Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3591/2011 Urteil vom 1. Juli 2011 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Armenien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011 / N (…).
E-3591/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 2. Mai 2011 seinen Heimatstaat verlassen habe, gleichentags in die Schweiz eingereist sei und am 5. Mai 2011 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 1. Juni 2011 im Empfangsund Verfahrenszentrum (…) und der Anhörung vom 14. Juni 2011 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er aus der Stadt (…) stamme, stets dort gelebt habe und als Kühlanlageinstallateur, Taxiunternehmer und Kleinhändler berufstätig gewesen sei, seit einigen Jahren jedoch eine Frührente beziehe, dass er seit dem Jahre 1994 einfaches Mitglied der Armenischen Nationalbewegung, der damaligen Regierungspartei, sei und seine Aktivitäten seit der im Jahre 2008 mittels Wahlbetrugs bewirkten Regierungsübernahme durch den republikanischen Präsidenten Sarkisyan etwas verstärkt habe, ohne aber besondere Parteifunktionen innegehabt oder sich irgendwie exponiert zu haben, dass ebenfalls im Jahre 2008 seine beiden Söhne je die Töchter republikanischer Parlamentsabgeordneter geheiratet hätten, dass seither die Schwiegerfamilien der Söhne ihm die Abstandnahme von Parteiaktivitäten empfohlen hätten, er zudem anonyme mündliche und schriftliche Drohungen und Warnungen erhalten und sich wegen bürokratischer Behinderungen zur Aufgabe seines Lebensmittelladens genötigt gesehen habe, dass ein Unbekannter ihm am 10. Februar 2011 vor seinem Haus Gas ins Gesicht gesprayt habe, worauf er das Bewusstsein verloren habe, dass er nach seinem Aufwachen im Spital habe erfahren müssen, dass man infolge (…) operativ habe entfernen müssen, dass er am 18. April 2011 ferner im Dunkeln drei sich versteckt haltende, maskierte und bewaffnete Männer im Hof seines Hauses entdeckt und daraufhin aus Angst die Flucht mit einem herbeigerufenen Taxi nach Erewan ergriffen habe,
E-3591/2011 dass er die Urheber der Vorfälle bei den Schwiegerfamilien seiner Söhne vermute, auf eine Anzeigeerstattung bei der Polizei mangels Erfolgsaussichten und des Familienfriedens wegen verzichtet und stattdessen den Entschluss zur Ausreise getroffen habe, dass er hierzu die Dienste eines Schleppers in Anspruch genommen habe, welcher ihm für seinen wenige Wochen zuvor erworbenen eigenen und echten Reisepass ein Schengen-Visum besorgt habe, dass er, ohne den ausstellenden Staat dieses Visums zu wissen, mit dem Schlepper auf dem Luftweg via Wien nach Genf gelangt sei und in der Folge den Pass dem Schlepper übergeben habe, welcher die Rückgabe des Dokumentes an seine zuhause verbliebene Ehefrau versprochen habe, dass er im Übrigen in seiner Heimat sonst nie irgendwelche Probleme gehabt habe, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel seinen Führerschein, einen alten Parteiausweis und eine Militärdienstbescheinigung zu den Akten gab, dass er hingegen keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente beibrachte und einer am 5. Mai 2011 ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung zu den Asylgründen – nicht nachgekommen ist, dass er zur Erklärung geltend machte, keine Identitätskarte zu besitzen und im Hinblick auf die Beschaffung seines Reisepasses seine Angehörigen im Heimatland nicht erreichen zu können beziehungsweise er werde diese umgehend kontaktieren und den Pass ans BFM schicken lassen, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend machte, gemäss den Akten jedoch dreimal kurz in ärztlicher Behandlung oder Konsultation war (im Zusammenhang mit seiner eingeschränkten (…), Medikamentenbedarf betreffend (…) und einer (…)), dass das Bundesamt mit Verfügung vom 16. Juni 2011 – eröffnet am gleichen Tag – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
E-3591/2011 Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, dass es sich sowohl beim abgegebenen Führerausweis als auch beim vorgelegten Parteiausweis nicht um rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere handle, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinem fehlenden Reisepass (Abgabe an den Schlepper; unmögliche telefonische Kontaktierbarkeit seiner Ehefrau beziehungsweise seiner Verwandten) und die in diesem Zusammenhang sowie betreffend Visum und Reise geschilderten Umstände mehrfach widersprüchlich, realitätsfremd und unplausibel ausgefallen seien, dass das Aussageverhalten den Schluss aufdränge, er verweigere die Abgabe rechtsgenüglicher Ausweispapiere in Missachtung seiner Mitwirkungspflicht willentlich, dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 3 und 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines flüchtlingsrechtlich beachtlichen Sachverhalts offensichtlich nicht genügten, dass die von ihm geäusserte Vermutung, die Familien seiner beiden Schwiegertöchter würden ihm aufgrund seines politischen Engagements für die Armenische Nationalbewegung nach dem Leben trachten, angesichts seiner untergeordneten Parteifunktion und -tätigkeit, der heute weitgehenden politischen Bedeutungslosigkeit der Partei sowie diverser aufgetretener Tatsachenwidrigkeiten und Substanzdefizite betreffend diese Partei jeglicher plausiblen Grundlage entbehre, dass es sich bei den angeblichen Vorfällen vom 10. Februar und 18. April 2011 somit bestenfalls um kriminelle Übergriffe von unbekannten Dritten ohne politischen Hintergrund handle, die zudem auch für sich besehen erheblich unglaubhaft erschienen,
E-3591/2011 dass er nämlich die Ursachen seiner Spitaleinlieferung, die diagnostischen Erhebungen und das Operationsergebnis realitätsfremd, ausweichend und allgemein höchst unplausibel geschildert habe und auch sein Verhalten während des Vorfalls vom 18. April 2011 (insbesondere Bestellung eines Taxis statt Einschaltung der Polizei) unverständlich und nicht nachvollziehbar erscheine, dass die eingereichten Beweismittel (alter Parteiausweis und Militärdienstbescheinigung) hinsichtlich der Verfolgungsvorbringen beweisuntauglich seien und der Beschwerdeführer bezeichnenderweise potenziell beweistaugliche Dokumente (vorhandene Drohbriefe, Spitalunterlagen, Dokumente betreffend Geschäftsschliessung) offensichtlich nicht einzureichen gewillt sei, dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft infolge offensichtlicher Haltlosigkeit nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange, dem Beschwerdeführer im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe und weder die politische Situation in Armenien noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit sprächen, dass daran auch die durch (…) und (…) eingeschränkte Gesundheit des Beschwerdeführers keine Änderung bewirken könne, zumal dem Beschwerdeführer in seiner Heimat Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden und er Zugang zu einer guten medizinischen Versorgung habe, dass er zudem in bestem Alter, wirtschaftlich abgesichert sei, Ansprüche auf Früh- sowie Invalidenrente habe und in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge,
E-3591/2011 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung, (eventualiter) die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt, dass er in der Begründung zwar die fehlende Rechtsgenüglichkeit von Führerschein und Parteiausweisen im Hinblick auf die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen einräumt, seine Erklärungen zum fehlenden Reisepass aber entgegen der Ansicht des BFM und trotz unbeholfener und ausweichender Erklärungen nicht gänzlich abwegig erschienen, zumal er in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Schlepper stehe und es "gut möglich und denkbar" sei, dass dieser ihm Instruktionen zum Vorenthalten des Passes gegeben habe, nicht zuletzt weil das darin enthaltene Schengen-Visum unweigerlich einen Nichteintretensentscheid in einem Dublin-Verfahren bewirkt hätte, dass ferner die Verfolgungsvorbringen trotz gewisser Widersprüche, Unklarheiten und Zweifel "im Grossen und Ganzen" glaubhaft erschienen, dass angesichts dessen auch die Feststellung des BFM, wonach keine weiteren Abklärungen bezüglich der Flüchtlingseigenschaft notwendig seien, rechtswidrig erscheine, sondern weitere Recherchen und Abklärungen insbesondere betreffend seinen Gesundheitszustand, einem rechtserheblichen Sachverhaltselement seiner Asylvorbringen, notwendig gewesen wären, dass er im Übrigen wegen der Folgen seiner (…) aktuell in ärztlicher Behandlung sei und sich die Nachreichung eines ärztlichen Berichts vorbehalte, dass es sich somit bei ihm "möglicherweise um einen so genannten medizinischen Fall" handle und eine Rückkehr in seine Heimat "möglicherweise unzumutbar" erscheine, dass er seiner Beschwerde als Beweismittel die Kopie eines undatierten armenischsprachigen Arztattestes der "Unité de chirurgie (…)" eines Spitals in Erewan mitsamt französischer Übersetzung beilegte,
E-3591/2011 dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
E-3591/2011 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert 48 Stunden unbestrittenermassen keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat, offensichtlich auch keine entsprechenden Bemühungen unternommen hat
E-3591/2011 und für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorzulegen vermochte, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zwar Erklärungen für das Nichteinreichen seines Reisepasses liefert (Befolgung von Vorenthaltungsinstruktionen des Schleppers; Abwendung eines "Dublin"-Nichteintretensentscheides), dass diese Erklärungen ihn jedoch offensichtlich nicht entschuldigen, sondern im Gegenteil die vorinstanzliche Erkenntnis einer wissentlichen und willentlichen Missachtung der ihm diesbezüglich obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 insb. Bstn. a und b AsylG) stützen, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass die oben festgestellte Missachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht seiner persönlichen Glaubwürdigkeit abträglich ist und die Annahme einer allfälligen Verfolgungssituation bereits in den Hintergrund rücken lässt, dass sich auch aus den weiteren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung - auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen wiederum verwiesen werden kann - ergibt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft infolge Haltlosigkeit der Vorbringen offensichtlich nicht erfüllt, dass sich der Beschwerdeinhalt mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz substanziell nicht befasst sondern sich auf die blosse und als solche nicht verwertbare Gegenbehauptung beschränkt, seine Verfolgungsvorbringen seien trotz gewisser Widersprüche, Unklarheiten und Zweifel "im Grossen und Ganzen" glaubhaft, dass unter Hinweis auf die wiederum zu bestätigenden Erkenntnisse des BFM kein Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur
E-3591/2011 Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Beschwerde, soweit darin die Rüge ungenügender Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erhoben wird, keinen anderen Blickwinkel öffnet, dass auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen ist, wonach als "Wegweisungshindernisse" nach Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nur Hinweise gelten, die sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs auswirken können, nicht aber solche, welche die Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Vollzugs betreffen (BVGE 2009/50 E. 5-8), dass – wie gesehen – der Beschwerdeführer gemäss den zutreffenden und substanziell unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz die Ursachen seiner Spitaleinlieferung, die diagnostischen Erhebungen und das Operationsergebnis widersprüchlich, realitätsfremd, ausweichend und allgemein höchst unplausibel geschildert hat, dass damit – ohne die (…) als solche in Frage zu stellen – ein flüchtlingsrechtlicher Zusammenhang mit den Asylvorbringen ausgeschlossen werden kann, und diesbezüglich kein weiterer Abklärungsbedarf besteht, dass diese Einschätzung ebenso durch den in Kopieform eingereichten, undatierten fachärztlichen Spitalbericht bestätigt wird, in welchem von umfangreichen präoperativen Untersuchungen nach mehrwöchigen Beschwerden des Patienten, einem (somit nicht notfallmässigen) Spitaleintritt vom 10. Februar 2011, einer (…) vom 14. Februar 2011 infolge (…) mit befriedigendem Verlauf und postoperativer Medikation sowie einem Spitalaustritt vom 28. Februar 2011 und der Empfehlung späterer (…) Kontrollen die Rede ist, dass im Bericht jedoch auch nicht ansatzweise auf eine mit den Asylvorbringen zusammenhängende Ursächlichkeit der medizinischen Behandlung hingewiesen wird und die Annahme einer solchen auch fern liegt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Frage der diesbezüglichen Sachverhaltsabklärung mithin unter dem Aspekt der
E-3591/2011 Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. die Erwägungen unten) zu prüfen bleibt, nicht aber im Rahmen der Eintretensfrage, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass demgegenüber Hinweise auf blosse Eventualitäten und vage Möglichkeiten von Vollzugshindernissen nicht genügen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
E-3591/2011 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (unbestrittenermassen) zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass, wie bereits das BFM, auch das Bundesverwaltungsgericht keine medizinisch begründete Notlage erkennt, da die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bereits in der Heimat bestanden und dort fachärztlich behandelt wurden, womit ihm die Inanspruchnahme der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten und Infrastruktur im Bedarfsfall auch weiterhin dort zuzumuten ist, dass er bei Einreichung seines Asylgesuchs keine gesundheitlichen Probleme geltend machte (vgl. insb. auch A1 S. 1 unten) die gesamten vorliegenden Akten keine zwischenzeitliche erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes offenbaren, der in der Beschwerde "vorbehaltene" Arztbericht bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingereicht wurde und ein solcher auch nicht abzuwarten ist, zumal ein Arztbericht aus Armenien bereits vorliegt und aus der Beschwerdeschrift nicht einmal
E-3591/2011 der nähere Grund der angeblich seit 21. Juni 2011 bestehenden neuen Behandlung oder zumindest die behandelnde medizinische Institution hervorgeht (vgl. diesbezüglich auch BVGE 2009/50 E. 10), dass (…) Nachuntersuchungen auch in Armenien möglich sind (vgl. die Empfehlung im abgegebenen Arztbericht), dass deshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da (unbestrittenermassen) keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515) und insbesondere seinen Reisepass vorzulegen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der bloss behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentieren, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst. (Dispositiv nächste Seite)
E-3591/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: