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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2016 E-360/2016

17 febbraio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,883 parole·~14 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-360/2016

Urteil v o m 1 7 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2015 / N (…).

E-360/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat (…) März 2013 per Flugzeug von Addis Abeba nach B._______ verliess und von dort aus in einem Personenwagen in die Schweiz weiterreiste, wo sie am 8. April 2013 um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 25. April 2013 im Empfangsund Verfahrenszentrum C._______ – unter Angabe des Namens D._______ und des Geburtsdatums (…) – unter anderem zu Protokoll gab, sie sei 1999 von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden, wo sie bis zu ihrer Ausreise mit ihrer Mutter gelebt habe, ihren Vater habe sie dagegen nie gekannt und ihr militärdienstpflichtiger Bruder sei im Dezember 2012 von den eritreischen Behörden verhaftet worden und seither unbekannten Aufenthalts, dass sie in Eritrea wegen ihres christlichen Glaubens diskriminiert und sexuell belästigt worden sei, dass sie dagegen zu Beginn der Hauptanhörung vom 2. Februar 2015 eingestand, anlässlich der Erstbefragung nur unwahre Angaben gemacht zu haben, da sie beängstigt und verwirrt gewesen sei, dass ihre bisherigen Asylvorbringen deshalb nicht zu beachten seien und sie an deren Stelle neu vortrug, am (…) – als Tochter eines Äthiopiers und einer Eritreerin – in Äthiopien geboren worden zu sein und dort auch in Besitz von Identitätsausweisen ihres äthiopischen Heimatstaates gewesen sei, dass (entgegen den bisherigen Angaben) ihr Vater immer Teil der Familie gewesen sei und sie sich – abgesehen von drei Monaten, die sie in Eritrea verbracht habe – immer in Äthiopien aufgehalten habe, dass sie in ihrem Heimatstaat allerdings wegen ihrer halb-eritreischen Herkunft kein friedliches Leben habe führen können, da sie von Nachbarn oder anderen Leuten ständig behelligt, beschimpft und geschlagen worden sei, dass das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Juni 2015 das rechtliche Gehör zu allfälligen Änderungen der registrierten Staatsangehörigkeit und des Geburtsdatums gewährte und sich die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 9. Juli 2015 damit einverstanden erklärte,

E-360/2016 dass das SEM in einem weiteren Schreiben vom 12. August 2015 die Beschwerdeführerin ersuchte, zur Änderung ihres Namens im Sinne ihrer Berichtigungen an der Anhörung Stellung zu nehmen und Letztere mit Stellungnahme vom 14. August 2015 A._______ als ihren richtigen Namen bezeichnete, was vom SEM entsprechend vermerkt wurde, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 – eröffnet am 21. Dezember 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Januar 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung und um Befreiung der Kostenvorschussleistungspflicht ersucht wurde, dass das Gericht mit Schreiben vom 19. beziehungsweise 28. Januar 2016 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

E-360/2016 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM in seinem ablehnenden Entscheid die Asylrelevanz der Vorbringen verneinte und zur Begründung im Wesentlichen anführte, den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Übergriffen mangle es an Intensität, um ein menschenunwürdiges Leben zu verunmöglichen, denn die Beschwerdeführerin habe offenbar keine Probleme gehabt, beruflich tätig zu sein und ein unabhängiges Leben zu führen, dass in ihren Vorbringen keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen auszumachen seien, wenn sie zu Protokoll gebe, keine Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt zu haben, zumal ihre Mutter der Gefahr der Deportation auch mittels Geldzahlung habe entgehen können, dass das SEM damit im Wesentlichen festhielt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien einerseits zu wenig intensiv und andererseits werde sie nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund verfolgt, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-360/2016 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten und in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Schluss kommt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht zu begründen vermögen und somit nicht asylrelevant sind, dass die Beschwerdeführerin ihre allgemeine Lebenssituation im Wesentlichen mit den Worten beschrieb, sie sei durch Personen aus der Nachbarschaft angefeindet worden, sie habe sich in ihrer Heimat nicht willkommen gefühlt und sie habe nicht in Frieden leben können (vgl. Anhörungsprotokoll A10/14 S. 4 F22, S. 6 F53, S. 9 F90), dass sie in ihrem täglichen Leben ständig Angst vor Beschimpfungen und Gewalttätigkeiten durch Leute in ihrer Nachbarschaft gehabt habe, die sie wegen ihrer eritreischen Herkunft diskriminiert hätten (vgl. A10/14 S. 6 F49 ff., S. 9 F91), zudem habe sie der andauernde Konflikt zwischen ihren Eltern sehr belastet (vgl. A10/14 S. 2 F7, S. 4 F22, S. 6 F53), dass sie die Frage "Was war die schlimmste Beschimpfung, die man Ihnen entgegen brachte?" mit den folgenden Worten beantwortete "Sie haben mich geschlagen. Und sie sagten ständig, das ist hier nicht dein Land." (vgl. A10/14 S. 10 F102), dass die vorstehenden Vorbringen offensichtlich nicht das erforderliche Mass an Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erreichen, um von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung sprechen zu können,

E-360/2016 dass aus den Akten namentlich keine ernsthaften Nachteile wie die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, hervorgehen, dass in der Praxis als ernsthafte Nachteile beispielsweise Folter oder andere Misshandlungen oder ungerechtfertigter langer Entzug der Freiheit ohne Möglichkeit einer Überprüfung oder vorzeitigen Entlassung gelten und vorliegend keine vergleichbaren Eingriffe festzustellen sind, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin des Weiteren äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen sind, wenn sie beispielsweise auf die Frage, vor wem sie denn ständig Angst gehabt habe, antwortete, sie habe vor der Gesellschaft Angst gehabt (vgl. A10/14 S. 9 F92), nicht in der Lage war, einen Namen ihrer Belästiger zu nennen (vgl. A10/14 S. 9 F96 f.), oder pauschal behauptete, sie könne dort nicht leben, sie fühle sich dort nicht gut, sie habe dort als Mensch keine Identität gehabt (vgl. A10/14 S. 10 F101), dass es sich vorliegend indessen erübrigt, weiter auf die Unsubstanziiertheit der Vorbringen und anschliessend auf die Frage der Glaubhaftigkeit einzugehen, da bereits aufgrund der fehlenden Intensität das Vorliegen einer relevanten Verfolgung zu verneinen ist, dass der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Übrigen ohnehin erhöhte Anforderungen zu stellen gewesen wären, nachdem die Beschwerdeführerin eingestanden hat, anlässlich der Erstbefragung unwahre Angaben gemacht zu haben, dass das SEM schliesslich zu Recht eine behördliche Verfolgung ausschloss, da die geltend gemachten Behelligungen von Privatpersonen ausgingen und die Beschwerdeführerin die Frage, ob Probleme mit den äthiopischen Behörden vorgelegen hätten, ausdrücklich verneinte (A10/14 S. 9 F95 f.), dass es der Beschwerdeführerin somit offen stünde, sich im Falle von Behelligungen an die staatlichen Behörden zu wenden, was sie allerdings bis anhin überraschenderweise unterlassen habe, dass im Übrigen auch die diesbezüglich nachgeschobene Erklärung auf Beschwerdeebene, sie habe in Kenntnis des fehlenden Schutzes seitens der äthiopischen Behörden von einer Anzeige abgesehen, nicht zu überzeugen vermag (vgl. Beschwerdeschrift S. 3),

E-360/2016 dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe neu die Gefahr einer Deportation geltend macht und insbesondere auf das Schicksal ihres Onkels und ihrer Tante im Rahmen der Kriegswirren Ende der 1990er- Jahre aufmerksam macht, dass jedoch gestützt auf die Aktenlage zum heutigen Zeitpunkt keine Gefahr einer Deportation festzustellen ist, zumal die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt durchgehend mit ihrer Familie in Äthiopien leben konnte und das SEM ferner richtig darauf hinwies, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die Deportation auch mittels Geldzahlung habe verhindern können (vgl. A10/14 S. 12 F126), dass die Beschwerdeführerin im Übrigen nie eritreische Dokumente besessen habe und sich auch nie habe registrieren lassen in Eritrea, womit kein schriftlicher Nachweis über ihre eritreische Abstammung besteht und dieser Umstand als weiteres Indiz gegen die Gefahr einer Deportation gewertet werden kann (vgl. A10/14 S. 5 F35 f.), dass auf Beschwerdeebene Referenz- beziehungsweise Empfehlungsschreiben von Schweizer Freunden, zwei behördliche Bestätigungen ihrer Integrationserfolge in der Schweiz sowie ein Deutschkurs-Zertifikat als Beweismittel eingereicht wurden, dass diese Beweismitteleingaben indessen bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft respektive des Wegweisungsvollzugs – bei welcher die Frage einer Gefährdung bei der Rückkehr in den Heimatstaat im Vordergrund steht – nicht relevant sein können, dass der Aufenthaltskanton gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG mit Zustimmung des SEM einer Person unter bestimmten Voraussetzungen bei fortgeschrittener Integration eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, wenn diese sich seit Einreichen des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält und ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt

E-360/2016 hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

E-360/2016 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage aus gut situierten Verhältnissen zu stammen scheint, wenn sie ausführt, in ihrer Heimat eine knapp zehnjährige Schulbildung genossen zu haben, nebst Tigrinya und Amharisch auch Englisch sowie ein wenig Französisch zu sprechen und bis zu ihrer Ausreise für verschiedene angesehene Arbeitgeber (unter anderem als Assistentin und Repräsentantin für die […] Botschaft sowie für eine […] Firma) gearbeitet zu haben, weshalb sie selbständig für ihren Lebensunterhalt habe aufkommen können (vgl. A10/14 S. 5 F39 ff., S. 8 F87), dass sie eine Schwester, einen Bruder sowie ihre Eltern in ihrer Heimat habe, mit welchen sie bis zu ihrer Ausreise zusammen gelebt habe (vgl. A10/14 S. 3 F12, F20 f., S. 8 F80) und die ihren Wohnort seither nicht gewechselt hätten (vgl. A10/14 S. 5 F37), dass sie gemäss Protokollaussagen zumindest zu ihrer Schwester in Äthiopien den Kontakt bis heute aufrechterhalten habe (vgl. A10/14 S. 7 F66), dass aus dem Anhörungsprotokoll ferner hervorgeht, dass ihr Vater Besitzer eines (…)ladens in ihrer Heimat sei (vgl. A10/14 S. 6 F 57 f.), dass die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich über ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt, welches ihr gegebenenfalls dabei helfen würde, sich wirtschaftlich und sozial in Äthiopien zu reintegrieren, dass das SEM betreffend die Weigerung der Beschwerdeführerin sich zu ihrem Verhältnis zu ihren Eltern zu äussern, zutreffend festhielt, es sei nicht Aufgabe der Behörden bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht wie vorliegend, den diesbezüglichen Sachverhalt weiter zu erforschen, dass der Vollzug damit zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen

E-360/2016 (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren nach den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-360/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Lhazom Pünkang

Versand:

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