverfahren durch geeignete Beweismittel zu belegen. 3.4 Mit Replik vom 14. April 2004 und in späteren Stellungnahmen hielt der Beschwerdeführer an den Anträgen fest. Er reichte eine Fülle von Beweismitteln (s. vorstehender Sachverhalt) ein, insbesondere Schreiben der TOHAV, des IHD I._______, seines Vaters, des Muhtars, E-3629/2006 der Einwohnerkontrolle, des Bezirksamts, des Strafgerichts, eines Arztes, zweier Auskunftspersonen, des kurdischen Jugend- und Elternclubs M._______ (SG) sowie diverse Berichte aus dem Internet und aus kurdischen Zeitschriften. Insbesondere liess er auch Kopien eines Durchsuchungsbefehls des Bezirksamts F._______ vom (...) 2007 und das entsprechende Protokoll vom 19. März 2007 einreichen. 4. Somit sind folgende drei Aspekte einer allfälligen Verfolgungslage zu prüfen: 1. Probleme wegen des Glaubenswechsels des Beschwerdeführers zum Christentum (religiöse Belange/Hisbollah); 2. Probleme wegen des Engagements in der HADEP, DEHAP und IHD (politische Aktivitäten); 3. Probleme wegen der näheren und weiteren Verwandtschaft (Reflexverfolgung/nahe Familienangehörige/Cousins bei der PKK). 5. 5.1 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Asylbehörden haben aufgrund dieser Untersuchungspflicht für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt wurden; unrichtig ist sie, wenn dem Entscheid ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde, wie dies der Fall ist, wenn die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint und diese gar nicht erst zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wurde. Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei diese insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben, weshalb sie um Asyl nachsuchen. Die Asylsuchenden haben auch Anspruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Im Rahmen dieses Rechts können Asylsuchende ihre Beweise anbieten, welche grundsätzlich abzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde darf von einer Abnahme - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen E-3629/2006 nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag. Die behördliche Untersuchungspflicht schliesst im Übrigen eine die Asylsuchenden allein treffende, uneingeschränkte Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. 5.2 Im Rahmen der unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden behördlichen Begründungspflicht (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG) hat die verfügende Behörde zudem die Überlegungen substanziiert zu nennen, von denen sie sich leiten lässt und auf die sich der Entscheid stützt. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. auch EMARK 2004 Nr. 38). 5.3 Weiter ist im Rahmen der Prüfung einer Reflexverfolgung die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK (vgl. EMARK 2005 Nr. 21) zu beachten. So können staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten selbst unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in der Türkei als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Gleichermassen verhält es sich beispielsweise, wenn der Reflexverfolgte aus einer den türkischen Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" bekannten Familie stammt respektive illegal politisch tätige Verwandte hat. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für als illegal erklärte politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Ungeachtet der Rechtsreformen der Türkei im Hinblick auf eine allfällige spätere Aufnahme in die Europäische Union lässt sich in der Türkei die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Verwandte mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht a priori aus- E-3629/2006 schliessen. Zwar ist - so die frühere Beschwerdeinstanz ARK - festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten. Dagegen müssten Familienangehörige auch heute noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien. Zu nämlichen Erkenntnissen ist auch der Eurasil-Workshop Türkei vom 24. Juni 2008 in Nürnberg gekommen, der in Bezug auf in der Türkei verbotene Organisationen und deren Sympathisanten ein unverändert kompromissloses Vorgehen der Sicherheitskräfte feststellte. 6. Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid von der Unglaubhaftigkeit sämtlicher zentraler Vorbringen des Beschwerdeführers aus. Es trifft zu, dass sich in den Akten Anhaltspunkte für die Unglaubhaftigkeit der dargelegten Fluchtgründe finden. Auch sind einzelne Schilderungen des Beschwerdeschwerdeführers kaum mit Realkennzeichen versehen. Weiter wurden vom Bundesamt Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zu Recht hervorgehoben. Beispielsweise sind die (...) angeordneten polizeilichen Massnahmen ("Untersuchungshaft") von 1998 bis (...) 2003 in F._______ unstimmig dargelegt: Der Beschwerdeführer gab an, mehrmals in Untersuchungshaft gesetzt und nicht einmal auf den Posten gebracht worden zu sein, weil die Polizisten die Angelegenheiten meist ausserhalb ihres Postens erledigt hätten (vgl. A1 S. 5); dann wieder behauptete er, jeweils nach ein bis drei Tagen aus der Untersuchungshaft entlassen worden zu sein (vgl. A8 S. 15). Zusammenfassend ist somit der Eindruck einer konstruierten Verfolgungssituation nicht a priori abwegig. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer jedoch immer mehr taugliche Beweismittel und Angaben nachgereicht, die konkrete Hinweise auf Probleme wegen des Verdachts politischer Aktivitäten oder wegen der Unterstützung staats-kritischer Verwandten, darunter auch solche, die der PKK nahestehen sollen, enthalten. Sollten sich diese Hinweise in der Folge erheblich verdichten - im Sinne von "überwiegend als wahrscheinlich" heraus- stellen - , wäre die Frage des Vorliegens einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungssituation vor dem Hintergrund der erwähnten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers neu zu beurteilen. E-3629/2006 Nachfolgend ist aufzuzeigen, in welchen Bereichen die Vorinstanz korrekt handelte und in welchen sie den rechtserheblichen Sachverhalt in Missachtung der behördlichen Untersuchungspflicht unvollständig feststellte. 7. 7.1 Die angebliche Verfolgung durch die Hisbollah ist vom BFM korrekt abgeklärt und im Endergebnis richtig beurteilt worden. So führte der Beschwerdeführer in Bezug auf die wegen seiner religiösen Einstellung im Jahr 1994 entstandenen und im Jahr 1996 akut gewordenen Probleme mit der Hisbollah zwar an, aus Furcht vor der Organisation vier bis fünf Monate das Haus nicht mehr verlassen zu haben; zudem sei sein Informant, ein (...) Imam, von der Hisbollah schwer bestraft worden. Aber eine begründete Furcht vor der Hisbollah ist nicht nachvollziehbar. Die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum und die Registrierung auf der ("schwarzen") Liste der Hisbollah sollen zwar die erwähnten Probleme ausgelöst haben, indessen verweigerte der Beschwerdeführer die Antwort auf die in diesem Kontext interessierende Frage, ob er offizielles Mitglied einer christlichen Gemeinschaft sei (vgl. A8 S. 19). Aus der Erstbefragung ist hierzu lediglich ableitbar, er sei "Christ (allgemein)" (vgl. A1 S. 1, 4). Später konkretisierte sich das Verhältnis zum Christentum in der Umschreibung, er habe sich während der Gymnasialzeit als Christen erachtet (vgl. A8 S. 8). Schliesslich spielte im Verlauf der Anhörungen die angebliche Furcht vor einem Übergriff durch die Hisbollah nicht mehr die zentrale Rolle, die er diesem Thema noch zu Beginn der ersten Befragung eingeräumt hatte. Vielmehr war er bestrebt, politisch motivierte Ausreisegründe darzulegen, und er schwächte die Gefahr, von der Hisbollah verfolgt zu werden, mit Andeutungen ab. So hätten sich die betreffenden Ereignisse zu einer Zeit zugetragen, in der die Hisbollah (noch) sehr aktiv gewesen sei (vgl. A8 S. 8); er habe mit ihr letztmals 1996 Kontakt gehabt (vgl. A1 S. 6) respektive "was die Hisbollah betrifft, ist das alles" (vgl. A 1 S. 4). Somit kann die Ausreise des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2003 nicht in Zusammenhang mit einer drohenden persönlichen Gefahr durch die Hisbollah gestanden haben. 7.2 Das BFM hat die eingereichten Hinweise und Beweismittel nicht mit der notwendigen Sorgfalt geprüft. E-3629/2006 Der Beschwerdeführer hat im Laufe des ordentlichen Verfahrens eine Fülle an Beweismitteln und Hinweisen für das Vorliegen einer Verfolgungssituation eingereicht. Diese wurden indessen vom BFM - ungeachtet der Fragen der Aussagekraft und Authentizität - als nicht genügend beweiskräftig erachtet. Selbst für vertiefte Abklärungen des Amtes reichten sie nicht aus. Kein einziges Dokument könne - so das BFM - für eine politische Tätigkeit und Gefährdung des Beschwerdeführers sprechen. So sei das Dokument einer Mitgliederbestätigung bloss ein handschriftlich ausgefülltes Antragsformular. Aus den eingereichten Kopien betreffend eine Mitnahme durch Polizisten sowie eine Anzeige gegen die Polizei und aus dem Urteil des Gouverneurs sei letztlich nichts Konkretes in Bezug auf eine Gefahr ableitbar. Weiter hielt das Bundesamt dem Beschwerdeführer vor, den von Privatpersonen verfassten Bestätigungen seien “bezeichnenderweise“ keine Anhaltspunkte über politische Tätigkeiten oder Verfolgungsmassnahmen zu entnehmen (vgl. Ziff. 2 bis 4 der Erwägungen der angefochtenen Verfügung). Gleichzeitig erachtete es die Berichte der Zeitschrift N._______ als nicht genügend aussagekräftig. Das BFM verzichtete auf eine Botschaftsabklärung (vgl. act. 8) und argumentierte, die angeblichen Verfolgungsmassnahmen seien “unerklärlich“, “bezeichnenderweise“ gebe es für die Vorfälle keine Zeugen, und die Zeitungsauszüge oder türkischen Protokolle würden bloss auf persönlichen Angaben des Beschwerdeführers oder dessen Angehörigen beruhen. So habe schon der Gouverneur das Strafverfahren gegen die angeblich fehlbaren Polizisten mit ähnlicher Begründung einstellen müssen. Schliesslich hielt das BFM dem Beschwerdeführer vor, er habe sich bei gewissen Institutionen wohl nur unter einem Vorwand gemeldet, um Beweismittel für sein Asylverfahren zu erhalten. Den im Familienregisterauszug vermerkten Eintrag L._______ qualifizierte das Amt als ungewöhnlich und mutmasste, Angehörige des Beschwerdeführers hätten wohl etwas damit zu tun. Indem die Vorinstanz es nicht für notwendig hielt, die angebotenen Beweismittel sorgfältig zu prüfen und diese als unerheblich und konstruiert oder als Gefälligkeitsschreiben qualifizierte, hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf korrekte Beweiswürdigung (eine Form des Anspruchs auf das rechtliche Gehör) und den Grundsatz auf Fairness im Verwaltungsverfahren verletzt. Zudem unterstellte das BFM dem Beschwerdeführer sinngemäss unredliche und untaugliche Beweisführung, ohne diesbezüglich Gewissheit zu haben. Daran ändern auch die E-3629/2006 im Gesamtkontext nicht besonders ins Gewicht fallenden Ungereimtheiten und Widersprüche nichts. Denn praxisgemäss ist die Flüchtlingseigenschaft schon glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Glaubhaftmachen bedeutet in diesem Zusammenhang - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuchstellers. Es ist demzufolge im vorliegenden Fall das verbleibende Abklärungspotenzial zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch auszuschöpfen. 7.3 Der vom BFM erhobene Sachverhalt ergibt kein genügend klares Bild über die politischen Aktivitäten und die Rolle des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen. In der Empfangsstelle beschränkten sich die erfragten Aktivitäten zu Gunsten einer Partei lediglich darauf, Ende 1998 Mitglied der HADEP geworden und bis zur Aufhebung der Partei in der Jugendfraktion"aktiv tätig" gewesen zu sein, mithin Jugendliche informiert zu haben (vgl. A1 S. 4 f.). Später sprach er davon, Ausweise der HADEP und des IHD zu besitzen (A8 S. 4), während der Gymnasialzeit der HADEP beigetreten zu sein (A8 S. 10) und nach der Schulzeit (...) als "Mitglied der Partei" Parteiarbeiten ausgeführt zu haben (vgl. A8 S. 5) beziehungsweise sich aktiv an den Aktivitäten der Partei beteiligt zu haben (vgl. A8 S. 8). Danach soll er seine Parteitätigkeiten wieder aufgenommen (vgl. A8, S. 9), sich mehr oder weniger regelmässig im Gebäude der HADEP in F._______ befunden (vgl. A8, S. 9) und anlässlich einer Feierlichkeit der DEHAP als "Beauftragter der Partei" mit einer Kamera Aufnahmen gemacht zu haben (vgl. A8, S. 9). Nach dem Verbot der HADEP im Februar/März 2002 sei er anschliessend respektive etwa im März 2003 der im Jahr 1997 gegründeten legalen Nachfolgepartei DEHAP beigetreten (vgl. A8 S. 9 bis 11). Zu seiner Funktion in der Partei führte er lediglich vage aus, er sei "bei der HADEP und bei der DEHAP in der Jugendfraktion" gewesen; die an der Partei Interessierten hätten Versammlungen und Feierlichkeiten durchgeführt und unter den Jugendlichen die Partei bekannt gemacht. Er ergänzte seine Aussagen auf Nachfrage hin mit dem Hinweis, die Präsenzzeit bei der HADEP und DEHAP wegen der Leitung einer eigenen (...) eingeschränkt zu haben (vgl. A8 S. 11). Diese Darstellung der Aktivitäten in der HADEP und DEHAP lässt zwar noch nicht ein aktives Mittun bei wichtigen politischen Geschäften innerhalb dieser Parteien vermuten, aber es ist E-3629/2006 festzustellen, dass die Asylbehörden in den Befragungen zu wenig auf klaren Aussagen zu diesen wichtigen Fragen bestanden haben. Zudem zeigt die eingereichte Bestätigung von R. vom 20. Mai 2005, der angeblich von 1996 bis 2003 Vizepräsident und Vorstandsmitglied (...) in D._______ gewesen sei und die (...) anwaltlich vertreten habe, in eine andere Richtung. So soll der Beschwerdeführer von 1998 bis 2003 in D._______ und in F._______ für die HADEP politisch tätig gewesen sein, wobei er in F._______ gleichzeitig im Vorstand der Jugendfraktion gewesen sei, mithin eine Art (lokale) politische Führungsrolle bekleidet habe. Weiter lässt sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, der trotz ständiger Beschattung regelmässig an Treffen der Partei teilgenommen haben will, durchaus schliessen, dass eine ernst zu nehmende Gefahr bestanden haben könnte, von den türkischen Behörden wegen der eigenen politischen Arbeit oder wegen in der PKK aktiver Verwandter zur Rechenschaft gezogen zu werden. Dem steht allerdings die Aussage des Beschwerdeführers entgegen, er habe keine anderen als die von ihm in den Befragungen angeführten politischen Arbeiten ausgeführt und keine nahen Verwandten, die sich je politisch betätigt hätten oder es aktuell tun würden (vgl. A8 S. 17). Somit widersprechen sich das geltend gemachte Verhalten des Beschwerdeführers, seine Aussagen und die eingereichten Beweismittel. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das politische Engagement und die entsprechende Funktion des Beschwerdeführers nicht klar erkennbar ist. Ohne nähere Abklärungen ist nicht zweifelsfrei auszuschliessen, dass er politisch eine gewisse Rolle gespielt haben könnte. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM die Herkunft in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten und dementsprechend seinem Entscheid zu Grunde gelegt hat. Insofern wären die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen im Zusammenhang mit den angeblichen politischen Aktivitäten der näheren oder weiteren Verwandtschaft allenfalls erklärbar. 7.5 So sollen Strafverfahren gegen nächste Angehörige des Beschwerdeführers erfolgt und (...) Cousins bei der PKK tätig sein. Mithin könnten Familienangehörige durchaus registriert und Objekt staatlicher Überwachung oder Behelligungen sein. In diesem Zusammenhang ist auch unklar, ob sich gegen den Beschwerdeführer der erhebliche Verdacht einer konspirativen Tätigkeit zu Gunsten der Cousins bei der PKK hält. Das vom Beschwerdeführer angegebene, nicht provokative E-3629/2006 politische Verhalten und das Vorgehen der örtlichen Untersuchungsbehörden steht in einem nicht nachvollziehbarem Widerspruch zur Behauptung, die Polizisten und die von ihnen geleiteten paramilitärischen Banden hätten ihn massiv behelligt, egal, wo er sich aufgehalten habe, und auch die TEM (Anti-Terror-Department) habe sich nach ihm erkundigt (vgl. dazu das Schreiben des Muhtars von F._______ vom 8. März 2004). 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Missachtung der behördlichen Untersuchungspflicht in zwei von drei zentralen Punkten (Verfolgung wegen politischen Aktivitäten und Verfolgung wegen der Rolle der näheren und weiteren Verwandtschaft) unvollständig feststellte. Es fehlt deshalb vorliegend an der erforderlichen Entscheidreife. 8.2 Es stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Zwar kann die Missachtung entsprechender Verfahrensvorschriften durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation muss sich aber unter anderem an Art und Umfang der noch erforderlichen Abklärungsmassnahmen orientieren. Dies wäre - um die Entscheidreife nachträglich herzustellen - vorliegend spätestens im Rahmen des laufenden Beschwerdeverfahrens nachzuholen gewesen. Ob die klare Missachtung von elementaren Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz erheblichen Einfluss auf das Ergebnis hatte, kann bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angesichts seiner formellen Natur praxisgemäss von vornherein keine Rolle spielen. Schliesslich ist es auch nicht Sinn eines Beschwerdeverfahrens, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn sich eine ergänzende Untersuchung wegen unsorgfältiger Verfahrensführung aufdrängt, die nur mit umfassenden Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können. Die Vorinstanz hätte sich nach einer ersten korrekten Würdigung der erfolgten Hinweise und eingereichten Beweismittel mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob über den Beschwerdeführer oder seine nächsten Angehörigen E-3629/2006 in der Türkei ein politisches Datenblatt angelegt worden ist und ob Strafverfahren hängig sind oder waren. Neben diesen Fragen ist eine nähere Prüfung des politischen und familiären Umfeldes des Beschwerdeführers nötig, dies auch in Bezug auf das allfällige Vorliegen einer Reflexverfolgung. Weiter interessieren die Authentizität des eingereichten Familienregisterauszugs und die Umstände, die zur Anmerkung "L._______" geführt haben. Schliesslich ist nicht erklärbar, weshalb der Beschwerdeführer in der Türkei - egal, wo er sich auch befunden hat - Opfer der Willkür örtlicher Behörden und von Schlägertrupps geworden sein soll. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage ist somit nicht hinreichend schlüssig, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit beziehungsweise an die begründete Furcht gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermögen. Es kann nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein, diese Abklärungen vorzunehmen, ganz abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Überprüfungsinstanz mit voller Kognition verloren ginge. 8.3 Da eine Heilung der erwähnten Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angebracht ist, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 8.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Januar 2004 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und in der Angelegenheit neu zu entscheiden. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird und darüber nicht zu befinden ist (vgl. dazu Dispositivziff. 2 der Verfügung vom 4. März 2004). 9.2 Der Beschwerdeführer ist vertreten und hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren obsiegt. Es ist ihm in Anwendung von Art. 64 E-3629/2006 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretungen und allfällige weitere notwendige Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 VGKE). 9.2.1 Der aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte für seinen Aufwand am 10. Juni 2008 eine Honorarnote im Umfang von insgesamt Fr. 2'118.50 ein, wobei er 8 Stunden und 15 Minuten zu Fr. 230.– (Fr. 1'897.–), Auslagen von Fr. 71.40 sowie eine Mehrwertsteuer (7,6%) von Fr. 149.65 verrechnete. Diese Kostennote ist als angemessen zu bezeichnen. 9.2.2 Weiter liess der aktuelle Rechtsvertreter im erwähnten Schreiben verlauten, die Entschädigung der früheren Rechtsvertretung stelle er ins Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts. Von C._______ sind eine Honorarnote vom 18. Februar 2004 und eine Berichtigung vom 19. Februar 2004 aktenkundig. Demnach fordert diese für ihre Aufwendungen bis zum 19. Februar 2004 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'170.–, wobei sie 11 Stunden zu Fr. 100.– (Fr. 1'100.–) und Auslagen von Fr. 70.– verrechnet. Auch diese Kostennote ist als angemessen zu bezeichnen. Da die Honorarnote über die Aufwendun-gen vom 20. Februar 2004 bis zur Niederlegung des Mandats vom 4. Dezember 2006 keine Informationen enthält, ist die zusätzliche Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE). Gestützt darauf ist dem Beschwerdeführer eine zusätzli-che Entschädigung von 8 Stunden Aufwand zu Fr. 100.–, mithin eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Fr. 830.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen (vgl. Art. 10 VGKE). 9.2.3 Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze der Art. 7 ff. VGKE sowie des Obsiegens sind dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung für den aktuellen Vertreter von total Fr. 2'118.50 (inkl. Auslagen und MWSt) und eine Parteientschädigung für die frühere K.______ von insgesamt Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen), welche vom Bundesamt zu entrichten sind, zuzusprechen. E-3629/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 12. Januar 2004 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, nach Vornahme der notwendigen Sachverhaltsabklärungen in der Angelegenheit neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, für die Aufwendungen des aktuellen Rechtsvertreters (...) eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2'118.50 (inkl. Auslagen und MWSt), und für die Aufwendungen der früheren Rechtsvertreterin (C._______) eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ und dem Beschwerdedossier (E-3629/2006) (per Kurier; in Kopie) - das Migrationsamt Kanton C._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Thomas Hardegger Versand: Seite 24

E-3629/2006 — Bundesverwaltungsgericht 11.08.2008 E-3629/2006 — Swissrulings