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Bundesverwaltungsgericht 01.06.2007 E-3566/2007

1 giugno 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,689 parole·~8 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 16. Mai 2007 i.S. Nichteintreten auf...

Testo integrale

Abtei lung V E-3566/2007 tem/bas/scb {T 0/2} Urteil vom 1. Juni 2007 Mitwirkung: Richterin Teuscher, Richter Badoud, Richter König Gerichtsschreiber Bähler D_______, geboren 18. März 1979, angeblich Belarus, BFM Empfangs- und Verfahrenszentrum, C________, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 16. Mai 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 19. Dezember 2006 verliess und nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Frankreich am 27. März 2007 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er am 4. April 2007 summarisch befragt und 19. April 2007 zu den Asylgründen angehört wurde, dass er geltend machte, sein Vater sei Mitglied der Partei "Volksbewegung" gewesen und er habe diesen bei dessen Tätigkeit unterstützt, wobei er unter anderem Flugblätter verteilt habe, dass er deshalb mehrmals festgenommen und teilweise auf dem Polizeiposten misshandelt worden sei, dass er am 20. März 2007 seinen Reisepass in Lyon weggeworfen habe, weil das Visum abgelaufen gewesen sei und er eine allfällige Ausschaffung habe verunmöglichen wollen, dass am 13. April 2007 im Auftrag des BFM eine LINGUA-Analyse (Sprachanalyse und landeskundlich-kulturelle Analyse) durchgeführt wurde, welche zum Schluss führte, aufgrund seiner Kenntnisse über Belarus und seines sprachlichen Hintergrundes habe mit Sicherheit keine Sozialisierung des Beschwerdeführers in Belarus stattgefunden, vielmehr sei er in einer russisch sprechenden Umgebung aufgewachsen und stamme sicher nicht aus Belarus, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2007 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Analyse sowie im Hinblick auf einen allfälligen Entscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährt wurde, dass ihm dieses Schreiben nicht zugestellt werden konnte, da er vorübergehend untergetaucht war, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Mai 2007 - eröffnet am 21. Mai 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des AsylG auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug am Tag nach Eintritt der Rechtskraft anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er ferner in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

3 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass im vorliegenden Fall das BFM über seine Fachstelle LINGUA den Beschwerdeführer einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechweise sowie landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte unterzogen und ihm mit Schreiben vom 30. April 2007 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt hat, dass ihm dieses Schreiben eingeschrieben zugestellt, jedoch von ihm nicht abgeholt wurde, dass das Schreiben vom 30. April 2007 mit Ablauf der Abholfrist als zugestellt gilt (Zustellfiktion) dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),

4 dass der Begriff der Identität gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1 Bst.a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass der betreffende Experte zur Erkenntnis gelangt ist, der Beschwerdeführer stamme mit Sicherheit nicht aus Belarus, sondern sei in einer russischsprachigen Umgebung sozialisiert worden, dass das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die unverändert geltende Praxis der ARK die LINGUA-Analyse des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 S. 89 E. 7; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass die vorliegend begründete Analyse einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, weshalb ihr nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zuzumessen ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf den wesentlichen Inhalt des Ergebnisses und der Begründung des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass demnach in casu eine Identitätstäuschung mit genügender Sicherheit feststeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.; 2003 Nr. 27), dass die Beschwerde in keiner Weise auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung eingeht und teilweise den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen widerspricht (Ausreise im Bus und Weiterreise nach Westeuropa mit Schengen-Visum im Flugzeug, nicht "äusserst beschwerlichen Flucht" [...], "die naturgemäss nicht ohne Heimlichkeit und nur auf illegalem Weg möglich war."), dass der Beschwerdeführer bewusst seinen Reisepass wegwarf, um Abklärungen zu seiner Identität zu verhindern, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,

5 dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 5 f.), dass der Beschwerdeführer mit der Verheimlichung seiner Herkunft auch die Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 14a Abs. 4 ANAG) verunmöglicht, weshalb davon auszugehen ist, dass keine derartigen Wegweisungshindernisse vorliegen, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265, Erw. 4b, S. 275), dass die Erwägungen aufzeigen, dass die vorliegende Beschwerde als zum vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beim vorliegenden Verfahrensausgang gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite)

6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C________, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese im Dossier N _______ abzulegen; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum C________, (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N _______) - das Migrationsamt Kanton Aargau (per Telefax) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Simon Bähler Versand am:

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