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Bundesverwaltungsgericht 12.10.2022 E-3576/2022

12 ottobre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,645 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Juli 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3576/2022

Urteil v o m 1 2 . Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Mara Urbani.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Juli 2022 / N (…).

E-3576/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie, suchte am (…) April 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) vom 24. Mai 2022 und der Anhörung vom 23. Juni 2022 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in Dschalalabad in der Provinz Nangarhar geboren und aufgewachsen, wo er bis zu seiner Ausreise (abgesehen von einem Aufenthalt in der Provinz Laghman von unbekannter Dauer) gelebt habe. Sein Vater sei General gewesen und deshalb vor sechs bis sieben Jahren von den Taliban erschossen worden. Sein Bruder B._______, welcher der Leibwächter seines Vaters und stets in dessen Nähe gewesen sei, sei ungefähr zwei Jahre danach bei einem Sicherheitsposten getötet worden. Wegen der schlechten Sicherheitslage sei seine Familie schliesslich von der Provinz Laghman weggezogen und habe sich in Dschalalabad niedergelassen. Am (…) Januar 2022 sei sein Bruder C._______ verschwunden. Tags darauf habe ein Drohbrief in einer Tüte vor dem Haus der Familie gelegen. Der Beschwerdeführer habe ihn gelesen und die Telefonnummer angerufen, welche auf dem Brief gestanden habe. Am anderen Ende der Leitung habe C._______ nach Hilfe geschrien. Bis heute wisse man nicht, wo er sich aufhalte. Die hohe Summe Lösegeld von zehn Millionen Afghani sei vermutlich verlangt worden, weil die Entführer davon ausgegangen seien, dass der Vater als General korrupt gewesen sei und Geld versteckt habe. Er wisse nicht, wer hinter der Entführung stecke. Es sei möglich, dass sein Onkel etwas damit zu tun habe. Dieser habe ihm und seiner Familie vor ungefähr eineinhalb Jahren ihr Grundstück mit Gewalt weggenommen. Es könne sein, dass sein Onkel mit den Taliban zusammenarbeite; dieser habe einen schlechten Ruf. Er und seine Familie stünden aufgrund der Position seines verstorbenen Vaters im Visier der Taliban. Sie würden seine Familie töten, wenn sie von deren familiärer Verbindung zu einem ehemaligen General erfahren würden. Ausserdem habe er (der Beschwerdeführer) sich kurz vor der Machtübernahme durch die Taliban bei einer Kommandoeinheit beworben. Er sei jedoch aufgrund seines jungen Alters nicht zugelassen worden. Nach seiner Ausreise sei seine Mutter bei einer Hauskontrolle durch die Taliban – wie sie im ganzen Land durchgeführt worden seien – nicht identifiziert

E-3576/2022 worden, weil sie ihre Kinder bei den Nachbarn untergebracht und ihr eigenes Gesicht verhüllt habe. Als Beweismittel legte er seine österreichische Verfahrenskarte im Original, ein Foto seines Vaters, Fotos von den vorgebrachten Misshandlungen seines Bruders C._______, einen auf den 5. Januar 2022 datierten Drohbrief mit Lösegeldforderung, ein Foto der Tazkera seines Vaters sowie ein Foto seiner Mutter (jeweils in Kopie) ins Recht. B. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 – eröffnet am 21. Juli 2022 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. C. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am 17. August 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Punkten 1 bis 3. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

E-3576/2022 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete

E-3576/2022 Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Den ablehnenden Asylentscheid begründet die Vorinstanz damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien. Die Tötungen seines Vaters sowie seines Bruders B._______ stünden in keinem kausalem Zusammenhang zur Ausreise, weil sie fünf beziehungsweise sieben Jahre zurücklägen. Die Familie sei danach nicht in eine andere Region gezogen. Der Entführung seines Bruders C._______ liege kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde. Die Identität der Entführer sowie die Herkunft des Drohbriefs seien ungeklärt. Es sei davon auszugehen, dass die Entführung auf die Lösegelderpressung einer vermeintlich vermögenden Familie abgezielt habe. Die Furcht vor einer Reflexverfolgung wegen der Tätigkeiten seines Vaters sowie seines Bruders B._______ sei angesichts des grossen Zeitabstands zu den jetzigen Vorbringen unbegründet. Die Hausdurchsuchung stelle keine gezielte Massnahme gegen seine Familie dar, weil solche systematisch durchgeführt worden seien. Zudem habe er keine konkrete Verbindung zwischen seinem verfeindeten Onkel und den Taliban aufgezeigt. Des Weiteren seien keine Übergriffe dokumentiert worden gegenüber Personen, die sich einer militärischen Einheit hätten anschliessen wollten, aber abgelehnt worden seien. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen äussere sich das SEM nicht zu deren Glaubhaftigkeit. Diesbezüglich bestehe jedoch insbesondere aufgrund von Widersprüchen ein ausdrücklicher Vorbehalt. Zudem sei auf dem Drohbrief eine gregorianische Datumsangabe ersichtlich, was Zweifel an der Echtheit des Dokuments erwecke. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, seine Mutter habe vor ungefähr einem Monat in ein anderes Quartier von

E-3576/2022 Dschalalabad umziehen müssen, aus Furcht, dass sie jemand bei den Taliban verrate. Er vermute, dass die Taliban hinter der Entführung seines Bruders steckten. Im Drohbrief sei nämlich nicht nur das Lösegeld erwähnt worden, sondern auch der Umstand, dass sein Vater General gewesen sei. Die Taliban wüssten – trotz des langen Zeitabstands – davon, dass sein Vater General gewesen sei. Alle Beweismittel, welche seine Position belegen würden, habe seine Familie aus Furcht vor den Taliban vernichtet. Seine Familie sei bei der Hausdurchsuchung nur wegen den von seiner Mutter ergriffenen Vorsichtsmassnahmen nicht identifiziert worden. Bei den Hausdurchsuchungen hätten die Taliban gezielt ehemalige Armeeangehörige und deren Familien gesucht. Er wisse nicht, weshalb der Drohbrief mit einem gregorianischen Datum versehen sei. Er sei traumatisiert von der Entführung sowie den Fotos der Verletzungen seines Bruders und es falle ihm schwer, darüber zu sprechen. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist zu Recht zur Einschätzung gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz entfalten. Mit den nachfolgenden Ergänzungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Diese sind nicht zu beanstanden. 6.2 6.2.1 Den Tod seines Vaters sowie seines Bruders B._______ hat die Vorinstanz zu Recht als nicht asylrelevant eingeschätzt, da diese in keinem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers stehen. Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM sind zutreffend. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeschrift dieser Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegen. Dass seine Mutter inzwischen in einen anderen Stadtteil von Dschalalabad gezogen ist, führt zu keiner anderen Schlussfolgerung. Es ist davon auszugehen, dass sie diesen Entschluss nicht wegen des Todes ihrer Familienmitglieder vor fünf beziehungsweise sieben Jahren, sondern aufgrund der Machtübernahme der Taliban und der prekären Sicherheitslage gefasst haben dürfte. Ausserdem ist anzunehmen, dass mit der Tötung des Vaters sowie des Bruders B._______, die beide für die damalige Regierung tätig gewesen sein sollen, das diesbezügliche Verfolgungsinteresse gegenüber der Familie des Beschwerdeführers weggefallen ist. Der Beschwerdeführer konnte nicht überzeugend darlegen, weshalb die Taliban es auf die Familie eines Generals abgesehen haben sollen, welchen sie behauptungsgemäss vor

E-3576/2022 sieben Jahren getötet haben. Vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass auch Zweifel daran bestehen, ob der Tod des Bruders überhaupt auf seine Stellung als Leibwächter seines Vaters zurückzuführen ist. Dieser wurde nach Aussagen des Beschwerdeführers erst zwei Jahre nach dem Tod des Vaters an einem Sicherheitsposten getötet. Danach seien noch andere Leute ums Leben gekommen, woraufhin seine Familie wegen der schlechten Sicherheitslage den Wohnort gewechselt habe (vgl. SEM-Akten (…)- 18/13 [nachfolgend: A18/13] F23 ff.). Weshalb der Bruder getötet worden sei, wisse der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Er gibt aber in der Erstbefragung UMA an, der Onkel habe jemandem Geld gegeben, um ihn erschiessen zu lassen (vgl. SEM-Akten (…)-16/10 [nachfolgend: A16/10] Ziffer 7.03). Ob diese Tötung auf einem asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv basierte, ist vor diesem Hintergrund zweifelhaft. Dies kann vorliegend aber aufgrund des ohnehin fehlenden Kausalzusammenhangs zur Ausreise offengelassen werden. 6.2.2 Ferner bleibt unklar, vor wem sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Entführung seines Bruders C._______ fürchtete. In der Erstbefragung UMA gibt er an, C._______ sei von Dieben entführt worden (vgl. A16/10 Ziffer 3.01 und 7.01). Demgegenüber gibt er in der Anhörung zu Protokoll, nicht zu wissen, ob dieser von seinem Onkel oder den Taliban entführt worden sei (vgl. A18/13 F41, F49 f., F57 f., F69). Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass eine Verbindung des Onkels mit den Taliban nicht glaubhaft gemacht worden ist, zumal auch der Beschwerdeführer darüber keine sichere Kenntnis, sondern bloss eine Vermutung hat (vgl. a.a.O. F59). Aus dem Umstand, dass die militärische Vergangenheit seines Vaters im Drohbrief erwähnt wird, kann – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht geschlossen werden, es habe sich um die Taliban gehandelt. Die hohe Lösegeldforderung, welche nicht etwa mit einer anderen Forderung verbunden ist, bringt die Vermutung nahe, dass es sich um eine kriminelle Machenschaft handelte, welche auf eine unrechtmässige Bereicherung abzielte. Weder dem Drohbrief noch den Aussagen des Beschwerdeführers sind Anhaltspunkte für ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zu entnehmen. Überdies ist festzuhalten, dass die vom SEM geäusserten Zweifel an der Echtheit des Dokuments angesichts der darin enthaltenen gregorianischen Datumsangabe vom Gericht geteilt werden. 6.2.3 Nach dem Gesagten liegen auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan keine genügend konkreten Hinweise dafür vor, dass dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Reflexverfolgung

E-3576/2022 aufgrund der früheren Tätigkeit seines Vaters sowie seines Bruders B._______ für das afghanische Militär drohen würde. Der Beschwerdeführer selbst weist in seiner Person kein Risikoprofil auf. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer auf die allgemeine Lage in Afghanistan, die Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 und die damit verbundene Verschlechterung der Sicherheitslage verweist, ist festzustellen, dass diese Nachteile keine gezielten, individuellen Verfolgungshandlungen darstellen und daher grundsätzlich nicht asylrelevant sind; der allgemeinen Gefährdungssituation wurde bereits mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Dasselbe gilt – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – auch für die vorgebrachte Kontrolle der Häuser durch die Taliban, von welchen seine Mutter ebenfalls betroffen war. Es deutet nichts darauf hin, dass die Taliban es dabei gezielt auf den Beschwerdeführer oder seine Familie abgesehen hätten. Er hat selbst zu Protokoll gegeben, dass diese Durchsuchungen im ganzen Land durchgeführt worden seien (vgl. A18/13 F65). Es ist überdies davon auszugehen, dass die Taliban – hätten sie tatsächlich gezielt nach der Familie des Beschwerdeführers gesucht – die Mutter auch hätten identifizieren können, obwohl sie sich verschleiert und betreffend die Anzahl ihrer Söhne gelogen habe (vgl. a.a.O.). 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.

E-3576/2022 Aufgrund der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren – ex ante betrachtet – als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ausnahmsweise werden ihm aufgrund der vorliegenden einzelfallbezogenen Konstellation die Verfahrenskosten erlassen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3576/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Mara Urbani

Versand:

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