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Bundesverwaltungsgericht 29.10.2020 E-3602/2018

29 ottobre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,629 parole·~43 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Mai 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3602/2018

Urteil v o m 2 9 . Oktober 2020 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter David Wenger, Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Mai 2018 / N (…).

E-3602/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Juli 2017 und der Anhörung vom 27. September 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, wo er zusammen mit seinen Eltern, seiner Grossmutter, seinem (…) sowie (…) Geschwistern gelebt habe. Sein (…) habe zwischenzeitlich ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen und etwa ab dem Jahr 2011 wieder bei ihnen gelebt. Ab und an seien Personen des Criminal Investigation Department (CID) vorbeigekommen und hätten nach dem (…) gesucht. Nachdem dieser aufgrund seiner Probleme Sri Lanka im (…) 2014 verlassen habe, seien CID-Leute vorbeigekommen und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt. An der Beerdigung seiner (…) (…) 2017 hätten viele Kollegen seines (…), welche damals bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen seien, teilgenommen. Infolgedessen seien Leute des CID bei ihnen zuhause vorbeigekommen und hätten ihn eines Tages, als er krank zuhause gewesen sei, ins Camp nach C._______ mitgenommen. Dies sei nur deshalb passiert, weil sie ihn – ein im damaligen Zeitpunkt (…)-jähriger Knabe – mit seinem – fast (…) Jahrzehnte älteren – (…) verwechselt hätten. In der Folge sei er zum Aufenthaltsort seines (…) und zu Waffenverstecken befragt worden. Er habe angefangen zu weinen, weshalb sie ihn dann umgehend wieder haben gehen lassen. Er habe die Auflage erhalten wieder vorbeizukommen, falls dies von ihnen gewünscht werde. Nachdem er seiner Mutter vom Vorfall erzählt habe, sei er tags darauf – etwa am (…) 2017 – zu einem Onkel ins nahe gelegene D._______ gebracht worden. Danach sei er noch einmal zuhause in B._______ gesucht worden. Nach circa eineinhalb Monaten – (…) – sei er nach der Schule auf dem Heimweg von Personen in Zivil angehalten und wiederum ins C._______ Camp gebracht worden. Er sei erneut zum Aufenthaltsort seines (…) befragt worden; dabei hätten sie ihm gedroht, seine Schwester zu holen. Sie hätten ihm gesagt, er solle niemandem davon erzählen, weshalb seine Mutter erst davon erfahren habe, nachdem seine Lehrerin diese auf seine Verhaltensänderung angesprochen habe. Daraufhin habe ihn seine Mutter etwa (…) nach Colombo zu einer Tante geschickt, von wo aus er am (…) 2017 Sri Lanka verlassen habe.

E-3602/2018 Der Beschwerdeführer reichte die folgenden Beweismittel und Dokumente zu den Akten: – seine sri-lankische Identitätskarte im Original, – eine Kopie seiner Geburtsurkunde, – ein Schuleintrittszertifikat, – ein Schulaustrittszertifikat vom 26. April 2017, – Dokumente zum vom (…) durchlaufenen Rehabilitationsprogramm, – einen Arztbericht.

B. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E._______ betreffend den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB angeordnet. C. Das SEM beauftragte die Schweizerische Botschaft in Colombo, nähere Abklärungen zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers sowie den Lebens- und Wohnverhältnissen seiner Familie in Sri Lanka zu tätigen. Die Botschaft hat in der Folge vor Ort die Mutter des Beschwerdeführers (sowie die ebenfalls anwesende Tante) interviewt und das Ergebnis dieses Gesprächs in ihrem Bericht vom 19. März 2018 zusammengefasst. D. In seiner Stellungnahme vom 26. März 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer zum Inhalt dieser Botschaftsabklärung. E. Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 – eröffnet am 22. Mai 2018 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 21. Juni 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventualiter aufgrund einer Verletzung der Begründungspflicht, und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach-

E-3602/2018 verhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei eventualiter seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unverzügliche Bekanntgabe des Spruchkörpers unter gleichzeitiger Bekanntgabe, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die Auswahlkriterien bekannt zu geben, die vollständige Einsicht in die gesamten Akten der Vorinstanz – insbesondere in die Aktenstücke A29 und A30 – unter Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und die Anweisung an das SEM, sämtliche nicht öffentlich zugängliche Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen sowie Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 stellte die vormals zuständige Instruktionsrichterin den einstweiligen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2018 teilte die vormals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, wies das SEM an, im Sinne der Erwägungen Einsicht in die Akten A29 und A30 zu gewähren und gewährte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. I. Mit Beschwerdeergänzung vom 27. Juli 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer zur gewährten Einsicht in die Aktenstücke A29 und A30 und reichte fünf Berichte über die Zustände in den Waisenhäusern, Schutzhäusern und Jugendstrafanstalten respektive Erziehungsheimen in Sri Lanka zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 zeigte der unterzeichnende

E-3602/2018 Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Wechsel des Verfahrensvorsitzes an und informierte ihn zudem über einen weiteren Wechsel in der Zusammensetzung des Spruchkörpers. K. Im vorliegenden Verfahren wurden die Akten des (…) des Beschwerdeführers (N […]) beigezogen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-3602/2018 3. Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerdeeingabe verschiedene formelle Rügen. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka seien offenzulegen und es sei danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Dieser Antrag wurde bereits mehrfach vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt und ist daher abzuweisen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5; D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3). 3.2 Nach gewährter Akteneinsicht durch die Vorinstanz rügte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung die nicht vollständige Offenlegung der Botschaftsantwort (vgl. vorinstanzliche Akte A30). Das SEM habe zu Unrecht die unter Punkt 7 gemachten Ausführungen des zuständigen Immigration Liaision Officers (ILO) als interne Einschätzung kategorisiert und geschwärzt. Die Einschätzung enthalte höchstwahrscheinlich für die objektive Feststellung der Glaubhaftigkeit des vorgebrachten Sachverhalts wichtige Punkte. Damit seien ihm rechtserhebliche Informationen vorenthalten worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe rügte, es sei ihm zu Unrecht die Botschaftsantwort nicht offengelegt worden, ist festzustellen, dass eine diesbezüglich allfällig bestandene Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der nachträglich gewährten Einsicht in die fragliche Akte als geheilt zu betrachten ist. Als im Resultat ohne Belang erweist sich ferner auch der Umstand, dass die Vorinstanz Punkt 7 geschwärzt hat. Die entsprechenden Ausführungen erschöpfen sich hierbei hauptsächlich in der faktischen Feststellung, dass der Ablauf des Gesprächs in einer ruhigen Atmosphäre erfolgt sei, die Aussagen ruhig vorgetragen worden seien und die Mutter und die Tante sich stellenweise besprochen hätten. 3.3 Im Weiteren rügte der Beschwerdeführer ein einschüchterndes Gesprächsambiente anlässlich der «Besprechung» (vermutungsweise BzP) und der Anhörung, welches ihn daran gehindert habe, frei und in der notwendigen Ausführlichkeit über seine Asylgründe zu sprechen. Er habe sich insbesondere durch den Dolmetscher eingeschüchtert gefühlt, welcher unfreundlich und herablassend im Ton gewesen sei. Es habe mitunter kein

E-3602/2018 angemessenes Vertrauensklima bestanden, was gerade für einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden von äusserster Bedeutung sei. Dies verletzte das Recht auf vorgängige Stellungnahme und Anhörung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Die entsprechende Parteibehauptung findet in den Akten keine Stütze. Ganz im Gegenteil: Aus dem Anhörungsprotokoll erhellt sich vielmehr, dass die befragende Person sogar sehr bemüht war, ein angenehmes und dem Alter des Beschwerdeführers entsprechendes Gesprächsklima zu schaffen (vgl. A22, F3, F10 f., F78, F97, F114, F122, F146). Im Weiteren wurde während der insgesamt viereinhalb Stunden (reine Anhörungszeit) dauernden Anhörung darauf geachtet, genügend Pausen zu machen (insgesamt deren fünf). Es ist dem Gericht nicht möglich, aufgrund der Akten das Verhalten des Dolmetschers gegenüber dem Beschwerdeführer zu beurteilen. Jedoch hatten weder die an der Anhörung anwesende Rechtsvertretung (welche auch an der BzP teilnahm) noch die Hilfswerksvertretung entsprechende Bemerkungen anzubringen (vgl. auch A22, Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung). Auch wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen, ein derartiges Verhalten des Dolmetschers nach der BzP seiner Rechtsvertretung zur Kenntnis zu bringen. Im Hinblick auf die Anhörung bat seine Rechtsvertretung das SEM, auf seine Verfassung in besonderem Masse Rücksicht zu nehmen und den Dolmetscher anzuweisen, in einfachen und leicht verständlichen Sätzen zu sprechen; eine entsprechende Rüge oder ähnliches in Bezug auf den Dolmetscher findet sich nicht in den Akten. Diese Rüge ist folglich unbegründet. 3.4 Der für die Übersetzung der Anhörung beauftragte Dolmetscher sei zudem offensichtlich unqualifiziert gewesen. Wie erwähnt, habe er sich durch diesen eingeschüchtert gefühlt, was darauf hinweise, dass dieser nicht oder nicht genügend im Umfang mit unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, welche eine äusserst verwundbare Gruppe seien, geschult worden sei. Darüber hinaus weise das Protokoll der Anhörung an mehreren Stellen auf eine mangelhafte Übersetzung hin. So habe der Dolmetscher an einer Stelle die Frage wiederholen müssen. Dies sei ein Anhaltspunkt dafür, dass er die Fragen für den Beschwerdeführer nicht verständlich übersetzt habe. Auch weitere Protokollstellen (F92 und F93) zeigten die mangelhafte Qualität der Übersetzung. Es sei daher davon auszugehen, dass die ungenauen Übersetzungen der Fragen zu unpräzisen Antworten seitens des Beschwerdeführers geführt hätten.

E-3602/2018 Hinsichtlich der angeblichen Einschüchterung durch den Dolmetscher ist auf obige Erwägung (E. 3.3) zu verweisen. Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Anzeichen für Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem eingesetzten Dolmetscher. Alleine die Tatsache, dass eine Frage erneut gestellt werden musste – was an solchen Anhörungen eher die Regel denn die Ausnahme ist – lässt nicht auf eine mangelhafte Übersetzung schliessen. Aus der vom Beschwerdeführer angeführten Protokollstelle (vgl. A22, F75) ist ersichtlich, dass der Dolmetscher gar von sich aus und zu Gunsten des Beschwerdeführers anmerkte, dieser habe ihn womöglich falsch verstanden, weshalb er die Frage wiederholte. Bei Frage 92 bezog sich der Beschwerdeführer offensichtlich auf das Foto seines (…). Dies wird mit seiner Antwort auf die darauffolgende Frage sogleich klar (vgl. A22, F93). Inwiefern diese Protokollstelle eine mangelhafte Qualität der Übersetzung zeigen soll, erschliesst sich nicht. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer angab, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. A22, S. 1). Nach erfolgter Rückübersetzung bestätigte er, das Protokoll sei ihm Satz für Satz vorgelesen worden, es sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. A22, S. 20). So mussten nachträglich auch keine substanziellen Korrekturen oder Bemerkungen angebracht werden. Weder die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin noch seine Rechtsvertretung brachten entsprechende Einwände zum Protokoll an. Vor diesem Hintergrund ist die Infragestellung der fachlichen Qualitäten des eingesetzten Dolmetschers nicht haltbar. 3.5 Im Weiteren rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht, indem das SEM den eingereichten Arztbericht vom (…) Dezember 2017 nicht gewürdigt habe. Dieser halte eindeutig fest, dass er psychische Gewalt erfahren habe und zwei Mal entführt worden sei; eine Traumatisierung werde bestätigt. Die sei als Teilbeweis seiner Verfolgung zu werten. Das SEM habe die Beweiskraft des Arztberichts jedoch nicht berücksichtigt. In diesem Zusammenhang habe das SEM auch nicht einmal ansatzweise geprüft respektive berücksichtigt, dass in seinem Fall von einer erhöhten Verfolgungsempfindlichkeit auszugehen sei. Der Beschwerdeführer verwechselt hier eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Beweiswürdigung. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt jedenfalls nicht vor. Die Vorinstanz hat sämtliche eingereichten Beweismittel – so auch den Arztbericht – im Sachverhalt aufgenommen (vgl. angefochtene Verfügung E. I Ziff. 3). Das SEM führte im angefochtenen Entscheid aus,

E-3602/2018 dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, zu einer anderen Einschätzung betreffend seine Asylvorbringen zu gelangen, weshalb auf diese nicht näher einzugehen sei (vgl. a.a.O., E. I Ziff. 2, S. 6). Bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs – und somit dort, wo dem Arztbericht im vorliegenden Fall Relevanz zukommt – wird der Bericht gar explizit herangezogen und gewürdigt. Die psychische Verfassung des Beschwerdeführers wurde bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs angemessen berücksichtigt (vgl. E. III Ziff. 2 S. 9). Der Arztbericht ist nachfolgend im Rahmen der materiellen Prüfung seiner Asylvorbringen zu würdigen (vgl. nachfolgend E. 7.7). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht ist damit nicht ersichtlich. Die Rüge ist abzuweisen. 3.6 Weiter habe das SEM die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu Personen mit LTTE-Verbindungen – namentlich sein in der Schweiz lebender (…) sowie ein weiterer (…), welcher im Krieg Gliedmassen verloren und eine Rehabilitationshaft durchlaufen habe – nicht berücksichtigt. Diese familiären Verbindungen stellten einen wichtigen Faktor in seiner Fluchtgeschichte dar, zumal es sich bei den zwei erlebten Verfolgungsmassnahmen im (…) und (…) 2017 um klare Reflexverfolgungen aufgrund des in der Schweiz wohnhaften (…) handle. Das SEM hätte daher das Dossier des (…) beiziehen müssen, um die Gefährdungslage des Beschwerdeführers zu begründen. Dies sei jedoch nicht geschehen, oder zumindest sei ein Beizug des Dossiers in der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das SEM habe das Dossier des (…) nicht beigezogen respektive schweige sich über einen allfälligen Beizug aus, ist klar aktenwidrig. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung festhält, wurden die Akten des (…) beigezogen (vgl. a.a.O. S. 3, Ziff. 7). 3.7 Schliesslich habe das SEM die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und inkorrekt abgeklärt. Die Menschenrechtslage in Sri Lanka – unter anderem in Bezug auf die allgemeine Situation für Tamilen sowie die Existenz von Folter und Korruption – habe sich entgegen der Ansicht des SEM durch die Wahl des neuen Präsidenten Sirisena nicht verbessert. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten,

E-3602/2018 und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht dar (vgl. auch D-4909/2017 E. 2.2). 3.8 Nach dem Ausgeführten erweisen sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig. Eine Rückweisung der Sache an das SEM fällt demnach ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. Für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer die folgenden Beweisanträge: Es sei nach Offenlegung der gesamten Botschaftsantwort eine angemessene Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu den angeblichen Widersprüchen zwischen seinen Vorbringen und denjenigen seiner Mutter zu gewähren. Weiter sei eine Frist zur Einreichung eines fachärztlichen psychiatrischen Berichts sowie zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel betreffend die LTTE-Vergangenheit des anderen (…) zu gewähren. Dem Beweisantrag zur Gewährung einer Frist für die Einreichung einer Stellungnahme zur Botschaftsantwort wurde bereits Genüge getan (vgl. Bst. I). Zu den weiteren beantragten Fristen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Beschwerdeverfahrens weder einen psychiatrischen Bericht noch weitere Beweismittel zur LTTE-Vergangenheit des anderen (…) einreichte. Es hätte dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG oblegen und mit Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG offen gestanden, von sich aus allfällige weitere Beweismittel einzureichen. Die Beweisanträge sind daher abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

E-3602/2018 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Ihren Asylentscheid begründete die Vorinstanz zur Hauptsache mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Zum einen sei es zu Diskrepanzen zwischen seinen Aussagen und denjenigen seiner Mutter anlässlich der Botschaftsabklärung gekommen. So hätten sie beide augenscheinlich von unterschiedlichen Camps (C._______ resp. F._______ Camp) gesprochen. Seine diesbezüglich im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingereichte Stellungnahme, seine Mutter habe es wohl so genannt, weil das Camp vielleicht an der (…)-Strasse liege, vermöge diese Angaben nicht zu erklären. Sodann habe seine Mutter lediglich eine Festnahme – welche sich überdies im Jahr 2015 zugetragen haben soll – erwähnt und überdies ausgeführt, dass er dabei stark geschlagen worden sei. Weiter habe sie erzählt, dass sie nach der telefonischen Information über seine Festnahme zum Camp gegangen sei und stundenlang geschrien habe, woraufhin er schliesslich freigelassen worden sei. Demgegenüber habe er geschildert, zwei Mal festgenommen und freigelassen worden zu sein, da er zu weinen begonnen habe. Danach sei er nach Hause gegangen und habe alles seiner Mutter erzählt – die angebliche Intervention der Mutter beim Camp habe er nicht erwähnt. Während der Befragung sei er seinen Aussagen zufolge auch nicht geschlagen worden. Seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen hätten diese Widersprüche nicht hinreichend zu erklären vermocht. Dass seine Mutter schon alt sei und die Jahreszahlen womöglich verwechselt habe, vermöge nicht zu überzeugen, zumal es sich um einen erheblichen Widerspruch von mehreren Jahren handle. Nach wie vor unklar sei, weshalb seine Mutter die zweite Festnahme überhaupt nicht erwähnt habe.

E-3602/2018 Zum anderen seien seine Vorbringen unsubstanziiert ausgefallen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um erlebnisbasierte Aussagen handle. Anlässlich der Anhörung sei er mehrfach aufgefordert worden, ausführlich über die Vorfälle in Sri Lanka zu berichten. Auch unter Berücksichtigung seines Alters habe er nur stereotype Aussagen machen können, welche nicht erlebnisbasiert seien und vielmehr durch eine ausgeprägte Detailarmut, Oberflächlichkeit und Leblosigkeit gekennzeichnet seien. Seine Aussagen betreffend die erste Mitnahme und Befragung durch die CID-Personen hätten sich im Wesentlichen darauf beschränkt, dass sie ihn nach dem Verbleib des (…) und nach Waffenverstecken befragt hätten. Auch auf erneute Nachfragen habe er lediglich oberflächlich geantwortet und leblose und von Detailarmut geprägte Aussagen gemacht. Dasselbe gelte für seine Ausführungen zur zweiten Festnahme und Befragung. Es sei auch schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb das CID nur ihn und nicht beispielsweise auch seine Mutter oder seinen Vater hätte befragen sollen. Seinen Angaben zufolge habe sein (…) seit etwa dem Jahr 2011 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 bei ihnen gelebt. Er sei damals erst ein (…) respektive (…) Jahre altes Kind gewesen. Es dürfte kaum davon auszugehen sein, dass er sich mit ihm über seine angeblichen Waffenverstecke hätte unterhalten sollen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das CID gerade von ihm diese Informationen hätte erhalten sollen und nicht viel eher von seiner Mutter oder seinem Vater. Schliesslich habe er auch nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, weshalb die CID-Beamten ihn für seinen (…) Jahre älteren (…) gehalten hätten. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 6.2 6.2.1 In materieller Hinsicht äusserte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe zunächst zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen.

E-3602/2018 Hierzu habe das SEM den Arztbericht vom (…) Dezember 2017 nicht berücksichtigt, demzufolge er aufgrund erlebter Traumatisierungen psychische Probleme habe. Dieser ärztliche Befund gelte als Teilbeweis der geschilderten Reflexverfolgungen. Als objektives Beweismittel habe der Arztbericht in jedem Fall Vorrang vor der Glaubhaftigkeitsprüfung. 6.2.2 Zu den Argumenten der Vorinstanz äusserte er sich wie folgt: Aus der Botschaftsantwort erhelle sich, dass seine Vorbringen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft seien und darin entgegen der Behauptung der Vorinstanz keine Widersprüche zu finden seien. Es sei offensichtlich, dass es sich bei der von der Mutter angegebenen Jahreszahl betreffend seine Verhaftung (nämlich das Jahr 2015) um eine simple Verwechslung handle. Ein Tippfehler sei ebenfalls nicht auszuschliessen. Abgesehen davon habe sich seine Mutter chronologisch konsistent geäussert. Rechne man die Zeitangaben der Mutter betreffend die Geschehnisse nach der Freilassung vom Datum der Ausreise (…) 2017 zurück, sei klar, dass die erwähnte Festnahme im Jahr 2017 erfolgt sei. Für die unterschiedliche Bezeichnung des Camps gebe es mehrere plausible Erklärungen. Es sei durchaus möglich, dass entweder er selbst oder die Mutter den Namen des Camps verwechselt hätten. Da das Camp an der (…) Strasse liege, sei nachvollziehbar, dass es die Mutter so genannt habe. Naheliegend sei auch, dass das Camp bei der lokalen Bevölkerung unter beiden Namen, also C._______ Camp und F._______ Camp bekannt sei, da es an der gleichnamigen Strasse liege. Aufgrund der unterschiedlichen Bezeichnung des Camps sei jedenfalls nicht zwingend von einem unglaubhaften Sachverhalt auszugehen. Betreffend die Verwechslung des minderjährigen Beschwerdeführers mit seinem um fast (…) Jahrzehnte älteren (…) sei viel eher davon auszugehen, dass das CID wissentlich eine Reflexverfolgung begangen habe. Da aber die Entführung eines minderjährigen Buben selbst für sri-lankische Verhältnisse die Rechtstaatlichkeit zu sehr strapaziert hätte, hätten sich die CID-Beamten bewusst dafür entschieden, offiziell von einer Festnahme des (…) zu sprechen und erst danach eine Verwechslung einzugestehen. Schliesslich enthalte die Botschaftsantwort viele Informationen, welche mit seinen Vorbringen übereinstimmten (so zum Aufsuchen des Beschwerdeführers durch CID-Beamte nach Wegzug nach Colombo bzw. Flucht ins Ausland, zum Wohnort der Familie, zum Aufenthalt des (…) bei der Familie zwischen 2011 und 2014, zu den wiederholten Besuchen des CID nach Flucht des (…) im Jahr 2014 sowie den Geschehnissen vor seiner Ausreise im […] 2017).

E-3602/2018 Zum Vorwurf der unsubstanziierten Schilderungen führte er aus, dass er im Umfang, wie das von einem jugendlichen, stark traumatisierten und eingeschüchterten Asylsuchenden erwartet werden könne, geantwortet habe. Es müsse auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Vokabular eines (…)-jährigen um ein Vieles eingeschränkter sei als bei einem Erwachsenen. Seine Aussagen seien gerade für einen Minderjährigen inhaltlich aussagekräftig und ausreichend umfangreich. Dies gelte insbesondere bei seinen Antworten zu den Fragen 97 f. und 107. Bei Frage 107 sei die Art seiner Antwort – welche absolut befriedigend und ausreichend ausgefallen sei – der Fragestellung geschuldet. Es wäre vermessen, auf diese Frage eine umfangreiche Antwort zu erwarten. Genau die Antwort auf diese Frage werde aber seitens der Vorinstanz als einziges Beispiel für den Vorwurf der vagen und oberflächlichen Aussagen genannt. Im Anhörungsprotokoll fänden sich des Weiteren Realkennzeichen. Er habe den Eingang des Camps, wie auch den Weg zum Hauptgebäude beschrieben; sein Beschrieb der Kletterpflanzen als «Pflanzen, mit denen man gut einen Zaun machen kann» entsprächen dem Vokabular eines Kindes. Er habe ferner gestikuliert, was zeige, dass er ein mentales Bild des Ortes gehabt habe und es ihm schwergefallen sei, seine erlebten Eindrücke zu verbalisieren. Sodann habe er Teile des Dialogs seiner Befragung ausführlich wiedergegeben. Die Begründung des SEM in Bezug auf die Glaubhaftigkeit sei somit nicht nachvollziehbar. 6.2.3 Betreffend die Asylrelevanz seiner Vorbringen führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm bei einer Rückkehr eine erneute Reflexverfolgung drohen würde. Seine Absenz sei von den sri-lankischen Behörden bereits bemerkt worden. Bei einer Rückkehr würde er den Behörden bei Ankunft am Flughafen aufgrund seines Kindesalters mit Sicherheit auffallen. Dabei würden die Behörden erfahren, dass er sich zu jenem (…) in die Schweiz begeben habe, welcher die Ursache für die Reflexverfolgung gegen ihn sei. Deshalb würden ihn die Behörden erst recht nochmals zu seinem (…) befragen. Dabei dürfe als gesichert angenommen werden, dass der (…) verdächtigt werde, den tamilischen Kampf wiederzubeleben. Weiter bestehe aufgrund seiner Traumatisierung eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit, welche insbesondere bei Kindern zu berücksichtigen sei – dies ergebe sich auch aus den Verpflichtungen der Schweiz aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107). Es bestehe bei einer Rückkehr die Gefahr einer Retraumatisierung.

E-3602/2018 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung der Vorinstanz zu stützen ist. Der Beschwerdeführer vermag dem in seiner Beschwerdeeingabe insgesamt nichts Überzeugendes entgegenzusetzen, zumal sich diese in weiten Teilen auf die Wiedergabe von formellen Rügen beschränkt und sich nur punktuell mit der Argumentation der Vorinstanz auseinandersetzt. 7.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; ANNE KNEER und LINUS SONDEREG- GER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 7.3 In Bezug auf die von der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka vorgenommenen Abklärungen vor Ort ist vorab festzuhalten, dass sämtliche Angaben im Bericht vom 19. März 2018 rein auf den Aussagen der eigenen Mutter des Beschwerdeführers (und dessen ebenfalls anwesenden Tante) basieren. Aufgrund des sehr engen Verwandtschaftsverhältnisses sowie der zeitlichen Umstände der Abklärungen (wenige Monate nach der Anhörung des Beschwerdeführers) kann daher nicht ausgeschlossen werden,

E-3602/2018 dass mögliche Absprachen vorgenommen wurden beziehungsweise dass der Beschwerdeführer seine Familie zumindest über den Inhalt seiner gegenüber den Asylbehörden getätigten Asylvorbringen in Kenntnis gesetzt hat. Aus den Akten geht diesbezüglich denn auch klar hervor, dass er in regem telefonischem Austausch mit seiner Familie steht und er diese im Abstand von jeweils wenigen Tagen kontaktiert (vgl. A22, F 45-49). Entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist daher der blosse Umstand, dass zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mutter gewisse übereinstimmende Aspekte vorliegen, nicht bereits als Zeichen der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu werten. Vielmehr sind die Aussagen im Einzelnen zu würdigen und zu gewichten. Hierbei ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die anlässlich der Botschaftsabklärung festgehaltenen Aussagen seiner Mutter in den Kernpunkten erheblich von seinen eigenen Schilderungen abweichen. Dies betrifft insbesondere die Widersprüche betreffend die Frage, wann er effektiv ins Visier der Behörden geraten ist, das Jahr der (finalen) Festnahme, die Gewaltanwendung anlässlich der Befragung, die (nicht erwähnte) zweite Festnahme und die Umstände der Entlassung (vgl. A30, Ziff. 1 und Ziff. 6). 7.3.1 Unklar ist zunächst, wann und weshalb der Beschwerdeführer ins Visier der Behörden geraten sein soll. Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, dass Beamte des CID sowohl nach der Flucht seines (…) als auch insbesondere nach der Beerdigung seiner (…) oft gekommen seien, wobei ihr Interesse aber dem geflohenen (…) gegolten habe (vgl. A22, F138). Er selbst habe diese CID-Beamten in dieser Zeit lediglich einmal gesehen, sonst seien sie stets gekommen, wenn er in der Schule gewesen sei (vgl. A22, F83 ff.). Im (…) 2017 sei er dann erstmals selbst das Ziel des CID gewesen und unvermittelt verhaftet worden (vgl. A22, F79). Demgegenüber erklärte seine Mutter anlässlich der Botschaftsabklärung, dass das CID nach ein paar Besuchen seine Aufmerksamkeit auf den Beschwerdeführer gerichtet und angenommen habe, er sei der (…). Später habe das CID angefangen, ihn vor den Augen der anderen Familienmitglieder zu bedrohen. Die Wiederholung dieser drohenden Besuche hätten den Beschwerdeführer mental stark belastet, worauf sich sein Verhalten verändert habe (vgl. A30 Ziff. 6). Demzufolge wäre der Beschwerdeführer nicht nur bei mehreren Besuchen des CID zugegen gewesen, sondern gar wiederholt Opfer von Drohungen seitens der Behörden geworden – dies noch vor seiner ersten Verhaftung im Jahr 2017. Folglich besteht in dieser Hinsicht ein erheblicher Widerspruch zwischen seinen Aussagen und denjenigen seiner Mutter.

E-3602/2018 7.3.2 Des Weiteren scheint ein Tippfehler seitens der Behörden bezogen auf das Jahr der Verhaftung wenig wahrscheinlich, zumal die entsprechende Jahreszahl gleich an mehreren Stellen des Berichts aufgeführt wird (vgl. A 30, Ziffer 1 und 6). Zusätzlich ist festzuhalten, dass im Falle einer Verwechslung seitens der Mutter anzunehmen ist, dass die ebenfalls anwesende Tante berichtigend eingeschritten wäre. Zwar ist die Schilderung des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse nach seiner Verhaftung in chronologischer Hinsicht etwas schlüssiger, den Widerspruch vermag dies jedoch nicht zu erklären. Zusätzlich ist festzuhalten, dass unerklärt blieb, weshalb die Mutter die zweite Festnahme überhaupt gar nicht erwähnte. Dies ist insofern nicht nachvollziehbar, da genau dieses Ereignis dem Beschwerdeführer zufolge der eigentliche Grund dafür gewesen sein soll, weshalb die Mutter ihn nach Colombo geschickt habe (vgl. A22, F79). 7.3.3 Die Mutter sagte sodann aus, der Beschwerdeführer sei während der Haft von den Soldaten stark geschlagen worden (vgl. a.a.O. Ziff. 6). Demgegenüber verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich in Haft geschlagen worden zu sein (vgl. A22, F102). Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, seine Mutter habe ihm mit der Dramatisierung der Geschehnisse vermutlich helfen wollen (vgl. A32, S. 2), überzeugt nicht. 7.3.4 Schliesslich schilderte die Mutter des Beschwerdeführers auch den Ablauf seiner angeblichen Entlassung gänzlich unterschiedlich. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe angefangen zu weinen, weswegen die Soldaten ihn hätten gehen lassen. Er sei sodann nach Hause gegangen und habe seiner Mutter von diesem Vorfall erzählt (vgl. A22, F108 ff.). Gemäss der Mutter habe sie einen Anruf bekommen, in dem ihr mitgeteilt worden sei, dass (…) verhaftet worden sei. Daraufhin habe sie sich sofort zum Armeecamp begeben, wo sie stundenlang auf der Strasse gefleht und geschrien habe, bis der Beschwerdeführer freigelassen worden sei (vgl. A30, Ziff. 6). Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Schilderungen der Mutter und des Beschwerdeführers betreffend wie und wo die Mutter von diesem Ereignis erfahren hat (zuhause resp. beim Armeecamp; durch den Beschwerdeführer selbst resp. durch einen Anruf der Armee) übereinstimmen. Weder in der Stellungnahme zur Botschaftsantwort (vgl. A32) noch in den Eingaben auf Beschwerdeebene äusserte sich der Beschwerdeführer zu diesem Widerspruch. Damit hat er diesen weiterhin gegen sich gelten zu lassen.

E-3602/2018 7.3.5 Angesichts dieser erheblichen und zentrale Aspekte betreffenden Widersprüche kann letztlich auch offengelassen werden, ob sich das C._______ Camp tatsächlich an der (…)-Strasse befindet und deshalb allfällig im Volksmund auch F._______-Camp genannt wird. Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, insofern er ausführt, die Aussagen seiner Mutter stimmten in gewissen Punkten mit seinen Vorbringen überein. Dieses Übereinstimmen betrifft jedoch zur Hauptsache biographische Angaben, Angaben über die Probleme seines (…) sowie seine Wohnorte nach seiner angeblichen Freilassung. Hierzu kann auf das zuvor (in E. 7.3.) Gesagte verwiesen werden. Insgesamt ist festzustellen, dass die Ergebnisse der Botschaftsabklärung die Kernvorbringen des Beschwerdeführers nicht zu stützen vermögen. 7.4 Weiter ist mit dem SEM festzustellen, dass seine Schilderungen – insbesondere zu den beiden Befragungen – im Wesentlichen substanzarm ausfielen. Diesbezüglich kann im Grundsatz auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (dort E. II Ziff. 2). Insbesondere sind dem Protokoll praktisch keine Gefühls- oder Gedankenschilderungen zu entnehmen (Ausnahmen: «Ich habe mir Sorgen um meine Schwester gemacht», A22, F79; «Aus Angst habe ich angefangen laut zu weinen», F114; «Ich bin mit Angst in die Schule gegangen. Schon nach der ersten Mitnahme hatte ich Angst gehabt», F124). Der Beschwerdeführer beschränkte sich hauptsächlich auf das Aufführen einfacher Handlungsstränge. Obschon bei einer minderjährigen und allenfalls traumatisierten Person der Massstab bezüglich der zu erwartenden Reflexion der Ereignisse tiefer angesetzt werden muss, ist die eindimensionale Erzählweise des Beschwerdeführers auffällig und nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer an der Ende September 2017 stattfindenden Anhörung nicht einmal mehr an den Namen seiner Tante erinnern konnte, bei welcher er zuletzt rund (…) Monate bis (…) 2017 gelebt haben will. Er habe sich auch «nicht gut» daran erinnern können, wo in Colombo die Tante gelebt habe (vgl. A22, F64 und F66). 7.5 Im Weiteren fusst die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung auf einer Reihe von Umständen, welche nicht nachvollziehbar sind und teilweise als lebensfremd betrachtet werden müssen. Diesbezüglich führte das SEM zu Recht an, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb das CID nur ihn und beispielsweise nicht auch seine Mutter oder seinen Vater

E-3602/2018 hätte befragen sollen, zumal angesichts seines damaligen Alters ([…] respektive […] Jahre) sicherlich nicht davon auszugehen gewesen sein dürfte, dass sich der (…) mit ihm über seine angeblichen Waffenverstecke unterhalten hätte. Naheliegender für das CID wäre es gewesen, diese Informationen von seinen Eltern zu erhalten. Als geradezu lebensfremd muss vor diesem Hintergrund sodann auch die angebliche Verwechslung mit seinem fast (…) Jahrzehnte älteren (…) seitens der sri-lankischen Behörden bezeichnet werden. Es ist schlicht nicht vorstellbar, unter welchen Voraussetzungen eine derartige Verwechslung hätte erfolgen können respektive weshalb das CID den Beschwerdeführer hätte festnehmen sollen, um dann die offensichtlich unhaltbare Erklärung der Verwechslung nachzuschieben, zumal die Eltern selbst offenbar nie einvernommen worden sind. Die diesbezüglich in seiner Beschwerdeeingabe vorgebrachte Erklärung des Beschwerdeführers überzeugt nicht und stellt lediglich eine (äusserst spekulative) Vermutung dar. Vor diesem Hintergrund kommt den oben angeführten Unglaubhaftigkeitselementen weiteres Gewicht zu. 7.6 Die Schilderungen des Beschwerdeführers weisen entgegen seiner Auffassung letztlich auch kaum klare Realkennzeichen auf. Angesichts seiner insgesamt klar als substanzlos zu bezeichnenden Schilderungen (vgl. oben E. 7.4) vermögen auch die vereinzelten Sätzen zu entnehmenden Konkretisierungen (vgl. bspw. A22, F79, F97 oder F108) klar nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Insbesondere die im Rahmen der Beschwerdeeingabe hierzu angeführte Beschreibung von Kletterpflanzen kann für sich genommen kaum als signifikantes Realkennzeichen gewertet werden. 7.7 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist der Arztbericht vom (…) Dezember 2017 (vgl. A3, Beweismittel 7 [nachfolgend BM]) als Teilbeweis seiner Vorbringen zu würdigen. Im Arztbericht wird jedoch lediglich ein Vitamin-D Mangel diagnostiziert (vgl. A3, BM7, Ziff. 2) und zudem eine psychiatrische Betreuung als notwendig und angemessen betrachtet (vgl. a.a.O. Ziff. 3.2). Insofern sich der Arzt (unter «Anamnese», vgl. a.a.O. Ziff. 1.1) zu den Erlebnissen des Beschwerdeführers im Heimatstaat äussert ist festzuhalten, dass er dabei unter «Anamnese» lediglich die Angaben des Beschwerdeführers wiedergibt. Inwiefern darin – wie vom Beschwerdeführer behauptet – ein Teilbeweis seiner Vorbringen zu sehen sein sollte, erschliesst sich dem Gericht nicht. Ohnehin kann eine allfällige – und im vor-

E-3602/2018 liegenden Fall nicht diagnostizierte – Traumatisierung auch auf andere Ereignisse als die vom Beschwerdeführer geltend gemachten zurückzuführen sein. Der Arztbericht ist somit nicht geeignet, seine Vorbringen zu untermauern. 7.8 Da der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, aufgrund einer (allenfalls bewussten) Verwechslung mit seinem (…) verfolgt worden und überdies in der Schweiz bei diesem wohnhaft zu sein, zog das Bundesverwaltungsgericht vorliegend ebenfalls die vorinstanzlichen Akten des (…) (N […]) bei. Daraus ergeben sich jedoch keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers. 7.9 Insgesamt hat die Vorinstanz zutreffend die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft eingestuft. Demnach ist es ihm nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka glaubhaft zu machen. 7.10 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (frühere Verhaftungen, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, seine Inhaftierungen respektive die Befragungen aufgrund seines geflüchteten (…) glaubhaft zu machen. Er weist auch keine direkten Verbindungen zur LTTE auf und machte keine regimekritischen exilpolitischen Aktivitäten geltend. Damit erfüllt er keine der stark risikobegründenden Faktoren. Er verfügt zwar in der Person seines (…) über einen entfernten Verwandten, der als ehemaliges LTTE-

E-3602/2018 Mitglieder eine Rehabilitation durchlaufen hat; da es ihm jedoch nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen, ist folglich auch nicht davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise deswegen Nachteile erlitten hatte. Allenfalls vorhandene Risikofaktoren begründeten somit keine Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden. Es ergeben sich weder aus den vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers noch seines (…) Hinweise darauf, dass den sri-lankischen Behörden der Aufenthalt des Beschwerdeführers bei seinem (…) in der Schweiz bekannt geworden wäre. Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers sowie die längere Landesabwesenheit stellen lediglich schwach risikobegründende Faktoren dar. Gesamthaft betrachtet ist – auch aufgrund seines jungen Alters – kaum davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Gefahr wahrgenommen würde und somit gefährdet wäre. Eine allfällige Strafe und Überprüfung respektive Befragung aufgrund der Einreise ohne ordentliche Identitätspapiere stellt keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. 7.11 Das SEM hat folglich das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls zu Recht verneint. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

E-3602/2018 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10. 10.1 Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte die Vorinstanz aus, dass sich weder aus den Akten noch aus seinen Aussagen Anhaltspunkte dafür ergäben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei auch mit Blick auf die KRK zulässig. Er habe vor seiner Ausreise im (…) 2017 den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in der Nordprovinz in Sri Lanka gelebt. Seine Eltern lebten nach wie vor im Haus in B._______, welches sie im Rahmen eines «Housing Assistance Programm» erhalten hätten. Eine Tante lebe als Nachbarin seiner Familie in B._______; weitere Angehörige lebten ebenfalls in G._______ respektive der näheren Region. Mit seiner Familie stehe er in regelmässigem Kontakt. Insgesamt verfüge er in seiner Heimatregion über ein intaktes soziales Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen könne. Die Schule habe er bis zur (…) Klasse besucht, sein Vater sei Tagelöhner, seine Mutter koche für Anlässe, wobei das Einkommen seinen Angaben zufolge ausgereicht habe, um für die Ausbildung und den Lebensunterhalt aufzukommen. Es sei davon auszugehen, dass

E-3602/2018 seine Familie ihn wieder bei sich aufnehmen und wirtschaftlich unterstützen werde, sodass er nicht in eine existenzielle Notlage geriete, zumal er auch selber zu Protokoll gegeben habe, im Falle einer Rückkehr wieder zu seiner Mutter zu gehen. Schliesslich seien seine angeblichen psychischen Probleme weitestgehend unbelegt geblieben. Der von ihm eingereichte Arztbericht vom (…) Januar 2018 (recte: […] Dezember 2017) attestiere ihm einen Vitaminmangel. Betreffend die psychischen Probleme werde lediglich festgehalten, dass eine psychiatrische Aufarbeitung der traumatischen Erlebnisse im Heimatstaat angezeigt sei. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass für die Behandlung von psychischen Problemen eine ambulante Therapie im Distrikt G._______ in verschiedenen staatlichen Institutionen zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. Es wäre ihm zuzumuten, sich gegebenenfalls an eine dieser Kliniken zu wenden. Auch eine medikamentöse Behandlung beispielsweise mit einem Antidepressivum wäre in Sri Lanka grundsätzlich kostenlos erhältlich. Die gegebenenfalls erforderliche Behandlung seiner psychischen Probleme stelle demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zulässig, zumutbar und möglich. 10.2 Hiergegen brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vor, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Auch bei ihm sei von einer solchen Gefahr auszugehen, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. Gemäss Rechtsprechung des EGMR müsse die Risikoanalyse äusserst sorgfältig erfolgen. Bereits die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche systematisch verfolgt werde, sei ausreichend, um unter Art. 3 der EMRK geschützt zu werden. Gerade bei Kindern, die eine besonders schutzbedürftige Gruppe darstellten, müsse die vorzunehmende Überprüfung des «real risk» äusserst gründlich sein. Der Vollzug der Wegweisung sei im Weiteren unzumutbar. Die sri-lankischen Behörden würden bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sofort in Kenntnis über seine familiäre Vergangenheit sowie seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz und insbesondere seinen Aufenthalt bei seinem (…) sein. Den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden – wobei eine akute Gefahr für Leib und Leben bestünde – würde er sich nicht entziehen können.

E-3602/2018 In seiner Beschwerdeergänzung vom 27. Juli 2018 rügte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs eine Verletzung der sich aus der KRK für die Schweiz ergebenden Verpflichtungen. Das SEM habe rechtserhebliche Informationen – welche sich aus der Botschaftsantwort ergäben – bewusst nicht berücksichtigt. Eine Wegweisung in die dort dargestellten familiären und ökonomischen Verhältnisse sei nicht mit dem Primat des Kindeswohles gemäss Art. 3 KRK vereinbar. Der Botschaftsantwort lasse sich entnehmen, dass die Lage der Eltern des Beschwerdeführers – welche einen insgesamt (…)köpfigen Haushalt zu unterhalten hätten – äusserst schwierig sei. Der Vater arbeite – wenn es ihm sein Gesundheitszustand erlaube – als Tagelöhner und generiere nur ein kleines Einkommen. Die Mutter habe ebenfalls keine permanente Arbeit, die Familie hänge aber hauptsächlich von ihrem Einkommen ab. Hinzu komme, dass der Vater Alkoholiker sei. Die Lage der anderen Familienangehörigen sei vergleichbar mit jener der Eltern des Beschwerdeführers, ein Bruder mütterlicherseits sei zudem in psychiatrischer Behandlung. Die familiäre Situation werde in der angefochtenen Verfügung verfälscht wiedergegeben, zumal diese Aspekte gar nicht erwähnt worden seien. Zudem sei fraglich, ob allenfalls nur ausgewählte, besonders arme und verwundbare Familien in den Genuss des «Assistance Housing Programm» kämen. Jedenfalls verweise der reine Umstand der Existenz eines solchen Programms bereits auf die humanitäre Notlage der Region beziehungsweise der betreffenden Familien. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in dieses Umfeld könne nicht im Sinne des Kindeswohls sein. Die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte wirtschaftliche Situation seien entgegen der Vorinstanz klar nicht gegeben. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung

E-3602/2018 ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in E. 7.10 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer – wie in E. 7 ausgeführt – nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-3602/2018 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu auch vorstehend E. 6.5 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). 10.4.2 In individueller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile (…) Jahre alt und damit volljährig ist. Die von ihm unter Hinweis auf seine Minderjährigkeit geltend gemachten Wegweisungsvollzugshindernisse sind folglich nicht mehr von Relevanz. Nachfolgend wird daher verzichtet, darauf einzugehen. Sodann kann an dieser Stelle vollständig auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. III Ziff. 2) und obiger Zusammenfassung (vgl. E. 10.1) verwiesen werden. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. Er befindet sich nun in einem arbeitsfähigen Alter und es ist ihm zuzumuten, sich bei einer Rückkehr eine Arbeit zu suchen und selbständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Wenngleich seine (grosse) Familie in Sri Lanka mit gewissen Schwierigkeiten zu kämpfen hat, ist nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Familie vom in der Schweiz lebenden (…) des Beschwerdeführers – welcher vor seiner Ausreise jahrelang bei der Familie gewohnt und den Beschwerdeführer in der Schweiz bei sich aufgenommen hat – finanzielle Unterstützung erfährt.

E-3602/2018 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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E-3602/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

Versand:

E-3602/2018 — Bundesverwaltungsgericht 29.10.2020 E-3602/2018 — Swissrulings