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Bundesverwaltungsgericht 11.06.2009 E-3561/2009

11 giugno 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,157 parole·~16 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung; ...

Testo integrale

Abtei lung V E-3561/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Juni 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3561/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsbürger aus A.________ – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) verliess, per Schiff in ein ihm unbekanntes Land gelangte und von dort per Auto und 'einem langen Fahrzeug' am 2. April 2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 9. April 2009 sowie der direkten Anhörung vom 8. Mai 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei als Waisenkind im Haus des Pfarrers Y._______ aufgewachsen, dass er nach drei Jahren Primarschule während sechs Jahren das katholische Seminar besucht habe, woraufhin er in der ersten Januarwoche des Jahres 2009 im Rahmen des Unterrichts seine Tätigkeit als Missionar im Dorf C._______ aufgenommen habe, dass er sich von Beginn weg mit den anwesenden Dorfbewohnern angefeindet habe, von diesen bedroht und angegriffen worden sei, weil er gegen deren Schrein (...) missioniert habe, dass er am 6. März 2009 diesen Schrein wegen Gotteslästerung zerstört habe, woraufhin die Dorfbewohner ihn hätten töten wollen, dass er mit Hilfe einer Witwe, bei welcher er während seiner Missionstätigkeit habe wohnen können, in die Kirche des Pfarrers Y._______ nach A._______ habe fliehen können, welcher daraufhin seine Ausreise organisiert habe, dass er vor diesem Hintergrund Nigeria am (...) verlassen habe und am 2. April 2009 illegal in die Schweiz eingereist sei, das er nicht nach Nigeria zurückkehren könne, da er bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann, E-3561/2009 dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs am 2. April 2009 und im Rahmen der Kurzbefragung vom 9. April 2009 aufforderte, rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen (vgl. A2/1 und A5/9 S. 4), und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis dato nicht nachgekommen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Mai 2009 – eröffnet am 27. Mai 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. April 2009 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2009 – Datum Poststempel – gegen den Entscheid des BFM Beschwerde erhob und dabei beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sein Asylgesuch vom 2. April 2009 sei gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-3561/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mit Bezug auf das hängige Asylverfahren von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal sie in der Beschwerde nicht bestritten wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 S. 19), dass einer urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen minderjährigen Person für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen ist, bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3 und 5 AsylV 1; EMARK 1998 Nr. 13; 1999 Nr. 18; 2003 Nr. 3), dass der Beschwerdeführer bei Einreichung seines Asylgesuchs in der Empfangsstelle am 2. April 2009 angab, er sei am 1. Januar 1992 geboren und damit minderjährig, dass für den Beschwerdeführer vor der Anhörung vom 8. Mai 2009 ein Rechtsvertreter mandatiert und von der Hilfswerkorganisation Z._______, Zürich, eine Vertrauensperson ernannt wurde, womit den oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen und der Rechtsprechung genügend Rechnung getragen wurde, dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung – einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf das Begehren um Gutheissung des Asylgesuchs (und damit sinngemäss um Gewährung von Asyl) nicht einzutreten ist, E-3561/2009 dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE ebenda E. 2.1 S. 73), dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie E-3561/2009 seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im EVZ B._______ am 9. April 2009 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 8. Mai 2009 zu verweisen ist, dass das BFM zur Begründung seiner Nichteintretensverfügung zusammenfassend festhielt, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, weshalb er in klarer Weise gegen die Mitwirkungspflicht verstossen habe, dass nämlich sein Vorbringen anlässlich der Erstbefragung sowie der direkten Anhörung, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte beantragt oder besessen zu haben, als bekannte stereotype Behauptung zu werten sei, welche für sich alleine nicht als entschuldbarer Grund für das Fehlen von Identitätsdokumenten anzuerkennen sei, dass er trotz mehrmaliger entsprechender Aufforderung keine ersichtlichen Anstrengungen unternommen habe, um mit Hilfe des Pfarrers oder anderer Bekannter Papiere zu beschaffen, dass im Übrigen weitestgehend ausgeschlossen werden könne, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der strengen Hafen- respektive Grenzkontrollen und der für seine Reise notwendigen Transitländer möglich gewesen wäre, ohne authentische und rechtsgenügliche Ausweispapiere – respektive ohne kontrolliert zu werden – kostenlos von Nigeria bis in die Schweiz zu gelangen, dass nebst seiner fehlenden Identität auch der Zeitpunkt seiner Ausreise aus Nigeria nicht bekannt sei, was seine Glaubwürdigkeit generell in Frage stelle, E-3561/2009 dass das Verhalten des Beschwerdeführers, den Schrein der Dorfbewohner von C._______ zerstört zu haben, jeglichen Realitätsbezugs entbehre und kaum mit der Tätigkeit eines Missionars zu vereinbaren sei, dass ferner sein Sachverhaltsvortrag insgesamt weitgehend unsubstanziiert, undifferenziert und stereotyp ausgefallen sei, was nicht auf ein tatsächliches persönliches Erleben der geltend gemachten Ereignisse schliessen lasse, dass angesichts der sozio-kulturellen Gepflogenheiten in Nigeria nicht nachvollziehbar sei, weshalb weder der Beschwerdeführer noch der Pfarrer Y._______ um staatlichen Schutz ersucht hätten, nachdem der Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht worden sei, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG somit nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass im Übrigen der Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat aufgrund der do.rt vorherrschenden politischen Situation und insbesondere unter Berücksichtigung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zulässig, zumutbar und praktisch durchführbar sei, dass es der Beschwerdeführer vorliegend unbestrittenermassen unterlassen hat, die gesetzlich geforderten Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs abzugeben, dass er keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. Bst. a AsylG; BVGE 2007/8 E. 3.2), dass das pauschale Beharren des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe auf der Behauptung, zeitlebens nie einen Reisepass besessen und auch nicht gewusst zu haben, ob sein Ausweis beim Pfarrer sei (vgl. A5 S. 4), an den zu Recht erfolgten Ausführungen der Vorinstanz nichts zu ändern vermögen, E-3561/2009 dass es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein müsste, dass er sich in jedem Gast- respektive Asylland identifizieren muss, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend und mit hinreichender Begründung dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb auf diese verwiesen werden kann, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 8. Mai 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE ebenda E. 5.5 und 5.6), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3 f., Ziff. 2) – von Ungereimtheiten, unglaubhaften und zweifelhaften Vorbringen durchsetzt sind, woraus der Schluss der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsgeschichte zu ziehen ist, dass nämlich die Darlegungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen klar realitätsfremd und völlig undifferenziert ausgefallen seien, bei einer Überprüfung der massgeblichen Stellen in den Protokollen bestätigt werden und ausnahmslos als klare Anzeichen für unglaubhafte Angaben zu werten sind, dass in der substanziell äusserst knapp gehaltenen Beschwerde offensichtlich nichts geltend gemacht wird, das zu einer anderen Beurteilung führen könnte, zumal eine Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer vom BFM vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen grundsätzlich unterbleibt, dass das BFM – unter vollumfänglichem Verweis auf dessen zutreffende Erwägungen – demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, E-3561/2009 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung i.S.v. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben gemäss – am 1. Januar 1992 geboren wurde, womit er nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl. EMARK 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) zum heutigen Zeitpunkt noch minderjährig ist, E-3561/2009 dass der Beschwerdeführer folglich grundsätzlich den Normen der KRK unterliegt, deren Art. 22 Abs. 2 darauf abzielt, durch Mitwirkung der Vertragsstaaten bei der Informationsbeschaffung die Familienzusammenführung zu fördern, dass Art. 22 Abs. 2 KRK indes nur minderjährige Asylsuchende und Flüchtlinge, nicht aber ausländische Kinder, deren Asylgesuch wie in casu abgewiesen worden ist, beschlägt, dass somit, im Vorfeld des Vollzugs der Wegweisung eines im Asylverfahren abgewiesenen Kindes keine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, Abklärungen über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen vorzunehmen (vgl. EMARK 1998 Nr.13 E. 5d.aa S. 96 f.), wobei dem Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG (ehemals: Art. 14a Abs. 2 ANAG) als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden muss, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass bezüglich der allgemeinen Lage in Nigeria vollumfänglich auf die eingehenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, zumal in Nigeria weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, sich die politische und wirtschaftliche Situation in letzter Zeit stabilisiert und teilweise sogar leicht verbessert hat, womit eine Rückführung nicht als generell unzumutbar erscheint, das in diesem Zusammenhang der Minderjährigkeit eine zentrale Bedeutung zukommt, da nach weiterhin geltender Praxis (vgl. EMARK 1998 Nr. 13; Grundsatzurteil) im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mitzuberücksichtigen ist (vgl. a.a.O., E. 5e.aa), woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären (vgl. a.a.O., E. 5e.bb), E-3561/2009 dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage festzuhalten ist, dass der heute – eigenen Angaben zufolge – beinahe 17½-jährige und somit kurz vor der Volljährigkeit stehende, gesunde Beschwerdeführer durchaus zu selbstständigen Reise- und anderen Aktivitäten in der Lage ist und zudem in der Person des Pfarrers Y._______, der für ihn wie ein Vater war (vgl. A13 S. 8), dessen Adresse ihm bekannt ist, über einen naheliegenden Kontakt in seiner Heimat verfügt, welche er auch ohne wesentliche organisatorische Schwierigkeiten erreichen dürfte, dass des Weiteren darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in Nigeria verbracht hat und daher mit den dortigen Gepflogenheiten und Mentalitäten – wohl im Gegensatz zur Schweiz, wo er sich erst seit zwei Monaten aufhält – bestens vertraut ist, so dass einer Reintegration bei einer Rückkehr in sein Heimatland sicher nichts entgegenstehen dürfte, dass der Beschwerdeführer zudem kein kindliches Verhalten an den Tag legt, was sich nicht zuletzt darin zeigt, dass er im Dorf C._______ selbstständig als Missionar tätig gewesen und unabhängig in die Schweiz eingereist ist, weshalb ihm zugemutet werden kann, sich in Nigeria eine eigene Existenz aufzubauen, dass die allgemein wirtschaftliche Lage der Bevölkerung in Nigeria im Vergleich zu schweizerischen Verhältnissen zwar schwierig ist, allfällige ökonomische Schwierigkeiten, von denen der Beschwerdeführer nach der Rückkehr betroffen sein könnte, jedoch keine Existenz bedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 S. 149), dass demnach weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), E-3561/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3561/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 13

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