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Bundesverwaltungsgericht 26.05.2010 E-3539/2010

26 maggio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,249 parole·~16 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-3539/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . M a i 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Serbien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3539/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer – serbische Angehörige, der Ethnie der Roma aus E._______ (Südserbien) – eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 30. März 2010 in einem Reisebus verliessen und von F._______ nach G._______ reisten, wo sie am darauf folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 15. April 2010 sowie der Anhörung vom 3. Mai 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im letzten Sommer sein Haus ohne Baubewilligung aufgestockt und sei aufgefordert worden, es abzureissen, dass er dieser Anordnung nicht gefolgt sei, weshalb man ihm den oberen Stock abgerissen und dabei das Haus beschädigt habe, dass der Vizepräsident der Stadt F._______ diesen Platz habe verkaufen und dort ein Einkaufs- und Touristenzentrum mit einer Schwimmanlage bauen wollen, weshalb die Familie des Beschwerdeführers in ein anderes Ghetto, wo vorwiegend Roma wohnen würden, hätte umgesiedelt werden sollen, dass die Situation beim Abbruch des Hauses eskaliert sei und der Beschwerdeführer, nachdem er "ausgerastet sei", zusammengeschlagen und für 48 Stunden auf den Posten mitgenommen worden sei, dass im Februar 2010 eine Gemeindebeamtin verprügelt worden sei, und der Beschwerdeführer sich deswegen auf dem Posten habe melden müssen, dass man ihn zum Vorfall befragt und dann wieder entlassen habe, wobei er sich zur Verfügung zu halten gehabt habe, dass er aus Angst vor weiteren Schwierigkeiten mit der Polizei das Land mit seiner Familie verlassen habe, E-3539/2010 dass die Beschwerdeführerin sich der Asylbegründung ihres Mannes anlässlich ihrer Kurzbefragung vom 15. April 2010 und der Anhörung vom 3. Mai 2010 anschloss, dass die Beschwerdeführer zur Nichtabgabe ihrer Identitätsdokumente geltend machten, ihre Identitätskarten zu Hause gelassen und ihre Pässe nach der Einreise in die Schweiz zerrissen zu haben, dass sie nicht in der Lage seien, irgendwelche Papiere zu beschaffen, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen der Beschwerdeführer auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Mai 2010 – am gleichen Tag mündlich eröffnet und ausgehändigt – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eintrat und deren Wegweisung - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aus der Schweiz anordnete, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen hätten, dass es das Migrationsamt des Kantons H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und den Beschwerdeführern die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass die Vorinstanz zur Begründung des Nichteintretens auf die Asylgesuche festhielt, die Beschwerdeführer hätten zum Nachweis ihrer Identität Geburtsurkunden eingereicht, dass es sich bei diesen Dokumenten nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) handle, dass die Beschwerdeführer angegeben hätten, nach der Einreise in die Schweiz ihre Reisepässe zerrissen und in eine Toilette geworfen zu haben, weil sie gehört hätten, dass sie nach Serbien zurückgeschickt werden könnten, womit die Absicht manifestiert worden sei, eine allfällige Wegweisung aus der Schweiz zu verhindern oder zu erschweren, E-3539/2010 dass sie zudem gesagt hätten, ihre Identitätskarten in Serbien zurückgelassen zu haben, und der Einwand, nicht gewusst zu haben, dass man die Identitätskarte mitnehmen sollte, nicht überzeuge, da allgemein bekannt sei, dass man sich im Ausland ausweisen müsse, dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente vorlägen, dass das Bundesamt weiter festhielt, ihr Hauptvorbringen um den Ausbau ihres Hauses sei nicht von asylrechtlicher Relevanz, dass ebenfalls die weiteren Massnahmen der Behörden, wie das Verbot, sich als Strassenmusiker zu betätigen, nicht asylrelevant seien, weil sie nicht zur Ausreise der Beschwerdeführer geführt hätten und nicht derart intensiv gewesen seien, dass sie ihnen ein menschenwürdiges Leben in Serbien verunmöglicht oder in unzumutbarere Weise erschwert hätten, dass die serbische Regierung die Roma als nationale Minderheit anerkannt habe, und sich die Beschwerdeführer gegen ein unkorrektes Verhalten der Behördenmitglieder, das nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, bei einer höheren Instanz beschweren könnten, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllten und aufgrund der Aktenlage keine zusätzli chen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2010 (Eingabe und Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf ihre Asylgesuche sei einzutreten, und es seien die Flüchtlingseigenschaft sowie der Wegweisungsvollzug zu prüfen, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom E-3539/2010 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beantragten, dass sie zur Begründung im Wesentlichen den bisher geltend gemachten Sachverhalt wiederholten und zudem vorbrachten, dass nach dem Krieg in Serbien Albaner und Roma von dort systematisch vertrieben würden und man ihnen die Rechte entzöge, dass Falschbeschuldigungen und polizeilicher Gewahrsam an der Tagesordnung seien, dass sich der Beschwerdeführer bei der Oppositionspartei "J._______" engagiert und viele Menschen aus dem Freundes- und Familienkreis angeworben habe, weshalb er bei den Behörden aufgefallen sei und nun gesucht werde, dass die Beschwerdeführer drei fremdsprachige Dokumente, nämlich einen Auszug aus der Zeitung "I._______" vom 25. Januar 2010, einen Auszug aus "K._______" vom 20. März 2009 und eine Vorladung vom 5. März 2010 einreichten, dass die Vorakten am 19. Mai 2010 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG) i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-3539/2010 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- E-3539/2010 hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif tenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichen ihres Asylgesuchs und bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 abgaben, dass die von den Beschwerdeführern eingereichten Kopien der Geburtsurkunden nicht als Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu betrachten sind, weil es sich – bezüglich der Geburtsurkunden – nicht um amtliche Dokumente mit Fotografie handelt, welche zum Zweck des Nachweises der Identität der Inhaber ausgestellt wurden (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6 und Art. 1 c AsylV 1), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - ausführlich und überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, E-3539/2010 dass nämlich die Beschwerdeführer trotz mehrmaliger entsprechender Aufforderung keine ersichtlichen Anstrengungen unternahmen, um mit Hilfe von zahlreichen Verwandten oder Bekannten im Heimatland Identitätspapiere zu beschaffen, dass ihre diesbezüglichen Aussagen, wonach sie nach dem Passieren der Schweizer Grenze ihre Pässe zerrissen hätten, weil sie gehört hätten, dass man dies so mache, um nicht zurück nach Hause geschickt zu werden, eine vorsätzliche und grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt, dass die Beschwerdeführer zudem hätten wissen müssen, dass sie sich im Ausland rechtsgenüglich identifizieren müssen, dass sie sich offensichtlich auch nicht darum bemüht haben, ihre Identitätsausweise zu beschaffen, dass sie sich in ihrer Beschwerde zum Nichteinreichen der Reise- oder Identitätspapiere mit keinem Wort äusserten, dass die Beschwerdeführer nach dem Gesagten innert relevanter Frist keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente einreichten und dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen konnten, da ihre Aussagen zu Identitätsbelegen und insbesondere zur angeblich zu Hause zurückgelassenen ID-Karte ausweichend, konstruiert und in keiner Weise kooperativ wirken, dass sie damit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermögen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass mithin - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richtlinien (E.5.6) - zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom 15. April 2010 sowie der Direktanhörung vom 3. Mai 2010 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche E-3539/2010 tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführer zu Recht als nicht asylrelevant qualifiziert hat, dass zudem ihre Kernvorbringen - ihr Haus sei abgerissen worden und man wolle sie vertreiben - nicht kohärent geschildert wurden, da der Beschwerdeführer einmal angab, man habe nur den oberen Stock seines Hauses abgerissen (vgl. Protokoll der direkten Bundesanhörung, S. 3), dass sie demnach grundsätzlich den unteren Stock wieder hätten aufbauen und dort bleiben können, zumal der Onkel des Beschwerdeführers, offensichtlich auch ein Roma, in der unmittelbaren Nachbarschaft habe bleiben können und dessen Haus nicht abgerissen worden sei, dass der Beschwerdeführer ein anderes Mal schilderte, man wolle sie vertreiben und in einem Ghetto, wo andere Roma wohnen würden, unterbringen, weil man mit dem Bauplatz etwas Anderes beabsichtige, dass jedoch auch das Haus des Onkels abgerissen worden wäre, hätte man auf dem Platz, wo die Häuser stünden, ein Einkaufs- oder Touristenzentrum bauen wollen, dass ungeachtet dieser Unstimmigkeiten die geltend gemachten Fluchtgründe darüber hinaus auch nicht asylerheblich sind, weil sie aufgrund ihrer Art und Intensität den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen, dass sich die Lage der ethnischen Minderheiten im Zuge des demokratischen Wandels in Serbien entspannt hat und am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten, welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung beansprucht, in Kraft getreten ist, dass demnach, trotz der bei den Angehörigen der Roma bestehenden gesellschaftlichen Randstellung, nicht von einer staatlich geförderten Diskriminierung oder Verfolgung der Roma in der heutigen Republik Serbien gesprochen werden kann, E-3539/2010 dass zwar vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma nicht ausgeschlossen werden können, indessen in solchen Fällen die Möglichkeit besteht, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, dass es den Beschwerdeführern demnach freisteht, entsprechende rechtliche Schritte gegen allfällige fehlbare Beamte einzuleiten, dass sich aus der mit der Beschwerde eingereichten Vorladung keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung ableiten lassen, zumal der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verprügelung einer Beamtin bereits ausgesagt habe und falls man ihn zu Unrecht anschuldigen und er sich als allfälliges Opfer lokaler Gewalt sehen würde, er einen effektiven und zumutbaren Zugang - allenfalls mit HiIfe seiner politischen Freunde - zu einer funktionierenden Schutz- Infrastruktur hat, dass seine in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, es handelt sich hier um eine "Finte des Staates", um ihn einfach verschwinden zu lassen, als blosse Spekulation zu werten ist, dass daher die Beschwerde nicht geeignet ist, irgendetwas an der vorinstanzlichen Würdigung zu ändern, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re- E-3539/2010 gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweismassstab wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-3539/2010 dass in Serbien keine Situation allgemeiner Gewalt besteht, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde, und deshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist, dass ferner auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur darauf hinweisen, die Beschwerdeführer würden in ihrem Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass zwar – wie bereits erwähnt – Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, diese indessen im Allgemeinen nicht ein Ausmass erreichen, das den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die Rückkehr der Beschwerdeführer als unzumutbar erscheinen liessen, dass der Beschwerdeführer sich und die Familie während Jahren vor der Ausreise trotz der behaupteten widrigen Lebensumstände mit Gelegenheitsarbeiten stets durchzubringen wusste, dass – nebst Verwandten – gemäss Aussagen des Beschwerdeführers auch wohlgesinnte politische Freunde in Serbien leben (vgl. Protokoll der direkten Bundesanhörung, Antwort 19 f.), dass der Vollzug der Wegweisung somit auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt E-3539/2010 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragten, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3539/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM sowie an die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 14

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