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Bundesverwaltungsgericht 28.06.2017 E-3563/2017

28 giugno 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,071 parole·~15 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3563/2017

Urteil v o m 2 8 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2017 / N (…).

E-3563/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist eritreische Staatsangehörige und wohnte von der Geburt bis zur ihrer Ausreise in B._______ (Subzoba Dubaruba, Zoba Debub). Eigenen Angaben zufolge verliess sie ihr Heimatland am 25. Dezember 2014 und gelangte über Äthiopien und den Sudan nach Libyen. Von Libyen aus überquerte sie mit einem Boot das Mittelmeer und kam in Sizilien an Land, von wo aus sie mit dem Bus nach Genua gebracht wurde. Über Mailand reiste sie am 26. August 2015 in die Schweiz ein, wo sie am 28. August 2015 um Asyl nachsuchte. Am 4. September 2015 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 11. April 2016. B. Am 2. September 2015 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durchgeführt. Dem ärztlichen Bericht vom 2. September 2015 ist zu entnehmen, dass das Knochenalter entsprechend der Methode nach Greulich und Pyle wahrscheinlich (…) Jahre beträgt. Das Asylverfahren wurde vom SEM unter vorsorglicher Beiordnung einer Vertrauensperson fortgeführt und der Beschwerdeführerin wurde vom zuständigen Kanton C._______ eine Vertrauensperson, Frau D._______, beigeordnet. C. Im Rahmen der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, in ihrer Nachbarschaft hätten ständig Razzien stattgefunden. Dabei seien Personen mitgenommen worden, welche dann nie mehr zurückgekehrt seien. Nachdem sie – aufgrund der Krankheit ihrer Mutter – die Schule nach der achten Klasse habe abbrechen müssen, habe auch sie befürchtet, an einer solchen Razzia aufgegriffen zu werden. Nach dem Schulabbruch habe vor allem ihr Onkel regelmässig Druck auf sie ausgeübt, dass sie nun heiraten solle. Ihre Mutter habe ihr geraten, auf den Onkel zu hören. So wie sie das gesehen habe, hätten sie auch bereits jemanden in Aussicht gehabt. Nach ihrer illegalen Ausreise habe ihre Mutter von den Behörden ein Aufgebot erhalten. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren Kopien der eritreischen Identitätskarten ihrer Eltern und ihren eigenen eritreischen Taufschein im Original zu den Akten.

E-3563/2017 D. Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 – der Vertrauensperson am 19. Mai 2017 eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 (Datum Rechtsschrift und Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs seien aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Verbeiständung. Die Beschwerdeführerin reichte mit besagter Beschwerde u.a. ein Schreiben ihrer ehemaligen Vertrauensperson vom 23. Mai 2017, eine Fürsorgebestätigung der Stadt E._______ vom 20. Juni 2017 und die Honorarnote ihrer Rechtsvertreterin vom 22. Juni 2017 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-3563/2017 1.3 Gemäss Art. 53a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist die erstinstanzliche Verfügung der minderjährigen Person und ihrer Vertrauensperson zu eröffnen. Allerdings war die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Verfügung bereits volljährig, weshalb das SEM die Verfügung ihr persönlich hätte eröffnen müssen und besagter Artikel nicht zur Anwendung gelangt. Die fehlerhafte Eröffnung ist nach Kenntnisnahme der Verfügung durch die Beschwerdeführerin frühestens am 24. Mai 2017 (gemäss eigenen Angaben am 26. Mai 2017) indes als prozessual geheilt zu betrachten, zumal ihr dadurch kein Nachteil erwachsen ist und in der Beschwerdeeingabe keine erneute Eröffnung der Verfügung der Vorinstanz beantragt wird. Die Beschwerde ist somit frist- und auch formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht.

3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) fliesst die Pflicht der verfügenden Behörde, ihren Entscheid so zu begründen, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfech-

E-3563/2017 ten kann. Der Entscheid muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

3.2 Die Verfügung der Vorinstanz ist ausreichend begründet, zumal sie sich hinsichtlich der geltend gemachten Zwangsheirat ausdrücklich äusserte beziehungsweise aufführte, weshalb sie die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtete. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Begründungspflicht ist mithin Genüge getan. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht daher keine Veranlassung. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,

E-3563/2017 S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 4.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-

E-3563/2017 lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).

5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus diesem desertiert sei. Zudem sei sie bei ihrer Ausreise erst (…) Jahre alt gewesen und somit nicht im dienstpflichtigen Alter. Da sie demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der illegalen Ausreise seien deshalb nicht asylrelevant. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten bevorstehenden Zwangsheirat seien nachgeschoben und unglaubhaft, da diese erst anlässlich der Anhörung und nicht bereits an der BzP vorgebracht worden seien. Schliesslich sei auch unglaubhaft, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nach der Ausreise der Beschwerdeführerin Probleme mit den eritreischen Behörden bekommen habe, da das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht dem einer sich tatsächlich bedroht fühlenden Person beziehungsweise einer Person, welche um ihre Mutter fürchtet, entspreche. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sie in der Lage gewesen sei, glaubhaft über die ihr drohende Zwangsheirat zu berichten. Den Nachschub habe sie bereits anlässlich der Anhörung erklärt, indem sie zu Protokoll gegeben habe, die drohende Zwangsheirat nicht bereits an der BzP erwähnt zu haben, weil sie sich damals geschämt habe und der Befrager bei der BzP männlich gewesen sei. Der Beschwerdeführerin stehe kein effektiver staatlicher Schutz vor Zwangsheirat zur Verfügung, weshalb dieser sowie ihrer Flucht vor dem Vollzug derselben Asylrelevanz zukomme. Bezüglich der Probleme ihrer Mutter mit den eritreischen Behörden habe sie nachträglich erfahren, dass ihre Mutter während zweier Tage festgehalten und zum Verbleib der Beschwerdeführerin befragt worden sei. Nur aufgrund ihres schlechten gesundheitlichen Zustands und insbesondere mittels einer Bürgschaft sei die Mutter wieder freigekommen. Die Beschwerdeführerin sei den Behörden deshalb bekannt und bei einer Rückkehr

E-3563/2017 würde ihr eine regierungsfeindliche Haltung attestiert werden, da bereits ihr Vater inhaftiert und ihre Mutter vorgeladen worden seien. 5.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen und die illegale Ausreise beziehungsweise die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. 5.3.1 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen bezüglich Zwangsheirat anlässlich der BzP nicht ansatzweise erwähnte, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin einen für sie als angeblich mitausschlaggebenden Ausreisegrund (vgl. Akten des Asylverfahrens, A25/16, F 126) erst anlässlich der Anhörung erwähnte. Die Vorinstanz erachtete die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin deshalb zu Recht als nachgeschoben und somit unglaubhaft. Daran vermögen auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, zumal aus dem Protokoll nicht ersichtlich ist, dass sich die Beschwerdeführerin während der BzP unwohl gefühlt hätte. Bezeichnenderweise erwähnte sie die angeblich drohende Zwangsheirat auch anlässlich der Anhörung erst, als sie gefragt wurde, ob sie nun alles für ihr Asylgesuch Wesentliche habe sagen können. Dass die Beschwerdeführerin eine drohende Zwangsheirat wegen der Anwesenheit eines Mannes bei der BZP nicht zur Sprache gebracht habe, überzeugt das Gericht nicht als Erklärung für das diesbezügliche Nichterwähnen. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass es sich – selbst wenn die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der drohenden Zwangsheirat als glaubhaft erachtet worden wären – dabei um eine bloss vage Befürchtung der Beschwerdeführerin handelt, welche sich nicht zu einer konkreten Gefahr verdichtet hat. Die Beschwerdeführerin vermochte dazu nämlich keine konkreten Angaben zu machen. Eine nur abstrakte Befürchtung, vermag indes noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu begründen. Schliesslich wurde offensichtlich auch die Begründungspflicht nicht verletzt, wie in der Beschwerde gerügt wird, hat doch das

E-3563/2017 SEM eben gerade begründet, weshalb es eine drohende Zwangsheirat als unglaubhaft erachtete. 5.3.2 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (ausführlich dazu das Urteil D-7898/2015 E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 4.3]). Das Gericht kam im eben genannten Urteil zum Schluss, dass nicht nur, aber auch für Minderjährige allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise deshalb zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, hatte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht und von den Behörden auch noch kein Aufgebot zum Militärdienst erhalten. Auch nach ihrem Schulabbruch war sie von den Behörden nicht aufgesucht worden. Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach ihre Mutter ihretwegen zwei Tage festgehalten worden sei, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu erachten, nachdem die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war anzugeben, wie dieser Termin verlaufen sein soll. Eine überzeugende Erklärung dazu wird in der Beschwerde nicht angeboten. So hätte die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich mit ihrer Mutter Kontakt aufnehmen können, sei es direkt oder über ihren Cousin, welcher ihr auch einige Dokumente nachschicken konnte. Dass sie dies offenbar nicht getan hat, spricht klar gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Nachdem die Beschwerdeführerin neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils glaubhaft machen konnte, ist vorliegend nicht von einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. 5.4 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. Es besteht bei dieser Sachlage keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E-3563/2017 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.

8. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG nicht stattgegeben werden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.3 Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

E-3563/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Lara Ragonesi

Versand:

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