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Bundesverwaltungsgericht 15.11.2017 E-359/2016

15 novembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·9,122 parole·~46 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-359/2016

Urteil v o m 1 5 . November 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2015 / N (…).

E-359/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem offiziellen Wohnsitz in (…), [bei] Jaffna – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. Januar 2011 und reiste am 19. Januar 2011 von Jordanien und Italien her kommend in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, wo er am 24. Januar 2011 summarisch zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person befragt wurde. Am 7. Februar 2011 fand die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Bei diesen beiden Befragungen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes vor: Sein (jüngerer) Bruder sei im Jahr 1996 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten und seither verschwunden. Zudem habe auch sein Schwager, der zwischenzeitlich in der Schweiz wohne, die Separatisten unterstützt. Aus diesen Gründen sei er, der Beschwerdeführer, verdächtigt worden, ebenfalls etwas mit den LTTE zu tun gehabt zu haben, weshalb er sich täglich bei der Armee in seinem Heimatdorf habe melden müssen. Er sei aber nie Mitglied der LTTE gewesen. Seine Mutter habe die Separatisten während der Zeit des Friedensabkommens lediglich mit Essen unterstützt. Er habe zudem, ebenfalls in dieser Zeit, ein Zwangstraining der LTTE für Jugendliche absolviert. Nachdem das Friedensabkommen gescheitert war, hätten Mitglieder der Separatisten überdies jeweils bei ihnen zu Hause übernachtet. Am 30. August 2010 seien neue Soldaten im Militärcamp stationiert worden, weshalb der Beschwerdeführer von diesen zum Grund seiner Meldepflicht befragt und bei diesem Anlass auch bedroht worden sei. Gleichentags seien Soldaten zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten sich bei ihm über die beiden [Verwandten] erkundigt, die bei ihm zu Besuch gewesen seien und beide ihre Männer im Krieg verloren hätten sowie verletzt worden seien. Sie hätten wissen wollen, ob die beiden Frauen Rebellinnen seien. Auch hätten sie den Beschwerdeführer gefragt, ob er weiterhin die LTTE unterstütze. Er selbst sei von den Soldaten geschlagen und mit einer Zigarette am Arm verbrannt worden. In jener Nacht sei ein weisser Van bei ihm zu Hause vorgefahren. Er habe diesen bemerkt und habe über die Hintertür seines Hauses in den Wald fliehen können, von wo aus er sich am nächsten Morgen zu einem Freund in ein anderes Dorf begeben habe. Dort habe er sich versteckt gehalten, bis er über Colombo in die Schweiz ausgereist sei. Was nach seiner Flucht bei ihm zu Hause genau vorgefallen sei, wisse er bis heute nicht. Finanziert worden

E-359/2016 sei seine Reise von seinem Schwiegervater respektive Onkel, der seinen Traktor bereits vor den Ereignissen im August 2011 vorsorglich verkauft habe. Er habe nach den Vorfällen im August 2011 auch seine Ausreise organisiert und sei kurz darauf vom Militär umgebracht worden. Seine Ehefrau und seine Schwiegermutter seien Anfang 2011 bei sich zu Hause vom Militär aufgesucht, bedroht und zur Übernahme der Meldepflicht des Beschwerdeführers gezwungen worden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben seiner Identitätskarte Fotografien von sich selbst und seinen beiden kriegsversehrten [Verwandten], Kopien seiner Heiratsurkunde und seines Führerscheins, eine Kopie des Todesscheins seines Schwiegervaters respektive Onkels, einen Zeitungsartikel vom (…) 2010 betreffend die Umstände dessen Todes, eine diesen betreffende, am (…) 2010 in der Zeitung publizierte Todesanzeige, Fotografien des verstorbenen Schwiegervaters respektive Onkels, zwei diesen betreffende Todesanzeigen sowie Kopien von Urkunden betreffend die gerichtliche Untersuchung dessen Todes und betreffend die gerichtliche Freigabe des Leichnams. B. Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Dagegen liess der Beschwerdeführer von seinem damaligen Rechtsvertreter am 17. Juni 2013 Beschwerde erheben. In Ergänzung des bereits bekannten Sachverhalts wurde darin ausgeführt, dass sein (älterer) Bruder ebenfalls mit den sri-lankischen Behörden Probleme gehabt habe und deswegen im Mai 2010 in der Schweiz eine vorläufige Aufnahme erhalten habe. Der (jüngere) Bruder, der in einer Kampfeinheit der LTTE gedient habe, halte sich zwischenzeitlich in [einer europäischen Stadt] auf, wo er in intensiver Weise exilpolitisch tätig sei und auch Geld für die LTTE gesammelt habe. Auch der Beschwerdeführer selbst habe sich in der Schweiz für die tamilische Sache politisch engagiert. So habe er unter anderem an einer regimekritischen Demonstration am (…) 2013 in (…) teilgenommen und neben einem eindeutigen Schal auch LTTE-Plakate getragen. Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe wurden ein Bestätigungsschreiben des Freundes des Beschwerdeführers, bei dem er nach seiner Flucht aus seinem Heimatdorf kurzzeitig untergekommen sei, eine Kopie des den Schwiegervater respektive Onkel des Beschwerdeführers betreffenden

E-359/2016 Auszugs aus dem Todesregister, eine deutsche Übersetzung des im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Zeitungsartikels vom (…) 2010 sowie Fotografien einer regimekritischen tamilischen Demonstration in (…) vom (…) 2013, auf denen auch der Beschwerdeführer zu sehen ist, eingereicht. Im Laufe des Verfahrens wurde ferner ein Schreiben der Hauptpolizeiwache (…) vom (…) 2013 eingereicht, wonach der Beschwerdeführer zur Einvernahme auf dem Polizeiposten zu erscheinen habe. D. Nachdem die Vorinstanz ihren Entscheid vom 15. Mai 2013 im Rahmen der vom Gericht eingeleiteten Vernehmlassung aufgehoben und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufgenommen hatte, schrieb das Bundesverwaltungsgericht das unter der Verfahrensnummer E-3484/2013 aufgenommene Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 14. Mai 2014 wegen Gegenstandslosigkeit ab. E. Im Rahmen des von der Vorinstanz wiederaufgenommenen Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 12. Mai 2015 nochmals angehört. Dabei trug er in Ergänzung zu seinen Vorbringen anlässlich der Befragungen im Jahr 2011 im Wesentlichen folgendes vor: Seine Ehefrau sei nach einigen Monaten aus der Meldepflicht gegenüber der Armee entlassen worden und habe [dem offiziellen Wohnsitz] schliesslich verlassen, um in (…) zu leben. Er sei von den sri-lankischen Behörden (der Armee oder dem CID) ungefähr noch fünf oder sechs Mal bei seinen Eltern zu Hause gesucht worden, wobei seine Familie wiederholt eingeschüchtert worden sei. Einmal, im Februar 2013, sei sein Vater zusammengeschlagen worden. Er habe dabei alle Zähne verloren und sei gewürgt worden. Danach habe er Mühe gehabt, zu schlucken, und sei für längere Zeit hospitalisiert gewesen. Dazu reichte der Beschwerdeführer Kopien von Arztberichten des General Teaching Hospital Jaffna ein. Da der Vater anschliessend kaum noch habe essen können, sei er am (…) 2014 gestorben. Letztmals sei die Familie des Beschwerdeführers im April 2013 aufgesucht worden. Bei diesem Anlass sei ein Schreiben für ihn abgegeben worden, in dem er aufgefordert worden sei, sich bei der Polizei zu melden. Bis heute habe seine Familie den Behörden nicht offenbart, wo er sich aufhalte, da ihnen dies wohl noch mehr Probleme beschert hätte. Nach April 2013 sei die Polizei noch ein bis zwei Mal bei seinen Angehörigen vorbeigegangen, weil er nicht, wie angeordnet, erschienen sei. Die Polizei habe

E-359/2016 dann aber von weiteren Hausbesuchen abgesehen, weil die Familie wiederholt angegeben habe, keinen Kontakt mehr zu ihm zu haben, und weil es seinem Vater auch sehr schlecht gegangen sei. Die sri-lankischen Behörden beobachteten das Haus seiner Familie aber weiterhin. Bezüglich der Kontakte seiner Familie zu den LTTE präzisierte der Beschwerdeführer, dass die Separatisten in den Jahren 2002 und 2006/2007 regelmässig bei ihnen zu Hause übernachtet und sie ihnen auch Essen gegeben hätten. Seine gesamte Familie habe die LTTE unterstützt, aber nur sein (jüngerer) Bruder und sein Schwager seien Mitglieder gewesen. Während er nicht genau wisse, welche Funktion sein (jüngerer) Bruder inne gehabt habe, könne er von seinem Schwager sagen, dass dieser eine wichtige Person in der Bewegung und der Verantwortliche für [den Ort des letzten Wohnsitzes des Beschwerdeführers) gewesen sei. Sein (älterer) Bruder habe ein LTTE-Training im Vanni-Gebiet absolviert, sei danach aber aus Sri Lanka ausgereist. Auf sein Vorbringen in der ersten eingehenden Anhörung im Jahr 2011, wonach er ein Zwangstraining der LTTE für Jugendliche absolviert habe, angesprochen, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies zu einer Zeit gewesen sei, als man sich in der Region noch relativ frei habe bewegen können. Er habe den LTTE jeweils Essen ins Vanni-Gebiet gebracht und dort eine Waffe in die Hand gedrückt bekommen, mit der Aufforderung zu üben. Das sei nicht ein richtiges Training gewesen. Während seines Aufenthaltes hier in der Schweiz, habe er, der Beschwerdeführer, nun erfahren, dass sein (jüngerer) Bruder, der Mitglied bei den LTTE gewesen sei, heute in [einer europäischen Stadt] lebe. Er unterstütze die Bewegung weiterhin und organisiere exilpolitische Anlässe und Demonstrationen. Auch der Beschwerdeführer selbst gab an, sich in der Schweiz regimekritisch betätigt zu haben. Er habe an sämtlichen tamilischexilpolitischen Anlässen und Demonstrationen hierzulande teilgenommen. Teilweise seien Aufnahmen dieser Anlässe im Fernsehen in Sri Lanka (so z.B. über [Fernsehsender]) ausgestrahlt worden. Zu den Vorbringen betreffend Exilpolitik reichte der Beschwerdeführer neben Fotografien von Demonstrationen aus dem Jahr 2015, auf denen auch er zu sehen ist, einen Link auf ein von (…) veröffentlichtes YouTube Video zur Demonstration vom (…) 2015 in (…) ein. Darauf angesprochen, ob er Narben am Körper habe, führte der Beschwerdeführer aus, er habe [eine Narbe] am [Körperteile] eine Art Narbe von Schlägen mit einem Kabel.

E-359/2016 F. Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, die vollständigen Personalien sowie die N-Nummer seines in der Schweiz wohnhaften Schwagers bekannt zu geben sowie mitzuteilen, ob sein in [einem anderen europäischen Land] lebender (jüngerer) Bruder dort ein Asylgesuch eingereicht habe und falls ja, mit welcher Begründung dieses wie entschieden worden sei. Ferner gab sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Tatsache Stellung zu nehmen, dass sein ebenfalls in der Schweiz weilender (älterer) Bruder wegen der allgemeinen Lage in Sri Lanka und nicht wegen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten LTTE-Vergangenheit in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei. Schliesslich ersuchte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, den wesentlichen Inhalt der von ihm eingereichten fremdsprachigen Dokumente bekannt zu geben und zu erläutern, weshalb er diese Unterlagen eingereicht habe. G. Mit Eingabe vom 31. August 2015 kam der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen nach und legte Erläuterungen und Übersetzungen zum Zeitungsartikel vom (…) 2010, zur Heiratsurkunde sowie zu den Urkunden betreffend die gerichtliche Untersuchung des Todes seines Schwiegervaters respektive Onkels und betreffend die gerichtliche Freigabe des Leichnams ein (vgl. Bst. A). Zum in der Schweiz lebenden Schwager gab er bekannt, dass es sich dabei um B._______ (N […]) handle, dem am 18. März 2008 hierzulande Asyl gewährt worden sei. Dazu legte der Beschwerdeführer den positiven Entscheid des SEM ins Recht. Zu seinem in [einer europäischen Stadt] wohnhaften (jüngeren) Bruder trug er unter Beilage der entsprechenden Einbürgerungsurkunde vor, dass dieser zwischenzeitlich die (…) Nationalität erworben habe. Gemäss den ebenfalls eingereichten Unterlagen der [zuständigen Behörde] (und weiteren im Zusammenhang mit dem Asylverfahren in [einem anderen europäischen Land] ins Recht gelegten Dokumenten) wurde dem (jüngeren) Bruder davor, das heisst im September 2009, während laufendem Asylverfahren, ein ausserordentliches Aufenthaltsrecht ausserhalb der Einwanderungsbestimmungen gewährt. In der Eingabe vom 31. August 2015 wurde dazu ausgeführt, dass darin die Rede von [„wegen den individuellen Umständen seines Falls“] sei, womit wohl die Verbindung des (jüngeren) Bruders zu den LTTE gemeint sei. Zum Dossier des in der Schweiz weilenden (älteren) Bruders führte der Beschwerdeführer aus, dass es durchaus zutreffen könne, dass dieser we-

E-359/2016 gen der allgemeinen Lage in Sri Lanka in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei. Dennoch habe sein (älterer) Bruder wahrscheinlich Verbindungen zu den LTTE gepflegt. H. Am 25. September 2015 wandte sich das SEM mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen des General Teaching Hospital Jaffna an die Schweizerische Botschaft in Colombo. Es wies die Botschaft darauf hin, dass diesen Unterlagen gemäss Übersetzung zu entnehmen sei, dass der Nacken des Vaters des Beschwerdeführers durch Misshandlungen durch sri-lankische Armeesoldaten schweren Schaden genommen habe und der Vater deswegen habe behandelt werden müssen. Das SEM ersuchte die Botschaft darum, abzuklären, ob die beiden Dokumente echt seien. Ferner bat es die Botschaft, zum mit der Beschwerde vom 17. Juni 2013 eingereichten Schreiben der Hauptpolizeiwache (…) vom (…) 2013 Stellung zu nehmen. I. Am 21. Oktober 2015 äusserte sich die Botschaft zur Anfrage des SEM dahingehend, dass es sich gemäss Auskunft des General Teaching Hospital Jaffna bei den eingereichten Dokumenten des Spitals um Fälschungen handle. So sei der darauf vermerkte Patient dem Spital nicht bekannt. Die Unterschriften auf den Dokumenten seien zudem nicht echt. Auch sehe der Briefkopf des General Teaching Hospitals Jaffna anders aus. Das Schreiben der Hauptpolizeiwache sei – unter Abdeckung aller Textteile, die auf den Beschwerdeführer hinwiesen – dem Chef des Postens vorgelegt worden. Dieser habe schriftlich bestätigt, dass die Unterschrift auf dem Dokument nicht von ihm stamme und die Polizei nur auf Papier mit Briefkopf korrespondiere, was beim eingereichten Schreiben nicht der Fall sei. Der Stempel sei ferner zu undeutlich, um dazu eine klare Aussage machen zu können. J. Mit Schreiben vom 2. November 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer zu diesen Ergebnissen der Botschaftsanfrage das rechtliche Gehör. K. Mit Eingabe vom 16. November 2015 nahm der Beschwerdeführer diese Gelegenheit wahr und führte dazu aus, dass er die fraglichen Dokumente

E-359/2016 von seiner Mutter zugeschickt bekommen habe. Er sei in guten Treuen davon ausgegangen, dass diese echt seien. Der Sachverhalt, den diese Dokumente wiedergäben, stimmten mit den mündlichen Angaben seiner Eltern überein, nämlich, dass nach ihm gefahndet werde und dass sein Vater aufgrund von Schlägen schlussendlich zu Tode gekommen sei. Er habe von seiner Mutter zudem kürzlich ein Foto seines aufgebahrten Vaters zugeschickt erhalten, welches er ebenfalls zu den Akten reiche. Überdies nutzte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, um auf seine fortgesetzte exilpolitische Tätigkeit hinzuweisen. So habe er an drei regimekritischen Demonstrationen in [der Schweiz] teilgenommen, genauer gesagt am (…) 2013 sowie am (…) und am (…) 2015. Er habe ab den im Internet veröffentlichten Videos der Demonstrationen vom (…) und vom (…) 2015 Abzüge erstellt, die er einreichte. Bei der ersten Demonstration habe er ein Portrait mit sich geführt, bei der zweiten eine Fahne. Er sei bei beiden Kundgebungen an prominenter Stelle mitgelaufen. Dies könne den sri-lankischen Behörden kaum entgangen sein. L. L.a Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. L.b Den negativen Entscheid im Asylpunkt begründete das SEM wie folgt: L.b.a Zunächst legte es dar, dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert und glaubhaft geschildert habe, inwiefern er und seine Familie den LTTE nahe gestanden seien. Insbesondere sei er nicht in der Lage gewesen, konkret und ausführlich über die LTTE-Vergangenheit seines (jüngeren) Bruders, die er als Ursache für seine Meldepflicht angegeben habe, zu berichten. Er habe nicht angeben können, in welcher Funktion der (jüngere) Bruder für die LTTE tätig gewesen sei und was dieser konkret für die Organisation gemacht habe. Auch über das exilpolitische Engagement seines mittlerweile in [einem anderen europäischen Land] wohnenden (jüngeren) Bruders habe er nichts Konkretes zu berichten gewusst. Seine diesbezüglichen Äusserungen beschränkten sich lediglich auf Allgemeinplätze wie das Vorbereiten und Organisieren von Anlässen sowie die Teilnahme an Demonstrationen. Er habe aber nicht sagen können, für welche Organisationen sein (jüngerer) Bruder tätig sei. Überhaupt habe er keine näheren Angaben zu den Aktivitäten seines (jüngeren) Bruders in [einem anderen europäischen Land] machen können, obwohl er mit ihm in Kontakt stehe.

E-359/2016 Dies erstaune umso mehr, als er sich angeblich selbst exilpolitisch engagiere. Ebenso wenig habe er über die Ausreiseumstände seines (jüngeren) Bruders zu berichten gewusst, noch habe er sagen können, wann dieser Sri Lanka verlassen habe. Mit Eingabe vom 31. August 2015 habe er auf Aufforderung des SEM hin Unterlagen zum Asylverfahren seines (jüngeren) Bruders in [einem anderen europäischen Land] zu den Akten gereicht. Aus diesen gehe hervor, dass die darin erwähnte Person am 4. April 1999 in [einem anderen europäischen Land] ein Asylgesuch eingereicht habe und ihr am 21. September 2009 während hängigem Asylverfahren in [einem anderen europäischen Land] zunächst eine Niederlassungsbewilligung gewährt worden sei. Später sei die Person eingebürgert worden. Dass dem (jüngeren) Bruder, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit die Niederlassungsbewilligung in [einem anderen europäischen Land] gewährt worden sei, gehe aus den Schreiben nicht hervor. Die [zuständige Behörde] sei im Gegenteil davon ausgegangen, dass die in den Unterlagen erwähnte Person mit Erhalt der Niederlassungsbewilligung ihr Asylgesuch zurückziehe. Auch der Satz [„wegen den individuellen Umständen seines Falls“] lasse keine eindeutigen Rückschlüsse darauf zu, dass dem Betroffenen aufgrund einer allfälligen LTTE-Vergangenheit die Niederlassungsbewilligung gewährt worden sei. Die genannten Unterlagen seien demnach nicht geeignet, die behaupteten LTTE-Verbindungen des (jüngeren) Bruders zu belegen. Genauso wenig sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, die LTTE-Vergangenheit seines in der Schweiz wohnhaften Schwagers zu präzisieren. Seine diesbezüglichen Vorbringen beschränkten sich lediglich auf die Aussage, wonach sein Schwager eine verantwortliche Person bei den LTTE und eine wichtige Person [im Ort des letzten Wohnsitzes des Beschwerdeführers) gewesen sei. Auch zu den LTTE-Verbindungen seines ebenfalls in der Schweiz lebenden (älteren) Bruders, dessen Asylgesuch abgelehnt und der aufgrund der damaligen Wegweisungspraxis vorläufig aufgenommen worden sei, habe er nichts Genaueres zu berichten gewusst. Somit habe er nur oberflächliche und wenig aussagekräftige Angaben zu den angeblichen LTTE-Verbindungen seiner Brüder und seines Schwagers machen können. Seinem Schwager sei zwar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Überwachungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden wiesen aber – wie nachfolgend dargelegt werde – zahlreiche Ungereimtheiten auf. Es lägen deshalb keine konkreten Hinweise auf eine Gefährdung aufgrund der geltend gemachten verwandtschaftlichen LTTE-Verbindungen vor.

E-359/2016 Zu seinen eigenen Verbindungen zu den LTTE habe er im Verlauf des Verfahrens widersprüchliche Aussagen gemacht: An der Befragung zur Person habe er die Frage verneint, ob er jemals etwas mit der Organisation zu tun gehabt habe. An der ersten Anhörung habe er dieselbe Frage damit beantwortet, dass seine Mutter während der Friedensabkommenszeit die LTTE mit Nahrung unterstützt habe und er, der Beschwerdeführer, [im Vanni] ein Zwangstraining habe absolvieren müssen. Nach der Friedensabkommenszeit hätten Angehörige der LTTE hin und wieder bei ihm zu Hause übernachtet. Seine Angaben im Rahmen der Befragung zur Person und der ersten Anhörung seien somit widersprüchlich ausgefallen. An der ergänzenden Anhörung habe er dann angegeben, er selbst habe den LTTE im Jahr 2002 Nahrung gebracht. Dass er bei den Separatisten ein Zwangstraining absolviert habe, habe er hingegen an der ergänzenden Anhörung nicht mehr geltend gemacht. Auf die widersprüchlichen Aussagen zwischen der ersten und der ergänzenden Anhörung angesprochen, habe er erklärt, mehrmals [im Vanni] ein Training erhalten zu haben. Namentlich sei ihm dort beigebracht worden, wie man eine Waffe halte. Ein richtiges Training habe er jedoch nie absolviert. Als er darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er an der ersten Anhörung von einem Zwangstraining gesprochen habe, habe er wiederum erklärt, dass es sich lediglich um ein allgemeines Fitnesstraining gehandelt habe. Abgesehen von den widersprüchlichen Aussagen zu seinen eigenen Aktivitäten zugunsten der LTTE seien seine Vorbringen – so das SEM – insgesamt auch wenig substantiiert ausgefallen. Somit sei es ihm nicht gelungen, glaubhafte Angaben zu den geltend gemachten Verbindungen zwischen ihm, seiner Familie und den LTTE zu machen. L.b.b Ferner hielt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer den Auslöser für seine Flucht – eine versuchte Entführung durch einen weissen Van, der er nur knapp entkommen sei – nicht habe substantiieren können, weshalb von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen sei. So seien seine diesbezüglichen Schilderungen einsilbig ausgefallen und hätten sich auf wenige Sätze beschränkt: Er habe angegeben, sein Haus über die Hintertüre verlassen zu haben, nachdem er den Van habe kommen sehen. Danach habe er sich die ganze Nacht im Busch versteckt, von wo aus er seine Mutter habe schreien hören. Er habe aber nichts dazu sagen können, was sich am besagten Abend konkret zu Hause abgespielt habe. Vielmehr habe er angegeben, nicht zu wissen, was zu Hause passiert sei. Aufgrund der Tatsache, dass dieses Ereignis Auslöser für seine Flucht aus Sri Lanka gewesen sei, erscheine diese Ahnungslosigkeit jedoch nicht plausibel. An der

E-359/2016 ergänzenden Anhörung habe er dazu ausgeführt, aus Angst, dass die Telefongespräche abgehört würden, nicht mit seinen Angehörigen über den Vorfall gesprochen zu haben. Demgegenüber habe er zu einem früheren Zeitpunkt an der ergänzenden Anhörung vorgebracht, dass an jenem Abend das Haus durchsucht und Fenster und Türen zerschlagen worden seien. Auf diese widersprüchlichen Äusserungen angesprochen, habe er erklärt, diese Informationen stammten von seinem Freund, bei dem er sich nach dem Vorfall bis zur Ausreise während vier Monaten versteckt habe. Es leuchte aber nicht ein, dass der Beschwerdeführer die Hausdurchsuchung und das Zerschlagen von Fenstern und Türen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt in den beiden Anhörungen erwähnt und stattdessen gesagt habe, nicht zu wissen, was zu Hause passiert sei. Aufgrund dieser widersprüchlichen und insgesamt oberflächlichen Aussagen sei der Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen zweifelhaft. Obwohl der Beschwerdeführer sich nach dem Entführungsversuch weitere vier Monate unweit seines Herkunftsortes aufgehalten habe und in dieser Zeit mit seinen Familienangehörigen in Kontakt gestanden sei, sei er nicht in der Lage gewesen, ausführlich über den Vorfall zu berichten. Ebensowenig habe er darüber Bescheid gewusst, wie die Armee reagiert habe, als er nach dem Vorfall vom 30. August 2010 seiner täglichen Meldepflicht nicht mehr nachgekommen sei. Aufgrund dieser Überlegungen sei auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu schliessen. An dieser Einschätzung könne auch die Bestätigung seines Freundes vom 12. Juni 2013 – wonach der Beschwerdeführer von der Armee gesucht worden sei, weshalb er sich bei jenem Freund während vier Monaten versteckt habe – nichts ändern. Solche Empfehlungsschreiben von privaten Dritten seien aufgrund der subjektiven Einschätzung nicht geeignet, einen Sachverhalt zu belegen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien der beiden [Verwandten] seien als Beleg für die geltend gemachten Ereignisse respektive als Beleg für die vom Beschwerdeführer behauptete persönliche Gefährdungssituation nicht geeignet, da den Bildern keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen seien. L.b.c Bezüglich der vorgetragenen Ermordung des Schwiegervaters des Beschwerdeführers im September 2010 falle zunächst auf, dass der Vorfall an der Befragung zur Person keine Erwähnung gefunden habe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass ein Zusammenhang zwischen seinen Gesuchsgründen, namentlich seinem Untertauchen, und dem Tod seines Schwiegervaters bestehe. Seine Erklärung, der Schwiegervater habe sonst keine anderen Feinde gehabt, könne diesen Zusammenhang allein nicht untermauern. Ausserdem sei der Todesurkunde zu entnehmen, dass der Schwiegervater ertrunken sei. Von

E-359/2016 einem Genickbruch als Todesursache sei weder darin noch in den anderen behördlichen Dokumenten die Rede. Im Autopsiebericht sei als Todesursache „Tod durch Ertrinken und Atemnot“ aufgeführt. Im Zeitungsauschnitt vom (…) 2010 werde zu den Todesumständen lediglich erwähnt, dass die Leiche des Schwiegervaters aus einem Brunnen geborgen worden sei. Über die Umstände, wie die Leiche in den Brunnen gekommen sei, werde hingegen nichts berichtet. Die übrigen Unterlagen nannten keine Todesursache, sondern bestätigten lediglich das Ableben des Schwiegervaters. L.b.d Die Vorbringen, auch nach der Flucht aus Sri Lanka von den heimatlichen Behörden gesucht worden zu sein, seien nicht glaubhaft. Anlässlich der ersten Anhörung habe der Beschwerdeführer angeführt, die Armee sei nach seiner Ausreise Ende Januar 2011 zu ihm nach Hause gekommen und habe seine Ehefrau und seine Schwiegermutter bedroht. Seine Ehefrau müsse seither jeden Sonntag Unterschrift leisten. In der Beschwerdeschrift vom 17. Juni 2013 habe er angegeben, seine Ehefrau unterliege seit Januar 2011 einer behördlichen Meldepflicht. Demgegenüber habe er an der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gegeben, seine Ehefrau habe damals bloss während zwei Monaten Unterschrift leisten müssen. Dies widerspreche nicht nur den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 17. Juni 2013, sondern auch jenen anlässlich der ersten Anhörung. An der ergänzenden Anhörung habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, nach seiner Ausreise, welche im Januar 2011 erfolgt sei, wiederholt von den srilankischen Behörden zu Hause gesucht worden zu sein. Zu diesem Sachverhalt habe er jedoch widersprüchliche Aussagen gemacht. Zunächst habe er angegeben, die Behörden hätten ihn nach seiner Ausreise fünf bis sechs Mal zu Hause aufgesucht, letztmals im April 2013, als seiner Familie eine Vorladung der Polizei übergeben worden sei. Später an derselben Anhörung habe er demgegenüber ausgeführt, die Behörden hätten ihn nach April 2013 noch ein bis zwei Mal zu Hause aufgesucht. Demgegenüber habe er in seiner Beschwerdeschrift vom 17. Juni 2013 einzig den Vorfall von April 2013 aufgeführt. Dass er nach seiner Ausreise fünf bis sechs Mal von den Behörden zu Hause gesucht worden sei, habe er darin hingegen nicht geltend gemacht. Zu diesem Widerspruch habe er erklärt, er habe seinem Rechtsvertreter darüber berichtet und wisse nicht, weshalb dieser dies in der Beschwerdeschrift nicht erwähnt habe. Diese Erklärung – so das SEM – überzeuge aber nicht, da es sich um ein gewichtiges Element der behaupteten Gefährdungssituation handeln dürfte. Zudem falle auf, dass er zur behördlichen Suche keine näheren Angaben habe machen können. Seine diesbezüglichen Vorbringen beschränkten sich auf allge-

E-359/2016 meine Angaben, wonach Soldaten mit dem Motorrad zu Hause vorbei gegangen seien und seine Familie eingeschüchtert hätten, oder wonach das Haus seiner Familie immer wieder beobachtet worden sei. Obwohl ihm an der ergänzenden Anhörung Gelegenheit gegeben worden sei, über diese Ereignisse zu sprechen, seien konkrete Ausführungen dazu unterblieben, was sich bei den geltend gemachten fünf bis sechs Behördenbesuchen bei ihm zu Hause abgespielt habe. Aufgrund dieser widersprüchlichen und wenig substantiierten Angaben sei der Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen zweifelhaft. Bei der zur Untermauerung dieses Sachverhalts eingereichten Vorladung zur Einvernahme bei der Hauptpolizeiwache (…) vom (…) 2013 handle es sich gemäss Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Colombo um eine Fälschung. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu abgegebene Erklärung, der Beschwerdeführer habe diese Vorladung von seiner Mutter erhalten und sei von deren Echtheit ausgegangen, vermöge dieses Abklärungsergebnis nicht umzustossen. Vielmehr bestätige das gefälschte und deshalb einzuziehende Dokument die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. L.b.e Auch die Vorbringen, der Vater des Beschwerdeführers sei im Zusammenhang mit dessen Fluchtgründen ums Leben gekommen, seien angesichts der Tatsache, dass die entsprechenden Beweisunterlagen des General Teaching Hospital Jaffna ebenfalls Fälschungen seien, nicht glaubhaft. Betreffend diese Unterlagen verfügte das SEM ebenfalls die Einziehung. L.c Den negativen Entscheid bezüglich der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Nachfluchtgründen begründete das SEM wie folgt: L.c.a Zu den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten hielt es fest, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge ein einfacher Teilnehmer der von ihm erwähnten Anlässe gewesen sei. Dies gehe sowohl aus dem Anhörungsprotokoll als auch aus den eingereichten Fotografien sowie den Videoclips auf der Internetplattform YouTube hervor, welche Massenkundgebungen zeigten, die als „(…)“ und „(…)“ bezeichnet würden. Folglich könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Kundgebungen den sri-lankischen Behörden respektive deren Spitzeln aufgefallen sei, geschweige denn für diese identifizierbar gewesen wäre. Des Weiteren sei einzig wegen des Mitlaufens im Demonstrationszug nicht von einem Interesse der sri-lankischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers auszugehen, da weder aus den Fotogra-

E-359/2016 fien und den Videoclips noch aus seinen Aussagen erkenntlich sei, inwiefern er überhaupt eine der sri-lankischen Regierung gegenüber oppositionelle Haltung eingenommen habe. So habe er im Rahmen der Anhörung nicht gewusst, wer die Initianten der Kundgebungen in [der Schweiz] gewesen seien. Auch habe er keine tamilische Organisation in der Schweiz mit Namen nennen können, welche sich politisch für die Situation der Tamilen in Sri Lanka einsetze. Seine Ausführungen zum Ziel und Zweck der Kundgebungen, an denen er teilgenommen habe, verlören sich lediglich in Allgemeinplätzen wie dem Wunsch, ein eigenes Land haben zu wollen. Zu den als Beweismitteln dazu eingereichten Fotografien aus dem Jahr 2015 habe der Beschwerdeführer an der ergänzenden Anhörung nicht einmal angeben können, in welchem Monat die entsprechende Kundgebung stattgefunden habe. In der Beschwerdeschrift vom 17. Juni 2013 sei festgehalten worden, der Beschwerdeführer habe neben einem eindeutigen Schal auch ein Plakat getragen, auf dem die LTTE als einzig authentische Vertreterin der Tamilen bezeichnet worden sei, und auf einem zweiten Plakat habe er den „National Leader of Tamil Eelam“ vorgezeigt. Auf Aufforderung anlässlich der ergänzenden Anhörung, diesen Sachverhalt näher auszuführen, habe er – statt zu seiner persönlichen politischen Meinung Stellung zu nehmen – nur allgemein davon gesprochen, dass er sich auf diese Weise für sein Land eingesetzt habe. Folglich habe er nicht glaubhaft darlegen können, dass er eine Person sei, die sich vertieft für die tamilische Sache eingesetzt habe und die für die sri-Iankische Regierung von Interesse wäre. L.c.b Im Übrigen führte das SEM zur Frage der Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland aus, dass die sri-Iankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit aufwiesen. Der Beschwerdeführer sei Tamile und habe Sri Lanka vor knapp fünf Jahren verlassen. Dies reiche jedoch gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Es bleibe somit zu prüfen, ob in seinem Fall weitere Faktoren vorlägen, die kumuliert mit seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seiner mehrjährigen Landesabwesenheit eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsyIG zu begründen vermöchten. Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und sein Alter von [unter 30] Jahren könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass diese beiden Faktoren eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsyIG zu begründen vermöchten. Wie erwähnt, habe er

E-359/2016 an den erwähnten Kundgebungen lediglich als einfacher Mitläufer teilgenommen. Dass er eine Person sei, die sich vertieft für die tamilische Sache engagiere und somit für die sri-Iankischen Behörden von Interesse wäre, habe er nicht überzeugend und glaubhaft darlegen können. Auch sei es ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er und seine Familie in Sri Lanka wegen Verdachts auf Verbindungen zu den LTTE Verfolgungs- oder Überwachungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien. Somit gebe es keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, die über einen sogenannten „background check“ hinausgingen. Es bestehe daher kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. L.d Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Zur Zulässigkeit führte es aus, das Non-Refoulement-Prinzip gemäss Art. 5 AsylG sei nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Überdies rechtfertige es die aktuelle Menschenrechtssituation in Sri Lanka nicht, den Wegweisungsvollzug generell für unzulässig zu erklären. So habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in mehreren Fällen festgestellt, dass Tamilen, die nach Sri Lanka zurückkehren würden, nicht in allgemeiner Weise einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt seien. Vielmehr müsse im Einzelfall geprüft werden, ob eine Gefährdung vorliege. Im Fall des Beschwerdeführers seien den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass dieser bei einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Zur Zumutbarkeit führte das SEM aus, dass sich die generelle Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges deutlich verbessert habe. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Raum Jaffna und mithin nicht aus einer Region, in welche der Wegweisungsvollzug ausgeschlossen wäre. Ferner lägen auch keine individuellen Gründe vor, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstünden. Da er mit seiner Ehefrau und seinen übrigen Familienangehörigen in Sri Lanka in regelmässigem Kontakt stehe, sei davon auszugehen, dass er im Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, womit auch eine gesicherte Wohnsituation angenommen werden könne. Er sei erst im Alter von (…) Jahren aus Sri Lanka ausgereist, womit er den grössten Teil seines Lebens im Heimatland zugebracht habe. Trotz einer Landesabwesenheit von fünf Jahren sollte es ihm möglich sein, sich dort wieder zu integrieren und sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Aus den Akten ergäben sich denn auch sonst keine Hinweise

E-359/2016 darauf, dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würde. M. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 teilte der aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem SEM mit, dass dieser ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe und allfällige frühere Vertretungsverhältnisse damit aufgelöst seien. Ferner ersuchte er im Hinblick auf eine Beschwerdeerhebung um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten. N. N.a Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer von seinem aktuellen Rechtsvertreter gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht liess er ferner beantragen, es sei ihm vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Asylakten von B._______ und C._______ (beide N […]), verbunden mit einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, zu gewähren. Zudem sei ihm für das vorliegende Verfahren mitzuteilen, aus welchen Gerichtspersonen sich das Spruchgremium zusammensetze, sowie zu versichern, dass diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und zwischen ihnen und einer am Entscheid des SEM mitwirkenden Person keine besondere Freundschaft bestünde. N.b In der Begründung wurde vorab ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ausgehend von der sorgfältigen Argumentation in der angefochtenen Verfügung eingestehe, dass die Vorladung zur Einvernahme bei der Polizeihauptwache (…) und die ärztlichen Atteste des General Teaching Hospital Jaffna sowie der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Sachverhalt nicht zuträfen. Das Gleiche gelte für die Ausführungen zum Tod seines Schwiegervaters. Es bestehe lediglich die Vermutung, dass die Sicherheitskräfte für dessen Ableben verantwortlich sein könnten, auch wenn hierzu keine konkreten Beweise vorlägen. Auch mit Bezug zum geltend gemachten LTTE-Engagement seines in [einer anderen europäischen Stadt]

E-359/2016 lebenden (jüngeren) Bruders sei – wiederum gestützt auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid – einzugestehen, dass dessen Engagement für die LTTE nicht wesentlich sei. Einziges Ziel der Beschwerde sei, zu klären, ob der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka an den durch Art. 3 AsylG geschützten Rechten verletzt werden könnte. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass er seine wahren Asylgründe bislang nicht offengelegt habe, da diese mit allenfalls kritischen LTTE-Aktivitäten seines in der Schweiz lebenden Schwagers und seiner Schwester – welche deren Asylakten zu entnehmen seien – zusammenhängen würden. Er habe ihre Situation nicht gefährden wollen. Auch sei ihm seitens seiner Verwandten erklärt worden, dass er nicht über diese Angelegenheit sprechen dürfe. Nach Rücksprache mit seiner Familie und angesichts seiner Erkenntnis, dass er sich nun in einer Zwangslage befinde, sei er bereit, den relevanten Sachverhalt offenzulegen: In der Zeit von 2007 bis 2008 sei eine erhebliche Zahl von untergetauchten LTTE-Kämpfern im von der Regierung kontrollierten Norden Sri Lankas aktiv gewesen. Unter dem direkten Befehl eines hochrangigen LTTE-Kaders, der bei Kriegsende durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte festgenommen worden sei und danach seine ganze Entourage verraten habe, habe ein Unterstützungsnetz bestanden, dem auch der Beschwerdeführer angehört habe. Der Beschwerdeführer habe eine untergeordnete Stellung eingenommen. Seine Tätigkeit habe darin bestanden, für die LTTE-Kämpfer, welche in der Gegend aktiv gewesen seien oder durchreisten, passende Unterkünfte zu finden, diesen einen Weg dorthin zu weisen und auch dafür zu sorgen, dass sie Lebensmittel erhielten. Der Beschwerdeführer sei damals (…) respektive (…) Jahre alt gewesen und sei über seine in der Schweiz lebende Schwester und ihren Ehemann in diese Tätigkeit hineingerutscht. Die untergeordnete Rolle, die er bei den LTTE eingenommen habe, erkläre, weshalb er nach dem Verrat durch das hochrangige Kader ab (…) 2010 vorerst nur einer Meldepflicht unterstellt und erst später stärker verfolgt worden sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass eine kleine Möglichkeit bestehe, dass über die Bezahlung entsprechender Bestechungsgelder das Original oder allenfalls eine Kopie des Journals der sri-lankischen Armee über die Meldepflicht des Beschwerdeführers in der Zeit von (…) bis (…) 2010 beschafft werden könne. Auch bestehe die Möglichkeit, das Schicksal weiterer Angehöriger des zuvor genannten Unterstützungsrings zu dokumentieren, was wiederum die neus-

E-359/2016 ten Vorbringen des Beschwerdeführers beweisen könnte. Allerdings bestehe tatsächlich eine kleine Wahrscheinlichkeit, dass solche Dokumente beschafft werden könnten. Neu komme hinzu, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich für eine Tätigkeit bei der Tamil Guard angefragt worden sei. Bei der Tamil Guard handle es sich um eine Security, welche an Kundgebungen und Veranstaltungen in der Schweiz uniformiert für den sicheren Ablauf sorge und nötigenfalls auch erste Hilfe leiste. Deren Mitglieder trainierten regelmässig und etwa die Hälfte von ihnen habe eine Ausbildung bei den LTTE durchlaufen. Die Tamil Guard werde als Untergruppe der politischen Vertretung der Exiltamilen von der sri-lankischen Regierung als mögliche Kampftruppe für einen künftigen Konflikt wahrgenommen und aufgrund des gut sichtbaren uniformierten Auftretens in der Öffentlichkeit seien Angehörige der Tamil Guard bei einer Rückkehr nach Sri Lanka alleine deswegen konkret gefährdet. Der Beschwerdeführer habe verschiedene Kurse der Tamil Guard absolviert und am (…) seinen ersten öffentlichen Auftritt gehabt, was auch im Internet gut sichtbar gewesen sei. Eine Erklärung des für die Tamil Guard verantwortlichen Swiss Tamil Coordinating Committee (STCC) über die Aktivitäten des Beschwerdeführers für diese Organisation werde umgehend nachgereicht. Zudem legte der Beschwerdeführer vier Fotografien, auf denen er anlässlich des (…) zu sehen sei, ins Recht. Sein Einsatz habe den ganzen Tag gedauert und habe in Form von Filmen und Fotografien unter anderem in „[Webseiten]“ Niederschlag gefunden. N.c Folglich sei der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt, weshalb die Sache aufgehoben und ans SEM zurückgewiesen werden müsse. Sollte das Bundesverwaltungsgericht anderer Ansicht sein, sei der Beschwerdeführer alternativ durch das Gericht anzuhören und zur Einreichung weiterer Beweismittel bezüglich seiner Tätigkeit für die Tamil Guard aufzufordern. Die Beurteilung von Asyl und Flüchtlingseigenschaft könne erst nach Einsicht in die Dossiers der in der Schweiz weilenden Schwester und ihres Ehemanns erfolgen. In jedem Fall bestehe beim Beschwerdeführer aber die Gefahr, bei der Wiedereinreise in Sri Lanka Behelligung, Belästigung oder Misshandlung ausgesetzt zu sein. N.d Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Einwilligungserklärungen betreffend den Beizug der vorinstanzlichen Akten seiner Schwester und seines Schwagers, Fotografien anlässlich des (…), auf denen er in Uniform zu sehen ist, sowie einen Bericht seines Rechtsvertreters zu Sri Lanka ein.

E-359/2016 O. In seiner Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem teilte es ihm die Zusammensetzung des Spruchgremiums mit und orientierte ihn darüber, dass dieses nach dem Zufallsprinzip bestimmt werde. Das Begehren, es sei dem Beschwerdeführer zu versichern, dass zwischen den am Entscheid mitwirkenden Gerichtspersonen und einer am Entscheid des SEM mitwirkenden Person keine besondere Freundschaft bestehe, wies es demgegenüber ab. Schliesslich forderte es den Beschwerdeführer unter Nichteintretensfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, und wies ihn darauf hin, dass auf die übrigen Anträge zu einem späteren Zeitpunkt zurückgekommen werde. P. Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner teilte er in Ergänzung seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen mit, dass er mit Blick auf sein Engagement für die LTTE folgende zusätzlichen Informationen habe erhältlich machen können: Beim hochrangigen LTTE-Kader handle es sich um den Leiter des politischen Flügels der LTTE in (…), Jaffna, der nach seinem umfassenden Verrat seiner Tätigkeit vor rund eineinhalb Jahren wieder freigelassen worden sein soll. Q. Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Bestätigung des Swiss Tamil Coordinating Committee (STCC) vom (…) 2016 betreffend seine Mitgliedschaft bei der Tamil Guard ein. R. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2016 hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete in Abänderung der Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-359/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-359/2016 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte und mithin Vorfluchtgründe vorliegen. 4.2 Dies ist mit der Vorinstanz zu verneinen. Angesichts der vom Beschwerdeführer gemachten Eingeständnisse im Rahmen seiner Rechtmitteleingabe vom 18. Januar 2016 – wonach die von ihm eingereichten Beweismittel zu den Ereignissen nach seiner Ausreise aus Sri Lanka gefälscht und alle damit zusammenhängenden Vorbringen, einschliesslich des Todes seines Schwiegervaters, erfunden seien – geht es vorliegend ohnehin nur noch um die Frage der Glaubhaftigkeit der Meldepflicht und des Entführungsversuchs im August 2010. Zur Meldepflicht ist festzustellen, dass die dieser angeblich zugrunde liegende LTTE-Verbindung des Beschwerdeführers, wie er sie in seiner Rechtsmitteleingabe nunmehr als wahre Version darlegte, nicht zu überzeugen vermag. So wirkt die im Verhältnis zu den früheren Vorbringen intensivere Einbindung des Beschwerdeführers in die LTTE nachgeschoben. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er angesichts der Aufhebung seiner ersten Verfügung vom

E-359/2016 15. Mai 2013 und der danach durchgeführten ergänzenden Anhörung bereits wiederholt Gelegenheit gehabt hätte, diese nun für richtig ausgegebene Version vorzutragen. Stattdessen hat er sich – wie vom SEM in der Begründung der angefochtenen Verfügung eingehend dargelegt (vgl. Bst. L.b.a) – bei jeder weiteren Möglichkeit, sich zu seiner LTTE-Verbindung zu äussern, in zusätzliche Widersprüche verstrickt. Die für sein verspätetes Vorbringen auf Beschwerdeebene abgegebene Erklärung, er habe die Situation seiner Schwester und ihres Ehemannes in der Schweiz nicht gefährden wollen, ist überdies nicht nachvollziehbar. So mussten sich diese, angesichts der Tatsache, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, bereits zu den Umständen ihrer Flucht und zu allfälligen Verbindungen zu den LTTE äussern. Inwiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers die ihnen zugestandenen Rechte hätten gefährden sollen, leuchtet nicht ein, spielen sie in den Schilderungen des Beschwerdeführers doch gar nicht wirklich eine Rolle. So erscheint in diesem Zusammenhang denn auch auffällig, dass die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe dargelegten Aktivitäten in die Jahre 2007 bis 2008 fallen, eine Zeit, in der sein in der Schweiz lebender Schwager gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) bereits auf der Flucht war (Datum des Asylgesuchs in der Schweiz: […] 2007). Vor diesem Hintergrund sind das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten der in der Schweiz lebenden Schwester und ihres Ehemannes und das damit einhergehende Begehren um Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abzuweisen. Bezüglich der Glaubhaftigkeit des Entführungsversuchs vom 30. August 2010 kann vollumfänglich auf die sehr detailliert begründete Verfügung des SEM verwiesen werden (vgl. insbes. Bst. L.b.b, aber auch Bst. L.b.d). Daraus lässt sich schliessen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Entführungsversuch plausibel darzulegen. 4.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. 5. 5.1 In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen anzuerkennen wäre.

E-359/2016 5.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss – so das Bundesverwaltungsgericht – ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.). In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur besonders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechenden Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine

E-359/2016 irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach) risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (E. 8.5.5). 5.3 Vorliegend stellt sich in erster Linie die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten, insbesondere der vorgetragenen Tätigkeit für die Tamil Guard, ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Ein dadurch allenfalls ausgelöster Vorwurf, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, könnte zudem durch die Vergangenheit seines in der Schweiz lebenden Schwagers bei den LTTE und die Tatsache, dass er sich nun im gleichen Land wie dieser aufhält, verstärkt werden. So stellte das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, dass die Bejahung von Vorfluchtgründen zwar ausser Betracht fällt, wenn eine Person vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka trotz bereits vorhandener Risikofaktoren nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert war, dass dies jedoch, da der Fokus der sri-lankischen Behörden auf die tamilische Diaspora gerichtet ist, nicht ausschliesst, dass die betroffene Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund dieser früheren Vorkommnisse sowie ihrer Ausreise im Sinne von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften Nachteilen hat (E. 8.5.6 m.w.H.). Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zu seiner Person vom 24. Januar 2011 geltend machte, nicht mehr über seinen Reisepass zu verfügen, da der Schlepper ihn zurückbehalten habe. Das SEM hat die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens in der angefochtenen Verfügung nicht geprüft. In jedem Fall erscheint diesbezüglich aber fraglich, ob das nach Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 2006 ausgestellte Dokument heute überhaupt

E-359/2016 noch gültig wäre. Auch gab der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung an, Narben am Körper zu haben. Dies blieb in der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt. Wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der zuvor dargelegten Umstände bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen, lässt sich gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht zuverlässig abschätzen. Folglich ist dies mit geeigneten Mitteln – beispielsweise einer erneuten Befragung des Beschwerdeführers respektive seines Umfeldes – abzuklären. Dabei ist insbesondere in Erfahrung zu bringen, wer genau die Tamil Guard sind und wie diese Organisation von den sri-lankischen Behörden (mit Blick auf den tamilischen Separatismus) wahrgenommen wird, was genau das Engagement des Beschwerdeführers für die Tamil Guard war, ob er heute noch Mitglied der Gruppierung ist und inwiefern seine Aktivitäten für die Organisation Medienwirksamkeit erlangt haben. Ferner ist abzuklären, inwiefern die relativ nahe Verwandtschaft zu einer Person mit früheren Verbindungen zu den LTTE für den Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise zusätzliches Gefährdungspotenzial birgt. Weiter ist die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Reisepass zu eruieren und allenfalls der Frage nachzugehen, ob ein solches im Jahr 2006 ausgestelltes Dokument heute überhaupt noch gültig ist. Schliesslich ist bei dieser Gelegenheit – nach Möglichkeit unter Beilage einer visuellen Dokumentation – zu erwägen, ob die vom Beschwerdeführer erwähnten Narben an seinem Körper ihm bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka zum Verhängnis werden könnten. Da entsprechende Untersuchungen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen, erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, die Sache zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG ans SEM zurückzuweisen. 6. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2015 im Asylpunkt zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich mithin abzuweisen ist. Bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft ist die Beschwerde jedoch gutzuheissen. Die Ziffern 1 und 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Dezember 2015 sind deshalb aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Ermittlung des Sachverhaltes und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.

E-359/2016 7. Die eine Hälfte der Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 375.– sind dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens im Asylpunkt aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2016 angesichts der Erfolgsaussichten der Beschwerde bezüglich der Nachfluchtgründe gewährte unentgeltliche Prozessführung greift mit Blick auf den Asylpunkt nicht. So sind die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Vorfluchtgründe eindeutig unglaubhaft respektive nachgeschoben und damit offensichtlich unbegründet. Zudem räumte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe (S. 8) selbst ein, dass er die für diesen Teil seiner Beschwerde anfallenden Verfahrenskosten tragen müsse, habe er das Verfahren doch durch sein eigenes treuwidriges Verhalten (Falschangaben und Einreichen gefälschter Beweismittel) verursacht. Er durfte mithin zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, dass seine Beschwerde hinsichtlich seiner angeblichen Vorfluchtgründe irgendwelche Aussichten auf Erfolg haben könnte. 8. 8.1 Im Umfang des Obsiegens des Beschwerdeführers – hier wie gesagt zur Hälfte – wäre er grundsätzlich von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Ausnahmsweise können jedoch auch einer obsiegenden respektive teilweise obsiegenden Partei Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht worden sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Dies ist typischerweise der Fall, wenn die beschwerdeführende Person das Beschwerdeverfahren und/oder das vorinstanzliche Verfahren durch Verletzung von Mitwirkungspflichten unnötigerweise verursacht und in die Länge gezogen hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 8.1, m.w.H.). Gemäss der auf Beschwerdeebene eigereichten Bestätigung des STCC (vgl. Bst. Q) ist der Beschwerdeführer seit September 2015 Mitglied bei der Tamil Guard. Da die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2015 datiert, hätte er seine Tätigkeit bei der Tamil Guard bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend machen können. Folglich ist die vorliegend notwendig gewordene Kassation auf sein eigenes Verhalten – die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht bezüglich relevanter Vorbringen – zurückzuführen. Es rechtfertigt sich mithin, ihm auch die andere Hälfte der Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 375.– aufzuerlegen.

E-359/2016 8.2 Aus denselben Gründen können die dem Beschwerdeführer erwachsenen Kosten für die Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen nicht als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG angesehen werden. Es ist dem Beschwerdeführer deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BVGE 2012/21 E. 8.2). (Dispositiv nächste Seite)

E-359/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen. Die Ziffern 1 und 3 bis 5 der Verfügung vom 18. Dezember 2015 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Asylpunkt wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

Versand:

E-359/2016 — Bundesverwaltungsgericht 15.11.2017 E-359/2016 — Swissrulings