Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3576/2016
Urteil v o m 1 5 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Johannes Balthasar Oertli, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 25. Mai 2016 / N (…).
E-3576/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Ungarn sowie den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 5. Februar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids. Mit Verfügung vom 14. März 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte, die Verfügung vom 17. Dezember 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar, und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2117/2016 vom 14. April 2016 ab. C. Mit Eingaben vom 2. Mai 2016 und vom 11. Mai 2016 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM erneut um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheides. Zur Begründung führte er aus, er habe den Medien entnommen, dass das Bundesverwaltungsgericht alle Dublin-Ungarn-Fälle sistiert habe, bis neue Abklärungen zur Situation in Ungarn vorliegen würden. Zudem müsse er zufolge der Gesetzesänderung vom 7. März 2016 in Ungarn mit Haft rechnen, und in diesem Zusammenhang drohe ihm eine unmenschliche sowie erniedrigende Behandlung. Des Weiteren würden Berichte des Hochkommissariats für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UN- HCR) aufzeigen, dass er als Dublin-Rückkehrer damit rechnen müsse, nach Serbien zurückgeführt zu werden, ohne dass ein europäisches Land sein Asylgesuch prüfen werde, was gegen internationales Recht verstosse. Auch die Europäische Kommission habe ihre Bedenken bezüglich möglichen Unvereinbarkeiten von Dublin-Überstellungen nach Ungarn mit europäischem Recht erläutert. D. Die erstmals am 22. Januar 2016 zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs durch den Kanton B._______ angeordnete Inhaftnahme des Beschwerdeführers wurde nach einem am 5. Mai 2016 gescheiterten Überstellungsversuch am 8. Juni 2016 durch den Kanton B._______ verlängert.
E-3576/2016 Der Beschwerdeführer befindet sich bis heute im Regionalgefängnis C._______ in Dublin-Ausschaffungshaft. E. Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 17. Dezember 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Weiter erhob es eine Gebühr und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer durch den oben rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragte, das Verfahren in der Schweiz sei für nichtig zu befinden. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vorinstanz und die kantonale Vollzugsbehörde seien anzuweisen, ihn aus der Ausschaffungshaft zu entlassen und von weiteren Vollzugsmassnahmen einstweilen abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ein nationales Asylverfahren durchzuführen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die aktuelle Lage für Asylsuchende in Ungarn zu analysieren. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Haftentlassungsersuchen des Beschwerdeführers nicht ein und überwies es der zuständigen kantonalen Behörde. Zudem stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Behörden im Sinne von Art. 33 VGG und damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 110 Abs. 1 in fine, Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art.
E-3576/2016 111b ff. AsylG), womit das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen (vgl. E. 4) – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Begehren auf Durchführung des nationalen Verfahrens sowie Anweisung der Vorinstanz, die aktuelle Lage für Asylsuchende in Ungarn zu analysieren, gehen über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist daher nicht weiter einzugehen und insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. 5.1 Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann
E-3576/2016 auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346 m. w. H.). Somit könnte auch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren die Nichtigkeit feststellen.
5.2 Der Beschwerdeführer beantragt, das gesamte Verfahren in der Schweiz sei für nichtig zu befinden, was implizieren würde, sämtliche bis anhin ergangenen Verfügungen als nichtig anzusehen. Er bringt jedoch keinerlei Gründe vor, welche nahelegen würden, dass das bisherige Verfahren mit einem schweren Mangel behaftet wäre. Der Beschwerdeführer hat in der Befragung zur Person ausgesagt, er sei volljährig (vgl. A10/12, F 1.06), weshalb die Vorinstanz in der Folge zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist (vgl. Urteil des BVGer E-2117/2016 vom 14. April 2016). Unabhängig davon würde selbst ein allfälliger Verstoss gegen Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG keinen Nichtigkeitsgrund darstellen, sondern allenfalls die Anfechtbarkeit eines später ergehenden Nichteintretensentscheides begründet. Der Beschwerdeführer hat auf eine Anfechtung der Verfügung vom 17. Dezember 2015 allerdings verzichtet, und die Verfügung ist daher formell rechtskräftig. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Nichtigkeit des ganzen Asylverfahrens abzuweisen.
6. 6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 6.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E-3576/2016 7. 7.1 Der Beschwerdeführer begründet das Wiedererwägungsgesuch damit, er habe zwischenzeitlich aus den Medien erfahren, dass das Bundesverwaltungsgericht alle Dublin-Verfahren sistiere, mithin mit einer Praxisänderung. Ob eine solche vorliegend mit dem blossen Beschluss des Plenums überhaupt gegeben ist, ist fraglich und kann offenbleiben. Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung kann eine Praxisänderung grundsätzlich nicht zu einem Zurückkommen auf einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Entscheid führen (EMARK 2000 Nr. 5 S. 48f.). Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist es nicht Ziel von ausserordentlichen Rechtsmitteln, formell rechtskräftige Entscheide fortwährend in Frage zu stellen. Dies würde im Endeffekt nämlich auf eine erneute Würdigung ein und desselben, rechtskräftig entschiedenen Sachverhaltes im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens hinauslaufen, was wie erwähnt nicht der Zweck eines Wiedererwägungsverfahrens sein kann (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt das Urteil des BVGer E-1716/2016 vom 6. April 2016, E. 5.3.2). Das Gericht hat nach dem Gesagten keine Veranlassung, auf die bisher seitens der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmend angestellten Überlegungen zur Überstellung nach Ungarn zurückzukommen. Weiter begründet der Beschwerdeführer sein Gesuch mit einer Gesetzesänderung in Ungarn vom 7. März 2016. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die zutreffenden Überlegungen der Vorinstanz zu verweisen, wo festgehalten wird, die am 7. März 2016 vom ungarischen Innenministerium vorgeschlagene Gesetzesänderung, welche eine mögliche Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern vorsehe, sei bis heute auf Gesetzesebene nicht umgesetzt worden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er fürchte sich vor der Ausschaffung nach Ungarn, liegt ebenfalls keine nachträglich eingetretene erheblich veränderte Sachlage im Sinne des Wiedererwägungsrechts vor. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Weitergehend setzt sich die Beschwerde mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese zu beanstanden sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 7.2 Schliesslich ist vorliegend fraglich, ob mit Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs am 2. Mai 2016 beziehungsweise am 11. Mai 2016 die 30-tägige Frist von Art. 111b Abs. 1 AsylG eingehalten wurde, da der vom
E-3576/2016 Beschwerdeführer in Bezug genommene Plenumsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2016 datiert und die damit zusammenhängenden zitierten Presseartikel am 26. Februar 2016 beziehungsweise am 27. Februar 2016 publiziert wurden. Da die Vorinstanz dies offensichtlich nicht geprüft hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, ist darauf nicht weiter einzugehen. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich indes, dass seine Begehren bei Einreichung der Beschwerde als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-3576/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit sämtlicher im bisherigen Asylverfahren des Beschwerdeführers ergangenen Verfügungen wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner