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Bundesverwaltungsgericht 26.05.2010 E-3624/2010

26 maggio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,032 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach ...

Testo integrale

Abtei lung V E-3624/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . M a i 2010 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Contessina Theis. A_______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Grossbritannien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. Mai 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3624/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 24. Dezember 2009 in die Schweiz einreiste, wo er - nachdem er beim Versuch, die Schweiz über den Flughafen Zürich-Kloten mit einem ihm nicht zustehenden britischen Reisepass zu verlassen - festgenommen wurde und in der Folge am 4. Januar 2010 um Asyl nachsuchte, dass er das Gesuch im Wesentlichen damit begründete, dass er, nachdem sein Studentenvisum nach einem Studienaufenthalt von 2004 bis 2009 in Grossbritannien abgelaufen sei, im Oktober 2009 zurück nach Sri Lanka gegangen sei, wo er vom CID gesucht worden sei, dass er sich bei seinem Freund B_______ versteckt habe, dort aber am 1. November 2009 festgenommen und für zwei Tage in C_______ festgehalten worden sei, dass er nach seiner Freilassung sein Heimatland verlassen habe, da es in Sri Lanka keine Garantie mehr für sein Leben gebe, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom 13. Januar 2010 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Grossbritanniens sowie eventuell Frankreichs und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei ausführte, er wolle nicht nach Frankreich, sondern nach Kanada, wo seine Mutter lebe, dass er hinsichtlich einer allfälligen Wegweisung nach Grossbritannien ausführte, dass man dort als Student keinen Asylantrag stellen könne und er nach Kanada zu seiner Mutter wolle, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2010 (eröffnet am 12. Mai 2010) gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Grossbritannien und den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri E-3624/2010 Lanka im Oktober 2009 sei nicht glaubwürdig, da weder der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Flug existiere, noch die von ihm geltend gemachte Flugroute von Sri Lanka nach Kanada (Malaysia- Hongkong-Malaysia-Frankreich-Schweiz und sodann nach Kanada) Sinn mache und er zudem die angeblich benutzten Fluggesellschaften nicht habe angeben können, dass gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) sowie dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates Grossbritannien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Grossbritannien am 21. April 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Dublin-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat) zugestimmt habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens zum 21. Oktober 2010 zu erfolgen habe (Art. 19f Dublin-II-VO), dass, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, das Non-Refoulement Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zur prüfen sei, dass im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Grossbritannien bestünden, E-3624/2010 dass weder die in Grossbritannien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei und eine entsprechende Zustimmung Grossbritanniens vorliege, dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, das Eintreten auf sein Asylgesuch und sinngemäss die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragte, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er habe erstmals in der Schweiz um Asyl ersucht und in Grossbritannien nie ein Asylgesuch gestellt, dass er vom srilankischen Geheimdienst gesucht, festgenommen und gefoltert worden sei, dass die politische Lage in Sri Lanka noch nicht sicher sei und er über kein familiäres oder soziales Netzwerk in Sri Lanka verfüge, dass das Bundesverwaltungsgericht mittels vorsorglicher Massnahme vom 20. Mai 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, dass dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten am 21. Mai 2010 zugestellt wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM E-3624/2010 auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Verfügung des BFM vom 6. Mai 2010 am 12. Mai 2010 zugestellt wurde (siehe act.4; Track and Trace Ausdruck vom 25. Mai 2010), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren auf die Rechtsbegehren betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um E-3624/2010 eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid überzeugend sowie gesetzes- und praxiskonform begründet hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung führt, da der Beschwerdeführer zur geltend gemachten Unglaubwürdigkeit seiner Rückkehr nach Sri Lanka lediglich anführt, er sei nach Sri Lanka zurückgegangen und dort zusammen mit Freunden in einem christlichen Verein gewesen (act. 1, S. 1), dass er auch hinsichtlich einer Wegweisung nach Grossbritannien nichts anführt, sondern einzig darauf hinweist, dass er in Grossbritannien nie ein Asylgesuch gestellt habe (act. 1, S. 2), dass dies indessen irrelevant ist, stützt sich doch die Zuständigkeit Grossbritanniens zur Durchführung des Asylverfahrens auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dort im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen ist, dass die Zuständigkeit Grossbritanniens zur Durchführung des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten wird, führt er doch anlässlich der Kurzbefragung einzig an, als Student könne man in Grossbritannien kein Asylgesuch stellen, er wolle nicht dorthin, sondern nach Kanada zu seiner Mutter (A1/15 S.10), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe Gründe vorbringt, welche gegen eine Wegweisung nach Sri Lanka sprechen würden, E-3624/2010 dass es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht um eine Wegweisung nach Sri Lanka, sondern um eine solche nach Grossbritannien – zur Durchführung seines Asylverfahrens und damit auch zur Geltendmachung von allfälligen Wegweisungshindernissen nach Sri Lanka – geht dass Grossbritannien für die Durchführung des Asylverfahrens nach Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO zuständig ist (vgl. für die Durchführung die Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin- II-VO des Rates [DVO Dublin]), dass die Behörden Grossbritanniens dem Ersuchen der Schweizer Behörden vom 23. Februar 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers zur Durchführung seines Asylverfahrens mit Antwort vom 21. April 2010, unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO, zustimmten und sich bereit erklärten, die Prüfung des Asylantrags durchzuführen (A20/6 und A22/1), dass keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, dass Grossbritannien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist, dass keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Grossbritannien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass die Einwände des Beschwerdeführers, er könne als Student kein Asylgesuch in Grossbritannien stellen, unbehelflich sind, dass der Beschwerdeführer somit weder im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend bestimmte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Grossbritannien geltend machte, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersicht lich sind, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Grossbritannien in eine existenzielle Notlage geraten würde, E-3624/2010 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im Rahmen der Prüfung eines allfälligen Selbsteintritts zu beantworten ist, dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangt, und dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Grossbritannien zu Recht angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass demnach die mit Verfügung vom 20. Mai 2010 angeordnete vorsorgliche Massnahme (vorläufiger Vollzugsstopp) aufzuheben ist, E-3624/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3624/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der mit Verfügung vom 20. Mai 2010 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonalen Behörden. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: Seite 10

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