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Bundesverwaltungsgericht 04.06.2007 E-3573/2007

4 giugno 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,398 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-3573/2007 hub/jap {T 0/2} Urteil vom 4. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Huber, Schürch, Badoud Gerichtsschreiber Jaggi X._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Tekol Fatma, rüT Rechtsberatung und Übersetzungsbüro, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 25. April 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______, Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 wird festgestellt und in Erwägung gezogen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Türkei am 20. März 2007 von Istanbul aus in einem Lastwagen verliess und am 24. März 2007 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am selben Tage um Asyl nachsuchte, dass am 28. März 2007 die summarische Befragung im A._______ und am 18. April 2007 die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM erfolgte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vorbrachte, er sei Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Hatay), und die Frage nach der Religionszugehörigkeit mit Islam beantwortete, dass er C._______ (Provinz Sanliurfa) aufgewachsen sei, bevor er sich vor ungefähr zehn Jahren zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in B._______ niedergelassen habe, dass die Einwohner von C._______ von den türkischen Sicherheitskräften ständig unter Druck gesetzt worden seien, weil der Kurdenführer D._______ von dort stamme, dass er Sympathisant der DTP (Demokratik Toplum Partisi) sei und von Zeit zu Zeit die Parteizentrale in E._______ besucht habe, dass er für diese Organisation neue Mitglieder angeworben und sich mit Jugendlichen an Versammlungen getroffen habe, um - unter anderem - über den Druck der Sicherheitskräfte auf die Kurden und deren Anführer zu berichten, dass er in E._______ auch an Kundgebungen und Demonstrationen teilgenommen habe und mehrmals für kurze Zeit festgenommen worden sei, dass er am 4. Februar 2007 an einer von der DTP organisierten und von den Behörden bewilligten Demonstration in F._______ teilgenommen habe, anlässlich derer die rund dreissigtausend Teilnehmer einen beidseitigen Waffenstillstand und Frieden gefordert hätten, dass es im Verlaufe der Demonstration zu Übergriffen gegen Parteifunktionäre und den Vorsitzenden der DTP, Ahmet Türk, gekommen sei, dass er von den Sicherheitskräften zusammen mit neundvierzig anderen Demonstrierenden festgenommen und in die Antiterrorabteilung der Sicherheitsdirektion in F._______ verbracht, verhört und bedroht worden sei, dass er nach zwei Tagen Inhaftierung ohne Auflagen freigelassen und ihm gesagt worden sei, beim nächsten Mal werde die Sache nicht so glimpflich enden, dass er sich angesichts dieses Vorkommnisses zur Ausreise entschlossen habe, dass er zudem seinen Cousin namens N. A., der in G._______ eine Gefängnisstrafe von _______ Jahren verbüsse, nicht habe besuchen dürfen, weil sein Nachname nicht mit demjenigen seines Cousins übereingestimmt habe, dass sein Cousin als militantes Mitglied der PKK (kurdische Arbeiterpartei) verurteilt und er als sein Verwandter von den Behörden unter Druck gesetzt worden sei, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eine türkische Identitätskarte

3 einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 25. April 2007 - eröffnet am selben Tag - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 21. Juni 2007 anordnete, dass für die Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 24. Mai 2007 (Poststempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Ermöglichung des Aufenthalts in der Schweiz bis zum Beschwerdeentscheid und um Erlass der Verfahrenskosten ersucht, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann (Art. 111 Abs. 1 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass die Schweiz Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl gewährt (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und jenen Personen zukommt, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,

4 Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das BFM die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit begründet, vorab bestünden gewisse Zweifel an der Intensität des geltend gemachten politischen Engagements und der daraus resultierenden behördlichen Massnahmen, nachdem der Beschwerdeführer diese im Verlaufe der Anhörungen ausgebaut habe, dass die Vobringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten, weshalb es sich erübrige, näher darauf einzugehen, dass insbesondere aufgrund der geltend gemachten Tätigkeiten für die DTP nicht ausgeschlossen werden könne, dass es zu kurzen Festnahmen gekommen sei, auch wenn die DTP eine legale Partei sei, dass hingegen diese Tätigkeiten und das daraus resultierende Interesse der Behörden am Beschwerdeführer nicht genügten, um von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung auszugehen, dass er eigenen Aussagen zufolge lediglich als Sympathisant und nicht in exponierter Stellung für die DTP tätig gewesen sei, dass deshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, seine Befürchtungen vor staatlicher Verfolgung könnten sich verwirklichen, dass sich dies im Umstand zeige, dass er nie in ein Gerichtsverfahren verwickelt worden und auch nie von den Behörden an seiner Wohnadresse aufgesucht worden sei, dass im Übrigen aus denselben Gründen künftige Nachteile aufgrund seiner Verwandtschaft mit einem inhaftierten Mitglied der PKK unwahrscheinlich seien, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung etwas zu ändern, dass sich diese im Wesentlichen in einer Wiederholung und Bekräftigung der Authentizität der mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs erschöpfen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass unbesehen davon das Bundesverwaltungsgericht das anzuwendende Recht von Amtes wegen ermittelt, an die Begründung der Begehren in keinem Fall gebunden ist und auch von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen prüfen kann, sofern dazu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte genügend Anlass besteht (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwVG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2003 Nr. 13 E. 4d S. 84), dass die rechtliche Qualifikation ein und desselben Sachverhalts durch die Vorinstanz für das Bundesverwaltungsgericht ebenso wenig bindend ist, wie es die Rechtsvorbringen der Parteien sind, dass der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen es dem Bundesverwaltungsgericht in einem Beschwerdeverfahren wie dem vorliegenden erlaubt, eine richtige Anordnung mit zusätzlichen rechtlichen Überlegungen zu bestätigen,

5 dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen verschiedene Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich das Behauptete - soweit überhaupt etwas vorgefallen ist - in Wirklichkeit anders zugetragen hat, dass es bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit um eine Gesamtbeurteilung aller für und gegen den Asylsuchenden sprechenden Elemente geht und eine Sachverhaltsdarstellung nur dann glaubhaft ist, wenn bei einer objektivierten Sichtweise die positiven Elemente überwiegen und die Behörde somit das Vorhandensein der Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270), dass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich der Direktanhörung und zudem im Widerspruch zu seinen diesbezüglichen Vorbringen bei der Kurzbefragung geltend machte, er sei nach seiner angeblichen Festnahme vom 4. Februar 2007 gefoltert worden, dass seine diesbezüglichen Erklärungsversuche bei der Direktanhörung in keiner Weise zu überzeugen vermögen, dass seine Aussage, er sei gefoltert (Fallaka, Nahrungsentzug, laute Musik) worden, weil er lediglich Sympathisant gewesen sei, als Mitglied oder Funktionär der DTP wäre er nicht so streng behandelt worden (A4/15 S. 10), in keiner Weise nachvollzogen werden kann, dass zudem realitätsfremd erscheint, dass ausgerechnet der Beschwerdeführer, der eigenen Aussagen zufolge wie zahlreiche andere Teilnehmer auch bei der von den Behörden bewilligten Demonstration ein Plakat getragen haben will, verhaftet worden sein soll, dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise diese Unstimmigkeit nicht zu erklären vermochte (A4/15 S. 9 und 10) dass er des Weiteren bei der Direktanhörung zuerst vorbrachte, vor der Festnahme vom 4. Februar sei er mehrere Male festgenommen und dabei auch gefoltert worden (A4/15 S. 5), um dann später im Widerspruch dazu auf die Frage, wann er das erste Mal festgenommen worden sei, zu antworten, er könne sich nicht an den Zeitpunkt erinnern, weil er damals nicht gefoltert worden sei (A4/15 S. 7), dass zudem nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, Angaben zum Zeitpunkt und zum Ort der angeblichen Festnahmen vor der Demonstration vom 4. Februar 2007 machen zu können, ist doch davon auszugehen, dass solch einschneidende Ereignisse in der Erinnerung haften bleiben, dass unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer lediglich als Sympathisant für die DTP politische Aktivitäten für die Jugend durchgeführt und neue Mitglieder angeworben hat, dass sich der Beschwerdeführer des Weiteren auch hinsichtlich der Orte seiner Aktivitäten für die DTP widersprach, gab er doch bei der Direktanhörung zuerst zu Protokoll, er habe von Zeit zu Zeit die Parteizentrale der DTP in E._______ aufgesucht und dort unter anderem politische Aktivitäten für die Jugend durchgeführt (A4/15 S. 5), um dann später in der Befragung im Widerspruch dazu auf die Frage, wo er überall Aktivitäten für

6 die DTP ausgeübt habe, zu antworten, er sei in F._______ und einige Male in B._______ aktiv gewesen (A4/15 S. 12), dass der Beschwerdeführer auch nicht zu erklären vermochte, inwiefern er wegen seiner entfernten Verwandtschaft zum inhaftierten Mitglied der PKK von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt worden sei, weshalb eine diesbezügliche Reflexverfolgung ausgeschlossen werden kann, dass schliesslich aufgrund der protokollierten Aussagen nicht nachvollzogen werden kann, weshalb der Beschwerdeführer nicht in B._______ geblieben ist, wo er eigenen Angaben zufolge weder vor noch nach dem angeblichen Vorfall vom 4. Februar 2007 irgendwelche Schwierigkeiten mit den Behörden, der Polizei oder der Gendarmerie hatte, dass das BFM folglich zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) regelt, sollte sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweisen (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da vorliegend keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass in Berücksichtigung der Gesuchsbegründung insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerdeführer könnte durch Repräsentanten des türkischen Staates oder durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen ist, dass sich allein aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei kein reales Risiko von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass den Akten auch kein Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in der Türkei herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass auch keine individuellen Gründe den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen, zumal der Beschwerdeführer in der Türkei über ein intaktes familiäres

7 Beziehungsnetz verfügt, dass somit unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er gerate bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich möglich (Art. 14a Abs. 2 ANAG) ist, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als von vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM (Ref.-Nr. N _______; Kopie) - G._______ des Kantons H._______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand am:

E-3573/2007 — Bundesverwaltungsgericht 04.06.2007 E-3573/2007 — Swissrulings