Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3541/2026
Urteil v o m 5 . August 2026 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…), Ukraine, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 20. April 2026 / N (…).
E-3541/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 16. September 2025 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz und wurde diesbezüglich am 19. September 2025 schriftlich befragt. A.b Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 seinen Lebensmittelpunkt in der Ukraine (Oblast B._______) gehabt. Er habe die Ukraine am (…) 2023 verlassen und sei über C._______ und D._______ nach Irland gereist, während seine Eltern in der Ukraine verblieben seien. In Irland habe er im (…) 2023 einen Schutztitel erhalten, welcher bis am (…) 2025 gültig gewesen sei. Infolge des Beschusses ihres Hauses sei sein Vater später in die Schweiz geflohen. Die lange Trennung von seinem Vater habe sich negativ auf dessen emotionalen Zustand ausgewirkt. Durch eine Vereinigung in der Schweiz könne dem Vater wieder Sicherheit vermittelt werden und sein psychischer und emotionaler Zustand würde sich verbessern. Sodann sei er die einzige Person die den Vater im Alltag umfassend unterstützen könne, insbesondere bei administrativen Angelegenheiten sowie im Kontakt mit Spitälern. Dies gelte umso mehr, als der Vater über keine Fremdsprachenkenntnisse verfüge und Schwierigkeiten mit der Orientierung habe. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer seinen ukrainischen Pass (gültig bis 8. Mai 2029) sowie seinen ukrainischen Inlandpass zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 20. April 2026 (am selben Tag eröffnet) lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B.b Zur Begründung seines Entscheids erwog das SEM, es lehne ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, wenn die gesuchstellende Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen sei. Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen würden, seien in dem betreffenden Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutz-gewährung in der Schweiz angewiesen. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit
E-3541/2026 ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus dem besagten Staat nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Voraussetzung für die Annahme der Schutzalternative sei allerdings, dass der Schutztitel in dem Staat, der den Schutztitel ausgestellt habe, wiedererworben werden könne. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelange das Subsidiaritätsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn der Schutzstatus im Drittstaat beendet oder erloschen sei, solange dieser auf Gesuch hin wieder erteilt werden könne (vgl. die Urteile des BVGer D-3371/2024 vom 13. Juni 2024 E. 6.2 und E-4025/2024 vom 15. Oktober 2024 S. 8). Im Urteil E-4025/2024 vom 15. Oktober 2024 habe das Bundesverwaltungsgericht sodann festgestellt, dass aufgrund einer bestehenden Schutzalternative auch ein fehlendes Rückübernahmeersuchen beziehungsweise eine fehlende behördliche Zustimmung kein Hindernis für die Durchführung der Wegweisung darstelle. Aus diesen Gründen erachte das SEM ein Rückübernahmeverfahren mit den irischen Behörden im vorliegenden Fall nicht als zwingend erforderlich. Aus den Akten und den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe schliesslich nicht hervor, dass er Irland unfreiwillig verlassen habe. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei und der Rat der Europäischen Union am 16. September 2025 entschieden habe, den vorübergehenden Schutz für Personen (mit S-Status) aus der Ukraine bis am 4. März 2027 zu verlängern, seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, weshalb Irland ihm gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2002 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren beziehungsweise diesen nicht reaktivieren sollte. Das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz sei deshalb aufgrund der bestehenden Schutzalternative in Irland abzuweisen. Des Weiteren handle es sich beim Vater des Beschwerdeführers, der in der Schweiz lebe, nicht um ein Mitglied der Kernfamilie im Sinn des Gesetzes (dazu gehörten nur Ehepartner und minderjährige Kinder) und es ergäben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise dafür, dass zwischen ihnen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, zumal der Beschwerdeführer bezüglich seines Vaters weder eine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung noch eine Pflegebedürftigkeit dargelegt habe, die eine dauerhafte persönliche Betreuung durch ihn (den Beschwerdeführer) erforderlich machen würde.
E-3541/2026 C. C.a Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Formularbeschwerde vom 19. Mai 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie sinngemäss die Gewährung vorübergehenden Schutzes, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes beziehungsweise einer amtlichen Rechtsbeiständin. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. C.b Zur Begründung seiner Beschwerde brachte er im Wesentlichen vor, sein Vater habe mehrere chronische Gesundheitsprobleme und sei von einer Depression betroffen, weshalb er ständige Pflege und Unterstützung benötige. Nur er (der Beschwerdeführer) sei in der Lage, den Vater im Alltag zu unterstützen. Die Sozialarbeiter hätten bis anhin keinen positiven Einfluss auf den Gesundheitszustand des Vaters ausüben können. Da sich seine Mutter einer Operation an der (…) habe unterziehen müssen, könne auch sie sich nicht genügend um den Vater kümmern. Mittlerweile sei der Gesundheitszustand des Vaters überdies so schlecht, dass dieser nicht mehr an einen anderen Ort, namentlich nach Irland, reisen könne. In der Ukraine habe der Vater sodann einen Nervenzusammenbruch erlitten. Erst in der Schweiz habe er erfahren, dass es sich dabei um einen Herzinfarkt gehandelt habe. Der Vater sei daher gezwungen gewesen, in ein sicheres Land zu gehen. In Irland würde er nicht die gleiche medizinische Versorgung erhalten wie in der Schweiz, denn es gebe zu wenige Krankenhäuser und das Gesundheitssystem sei überlastet. Sodann gebe es kaum Sozialwohnungen, wo sie als Familie unterkommen könnten. Da der Vater nicht fliegen dürfe, wäre eine Überfahrt nach Irland mit der Fähre sehr lang und beschwerlich. Bei einer Rückkehr nach Irland befürchte er ausserdem, in die Ukraine zurückgeschickt zu werden, da dort ab Sommer 2026 ein Pilotprojekt zur freiwilligen Rückkehr ukrainischer Staatsangehöriger in die Ukraine eingeführt werde. Der Beschwerde lagen neben dem Entscheid der Vorinstanz auch eine Fürsorgebestätigung vom 13. Mai 2026, ein Arztbericht vom 8. Mai 2026 betreffend den Vater des Beschwerdeführers und ein Brief des Vaters bei. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2026 hielt die Instruktionsrichterin im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer können den Ausgang des
E-3541/2026 Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer auf, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 11. Juni 2026 einen Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. D.b Der Kostenvorschuss wurde am 10. Juni 2026 überwiesen. E. Mit Eingabe vom 11. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten (Arztbericht betreffend den Vater vom E._______ vom (…) 2026 und Ausdruck eines Online-Zeitungsartikels betreffend Abbau staatlich bereitgestellter Unterkünfte für Ukrainer in Irland von The Journal vom 27. April 2026) und machte geltend, der Gesundheitszustand seines Vaters habe sich weiter verschlechtert und der Vater sei auf seine Unterstützung angewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig überwiesen wurde – demnach einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-3541/2026 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Er gehört damit der Personenkategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine an (vgl. Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074]; in Kraft seit 1. November 2025). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (Subsidiaritätsprinzip). Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-/EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vor-
E-3541/2026 liegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hielt sich den Akten zufolge vom (…) 2023 bis (…) 2025 in Irland auf und verfügte dort über einen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine. Dieser EU-Schutztitel wurde dem Beschwerdeführer offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Irland. 5.2 Gemäss Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen gültigen irischen Schutztitel respektive über keine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung mehr verfügt. Irland ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Irland seinen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht kein Grund
E-3541/2026 zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Irland für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Irland dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 5.3 Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann der Beschwerdeführer visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen. Somit kann er ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Irland zurückkehren beziehungsweise legal in Irland einreisen. 5.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Irland über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Irland zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-3541/2026 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Irland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Irland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Sodann liegen keine Hinweise dafür vor, dass die irischen Behörden dem Beschwerdeführer als Anspruchsberechtigter auf einen Schutzstatus keinen effektiven Schutz vor einer Rückschiebung gewähren würden. Daran vermögen auch der mit Eingabe vom 11. Juni 2026 eingereichte Ausdruck eines Online-Zeitungsartikels
E-3541/2026 betreffend Abbau staatlich bereitgestellter Unterkünfte für Ukrainer von The Journal vom 27. April 2026 und das vom Beschwerdeführer erwähnte Pilotprojekt zur freiwilligen Rückkehr ukrainischer Staatsangehöriger in die Ukraine nichts zu ändern. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der junge Beschwerdeführer, der bereits über zwei Jahre in Irland gelebt hat, wie von ihm befürchtet, bei einer Rückkehr dorthin keine Unterstützung erhalten und in eine existenzielle Notlage geraten würde. Des Weiteren fällt die familiäre Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz lebenden Eltern nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, erfasst dieser doch in erster Linie die Kernfamilie (die Gemeinschaft der Ehe- beziehungsweise Konkubinatspartner mit ihren minderjährigen Kindern), während anderweitige nahe verwandtschaftliche Beziehungen nur geschützt sind, sofern zwischen der in der Schweiz ansässigen Person und der sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufenden ausländischen Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich aufgrund von besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3). Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, ist kein solches besondere Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater ersichtlich. Daran vermögen sowohl der auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichte medizinische Bericht vom F._______ vom (…) 2026 und der Brief des Vaters vom (…) 2026 als auch der mit Eingabe vom 11. Juni 2026 eingereichte medizinische Bericht vom E._______ vom (…) 2026 nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung nach Irland ist somit als zumutbar zu erachten (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV/2). 7.4 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 5.3), kann der Beschwerdeführer als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Irland einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG besteht damit kein Raum.
E-3541/2026 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der in gleicher Höhe am 10. Juni 2026 einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-3541/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Eliane Hochreutener
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