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Bundesverwaltungsgericht 08.04.2009 E-3610/2006

8 aprile 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,397 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 5. Oktober 2004 i.S. Vollzug der Weg...

Testo integrale

Abtei lung V E-3610/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 8 . April 2009 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Adrian Brand. A._______, geboren (...), Georgien, vertreten durch Afra Weidmann, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom 5. Oktober 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3610/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B.______, reiste gemäss eigenen Angaben gemeinsam mit ihrer Tochter (E-3609/2006) am 27. Juni 2003 illegal in die Schweiz ein, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 4. Juli 2003 sowie der kantonalen Anhörung vom 22. August 2003 machte sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie habe mit ihrem Ehemann zusammen ein Restaurant in B.______ geführt. Die Polizei habe ständig in diesem Restaurant ohne Bezahlung gegessen und gedroht das Restaurant zu schliessen. Sie hätten zudem dem Polizeichef monatliche Geldsummen bezahlen müssen. Am 26. Mai 1998 seien sie von sechs maskierten Männern überfallen worden. Diese Männer hätten die gesamten Einnahmen verlangt, sie bedroht und ihren Hund getötet. Ihrem Ehemann sei es gelungen, einem der Männer die Maske vom Kopf zu reissen, worauf sie ihn als Polizisten erkannt hätten. Sie hätten den Vorfall der Polizei gemeldet und seien einige Male auf den Polizeiposten vorgeladen und dort befragt worden. Die Polizei habe sie und ihren Mann gewarnt, niemandem zu erzählen, dass beim Überfall ein Polizist dabei gewesen sei. Der am Überfall beteiligte Polizist sei zusammen mit anderen Männern immer wieder bei ihr und ihrem Mann erschienen, um sie zum Rückzug der Anzeige zu bewegen. Ende September 1998 sei ihr Ehemann alleine auf den Polizeiposten vorgeladen worden und seither sei er verschwunden. Sie fühle sich zudem als kurdische Jezidin in Georgien heimatlos und ohne Rechte. Aus diesen Gründen habe sie zusammen mit ihrer Tochter im September 1998 Georgien verlassen und sei über Russland und Polen nach Deutschland gereist, wo sie einen Asylantrag gestellt habe, welcher abgelehnt worden sei. Sie sei deshalb am 27. Juni 2003 mit ihrer Tochter zusammen illegal in die Schweiz eingereist und habe um Asyl nachgesucht. B. Am 9. Juli 2003 ersuchte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: Bundesamt für Migration [BFM]) das Bundesgrenzschutzamt Weil am Rhein um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Mit Entscheid vom 10. Juli 2003 lehnte das Bundesgrenzschutzamt Weil am Rhein eine Rückübernahme ab mit der Begründung, der Reiseweg erscheine E-3610/2006 vage. Am 15. Juli 2003 erfolgte eine Zusatzbefragung durch das BFM betreffend die Einreise in die Schweiz. C. Am 1. März 2004 hat sich die Beschwerdeführerin beim Schweizerischen Roten Kreuz in Zürich zur freiwilligen Rückkehr nach Georgien angemeldet. Am 8. März 2004 teilte die Beschwerdeführerin dem Schweizerischen Roten Kreuz in Zürich mit, in ihr Haus in Georgien sei eingebrochen und der ganze Hausrat gestohlen worden, weshalb eine Rückkehr nach Georgien fraglich sei. D. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 (eröffnet am 7. Oktober 2004) stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 5. November 2004 erhob die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vollständig für ihre Tochter verantwortlich sei und die Beschwerden seien im Zusammenhang zu behandeln. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2004 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin der ARK der Beschwerdeführerin ihre Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens, verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 11. Februar 2005 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E-3610/2006 H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2005 brachte die zuständige Instruktionsrichterin der ARK der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis und bot unter Fristansetzung die Gelegenheit zur Stellungnahme. I. Mit Eingabe vom 28. Februar 2005 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Replik zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 1. September 2008 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein weiteres Beweismittel zu den Akten und ersuchte um raschen Abschluss des hängigen Rechtsmittelverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der E-3610/2006 Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das vorliegende Rechtsmittelverfahren ist antragsgemäss mit demjenigen der Tochter der Beschwerdeführerin (E-3609/2006) koordiniert zu führen. 4. Mit der Beschwerde vom 5. November 2004 wurde explizit lediglich der Vollzug der Wegweisung angefochten, womit die angefochtene Verfügung, soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Nichtgewährung von Asyl und die Wegweisung betreffend, mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. E-3610/2006 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin vermöge keine asylrechtlich relevante Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. E-3610/2006 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4.2 Die Beschwerdeführerin macht auf Rechtsmittelebene geltend, die Vorinstanz habe ihre wirtschaftliche Situation völlig falsch eingeschätzt. Bei einer Rückkehr nach Georgien wäre sie ohne Einkommen und ohne Möglichkeit überhaupt Arbeit zu suchen, da sie ihre betreuungsbedürftige Tochter nicht alleine lassen könne. Das von der Vorinstanz erwähnte familiäre Beziehungsnetz bestehe aus ihrer betagten Schwiegermutter, welche selbst unterstützungs- und pflegebedürftig sei. Das mit ihrem Mann gemeinsam geführte Restaurant existiere nicht mehr, ihr Mann sei verschwunden und in der Familienwohnung wohne die Schwiegermutter, so dass sie diese Wohnung nicht verkaufen könne um zu finanziellen Mitteln zu gelangen. Die Beschwerdeführerin macht zudem gesundheitliche Probleme geltend, so habe sie sich in der Schweiz einer Gallenoperation unterziehen müssen und leide ausserdem an infektallergischem Asthma. Die medizinische Versorgung in Georgien funktioniere nicht so selbstverständlich wie von der Vorinstanz angenommen. Die Zugehörigkeit zur ohnehin diskriminierten Minderheit der kurdischen Jeziden erschwere die Situation zusätzlich. 5.4.3 Die Beschwerdeführerin verbrachte den grössten Teil ihres Lebens in B.______, besuchte dort die Schule und führte mit ihrem Mann zusammen ein Restaurant. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie dort über ein breites Beziehungsnetz verfügt. Sie besitzt in B.______ eine Wohnung, welche zwar gemäss eigenen Angaben von der Schwiegermutter bewohnt wird und deshalb nicht verkauft werden kann, welche ihr aber zumindes vorübergehend als Wohnsitz dienen kann. Aus den Akten geht hervor, dass die Tochter der Beschwerdeführerin mittlerweile einer Teilzeitbeschäftigung in einem Programm der Asylorganisation nachgeht (vgl. Eingabe der Rechtsvertreterin vom 1. September 2009), somit offensichtlich nicht E-3610/2006 auf die ständige Betreuung der Beschwerdeführerin angewiesen ist. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin, wenn auch in einem eingeschränkten Ausmass, bei der Betreuung ihrer Enkelin mithelfen kann. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine achtjährige Schulbildung und mehrere Jahre Arbeitserfahrung im zusammen mit ihrem Ehemann geführten Restaurant, was ihr beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz helfen sollte. Gemäss eigenen Aussagen lebt eine Tochter der Beschwerdeführerin in Deutschland, bei welcher die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Deutschland gewohnt hat, so dass davon ausgegangen werden kann, diese Tochter könne ihre Mutter bei der Rückkehr nach Georgien finanziell unterstützen. Die Beschwerdeführerin hat zudem die Möglichkeit Rückkehrhilfe zu beantragen, was ihr den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz zusätzlich erleichtern wird. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme können gemäss den gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Georgien behandelt werden. Bei den finanziell am meisten benachteiligten Personen übernimmt der Staat die Kosten für die Behandlung, zudem erhalten diese Personen auch Sozialhilfe. Im Februar 2009 hat die georgische Regierung das Programm „GEL 5 Health Insurance Plan“ ins Leben gerufen, welches sich an bedürftige Personen richtet, die nicht in die Kategorie der finanziell am meisten benachteiligten Personen – deren Krankenversicherung vom Staat ganz übernommen wird – fallen. Dieses Programm zielt darauf ab, eine finanzielle Ergänzungshilfe zu sprechen, welche bedürftigen Personen ermöglicht, sich privat zu versichern (vgl. Georgia Today, The New 5 GEL Health Insurance Plan is now in effect, as of last week, 6. März 2009). Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der kurdischen Jeziden spricht gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgericht nicht generell gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, auch wenn gewisse Benachteiligungen nicht völlig ausgeschlossen werden können. 5.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). E-3610/2006 6. Die Vorinstanz hat demnach den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen wird indessen ersichtlich, dass die Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht von vornherein aussichtslos waren. Angesichts der belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin wird ihr mit der Rechtsmitteleingabe vom 5. November 2004 gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) E-3610/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Verfügung des BFF vom 5. Oktober 2004 im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das C._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Adrian Brand Versand: Seite 10

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