Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3609/2017
Urteil v o m 3 . August 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…), deren Sohn B._______, geboren am (…), Eritrea, beide vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Mai 2017 / N (…).
E-3609/2017 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige tigrinyscher Ethnie – verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (…) und reiste über Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien am 13. Mai 2015 in die Schweiz ein, wo sie am 15. Mai 2015 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Juni 2015 (SEM-Akten A4/13) sowie der einlässlichen Anhörung vom 10. Mai 2017 (SEM-Akten A12/14) machte sie zu ihren Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Eines Tages auf dem Heimweg von der Schule habe sie einer Frau mit drei Kindern geholfen, die Taschen zu tragen. Am folgenden Tag sei deswegen ihr Vater (in ihrer Abwesenheit) von Soldaten an ihrer statt mitgenommen und inhaftiert worden. Wie sie später erfahren habe, sei die erwähnte Frau beim Versuch der illegalen Ausreise aus Eritrea festgenommen worden und habe in der Haft den Namen der Beschwerdeführerin preisgegeben. Die Soldaten hätten ihrer Mutter mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin sich unverzüglich bei ihnen melden solle. Aus Furcht vor einer bevorstehenden Festnahme habe sie Eritrea am nächsten Tag sofort verlassen, ohne ihre Mutter darüber zu informieren. Sechs Monate später sei ihr Vater aus der Haft entlassen worden, da sie sich nicht bei den Behörden gemeldet habe, und diese deshalb davon ausgehen würden, dass sie geflüchtet sei. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin zwei Schulzeugnisse in Kopie sowie einen Schülerausweis zu den Akten. A.b Die Beschwerdeführerin brachte ferner vor, in der Schweiz sei sie eine Beziehung eingegangen mit C._______ (seit 24. März 2015 in der Schweiz vorläufig aufgenommener Flüchtling; N […]), den sie bereits in Eritrea gekannt habe, weil er dieselbe Klasse wie sie besucht habe. Dieser sei der Vater des am (…) geborenen Sohnes – B._______ – der Beschwerdeführerin. B. Mit Verfügung vom 26. Mai 2017 – am 29. Mai 2017 eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (Dispositiv- Ziffer 1), wies ihr Asylgesuch ab (Ziffer 2) und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an (Ziffer 3), schob den Vollzug der Wegweisung jedoch
E-3609/2017 infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Ziffern 4 - 7). C. Die Beschwerdeführenden liessen durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 23. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten, die Verfügung des SEM sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Am 28. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
E-3609/2017 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Um eine solche handelt es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe die Verfolgungsmassnahmen wegen Fluchthilfe und die Ausreise nicht substantiiert geschildert. Es
E-3609/2017 sei deshalb davon auszugehen, bei den Schilderungen betreffend die behördliche Suche und die illegale Ausreise handle es sich um erfundene Konstrukte. Die Vorbringen könnten nicht geglaubt werden und würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 5.2 So habe die Beschwerdeführerin öfter wortkarg geantwortet und sei nicht in der Lage gewesen, das Vorgebrachte detailreich zu schildern. Insbesondere seien die Schilderungen bezüglich der ersten Begegnung mit der Mutter nach der Festnahme ihres Vaters sehr dürftig gewesen. Man hätte erwarten können, dass die Mutter sehr genau geschildert hätte, wie ihr Vater festgenommen worden sei, und was alles die Soldaten bei dieser Gelegenheit gesagt hätten. Zudem hätte man von der Beschwerdeführerin ein schlechtes Gewissen gegenüber ihrem Vater erwarten können, sei er doch ihretwegen festgenommen worden. Auch hätte man erwarten können, dass sie mit der Mutter intensiv darüber gesprochen hätte, was genau vorgefallen sei. Sie habe dagegen vorgebracht, nicht einmal nach der Flucht in die Schweiz am Telefon mit ihrem Vater darüber gesprochen zu haben. Sie habe die „Nicht-Thematisierung“ des Fluchtgrundes aus Eritrea damit begründet, dass es zu gefährlich sei, darüber am Telefon zu sprechen. Allerdings habe sie zugleich eingestanden, dass die eritreischen Behörden Kenntnis davon hätten, dass sie geflüchtet sei. Es gäbe somit keine nachvollziehbaren Gründe, warum sie am Telefon nicht über ihre Flucht hätte sprechen sollen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihr Vater wieder frei gekommen sei, obwohl sie sich nicht bei den Behörden gemeldet habe. Im Weiteren seien auch die Schilderungen bezüglich ihrer Ausreise, trotz Aufforderung zur detailreichen Schilderung und entsprechenden Nachfragen, substanzlos geblieben. Sie habe die Ausreise in einigen wenigen Sätzen, stereotyp und mit kaum individualisierenden Momenten beschrieben. Angeblich sei ihr bezüglich der Ausreise, obwohl hochgefährlich, auch nichts speziell in Erinnerung geblieben. Sie habe bloss ausgesagt, sie habe Angst gehabt und sei weggerannt. Es sei sodann nicht nachvollziehbar, dass sie ohne weiteres eine so gut bewachte Grenze, wie jene zwischen Eritrea und Äthiopien, habe überschreiten können und offenbar weder eritreische Soldaten noch andere Sicherheitskräfte dies bemerkt hätten. Sowohl betreffend die Verfolgung durch die eritreischen Behörden als auch hinsichtlich die illegale Ausreise habe eine emotionale Anteilnahme wäh-
E-3609/2017 rend den Schilderungen weitestgehend gefehlt, obwohl man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer hohen emotionalen Anteilnahme hätte rechnen können. Sie habe diese Ereignisse hingegen grösstenteils sehr nüchtern geschildert. Es sei somit kaum einmal der Eindruck entstanden, sie habe das Vorgebrachte auch tatsächlich erlebt. 6. Dem vom SEM als nicht glaubhaft erachteten Fluchtgrund wird in der Beschwerdeschrift vorab entgegengehalten, die Anhörung sei äusserst kurz ausgefallen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, Fragen und Rückfragen zu relevanten Belangen zu stellen. Die Beschwerdeführerin habe zudem, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, keine wortkargen, sondern präzise und lebensnahe Antworten gegeben. Zudem habe sie das Gespräch mit der Mutter sehr wohl präzise geschildert. Dem Vorhalt der Vorinstanz, welches Verhalten von der Mutter und der Beschwerdeführerin hätte erwarten werden dürfen, wird entgegengehalten, die Vorinstanz nehme eine rein westliche Sichtweise ein, ohne die unterschiedlichen kulturellen Begebenheiten zu beachten. In Eritrea seien die Eltern Autoritätspersonen, die ihren Kindern ihr Vorgehen nicht zu erklären bräuchten. So empfehle das United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), darauf zu verzichten, die Plausibilität eines Vorbringens lediglich aufgrund einer Non-Konformität mit dem westlichen Logikverständnis in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin habe zudem die Umstände der Flucht und die Inhaftierung ihres Vaters am Telefon aus Furcht vor weiterer Verfolgung ihres Vaters – und nicht ihrer eigenen – nicht ausführlich besprochen. Die eritreischen Behörden hätten zudem angenommen, dass die Beschwerdeführerin das Land verlassen habe, weil sie sich nach sechs Monaten noch nicht bei ihnen gemeldet habe. Deshalb sei eine weitere Haft des Vaters kein effektives Druckmittel mehr gewesen. Es sei folglich plausibel, dass der Vater aus der Haft entlassen worden sei, obwohl sie sich nicht bei den Behörden gemeldet habe. Auch bei der Schilderung der illegalen Ausreise habe die Beschwerdeführerin lebensnahe Details erwähnt und diese sei ohnehin plausibel. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin im Verlaufe der Anhörung immer wieder Emotionen gezeigt, insbesondere wenn Fragen zu ihrem Vater gestellt worden seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sie in Libyen inhaftiert und misshandelt worden sei. Dieses Ereignis, zu welchem sie nicht
E-3609/2017 befragt worden sei, sei traumatisierender als die illegale Ausreise gewesen. Sollte das Gericht ebenfalls an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zweifeln, sei die Sache zwecks erneuter Sachverhaltsabklärung im Sinne einer erneuten Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalte, ausführlicher über die von ihr persönlich erlebten Geschehnisse zu berichten. Insgesamt sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea wegen ihrer politischen Anschauung – Beihilfe zur illegalen Ausreise, erfolglose Suche nach der Beschwerdeführerin durch die eritreischen Behörden – an Leib und Leben und in ihrer Freiheit gefährdet sei. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe – eigene illegale Ausreise, vorgängige Beihilfe zur illegalen Ausreise und Inhaftierung des Vaters – anzuerkennen. 7. 7.1 Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachten Asylgründe nicht glaubhaft gemacht, wenn auch gewisse Einwände in der Beschwerdeschrift berechtigt sind. 7.1.1 Zwar fallen die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht überall detailarm aus, was etwa für die Schilderung ihrer Begegnung und Begleitung der Frau mit ihren Kindern zutrifft (u.a. A12/5 F47ff.). Demgegenüber fällt das vage und oberflächliche Aussageverhalten der Beschwerdeführerin in einem der zentralsten Punkte, nämlich betreffend das Gespräch mit der Mutter, worauf das SEM zu Recht hinweist, auf (u.a. A12/6f. F64-F66). Nichts anderes als dieses Gespräch soll schliesslich die überstürzte Ausreise der Beschwerdeführerin ausgelöst haben. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumentation, kann diese Oberflächlichkeit nicht auf eine unzureichend durchgeführte Anhörung zurückgeführt werden. Bezeichnenderweise wird auch von der Hilfswerksvertretung keinerlei entsprechende Bemerkung angebracht. Zu erinnern ist daran, dass um Asyl nachsuchende Personen gestützt auf Art. 8 AsylG die Pflicht haben, an der Erfassung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken, und sie müssen ihre Vorbringen gestützt auf Art. 7 AsylG glaubhaft machen. Mit anderen Worten wird für die Glaubhaftigkeitsprüfung, bei welcher es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente geht (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität
E-3609/2017 der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Asyl suchende Person sprechen, vorausgesetzt, dass die Betroffenen von sich aus und in ihrem eigenen Interesse ihre Asylgründe stimmig, substantiiert und plausibel vortragen. Dass die Anhörung in der Tat eher kurz ausgefallen ist, lässt sich vorliegend nicht mit einer mangelhaft durchgeführten Befragung erklären. Vielmehr ist dieser Umstand als Folge des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin zu werten, welches nach Einschätzung des Gerichts betreffend die fluchtauslösenden Umstände – entgegen des Hinweises in der Beschwerdeschrift auf „präzise und lebensnahe Antworten“ – an entscheidenden Stellen (zu denen nebst dem genannten Gespräch mit der Mutter auch die angeblich unmittelbar danach folgende Flucht bzw. geltend gemachte illegale Ausreise gehört [vgl. u.a. A12/9 F96]) substanzarm bleibt. Der Eventualantrag auf Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks erneuter Sachverhaltsabklärung im Sinne einer erneuten Anhörung ist deshalb offensichtlich unbegründet. 7.1.2 Zwar wird in der Beschwerde zu Recht darauf verwiesen, das SEM habe bei den aufgestellten Vermutungen, welche Verhaltensweisen in spezifischen Situationen zu erwarten gewesen wären kulturelle Faktoren nicht miteinbezogen. Ganz generell sind unnötige Spekulationen möglichst zu vermeiden. So ist der Vorhalt des SEM, es hätte von der Beschwerdeführerin ein schlechtes Gewissen erwartet werden dürfen gegenüber ihrem Vater gleich in zweifacher Hinsicht fehl am Platz. Zum einen ist es sogar für entsprechende Fachpersonen eine hohe Herausforderung, aus Verhaltensweisen Rückschlüsse auf Emotionen zu ziehen, zum anderen ist die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung gerade dort, wo es um ihren Vater ging, emotional geworden, was verschiedene Gründe haben kann, aber jedenfalls ein schlechtes Gewissen gerade nicht ausschliesst. Allerdings führen diese berechtigten Einwände noch nicht zu einer Änderung in der Gesamteinschätzung. 7.1.3 Denn zu der oberflächlichen Schilderung des Gespräches mit der Mutter in Bezug auf den Besuch der Behörden und die Festnahme des Vaters kommt hinzu, dass – selbst und gerade bei Berücksichtigung der kulturellen Begebenheiten – nicht einleuchten kann, weshalb auch in Bezug auf den weiteren Umgang mit der angeblichen behördlichen Suche nach der Beschwerdeführerin keine Absprache mit der Mutter hinsichtlich der für den folgenden Tag geplanten Flucht erfolgt ist. Die diesbezüglichen Einwände, insbesondere die Beschwerdeführerin habe die Mutter nicht beunruhigen wollen, überzeugen offensichtlich nicht. Das Vorbringen, die Be-
E-3609/2017 schwerdeführerin habe im Verlaufe der Anhörung sehr wohl Emotionen gezeigt, sobald ihr Vater erwähnt worden sei und sie habe in Libyen Traumatisierungen geltend gemacht, zu welchen sie nicht befragt worden sei, stimmt zwar, wie oben teils schon erwähnt, tatsächlich. Das Gericht verkennt denn auch nicht, dass die Trennung von der Familie und die beschwerliche Reise (inklusive eines möglicherweise traumatisierenden Aufenthaltes in Libyen) ihre Spuren bei der jungen Beschwerdeführerin hinterlassen haben können. So erscheint es plausibel, dass sie gerade bei der Erwähnung der Familie Emotionen zeigt; indes wird dadurch die substanzarme und auch ansonsten emotionslose Erzählweise zu den fluchtauslösenden Umständen eher noch akzentuiert. Zudem widersprechen die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente, weshalb die Beschwerdeführerin die fluchtauslösenden Umstände nach ihrer Flucht am Telefon nicht ausführlicher mit ihrem Vater besprochen habe, denjenigen zum Entlassungsgrund für den Vater. Ersteres wird nämlich mit der Furcht vor einer erneuten Verfolgung des Vaters begründet. Als Grund für die Entlassung des Vaters aus der Haft wird sodann angeführt, die eritreischen Behörden seien davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des ihr Vorgeworfenen – Beihilfe zur illegalen Ausreise – selbst illegal ausgereist sei, weshalb die weitere Haft des Vaters kein effektives Druckmittel mehr gewesen sei. Diese Argumentationslogik überzeugt das Gericht nicht: Da die eigene illegale Ausreise als gravierenderer Verfolgungsgrund (auch im Sinne einer Reflexverfolgung des Vaters) betrachtet werden kann als die Beihilfe zur illegalen Ausreise einer Fremden, hätte eine solche Annahme logischerweise nicht zur Haftentlassung sondern zur weiteren Haft des Vaters führen müssen. In einer Gesamtwürdigung der vorgetragenen Sachverhaltselemente ist somit festzustellen, dass die gegen die geschilderten Sachverhaltsdarstellung sprechenden überwiegen. 7.2 Zusammenfassend ist von einem hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen und die Vorinstanz darin zu bestätigen, dass die fluchtauslösenden Umstände nicht glaubhaft gemacht worden sind. Es ist sowohl von der fehlenden Asylrelevanz der Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin als auch von einer fehlenden aktuellen begründeten Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung auszugehen. 8. 8.1 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E-3609/2017 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 8.2 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen koordiniert entschiedenen) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Dabei kam es zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist gemäss dieser neuen Rechtsprechung nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea dort eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. ebd. E. 5). 8.3 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, sie habe vor ihrer Ausreise in irgendeiner Weise Behördenkontakt gehabt. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt, vermag die ille-
E-3609/2017 gale Ausreise für sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz einer solchen Ausreise offenbleiben. 8.4 Es ist der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 (auch nicht unter dem Blickwinkel von Art. 54 AsylG) nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG ist abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (und entsprechend auch von Art. 110a AsylG) nicht erfüllt ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Entscheid als gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-3609/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan
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