Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 12.03.2021 E-3529/2018

12 marzo 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,293 parole·~31 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 29. Mai 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3529/2018

Urteil v o m 1 2 . März 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Advokaturbüro, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 29. Mai 2018 / N (…).

E-3529/2018 Sachverhalt: I. A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im (…) 2006 und gelangte am (…) September 2008 in die Schweiz, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ (Nordprovinz, Jaffna), wo er bis im Jahr 1995 gelebt habe. Anschliessend sei er nach C._______ (Vanni-Gebiet) gezogen, wo er eine eigene (…) gehabt habe. Die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten regelmässig bei ihm (…) gekauft. Für die (…) habe er ihren Wagen brauchen dürfen. Politisch sei er nie aktiv gewesen. Ende 2002 habe er bei einer Versteigerung die Pachtrechte für (…) in B._______ erworben, weshalb er dorthin zurückgekehrt sei. Ab 2004 habe er ausserdem (…) transportiert. Nach einiger Zeit sei er von der Eelam People's Democratic Party (EPDP) bedroht und wegen Verdachts, die LTTE zu unterstützen, aufgefordert worden, die Pachtrechte dem ehemaligen Besitzer zurückzugeben. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, weshalb die EPDP das Militär sowie das Criminal Investigations Department of Sri Lanka (CID) auf ihn gehetzt habe. Mitglieder des CID seien regelmässig zu ihm gekommen und hätten gefragt, ob er Mitglied der LTTE sei. Da er einerseits wiederholt von Leuten der EPDP bedroht sowie schikaniert worden sei und andererseits die LTTE von ihm verlangt hätten, Waffen für sie zu schmuggeln, und sie Kollegen von ihm ermordet hätten, habe er B._______ im Juni 2006 verlassen und sei nach Colombo gegangen. Aufgrund seiner Weigerung, den LTTE Hilfe zu leisten, hätten diese ihm nicht mehr erlaubt, mit seinem Wagen in deren Gebiet Geschäfte zu machen oder durch ihr Gebiet zu fahren. Dennoch sei er (…) 2006 in C._______ von Angehörigen der EPDP wegen Verdachts der Zusammenarbeit mit den LTTE festgenommen und bis am (…) 2006 festgehalten und misshandelt worden. Gegen Bezahlung von (…) Millionen Rupien sei er nach (…) Tagen freigelassen worden. Daraufhin habe er sich bis zu seiner Ausreise bei einem Geschäftspartner in D._______ versteckt. Im (…) 2006 habe er sein Heimatland verlassen und sei nach E._______ ausgereist, wo er sich bis am (…) 2008 aufgehalten habe. Da seine Familienangehörigen nach seiner Ausreise in F._______ Probleme wegen ihm gehabt hätten, seien diese ebenfalls nach C._______ gezogen. Aber auch dort seien sie schikaniert worden. Am (…) 2009 sei sein (…) seinetwegen von der EPDP festgenommen und misshandelt worden.

E-3529/2018 Seine Frau sei am (…) 2009 mitgenommen, misshandelt und einen Tag lang festgehalten worden. A.b Ein bei der Schweizer Botschaft in C._______ am (…) 2009 durch die Ehefrau des Beschwerdeführers eingereichtes Gesuch um Einreise-bewilligung und Asyl wurde aufgrund unglaubhafter Vorbringen abgewiesen. A.c Mit Verfügung vom 29. Dezember 2009 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete diesen Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Januar 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-559/2010 vom 16. März 2012 ab. II. B. B.a Am 29. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Zu dessen Begründung führte er aus, er sei nach dem ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mehrmals bei seiner Ehefrau zu Hause gesucht worden. Im (…) 2014 sei sein ehemaliger (…) für (…) Tage festgenommen worden. Im selben Monat sei seine Ehefrau nach C._______ mitgenommen, während (…) Tagen festgehalten und verhört worden. Zudem sei es bereits mehrmals vorgekommen, dass seine Kinder auf offener Strasse von Angehörigen der Armee auf ihn angesprochen worden seien. Seit er aus Frankreich zurückgekehrt sei, habe er aus Angst keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. B.b Auf dieses Gesuch trat das SEM mit Verfügung vom 18. März 2015 nicht ein und ordnete die Überstellung nach Frankreich an, nachdem die französischen Behörden ein Ersuchen um Übernahme gutgeheissen hatten. Ab dem 27. März 2015 war der Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt. C. Mit Eingabe vom 9. November 2017 ersuchte der Beschwerdeführer – neu vertreten durch den rubrizierten Rechtsanwalt – die Vorinstanz um Wiedererwägung des Entscheids vom 18. März 2015. Er begründete es mit dem Vorhandensein neuer Beweismittel. Seine Ehefrau sei 2013 und 2014 auf-

E-3529/2018 grund des gegen ihn gehegten Verdachts festgenommen und befragt worden. Die Polizei habe dadurch Beweise für die ihm vorgeworfenen Kriegsverbrechen erhältlich machen wollen. Selbst G._______, der Grama Sevaka Officer von B._______ , sei nach ihm gefragt worden. Seine Verfolgung bestätige auch Reverend H._______, dessen Kirche seinen Eltern Schutz geboten habe, nachdem diese wegen ihm verfolgt worden seien. Als Beweismittel legte er je eine Bestätigung des sri-lankischen Rechtsanwalts I._______ vom 21. August 2014 (Beilage 4, im Original), des Grama Sevaka Officers vom 14. März 2014 (Beilage 5, im Original), des "Ministry of Defence, Public Security, Law & Order" betreffend die Verhaftung seiner Ehefrau vom (…) 2009 (Beilage 6, in Kopie, Original während 1. Asylverfahren eingereicht) sowie von Reverend H._______ vom 20. April 2015 (Beilage 7, im Original) zu den Akten und beantragte die Vornahme einer neuen Anhörung. Am 14. Dezember 2017 reichte er ausserdem einen Suchbefehl der Polizeistation B._______ vom (…) 2017 (Beilage 8) nach. D. Nachdem die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich abgelaufen war, hob die Vorinstanz am 16. November 2017 ihre Verfügung vom 18. März 2015 auf, nahm das Gesuch vom 9. November 2017 als Mehrfachgesuch entgegen und das nationale Asylverfahren wieder auf. E. Am 27. März 2018 wurde der Beschwerdeführer erneut zu seinen Asylgründen befragt. Dabei macht er im Wesentlichen Folgendes geltend: Nachdem seine Asylgesuche in Frankreich insgesamt vier Mal abgelehnt worden seien, sei er wieder in die Schweiz gekommen. Unterdessen seien seine Eltern verstorben, seine Ehefrau würde mit den Kindern in B._______ in einem kleinen Haus wohnen und von der Kirche unterstützt. Eine Tochter sei von zu Hause weggelaufen. Den ursprünglichen Sachverhalt ergänzte er insofern, als er ausführte, ab (…) 2005 im Vanni-Gebiet sowie in C._______ tätig gewesen zu sein. Er habe die LTTE (…) und sei im Gegenzug durch diese unterstützt worden. Diese Zusammenarbeit habe bis ins Jahr 2007 stattgefunden. Nach der Pachtung (…) im Jahr 2003 sei er fast täglich zu Befragungen mitgenommen worden. Er vermute, dass ein paar seiner (…) Mitarbeiter – (…) – mit seinen Fahrzeugen Waffen für die LTTE transportiert hätten, denn diverse ehemalige Mitarbeiter seien im Jahr 2014 festgenommen und des Waffentransports verdächtigt worden.

E-3529/2018 Diese und weitere Mitarbeiter hätten womöglich gegen ihn ausgesagt. Ausserdem habe einer seiner ehemaligen Mitarbeiter (…), wonach seine Ehefrau sowohl von der Polizei als auch von der Armee immer wieder mitgenommen und befragt worden sei. Im Jahr 2015 seien Polizisten bei seiner Familie vorbeigegangen, hätten seine Frau und die Kinder bedroht sowie geschlagen. Schliesslich sei im (…) 2017 ein Suchbefehl gegen ihn erlassen worden, wonach er sich im Zusammenhang mit dem (…) für eine Befragung zu melden habe. Die sri-lankischen Behörden würden ihm mit Sicherheit nicht glauben, dass es ihm nicht bewusst gewesen sei, dass mit seinen Fahrzeugen Waffen transportiert worden seien. Im (…) 2017 sei seine Ehefrau wiederum von der Armee mitgenommen und während sechs Stunden befragt worden. Dabei habe man ihr einen Ordner mit diversen Unterlagen zu verschiedenen Ereignissen vorgelegt, für die er verantwortlich sei. Bisher sei jedoch noch kein Verfahren gegen sie eröffnet worden. Im (…) 2018 seien seine Ehefrau und seine Kinder von der Polizei verhaftet worden, sein sri-lankischer Rechtsanwalt habe sich für ihre Freilassung eingesetzt. Auch anlässlich der Beerdigung seines Vaters sei er von Behördenvertretern gesucht worden. Dies seien nur die gravierendsten der unzähligen Vorfälle, welche seine Familie habe erdulden müssen. An der Anhörung reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben seines sri-lankischen Rechtsvertreters I._______ vom 24. März 2018 (in Kopie), Dokumente der französischen Behörden sowie Fotos der Beerdigung seines Vaters ein. F. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 stellte die Vorinstanz erneut fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte auch sein zweites Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 18. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren oder die Sache sei eventualiter der Vorinstanz zur Überprüfung zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses

E-3529/2018 sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Ausserdem beantragte er eine Nachfrist von dreissig Tagen zur Einreichung weiterer Beweismittel aufgrund einer Abwesenheit des Rechtsvertreters. Seiner Beschwerde legte er eine Bestätigung des sri-lankischen Rechtsanwaltes J._______ vom 9. Juni 2018 (in Kopie), einen Auszug aus dem Prevention of Terrorism Act, ein Schreiben des Reverend K._______ vom 9. Juni 2018 (in Kopie) sowie zwei Länderberichte bei. H. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Juni 2018 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. I. Unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung hiess dieselbe Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel mit Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. J. Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. K. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur weiteren Behandlung auf Richterin Roswitha Petry als Instruktionsrichterin übertragen.

E-3529/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Ob die Vorinstanz die als «Wiedererwägungsgesuch» betitelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. November 2017 zu Recht als Mehrfachgesuchs entgegengenommen hat, muss nicht weiter erörtert werden, da dem

E-3529/2018 Beschwerdeführer aus der materiellen Behandlung seiner Eingabe als Mehrfachgesuch keine Nachteile entstanden sind. Es ist deshalb auf die – im Übrigen unbestritten gebliebene – rechtliche Qualifizierung der Eingabe nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Asylentscheid zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer auch im Rahmen seines Mehrfachgesuchs nicht gelungen sei, eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung glaubhaft zu machen. Zum einen würden sich sämtliche seiner Angaben zu den angeblichen Verfolgungsmassnahmen gegen seine Familienangehörigen und ihn (ab 2012) lediglich auf Auskünfte seiner Familie stützen. Mangels persönlicher Erlebnisgrundlage liessen sich solche Angaben von Drittpersonen keiner vertieften Glaubhaftigkeitsprüfung unterziehen, womit den Vorbringen im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Elemente zumindest ein reduziertes Gewicht beizumessen sei. In Anbetracht der unglaubhaften Vorverfolgung würden insbesondere die geltend gemachten Waffentransporte durch seine Mitarbeiter nachgeschoben erscheinen, zumal er im Rahmen des ersten Asylverfahrens angegeben habe, sich geweigert zu haben, solche Transporte zu übernehmen. Zum anderen seien die Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts und des Kirchenvertreters als Gefälligkeitsschreiben zu klassifizieren. Dem eingereichten Schreiben eines Beamten, der Haftbestätigung seiner Ehefrau und dem Suchbefehl – angeblich ausgestellt von der Polizeistation in B._______ – fehle es an "Fälschungsmerkmalen", weshalb diesen Dokumenten kein Beweiswert beigemessen werden könne. Die Echtheit der Dokumente sei zudem anzuzweifeln. Es werde auf die Argumentation im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach es realitätsfremd erscheine, dass die heimatlichen Behörden derart lange Zeit nach der Ausreise aus Sri Lanka immer noch intensiv und per Suchbefehl nach dem Beschwerdeführer fahnden würden. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass er in Sri Lanka keine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen habe. Ebenfalls könne ihm nicht geglaubt werden, dass seine Familienangehörigen in Sri Lanka seinetwegen Nachteile im Sinne einer Reflexverfolgung erlitten hätten. Es sei aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. An dieser Beurteilung vermöge auch die Vermutung, wonach er in den Neunzigerjahren (…) LTTE (…) und bis ins Jahr 2006 (…) mit Fahrzeugen der LTTE getätigt habe, nichts zu ändern. Er erfülle damit kein Risikoprofil, das ihn in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person erscheinen

E-3529/2018 liesse, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Insbesondere sei er nie Mitglied bei den LTTE oder an deren Kampf beteiligt gewesen. 4.2 Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene geltend, seine Ehefrau werde mittlerweile durch einen neuen Rechtsanwalt, J._______, vertreten. Dieser bestätige die Vorladung, welche gegen ihn ergangen sei, die darauffolgenden Behelligungen seiner Familie und die Einleitung eines Verfahrens gegen seine Ehefrau. Die Gefährdung bei Anwendung des Prevention of Terrorism Act sei evident, da dieser sämtliche rechtstaatlichen Garantien aufhebe. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht nicht auf die Ereignisse vor dem Jahr 2012 ein. Die Meinung, einem Dokument könne nur Beweiswert zukommen, wenn es "Fälschungsmerkmale" enthalte, sei nicht vertretbar. Die Vorinstanz argumentiere lediglich allgemein damit, dass es realitätsfremd sei, dass er nach so langer Zeit noch immer gesucht werde. Auch die Reflexverfolgung der zurückgebliebenen Familienmitglieder sei ein bekanntes Phänomen. Ausserdem gehöre er als Sohn eines LTTE-Aktivisten zur Gruppe besonders gefährdeter Personen und erfülle somit ein Risikoprofil. Anstatt die eingereichten Beweismittel zu prüfen, habe sich die Vorinstanz auf eine Plausibilität abgestützt, welche sie vermutlich im Massstab einer rechtsstaatlichen Strafverfolgung und nicht an jenem einer durch einen dreissigjährigen Bürgerkrieg paranoid gewordenen Staatssicherheitsmaschinerie in Sri Lanka messe. LTTE-Unterstützer würden jahrelang registriert bleiben und weiterhin verfolgt. Das SEM habe kein einziges Beweismittel vor Ort abklären lassen, sondern sich auf eine hinter ihrem Schreibtisch gewonnene "Realitätseinschätzung" der Terrorismusbekämpfung in Sri Lanka abgestützt, welche weltfremd sei und zahlreichen Länderberichten widerspreche. Indem die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel als fälschungsfrei bezeichne, aber nicht vor Ort habe überprüfen lassen, sondern aus unbegründeten Plausibilitätsannahmen heraus als nicht beweiskräftig bezeichne, verletze sie das rechtliche Gehör. Die Argumentation, wonach die Ereignisse nach seiner Ausreise lediglich auf Hörensagen und nicht auf Selbsterlebtem basierten und die eingereichten Beweismittel lediglich Gefälligkeitsschreiben seien, sei ebenfalls unrichtig und gehörsverletzend. Das SEM habe die Beweise nicht hinreichend gewürdigt. Diese Prüfung der Beweismittel sei durch das Bundesverwaltungsgericht nachzuholen oder die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E-3529/2018 5. 5.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Gemäss Art. 111c AsylG sind Mehrfachgesuche schriftlich und begründet einzureichen, mithin bestehen erhöhte Anforderungen an die Mitwirkungspflicht (BVGE 2014/39 E. 4.3). Es ist daher grundsätzlich nicht die Aufgabe der Schweizer Behörden, generell in den Herkunfts- respektive Heimatstaaten der Asylsuchenden vor Ort Abklärungen durchführen zu lassen. Vielmehr ist es Sache der Beschwerdeführenden, ihre Vorbringen substantiiert darzulegen und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör respektive die Begründungspflicht bezüglich der Abnahme von Beweisen verletzt. Sie habe die "fälschungsfreien" Beweismittel nicht überprüfen lassen, ihnen ohne konkrete Begründung den Beweiswert abgesprochen und sie nicht gewürdigt. 5.4 Nach Durchsicht der Akten erweisen sich die erhobenen formellen Rügen als unbegründet. Das SEM hat die relevanten Sachumstände geprüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Es ist in ausreichender Weise auf die neu vorgelegten Beweismittel eingegangen, wenn auch seine Begründung, wonach aufgrund fehlender "Fälschungsmerkmale" an

E-3529/2018 der Echtheit der Beweismittel zu zweifeln sei, nicht verständlich ist. Dem Kontext kann aber ohne weiteres entnommen werden, dass die Vorinstanz darzulegen beabsichtigte, dass die Beweismittel nicht auf ihre Echtheit überprüft werden könnten und es deren Beweiskraft als gering erachtet. Auch durfte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bezüglich jener Vorbringen, die bereits im vorangegangenen Asylverfahren aktenkundig waren, auf die Verfügung vom 29. Dezember 2009 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-559/2010 vom 16. März 2012 verweisen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sie dabei die geltend gemachte Gefährdung im Lichte der neu eingereichten Beweismittel gewürdigt, führte sie doch aus, dass diese die ursprüngliche Gesamtwürdigung nicht zu entkräften vermöchten (vgl. Asylentscheid II. Ziff. 1 in fine). Ebenso hat das SEM nachvollziehbar dargelegt, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt, und die Gründe genannt, warum seiner Ansicht nach von keiner Reflexverfolgung auszugehen ist. Der Entscheid ist insgesamt so abgefasst, dass ihn der Beschwerdeführer sachgerecht anfechten konnte, was die eingereichte Beschwerde auch zeigt. Vor allem ist keine Verletzung der Untersuchungspflicht erkennbar. Im Gegenteil führte das SEM sogar eine erneute Anhörung durch, obwohl das Asylgesetz dies für die ausserordentlichen Nachfolgeverfahren nicht vorsieht (vgl. Art. 111b und Art. 111c AsylG). Vorliegend hat sich sodann entgegen den Beschwerdebegehren auch keine Dokumentenanalyse aufgedrängt (vgl. unten E. 7.2). Dass der Beschwerdeführer mit der Würdigung des Sachverhalts und den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden ist, stellt keine Verletzung der Abklärungspflicht oder der Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststellung dar, sondern ist eine Frage der materiellen Beurteilung, auf die im Folgenden einzugehen sein wird. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-3529/2018 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers (Verfolgung durch die EPDP und das CID) wurden im ersten Asylverfahren als unglaubhaft qualifiziert (vgl. das rechtskräftige Urteil des BVGer E-559/2010 E. 4.2 f.). Materieller Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass die nunmehr neu vorgebrachten Sachverhaltselemente (erneute Suche nach dem Beschwerdeführer durch Suchbefehl, Reflexverfolgung der Familie) und die neu eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. 7.2 Bei der geschilderten Aktenlage können die zahlreichen Schreiben von privater Seite, namentlich der Angehörigen des Beschwerdeführers und von Drittpersonen, keinen relevanten Beweiswert entfalten. Die Vorinstanz hat diese Dokumente zu Recht als Gefälligkeitsschreiben beurteilt, zumal die ausstellenden Personen dem Beschwerdeführer mehrheitlich nahestehen oder mit seiner Familie verbunden sind. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die Nachreichung weiterer Beweismittel in Aussicht gestellt, die aber bis heute nicht ins Recht gelegt wurden, obwohl er diese im Verlauf dieses Verfahrens gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG jederzeit hätte einreichen können. Insbesondere wäre nach der behaupteten Eröffnung eines Strafverfahrens gegen seine Ehefrau zu erwarten gewesen, dass er entsprechende Beweismittel einreicht. Die vorgelegte Haftbestätigung vom (…) 2009 wurde bereits im ersten Asylverfahren berücksichtigt. Das angeblich durch seinen ehemaligen Mitarbeiter (…) hat seinen Ausführungen zufolge im (…) 2009 stattgefunden. Eine ihm vorgeworfene Involvierung beziehungsweise Zusammenarbeit mit diesem Mitarbeiter hätte daher bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht werden müssen und ist vorliegend unbeachtlich.

E-3529/2018 Wie die Vorinstanz darlegt, handelt es sich bei den Vorbringen hinsichtlich seiner Mitarbeiter, die Waffen transportiert hätten, um unbelegte Behauptungen, die als nachgeschoben zu qualifizieren sind, im Versuch, seine Fluchtgründe zu aktualisieren. Auch die neu vorgebrachte intensive Zusammenarbeit mit den LTTE ist nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 27. März 2018 angab, bis 2007 mit diesen zusammengearbeitet zu haben (vgl. B30 F33, F36 und F61, Beschwerdeschrift S. 3), während er gemäss Aussage im ersten Asylverfahren sein Heimatland bereits Ende Dezember 2006 verlassen haben will (vgl. A2 Ziff. 16). Anlässlich der Anhörung im ersten Asylverfahren hatte er zudem erklärt, bereits 2006 Probleme mit den LTTE gehabt zu haben, da er die geforderte Hilfeleistung nicht habe erbringen wollen (vgl. A10 F65, F69 f.). Auch ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer rund vierzehn Jahre nach seiner Ausreise – mit dem eigenen Reisepass (vgl. A 10 F4 ff., F100 und F111) – erneut vorgeladen werden sollte, sind doch die sri-lankischen Behörden darüber informiert, dass er bereits vor vielen Jahren das Land verlassen hat. An der Echtheit des Suchbefehls der Polizeistation B._______ vom (…) 2017 sind deshalb erhebliche Zweifel angebracht. Diese werden dadurch verstärkt, dass das Dokument nicht den gängigen Formvorschriften entspricht. Gegen das ständige Aufsuchen seiner Familie durch die srilankischen Behörden spricht auch, dass diese offenbar wieder zurück nach B._______ gezogen ist (vgl. B30 F13), obwohl gerade dort die Behelligungen durch die Behörden begonnen haben sollen. Mit Blick auf diese Ausführungen besteht insgesamt keine Veranlassung für eine Überprüfung vor Ort der mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Bestätigungen und Schreiben. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) festgehalten, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit

E-3529/2018 dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Nach Auffassung des Gerichts weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Mit Urteil des BVGer E-559/2010 vom 16. März 2012 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein flüchtlingsrechtlich relevantes Gefährdungsprofil im Sinne der dem zitierten Referenzurteil zugrundeliegenden Rechtsprechung des EGMR aufweist. Der Beschwerdeführer hat auch im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft machen können, flüchtlingsrechtlich relevante Beziehungen zu den LTTE gepflegt zu haben. Demnach sind keine weiteren Faktoren hinzugetreten, die zu einer Verschärfung seines Profils führen würden. Es ist daher nach wie vor nicht von einer Verbindung zu den LTTE und/oder einem Eintrag in der Stop-List auszugehen. Exilpolitische Aktivitäten macht der Beschwerdeführer nach wie vor keine geltend. Zudem besitzt er eine Identitätskarte und weist keine sichtbaren Narben auf. Eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung alleine vermag keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen. Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des letzten Asylverfahrens entstandenen Beweismittel bestehen keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm hätten. An dieser Einschätzung ändern auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka in der jüngeren Vergangenheit nichts. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Er war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 Präsident war, Verteidigungsminister und wurde in diesem Zusammenhang zahlreicher Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivistinnen und Aktivisten angeklagt. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen im Zusammenhang mit dem Ende des Bürgerkrieges 2009 verantwortlich gemacht (vgl. u.a. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14. Januar 2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda Rajapaksa zum Premierminister und berief auch einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung. Die drei Brüder kontrollieren in der neuen Regierung zahlreiche Ministerien und Departemente. Beobachter sowie ethnische und religiöse Minderheiten befürchteten aufgrund dieser Macht der Familie Rajapaksa von Beginn an verstärkte Repression und die

E-3529/2018 vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. u.a. SFH: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019). Die mit der absoluten Mehrheit gewonnene 16. Parlamentswahl vom 5. August 2020 verstärkt die Machtfülle der Brüder Rajapaksa noch weiter (vgl. Stiftung für Wissenschaft und Politik [SWP] Aktuell, Nr. 69, September 2020: Politischer Umbruch in Sri Lanka; https://www.swp-berlin.org/10.18449/2020A69/; abgerufen am 1. März 2021). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts, a.a.O. sowie u.a. Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16. Februar 2020, https://www.hrw.org/news/2020/02/16/sri-lanka-families-disappeared-threatened, abgerufen am 1. März 2021). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Für den Beschwerdeführer ist das nach dem Gesagten zu verneinen. 7.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). https://www.hrw.org/news/2020/02/16/sri-lanka-families-disappeared-threatened https://www.hrw.org/news/2020/02/16/sri-lanka-families-disappeared-threatened

E-3529/2018 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.4 8.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E-3529/2018 8.4.3 Gemäss dem bereits erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise keine ernsthafte Gefahr (sog. real risk) darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 12.2 mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. 8.4.4 Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten „Background Check“ hinausgehen würde. Die hohen Anforderungen an die Darlegung eines "real risk", dass er bei der Rückkehr Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung zu gewärtigen hätte, sind nicht erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten vorliegend nach wie vor als zulässig. 8.5 8.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5.2 Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, dass nichts dagegen spreche, den Beschwerdeführer in die Nordprovinz Sri Lankas zurückzuschicken. Da angesichts der Aktenlage

E-3529/2018 nicht von einer erheblichen Veränderung der Umstände vor Ort auszugehen sei, habe die Einschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2012 nach wie vor Gültigkeit. Der Beschwerdeführer verfüge mit seiner Kernfamilie, bestehend aus seiner Ehefrau, (…), über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihn bei einer Rückkehr in Empfang nehmen könne. Gemäss eigenen Angaben stehe er regelmässig in Kontakt mit seiner Familie, weshalb auch in Anbetracht der langen Landesabwesenheit von einer innerfamiliären Hilfsbereitschaft auszugehen sei. Dank der mehrjährigen Berufserfahrung als (…) und den dabei gewonnenen Kontakten zu seinen Landsleuten sei davon auszugehen, dass es ihm gelinge, in seinem Heimatstaat wiederum eine Arbeitsstelle anzutreten und somit seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können. Im Übrigen würden keine aktuellen medizinischen Beschwerden vorliegen, sodass insgesamt nicht anzunehmen sei, dass der Vollzug der Wegweisung ihn in eine existenzielle Notlage versetzen würde. 8.5.3 Der Beschwerdeführer führt in der Rechtsmitteleingabe aus, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht bei seiner Familie in B._______ wohnen könnte, sondern sich mit ihr im Vanni-Gebiet verstecken müsste. Das Netz, das ihm zum beruflichen Aufstieg verholfen habe, existiere nicht mehr. Er lebe ausserdem seit bereits zehn Jahren in Westeuropa. Eine Wegweisung nach Sri Lanka sei daher unzumutbar. 8.5.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen und humanitären Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“) zumutbar sei, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. ebd. E-1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtete das Bundesverwaltungsgericht dann auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Auch in Berücksichtigung der bereits aufgezeigten jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen und die Einschätzung in den genannten Referenzurteilen ist nach wie vor zutreffend.

E-3529/2018 8.5.5 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann vorab auf das Urteil des BVGer E-559/2010 vom 16. März 2012 (E. 6.4.3) verwiesen werden. Dort wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer auf ein existierendes, tragfähiges soziales Netz zurückgreifen könne und ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz – allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie – möglich sein werde. Daran hat sich auch nach weiteren Jahren der Landesabwesenheit nichts geändert. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge arbeitet (…) überdies als (…) und kann die Familie in einem gewissen Umfang finanziell unterstützen (vgl. B30 F14). Soweit der Beschwerdeführer pauschal vorbringt, das Netzwerk, welches ihm zum beruflichen Aufstieg verholfen habe, sei nicht mehr vorhanden, ist ihm entgegenzuhalten, dass er über eine mehrjährige praktische Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt, die es ihm ermöglicht, sich im Heimatland wieder eine berufliche Existenz aufzubauen. Es kann somit umfassend auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte. Weitergehend obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und es sind keine massgeblichen Änderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

E-3529/2018 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Der Vertretungsaufwand lässt sich aber zuverlässig aus den Akten abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Gesamtaufwand ist auf Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3529/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'200.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Regina Seraina Goll

Versand:

E-3529/2018 — Bundesverwaltungsgericht 12.03.2021 E-3529/2018 — Swissrulings