Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3620/2026
Urteil v o m 4 . August 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Irène Meier.
Parteien
A._______, geboren am (…), Kolumbien, vertreten durch Daniel Gmür, Advokat, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Mai 2026.
E-3620/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 1. April 2026 und 5. Mai 2026 fanden die Anhörungen zu den Asylgründen statt. A.c Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, kolumbianischer Staatsangehöriger und in B._______ geboren und grösstenteils aufgewachsen zu sein. Sein Studium der (…) habe er in C._______ absolviert. Nach seinem Studium habe er unter anderem in B._______ als (…) für eine Hotelkette gearbeitet. Am frühen Morgen des (…) 2025 sei das Hotel von zwei Personen überfallen worden. Ihn habe man gefesselt, auf der Toilette eingeschlossen und sein Geschäftsmobiltelefon sowie sein persönliches Mobiltelefon entwendet. Kurz nachdem es ruhig geworden sei, habe er sich befreit und über weitere Personen die Polizei alarmieren lassen, die wenige Minuten später eingetroffen sei. Die zwei Diebe hätten gerade mit ihren Motorrädern wegfahren wollen, weshalb es zu einer Schiesserei zwischen ihnen und der Polizei gekommen sei. Die Diebe seien schliesslich – die Motorräder zurücklassend – geflohen. Nach diesem Vorfall hätten seine Eltern Anrufe von unbekannten Personen erhalten. Aufgrund des Überfalles und der vorgenannten Anrufe habe er sich an die Staatsanwaltschaft in B._______ gewandt. Seit diesem Kontakt zur Staatsanwaltschaft habe er Drohungen von der kriminellen Organisation Clan del Golfo (auch: Autodefensas Gaitanistas de Colombia) erhalten, welche auf das Mobiltelefon seiner Eltern angerufen und Drohnachrichten geschickt hätten. Er habe sich daraufhin aus Sicherheitsgründen nach C._______ und später nach D._______ begeben. Jedoch habe er sein Leben trotz der Umzüge innerhalb des Landes in Gefahr gesehen und die Behörden hätten ihm keinen Schutz geboten, weshalb er Kolumbien am (…) 2026 mit dem Flugzeug verlassen habe. A.d Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein (vgl. auch Verfügung des SEM vom 15. Mai 2026 Ziff. I/4): Sein Diplom und seinen Personalausweis als (…), seine Aufenthaltskarte E._______, diverse Dokumente seine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft in B._______ sowie das Strafverfahren zum Überfall vom (…) 2025 betreffend, Drohnachrichten an seine Eltern, Flugtickets (von B._______ nach C._______ am 11. Dezember 2025, von C._______ nach D._______ am 9. Januar 2026 und von D._______ nach F._______
E-3620/2026 am […] 2026), einen Antrag auf einen Auszug seines Ein- und Ausreiseregisters 2025 beim Innendepartement von B._______ sowie das Antwortschreiben des Innendepartements von B._______ und der entsprechende Auszug aus seinem Ein- und Ausreiseregister 2025, diverse medizinische Unterlagen aus Kolumbien, eine Vergleichsvereinbarung mit Verschwiegenheitsklausel vom (…) 2025, eine E-Mail der (…) vom 30. Dezember 2025 inklusive Anhang, mehrere Berichte betreffend den Clan del Golfo aus den Jahren 2022 und 2025, eine E-Mail an die kolumbianische Behörde G._______ vom 13. Januar 2026, eine Petition des Beschwerdeführers an seinen damaligen Arbeitgeber vom (…) 2025, ein Schreiben vom 6. Februar 2026 mit einer Zusammenfassung seiner Asylgründe, ein Bildschirmfoto mit weitergeleiteten Nachrichten sowie eine undatierte Aussageergänzung zur Anhörung vom 5. Mai 2026. Zudem reichte er einen Stick mit mehreren Videos des Überfalls am (…) 2025 zu den Akten. A.e Am 13. Mai 2026 nahm die Rechtsvertretung zum Entwurf des vorgesehenen Asylentscheids Stellung. A.f Mit Verfügung vom 15. Mai 2026 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies das SEM den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.g Ebenfalls am 15. Mai 2026 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. B. Mit Eingabe vom 21. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Sodann ersuchte er (eventualiter) sinngemäss um Rückweisung der Sache an das SEM zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung (vgl. Beschwerde, Ziff. 20). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die
E-3620/2026 Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. C. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Übersetzung von im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln auf. Mit Eingabe vom 11. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer Teile der Übersetzungen ein, bat um Zusendung einer Kopie eines ihm fehlenden Beweismittels und stellte eine Übersetzung des Dokuments in Aussicht. D. Am 23. Juni 2026 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel inklusive Übersetzung betreffend die Drohungen des Clan del Golfo gegen ihn ein. Zudem beantragte er, das Beweismittel zu den Akten zu nehmen, die Drohung vom (…) 2026 als neues und erhebliches Tatsachenelement zu berücksichtigen, das Beweismittel zusammen mit den bisherigen Unterlagen umfassend zu würdigen und insbesondere zu berücksichtigen, dass die neue Drohung die Aktualität der Gefährdung, das Fortbestehen der Verfolgung sowie die begrenzte Wirksamkeit des bislang gewährten staatlichen Schutzes bestätige. E. Mit Eingabe vom 6. Juli 2026 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer an. Letzterer liess zudem an den Anträgen betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege festhalten und beantragte die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Im Weiteren ersuchte er um Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten, um allfällige Fristerstreckung oder Ansetzung einer Nachfrist für den Fall laufender oder abgelaufener Fristen sowie um Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzenden Beschwerdebegründung nach gewährter Akteneinsicht und Entscheid über die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Der Eingabe lagen eine Vollmacht des Beschwerdeführers und eine Zuweisungsbestätigung des kantonalen Sozialamtes H._______ vom 30. Juni 2026 bei.
E-3620/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Gesuch vom 6. Juli 2026 um Akteneinsicht ist gestützt auf Art. 26 VwVG in Verbindung mit Art. 6 AsylG grundsätzlich gutzuheissen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten der Vorinstanz bereits im Vorverfahren ausgehändigt wurden, zumal er der Rechtsmitteleingabe das Verzeichnis der vorinstanzlichen Akten seines Asylverfahrens, das Beweismittelverzeichnis sowie Kopien seiner beiden Asylanhörungen beilegte. Dem Beschwerdeführer sind daher die Beschwerdeakten (in Kopie) auszuhändigen. Im Übrigen ist er für eine Akteneinsicht – soweit beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens noch aktuell – an die Vorinstanz zu verweisen. Jedenfalls kann vorliegend nicht gesagt werden, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund unverschuldeter, tatsächlicher Umstände nicht möglich gewesen wäre, die Beschwerdebegründung auszuarbeiten (vgl. Urteil des BVGer F-53/2022 vom 13. Januar 2022 E. 3.4). Das ohnehin verspätet gestellte Begehren vom 6. Juli 2026 um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Art. 53 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-3620/2026 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen würden. 4.2 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz sowie eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und – als Teilaspekt davon – der Begründungspflicht geltend. Die Vorinstanz habe ihn in den beiden Anhörungen zu wenig zu seinen Asylgründen befragt, sich auf die Wegweisungsvollzugshindernisse fokussiert und die eingereichten Beweismittel nicht übersetzt. Deshalb sei der Sachverhalt in Bezug auf seine Asylvorbringen nicht erstellt. Ebenfalls sei die angefochtene Verfügung unzureichend begründet, zumal er an verschiedenen Orten Drohungen ausgesetzt gewesen sei und sich um Schutz bemüht habe. Das SEM habe ausserdem nicht alle eingereichten Beweismittel berücksichtigt. Er verstehe nicht, weshalb seine Bemühungen ungenügend gewesen seien und was von ihm erwartet würde, um Schutz zu erlangen. 4.3 Der Beschwerdeführer äusserte sich in der ersten Anhörung vom 1. April 2026 auf über drei Seiten in freier Rede zu seinen Asylgründen. Konkrete Fragen dazu und zu seinen Bemühungen, staatlichen Schutz zu erhalten, stellten die Vorinstanz und seine damalige Rechtsvertretung im Anschluss an seinen freien Bericht (vgl. SEM-Akte […]-21/13 [nachfolgend: act. A21/13] F61 f.) sowie auch in der ergänzenden Anhörung vom 5. Mai 2026 (vgl. SEM-Akte […]-26/9 [nachfolgend: act. A26/9] F 32–45). Mit undatierter Eingabe äusserte sich der Beschwerdeführer zudem ergänzend zu seinen Angaben anlässlich der Asylanhörungen vom 5. Mai 2026 (insbesondere zu seiner Kontaktaufnahme mit den Behörden und zu den innerstaatlichen Ortswechseln). Ferner hatte er in der Anhörung vom 5. Mai 2026 Gelegenheit, sich zu den eingereichten Beweismitteln, welche im
E-3620/2026 Wesentlichen seine Asylvorbingen betreffen, einzeln zu äussern (vgl. act. A26/9 F10 f.). Folglich war das SEM nicht gehalten, eine Übersetzung einzuholen. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht substanziiert dar, dass rechtserhebliche Beweismittel aus sprachlichen Gründen unrichtig interpretiert worden oder unberücksichtigt geblieben wären (vgl. Art. 33a Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts und damit eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat sodann die wesentlichen Überlegungen dargelegt, von denen sie sich hat leiten lassen und insbesondere auch ausgeführt, weshalb der kolumbianische Staat schutzfähig und schutzwillig, eine Inanspruchnahme des staatlichen Schutzes mithin zumutbar sei. Dabei durfte sich die Vorinstanz auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war – wie die vorliegende Beschwerde zeigt – möglich (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5). Demnach liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese den Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zur sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1–7.4).
E-3620/2026 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Ursache für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung beruhe auf einem von ihm eingeleiteten Strafverfahren gegen die Täter des Überfalls und damit auf einem Tun. Die geschilderten Drohungen würden nicht an ein mit seiner Persönlichkeit zusammenhängendes Merkmal anknüpfen. Da er zuvor ein ruhiges Leben geführt habe und nie in kriminelle Machenschaften involviert gewesen sei, seien auch sonst keine Hinweise dafür ersichtlich, er werde in Kolumbien aufgrund anderer Motive verfolgt. Insbesondere gehöre er aufgrund der erstatteten Anzeige auch nicht zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Asylgesetzes. Die Drohungen begründeten aufgrund des fehlenden Motivs gemäss Art. 3 AsylG somit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Die kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden seien darüber hinaus grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig anzusehen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer die Möglichkeiten staatlichen Schutz zu erhalten (insbesondere in den Städten C._______ und D._______) nicht ausgeschöpft und es könne von ihm erwartet werden, sich noch an weitere Behörden – allenfalls in einer anderen Stadt Kolumbiens – zu wenden. Die Schutzmechanismen seien ihm zugänglich und Hinweise, dass ihm die Inanspruchnahme nicht zugemutet werden könne, gebe es keine. 6.2 Der Beschwerdeführer betont in seiner Rechtsmitteleingabe, dass der Clan del Golfo extrem gut vernetzt sei und im ganzen Land, insbesondere auf seiner Heimatinsel, grossen Einfluss ausübe. Nur durch mehrere Umzüge habe er seinen Tod verhindern können. Zudem seien die Drohungen trotz seines Umzugs aufs Festland weitergegangen. In Situationen, in denen nichtstaatliche Akteure eine grosse soziale Kontrolle ausübten, könne sich eine Auflehnung gegen diese Akteure als Auflehnung politischer Natur darstellen. Dies sei auf B._______ der Fall. Darüber hinaus gehöre er der sozialen Gruppe von Personen an, welche mit den Behörden kooperiere und sich kriminellen Strukturen widersetzten. Als (…) sei er in Kolumbien besonders gefährdet. Schliesslich sei der kolumbianische Staat entgegen den Ausführungen der Vorinstanz gemäss mehreren Länderberichten und
E-3620/2026 der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allgemein und insbesondere in Bezug auf den Clan del Golfo schutzunfähig. 6.3 6.3.1 Die Flüchtlingseigenschaft setzt bei einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung eines der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgelisteten Motive zugrunde liegt. Gemäss geltender Praxis ist die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht von einer bestimmten Definition eines Verfolgungsmotivs abhängig, bestimmen doch letztlich die Verfolger allein, wen sie weshalb verfolgen. Ausschlaggebend ist deshalb, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind (u.a. Geschlecht, Abstammung, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, Sprache, Veranlagung, Hautfarbe, Gebrechen, Glauben, Denken, politische Meinung, Überzeugung, Lebenseinstellung). Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns; zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff der Verfolger aber nur, wenn diese die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen wollen (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1; statt vieler: Urteil des BVGer D-3463/2025 vom 30. Juli 2025 E. 7.3.1). 6.3.2 Im vorliegenden Fall gibt der Beschwerdeführer an, nach dem Überfall auf das Hotel habe er sich an die Staatsanwaltschaft gewandt, um ein Strafverfahren gegen die Täter einzuleiten. Daraufhin habe er über die Telefone seiner Eltern Drohnachrichten des Clan del Golfo erhalten. Die Drohungen beziehen sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers und den eingereichten Drohnachrichten im Wesentlichen auf das von ihm nach dem Hotelüberfall eingeleitete Strafverfahren gegen die Täter und seinen anhaltenden Kontakt mit der Staatsanwaltschaft. Zudem wird der Beschwerdeführer für den Verlust der Motorräder der Täter verantwortlich gemacht und aufgefordert, den Kontakt mit der Staatsanwaltschaft abzubrechen beziehungsweise für den Verlust der Motorräder finanziell aufzukommen. Der Beschwerdeführer gibt selbst in der Anhörung an, die Ursache für die Drohungen sei, dass sie nicht möchten, dass er mit den Behörden zusammenarbeite (act. A21/13 F67). Ziel der Täter ist es also, dass er die Anzeige zurückzieht und damit den Rechtsstaat nicht in Anspruch nimmt, beziehungsweise, dass er ihnen eine Entschädigung für den Verlust der
E-3620/2026 Motorräder zahlt. Dass der Beschwerdeführer ein Verhalten gezeigt hat, das die kriminellen Aktivitäten des Clan del Golfo politisch behindert hätte, lässt sich daraus nicht schliessen. Seine Handlungen (Anzeige bei der Staatsanwaltschaft aufgrund des Überfalls und der gegen ihn gerichteten Drohungen) können ebenfalls nicht als eindeutige Gesten des politischen Widerstands im Sinne von Art. 3 AsylG angesehen werden. 6.3.3 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe angibt, er sei als (…) besonders gefährdet und er habe sich gegen den Clan del Golfo aufgelehnt, weshalb er der sozialen Gruppe von Personen, welche mit den Behörden kooperieren und sich kriminellen Strukturen widersetzen würden, angehöre, so ist vorliegend weder ersichtlich, dass die angeführte Verfolgung aufgrund eines (inneren oder äusseren) Merkmals erfolgt sein soll noch wird dies in der Beschwerde hinreichend aufgezeigt (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Die Gefährdung aufgrund seines Berufes als (…) ist ausserdem als nachgeschoben zu betrachten, zumal er dies in den Asylanhörungen nicht zur Sprache brachte und sogar angab, er sei zuvor noch nie von irgendwelchen kriminellen Aktivitäten betroffen gewesen. 6.3.4 Die Drohungen erfolgten folglich nicht aufgrund der Eigenschaften des Beschwerdeführers, sondern knüpfen vielmehr an eine Aktivität seinerseits an (Anzeige und Kontakt mit der Staatsanwaltschaft und ihm zugeschriebene Handlung, welche zum Verlust der Motorräder geführt hat) an. Etwas anderes ergibt sich weder aus der Beschwerde noch aus der Eingabe vom 23. Juni 2026. 6.3.5 Aus den Aussagen und den eingereichten Beweismitteln des Beschwerdeführers geht denn auch nicht hervor, die kolumbianischen Behörden hätten ihm gegenüber den erfragten Schutz aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv verweigert. Zusammenfassend ist vorliegend das Bestehen eines asylrechtlich relevanten Motivs zu verneinen. 6.4 Mit der Vorinstanz ist ferner einig zu gehen, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig ist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-4978/2025 vom 13. Juli 2026 E. 7.2.2; D-3427/2026 vom 30. Juni 2026 S. 6; je m.w.H.) und der Beschwerdeführer sich entgegenhalten muss, dass er sich eigenen Angaben zufolge in C._______ lediglich an die Polizei gewandt hat und er während seines einmonatigen Aufenthaltes in D._______ gar nicht versucht hat, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Ihm wäre es zumutbar gewesen, sich in C._______ an eine höhere Instanz oder an eine andere heimatliche Behörde in einer anderen
E-3620/2026 Stadt zu wenden. Entsprechend finden sich keine rechtsgenüglichen Hinweise in den Akten, dass ihm ein staatlicher Schutz verweigert worden wäre. Es ist dem Beschwerdeführer folglich möglich und zumutbar, sich inskünftig wegen der geltend gemachten Drohungen an die kolumbianischen Behörden zu wenden. Die Ausführungen in der Beschwerde und insbesondere auch die Verweise auf das Urteil D-475/2020 sowie auf die Länderberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und Human Rights Watch ändern daran nichts, zumal die genannten Berichte allgemeinen Charakter aufweisen und keinen direkten Zusammenhang zur individuellen Situation des Beschwerdeführers herzustellen vermögen. Da vorliegend kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv besteht und die Elemente der Flüchtlingseigenschaft kumulativer Natur sind, erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Auf eine gesonderte Prüfung weiterer Elemente der Flüchtlingseigenschaft kann daher verzichtet werden. 6.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers halten folglich den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Er ist daher aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz hat im Hinblick auf die geltend gemachte Verfolgung durch Drittpersonen und die in diesem Zusammenhang befürchtete Lebensgefahr zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge nie selbst Drohnachrichten erhalten hat und weder er noch seine Eltern jemals persönlich bedroht worden sind. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach es sich beim Clan del Golfo um eine Gruppierung handle, die im ganzen Land operiere und er deshalb in ganz Kolumbien gefährdet sei, findet
E-3620/2026 in der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis keine Stütze (vgl. Urteil des BVGer E-6823/2025 vom 22. September 2025 E. 7.2 m.w.H.). Angesichts der Möglichkeit, in D._______, einer Stadt mit ungefähr (…) Millionen Einwohnern, oder einer anderen Stadt in Kolumbien, die weniger unter dem Einfluss des Clan del Golfo steht, zu leben, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einem «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt sein wird (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/1). Folglich sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.3 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug von Wegweisungen dorthin ist praxisgemäss als generell zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2207/2026 vom 3. Juni 2026 E. 8.3.1 m.w.H.). Auch sprechen vorliegend keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist jung und kann auf eine sehr gute Ausbildung als (…) und mehrjährige Berufserfahrung in unterschiedlichen Bereichen zurückgreifen. Zudem lebte er gemäss eigenen Angaben in stabilen finanziellen Verhältnissen und verdiente gut, weshalb davon auszugehen ist, dass er über gewisse finanzielle Ressourcen verfügt. Darüber hinaus hat er in B._______ sowie auch in D._______ und weiteren Orten in Kolumbien ein familiäres Umfeld. In medizinischer Hinsicht leidet der Beschwerdeführer eigenen Angaben und den eingereichten medizinischen Unterlagen aus Kolumbien zufolge unter (…), (…) und (…) (behandlungsbedürftige […]). Den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den psychischen Leiden des Beschwerdeführers kann auch in Kolumbien Rechnung getragen werden, zumal er, wie er selbst angibt, im Heimatstaat bereits in psychologischer Behandlung war und seine (…) medizinisch untersucht worden seien. Im Allgemeinen kann festgehalten werden, dass Kolumbien – insbesondere in den Städten und grösseren Ortschaften – über eine vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung verfügt (vgl. Urteil
E-3620/2026 des BVGer E-3086/2025 vom 12 September 2025 E. 6.3.4 m.w.H.). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat zu einer medizinischen Notlage führen wird. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und zumutbar. Darüber hinaus ist er auch als möglich anzusehen, da der Beschwerdeführer mit seinem Reisepass über ein gültiges Reisepapier verfügt. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtlos erweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG). Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3620/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch vom 6. Juli 2026 um Akteneinsicht wird teilweise gutgeheissen. Dem Rechtsvertreter werden vollständige Kopien der Akten des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer-act. 1–11) zugestellt. Sie müssen nicht retourniert werden. Für die allfällig erneute Einsicht in die vorinstanzlichen Akten wird der Beschwerdeführer an die Vorinstanz verwiesen. 3. Das Gesuch vom 6. Juli 2026 um Beschwerdeergänzung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 5. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Mathias Lanz Irène Meier Versand: