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Bundesverwaltungsgericht 18.09.2012 E-3570/2010

18 settembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,560 parole·~8 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 3. Mai 2010

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3570/2010

Urteil v o m 1 8 . September 2012 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Luca Langensand, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 3. Mai 2010 / N (…).

E-3570/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. September 2007 um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 20. November 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. B. Mit Verfügung vom 31. August 2009 hob das BFM die vorläufige Aufnahme wieder auf und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 31. Oktober 2009 zu verlassen. Die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Oktober 2009 ab. Auf das Revisionsgesuch vom 16. Dezember 2009 trat das Gericht mit Urteil vom 8. Februar nicht ein. C. Am 15. April 2010 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Selbstmordversuches mittels Selbstverletzung vom 23. November 2009 bis 15. Dezember 2009 in der psychiatrischen Klinik B._______ stationiert gewesen. Es sei eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer werde weiterhin psychiatrisch behandelt. Im Falle einer Rückschaffung sei mit einer Exazerbation (Verschlechterung) der Suizidalität zu rechnen. Sodann sei eine Behandlung von psychischen Krankheiten in Kurdistan- Irak, woher der Beschwerdeführer stamme, nicht möglich. D. Mit Verfügung vom 3. Mai 2010 trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und stellte fest, die Verfügung vom 31. August 2009 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 16. Mai 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass das BFM zu Unrecht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten sei. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt

E-3570/2010 habe. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das zuständige Migrationsamt anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2010 setzte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung aus. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verwies sie auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann setzte sie dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung von Beweismitteln. G. Fristgereicht reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. C._______, Oberarzt D._______, Ambulante Dienste, vom 6. Juni 2010 zu den Akten. H. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 12. August 2010 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2010 unterbreitete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert Frist reichte dieser die Replik vom 29. August 2010 sowie einen Austrittsbericht der D._______, Stationäre Dienste, B._______, vom 21. Oktober 2009 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E-3570/2010 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Mai 2010 auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, beschränkt sich das Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu Recht erging. 5. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer mache nochmals die gleichen gesundheitlichen Probleme geltend wie im Verfahren zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 26. Februar 2010 habe sich das Krankheitsbild nicht verändert. Die für die Nachbehandlung der psychischen Erkrankung benötigten Medikamente seien Antidepressiva sowie ein Neuroleptikum. Diese Medikamente würden weltweit vertrieben und seien in dieser Form oder als Generika auch im Irak erhältlich. Die geltend gemachte Suizidalität sei bereits Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2009 gewesen. Es gebe somit keine neuen Elemente, welche den rechtserheblichen Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 31. August 2009 in wiedererwägungsrechtlich relevanter Weise verändert hätten. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgelegt. Indes begründet er die Rüge nicht. Namentlich legt er nicht im Einzelnen dar, von welchem Sachverhalt die Vorinstanz hätte ausgehen sollen. Insoweit ist auf diesen Einwand nicht weiter einzugehen.

E-3570/2010 6.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz mit keinem Wort auf das neue Beweismittel "Irak: Behandlung von PTSD in Erbil, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 10. März 2010" eingegangen sei. Dazu ist festzustellen, dass damit keine veränderte Sachlage im Verhältnis zur ursprünglichen Verfügung geltend gemacht wird. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer damit bloss Kritik an der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. August 2009 vor, welche einzig auf eine andere Würdigung des geltend gemachten Sachverhalts abzielt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3604/2009 vom 17. Juli 2012 E. 5.1). Im Übrigen hat die Vorinstanz die Länderauskunft zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Sie hat indes ausgeführt, der Beschwerdeführer mache geltend, die für die Behandlung der Krankheit benötigte medizinische Versorgung im Herkunftsland sei nicht gewährleistet. Weiter hat sie erwogen, die für die Nachbehandlung der psychischen Krankheit benötigten Medikamente seien im Nordirak erhältlich. Damit ist die Vorinstanz hinreichend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. Dies namentlich deshalb, weil der Beschwerdeführer nie geltend machte, er sei in regelmässiger psychiatrischer Behandlung beziehungsweise auf eine psychiatrische Therapie angewiesen. Auch gemäss den vorliegenden Arztberichten wurde er nach dem Klinikaufenthalt lediglich medikamentös behandelt (vgl. letzter ärztlichen Bericht vom 6. Juni 2010). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. 6.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sodann zu Recht festgestellt, die gesundheitlichen Probleme sowie die Suizidalität des Beschwerdeführers seien bereits im ordentlichen Verfahren vorgetragen und hinreichend gewürdigt worden. Sowohl im ärztlichen Bericht vom 18. November 2009 als auch in der Kurzbestätigung vom 26. Februar 2010 wird lediglich Bekanntes wiederholt und nichts Neues vorgebracht. Desgleichen gilt bezüglich des auf Beschwerdestufe eingereichten ärztlichen Berichtes vom 6. Juni 2010. Schliesslich ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen zwei Jahren seit Einreichung der Rechtsmitteleingabe im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) keine neuen ärztlichen Berichte eingereicht hat. Es ist daher zu schliessen, dass er aktuell keiner weiteren medizinischen Behandlung bedarf. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit dem Wiedererwägungsgesuch offensichtlich keine nachträglich im Verhältnis zur Verfügung vom 31. August 2009 veränderte gesundheitliche

E-3570/2010 Situation geltend macht. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3570/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

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