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Bundesverwaltungsgericht 16.05.2018 E-3590/2017

16 maggio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,799 parole·~19 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Mai 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3590/2017

Urteil v o m 1 6 . M a i 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Andrea Berger-Fehr, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Mai 2017 / N (…).

E-3590/2017 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess Tibet gemäss eigenen Angaben am 26. Juni 2015 in Richtung Nepal, wo sie sich ungefähr drei Monate lang aufhielt. Am 4. Oktober 2015 reiste sie in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 15. Oktober 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). A.b Im Auftrag der Vorinstanz führte eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA am 29. November 2016 ein Telefoninterview mit der Beschwerdeführerin durch. In ihrem landeskundlichen und kulturellen Bericht vom 30. März 2017 kam diese zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit einer Sozialisation der Beschwerdeführerin in der von ihr angegebenen Region klein sei. A.c Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2017 zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfaktur E._______, wo sie bis zu ihrer Ausreise nach Nepal stets gelebt habe. Die Schule habe sie nie besucht. Sie habe im Haushalt geholfen und zum Vieh geschaut. Ihre zwei Kinder würden bei ihrer Mutter in B._______ leben. Ihr Ehemann sei im Jahr (…) verhaftet und (…) Tage von der Polizei festgehalten worden, weil er ein Bild des Dalai Lama bei sich getragen habe. In dieser Zeit sei er von den Polizisten geschlagen worden. Er sei krank nach Hause gekommen und kurz darauf verstorben. Grund für ihre Ausreise sei eine Plakataktion gewesen. Sie habe mit einem Freund ihres verstorbenen Ehemanns am (…) im Bezirksort fünf kleine Plakate mit einem Bild des Dalai Lama und einigen gegen die Chinesen gerichteten Parolen aufgehängt. Alles was mit dem Dalai Lama verbunden sei, gelte als politisch. Sie habe diese Aktion für ihren Mann getan, sowie um auf die fehlende Freiheit in Tibet und den 80. Geburtstag des Dalai Lama aufmerksam zu machen. Weder sie selbst noch der Freund ihres Mannes, F._______, seien vor dieser Aktion politisch aktiv gewesen. Am Tag nach der Plakataktion sei F._______ verhaftet worden. Ihr (…) habe sie informiert, dass sie von der Polizei gesucht werde und ihr geraten, auszureisen. Er habe die Reise für sie organisiert und bezahlt. Am 20. Juni 2015 habe sie frühmorgens ihr Dorf in Richtung Nepal verlassen.

E-3590/2017 A.d Im Rahmen der Anhörung am 9. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis des landeskundlichen und kulturellen Berichts vom 30. März 2017 gewährt. Sie hielt an ihren Aussagen fest, in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu ihrer Ausreise dort gelebt zu haben. B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Anhörung der CD zur Lingua-Analyse. Am 13. Juni 2017 stellte sie erneut ein Gesuch. Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 lud die Vorinstanz die Beschwerdeführerin für den 27. Juni 2017 zur Anhörung der CD ein. D. Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 (recte: 24. Juni 2017) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Unterzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2017 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab und gewährte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht

E-3590/2017 eine Stellungnahme ein. Als Beweismittel reichte sie mehrere Kartenauszüge und Fotos zu den Akten. G. Am 11. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gut und ordnete MLaw Céline Benz-Desrochers als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Am 28. Juli 2017 wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Mit Eingabe vom 9. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin zwei Fotos zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 2. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein Foto eines Identitätsschreibens ihrer Gemeinde ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E-3590/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Anerkennung als Flüchtling nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Angesichts der Tatsache, dass weder sie noch F._______ vor der Plakataktion jemals politisch tätig gewesen seien, sei schwer nachvollziehbar, dass sie sich spontan dazu entschlossen habe, bei einer solch gefährlichen Aktion mitzumachen und sich auch nicht davon habe abbringen lassen, als

E-3590/2017 selbst F._______ ihr davon abgeraten habe. Gemäss ihren Angaben habe sie dies für ihren Mann getan, und um auf die fehlende Freiheit sowie den 80. Geburtstag des Dalai Lama aufmerksam zu machen. Da ihr Mann bereits im Jahr (…) verstorben sei, habe sie keine plausible Motivation für ihr angebliches Engagement aufzeigen können. Ihre Plakataktion erscheine vor diesem Hintergrund als unglaubhaft und unlogisch. Es erstaune zudem, dass ihr (…) innerhalb weniger Stunden ihre Ausreise habe organisieren können. Sie habe auch nicht gewusst, wieviel die Reise gekostet habe, sondern lediglich eine Schätzung angegeben. Obwohl sie angeblich ihr ganzes Leben in der gleichen Gegend verbracht habe, seien ihre Angaben zu den geographischen Gegebenheiten und Ortsangaben wenig substantiiert. Sie habe Fragen zur Viehwirtschaft, insbesondere zur Gewinnung, Verwendung und zum Verkauf von Ziegenfellen oder Buttererzeugnissen, entgegen den vorherrschenden Verhältnissen, beantwortet. Auf die Frage, wie sich ihr Leben in den letzten zehn Jahren in ihrer Heimat verändert habe, habe sie zunächst ausgeführt, dass sie nicht viel herumgekommen und meistens zuhause gewesen sei. Danach habe sie erklärt, dass die Nomaden von Ort zu Ort gezogen seien, was heute nicht mehr erlaubt sei. Zudem würden die Menschen in Häusern und nicht mehr in Zelten leben. Angesichts dieser allgemeinen Aussagen erstaune es denn auch nicht, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass das Motorrad mittlerweile in den Dörfern Tibets zum am häufigsten gebrauchten Verkehrsmittel gehöre. Befragt zu den Preisen für alltägliche Produkte und Einkaufsmöglichkeiten habe sie Angaben gemacht, die teilweise nicht den dort üblichen Preisen entsprächen und Märkte beschrieben, die nicht mit den örtlichen Gegebenheiten übereinstimmten. Sie habe angegeben, über eine hellblaue respektive bläulich-weisse Identitätskarte mit farbigem Foto und einer Gültigkeitsdauer von 20 Jahren verfügt zu haben. Seit ihrem 20. Lebensjahr sei sie im Besitz dieser Karte gewesen. Ihre Angaben zum Aussehen würden indessen auf die neuere Generation chinesischer Identitätskarten zutreffen, welche erst seit dem 1. Januar 2004 ausgestellt würden. Die Zweifel bezüglich ihrer Herkunft würden durch ihre Angaben zu den Reiseumständen erhärtet. Sie habe angegeben, sie sei von Nepal aus an einen ihr unbekannten Ort in ein ihr unbekanntes Land geflogen, wo sie das Flugzeug gewechselt habe, um an einen weiteren ihr unbekannten Ort in einem ihr unbekannten Land zu fliegen. Abgesehen davon, dass von einer – zum Zeitpunkt der Reise – angeblich (…)-jährigen Frau verlangt werden könne, zu wissen, wohin sie sich begebe, mute es seltsam an, dass

E-3590/2017 sie sich zwar die Daten habe merken können, indes nicht die Namen von Flughäfen oder Ländern. Ihre Aussagen enthielten kaum Realkennzeichen und seien insgesamt als vage, tatsachenwidrig, unplausibel und somit als unglaubhaft zu taxieren. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes geltend. In den Akten seien nur allgemeine Angaben zur Identität der sachverständigen Person. Die Herkunft, die Sprache und der Dialekt der Expertin seien keine genügende Grundlage, um eine Expertise zu begründen. Sodann habe sie die CD der Lingua-Analyse erst zwei Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist anhören können und ihr seien dazu nur zwei Stunden gewährt worden. Die sorgfältige und genaue Prüfung der Analyse dahingehend, ob diese schlüssig und tauglich sei, sowie erfolgreich angefochten werden könne, sei für sie daher nicht möglich. Weiter habe die Vorinstanz den wesentlichen Inhalt der Herkunftsabklärung (Antworten sowie dazugehörige Fragen) ihr nicht zur Kenntnis gebracht. Sie sei nicht konkret darauf hingewiesen worden, welche ihrer Aussagen nicht den Informationen der Vorinstanz entsprechen, weshalb sie keine konkreten Einwände dagegen habe anbringen können. Die zweite Mindestanforderung für Herkunftsabklärungen sei damit nicht erfüllt. 4.3 4.3.1 Die Fachstelle LINGUA hat eine landeskundlich-kulturelle Analyse durchgeführt. Die Lingua-Analyse hat zwar nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens, jedoch kommt ihr erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.). Objektive Anhaltspunkte für die Begründetheit des Einwands auf Beschwerdeebene, wonach die Qualifikation der sachverständigen Person keine Expertise zu begründen vermöge, finden sich in den Akten keine (vgl. SEM-Akten A15/1 betreffend Qualifikation der sachverständigen Person). Sodann substantiiert die Beschwerdeführerin ihren Einwand nicht weiter. Ferner ist die Lingua-Analyse fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Sie basiert auf einer Vielzahl unterschiedlicher Fragen, die sich auf Alltagswissen sowie das spezifische Profil der Beschwerdeführerin beziehen.

E-3590/2017 4.3.2 Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe die Gesprächsaufzeichnung erst zwei Tage vor dem Ende der Beschwerdefrist anhören können, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin im Nachgang dazu mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2017 eine Frist zur Stellungnahme gewährt wurde. Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 liess sie sich dazu vernehmen, womit ihrem Einwand gebührend Rechnung getragen wurde. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, eine sorgfältige Prüfung und Anfechtung der Lingua-Analyse sei ihr wegen der kurzen Zeit, die ihr zur Anhörung CD zur Verfügung gestanden habe, nicht möglich gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass ihr zunächst die Vorinstanz das rechtliche Gehör im Rahmen der Anhörung ausführlich und zu zahlreichen Details sowie den wesentlichen Unstimmigkeiten gewährt hat. Dabei hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, eingehend Stellung dazu zu nehmen und Unklarheiten auszuräumen. Ebenfalls konnte sie sich mit der Beschwerdeschrift sowie der Eingabe vom 30. Juni 2017 umfassend zu den wesentlichen Punkten äussern. Es entspricht der geltenden Praxis, dass Linguaanalysen nicht vollständig offengelegt werden, da dem gewichtige öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer Lingua-Analyse setzt nicht eine Offenlegung der richtigen Antworten zu konkret gestellten Fragen voraus. Auf die Ausführungen in der Beschwerde, die zweite Mindestanforderung für Herkunftsabklärungen sei nicht erfüllt, ist daher nicht weiter einzugehen. Im Unterschied zum zitierten Urteil wurde die Alltagsevaluation vorliegend durch einen Fachspezialisten vorgenommen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 5 S. 135 ff.). Die Rügen, das rechtliche Gehör und der Untersuchungsgrundsatz seien verletzt worden, erweisen sich somit als unbegründet. 4.4 4.4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, eine selektive Fixierung auf die Umstände mit der ID-Karte sei unzulässig, um die tibetische Herkunft auszuschliessen. Sodann spreche sie kein Chinesisch, da sie nie zur Schule gegangen sei. Sie habe bestätigt, dass in Tibet eine Schulpflicht bestehe und dass in der Schule Chinesisch gelernt werde. Deshalb habe sie ihre Kinder nicht in die Schule geschickt. Mehrere Experten stimmten darin überein, dass es sehr von der Region abhänge, ob und wie die Schulpflicht tatsächlich in der Realität um- und durchgesetzt werde.

4.4.2 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin sei insbesondere darauf hingewiesen worden, dass die Beschreibung ihres angeblichen Personalausweises nicht zutreffen könne, da es

E-3590/2017 sich in diesem Falle um einen später ausgestellten Personalausweis handeln müsste. Zu den bis heute fehlenden Ausweispapieren erkläre die Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar, dass ein Sherpa den erwähnten Personalausweis respektive die ID-Karte der Beschwerdeführerin ins Wasser geworfen habe und sie daher ein Opfer von Menschenhandel geworden sei. Es wurde ihr auch erklärt, dass ihre wenig fundierten Chinesischkenntnisse nicht darauf schliessen lassen würden, dass sie bis zu ihrer Ausreise ihr ganzes Leben in Tibet verbracht habe. Ihr sei zugutegehalten worden, dass sie einige Kreise aus ihrem Herkunftsgebiet habe nennen können. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten in ihrer Gesamtheit – nicht in einzelnen Bereichen – nicht zu überzeugen. 4.4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat, die es erlauben würden, Rückschlüsse auf ihre Identität (vgl. dazu Art. 1a Bst. a AsylV) zu geben. Gemäss Art. 8 AsylG obliegt es den Asylsuchenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unter anderem, ihre Identität offenzulegen und Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Die stereotypen Antworten der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen erschöpfen sich in den Behauptungen, dass sie keine Papiere habe, da der Schlepper ihre Identitätskarte weggeworfen habe. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Erhältlichmachen von Dokumenten aus ihrem Heimatstaat nicht ausgeschlossen wäre. Die Beschwerdeführerin verfügt offenbar über Kontakte zu ihrem (…). Über diesen hätte es möglich sein müssen, entsprechende Beweismittel erhältlich zu machen, zumal dieser ihr ein Foto eines Schreibens der Gemeinde zukommen liess. Der Hinweis auf die Gefährlichkeit jeglicher Kontaktaufnahme mit Personen in Tibet vermag nicht zu überzeugen. 4.4.4 In der Sache selber ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Die Verfügung ist einlässlich begründet und stützt sich auf eine fundierte Lingua-Analyse. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die Vorinstanz die Sozialisation der Beschwerdeführerin in Tibet nicht einzig aufgrund von deren fehlerhaften Angaben bezüglich der ID-Karte in Zweifel gezogen, sondern ihre Vorbringen insgesamt als nicht überzeugend qualifiziert. Die Vorinstanz hat indes nicht nur Aspekte abgehandelt, welche gegen die Sozialisation der Beschwerdeführerin in der angeblichen Heimatregion und die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafür sprechen (namentlich einige zutreffende geografische Schilderungen). Sodann hat die Vorinstanz in der Verfügung nicht auf die kaum vorhandenen Chinesischkenntnisse und die

E-3590/2017 fehlerhaften Angaben zur Schulpflicht abgestellt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist deshalb nicht näher einzugehen. Weiter vermag die Beschwerdeführerin den Erwägungen bezüglich ihrer mangelhaften geographischen Kenntnisse, der fehlerhaften Angaben zur Identitätskarte und zu Preisen für alltägliche Produkte sowie Einkaufsmöglichkeiten, nichts Substantielles entgegenzuhalten. Ihre Erklärungsversuche, wonach sie einerseits von ihrem (…) und sehr wahrscheinlich von ihrem Ehemann bis zu dessen Tod quasi bevormundet worden sei, und dass andererseits nicht ausgeschlossen werden könne, ihr (…) habe ihr eine neue ID-Karte für die Flucht mitgegeben, vermögen in keiner Weise zu überzeugen. Die Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin ihre Herkunft verschleiert, wird dadurch bestärkt, dass auch ihre Ausführungen zum fluchtauslösenden Ereignis, wonach sie sich nach der Teilnahme an einer Plakataktion vor Verfolgung durch die chinesischen Behörden fürchte, nicht zu überzeugen vermögen. Ihre diesbezüglichen Angaben sind stereotyp und blieben trotz wiederholter Nachfragen oberflächlich und rudimentär. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin kaum Angaben zu ihrem Reiseweg von Nepal in die Schweiz, womit die Schlussfolgerung bekräftigt wird, dass sie an der Bekanntgabe ihres tatsächlichen Herkunftsortes nicht interessiert ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.5 Wie vorstehend dargelegt, bestehen Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführerin. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Foto eines Schreibens der Gemeinde vermag daran nichts zu ändern. Das Gericht hat aus verschiedenen Gründen Zweifel an der Echtheit des Dokuments. Einerseits liegt das Schreiben lediglich in Form eines Schwarz-Weiss-Fotos vor, womit ihm nur ein geringer Beweiswert zukommt. Andererseits wird der Inhalt des Schreibens, wonach die Beschwerdeführerin am (…) in der Gemeinde C._______ geboren worden sei und ihre beiden Kinder in der Stadt D._______, Gemeinde C._______, geboren worden seien, lediglich behauptet und durch nichts belegt. Vor diesem Hintergrund ist das eingereichte Dokument nicht geeignet, die Herkunft der Beschwerdeführerin zu belegen. Die eingereichten Kartenauszüge und Fotos betreffend der Herstellung von Käse sowie von Pflanzen sind dazu ebenfalls nicht geeignet. 4.6 Nach dem Gesagten ist weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerdeführerin geklärt. Ihr Verhalten stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht sie die

E-3590/2017 Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin zwar ethnische Tibeterin ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert wurde. Es liegt keine illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus China und somit kein subjektiver Nachfluchtgrund vor. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.). 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-3590/2017 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt ist. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie auf die Erwägungen E. 5.3 Abs. 1 und E. 6 des erwähnten Urteils BVGE 2014/12 verwiesen werden. 6.4 Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen tibetischer Ethnie, weshalb möglich ist, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt. Ein Wegweisungsvollzug nach China ist deshalb – in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung – auszuschliessen, da ihr dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.

8.2 Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Céline Benz-Desrochers als amtliche Vertreterin eingesetzt. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 11. Juli 2017 eine Kostennote ein und macht ein Honorar von Fr. 1‘800.– (12 Stunden, Stundenansatz Fr. 150.–) geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint nicht angemessen und ist auf 9 Stunden zu kürzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Honorar ist demzufolge auf Fr. 1‘350.– (inkl. allfällige Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E-3590/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten MLaw Céline Benz-Desrochers wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1‘350.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

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