Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 24.05.2017 E-3526/2016

24 maggio 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,377 parole·~17 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Füchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3526/2016

Urteil v o m 2 4 . M a i 2017 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Alexander Hedinger, Beratungsstelle für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2016 / N (…).

E-3526/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Juli 2012 und reiste über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am 2. Juli 2015 in die Schweiz ein, wo er am nächsten Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Juli 2015 sowie der einlässlichen Anhörung vom 6. Oktober 2015 machte er zu seinen Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tigriner und stamme aus (…) in der (…), wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht und danach abgebrochen, weil sein Vater krank gewesen sei. Danach habe er während drei Jahren zuhause bei der Betreuung seiner Geschwister und in der (…) mitgearbeitet. In der Hoffnung, im Ausland die Schule besuchen zu können, habe er sich zur Ausreise entschieden. Zudem habe er befürchtet, dass er wegen des Schulabbruchs oder anlässlich einer Razzia zum Militärdienst einbezogen werde. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter ein. B. Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 – am 6. Mai 2016 eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositiv-Ziffer 1), wies sein Asylgesuch ab (Ziffer 2) und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an (Ziffer 3), schob den Vollzug der Wegweisung jedoch infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Ziffern 4 - 7). C. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 3. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und von einer Wegweisung sei abzusehen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Rechtsvertreters ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses – unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Verbesserung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers –

E-3526/2016 gutgeheissen. Ebenfalls gutgeheissen wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und dem Beschwerdeführer wurde der rubrizierte Rechtvertreter, wie beantragt, als amtlicher Beistand bestellt. E. Das SEM liess sich am 17. Juni 2016 vernehmen. Trotz entsprechender Ansetzung einer Frist, wurde auf die Einreichung einer Replik verzichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer wurde in der Verfügung vom 3. Mai 2016 wegen

E-3526/2016 Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen (Dispositiv-Ziffern 4-7). In der Beschwerde wurde einerseits die Aufhebung der Verfügung beantragt, andererseits wurde in der Begründung festgestellt, der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar und unzulässig. Das Gericht geht deshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass es sich vorliegend offensichtlich um einen Redaktionsfehler des Rechtvertreters handelt, beziehungsweise dass dieser lediglich beabsichtigte, die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1-3 zu beantragen (vgl. E. 9.2 unten). Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung zur Feststellung der Unzulässigkeit sind nicht weiter zu beachten, da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden. 5. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das SEM nachfolgendes aus: Zur geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf die entsprechenden Fragen vage und http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/57

E-3526/2016 oberflächlich geantwortet habe. So sei seine Beschreibung des Weges bis zur Grenze äusserst dürftig ausgefallen. Trotz der Aufforderung, detaillierter zu schildern, seien seine Angaben oberflächlich und stereotyp geblieben. Im Wesentlichen habe er sich auf die Aussage, (…) liege nahe der Grenze, er habe nur den Fluss (…) überquert und sei dann nach zwei Stunden Fussmarsch (…) in Äthiopien angekommen, beschränkt (vgl. SEM-Akten A18/19, S. 13 ff.). Trotz weiterer Nachfragen sei es ihm nicht gelungen, substantiierte und gehaltvolle Angaben zu machen. Auf die Frage etwa, wie er denn gewusst habe, dass er in Äthiopien sei, habe er geantwortet, er habe es sofort gewusst, als er die Grenze überquert habe (vgl. A18/19, S. 15). Vor dem Hintergrund, dass er geltend gemacht habe, drei Jahre in diesem Gebiet (…) zu haben und die Gegend gut zu kennen, wären genauere Informationen zum Weg an die Grenze und deren anschliessende Überquerung zu erwarten gewesen. Auch seine weiteren Angaben zu seiner Flucht seien gänzlich unsubstantiiert geblieben. Er habe ausgesagt, dass er mit Hirten aufgebrochen sei und so getan habe, als würde er Holz sammeln. Er habe sich nicht auf seine Flucht vorbereitet, und es sei nichts vorgefallen bei seiner Ausreise. Es habe keine Schwierigkeiten gegeben, ausser dass er Angst gehabt habe, „erwischt zu werden“. Mit Ausnahme einer Axt habe er nichts auf seine Ausreise mitgenommen. Er habe auch keine Grenzwächter gesehen. Nichts in seinen Aussagen lasse erkennen, dass er als damals (…)-jähriger Junge, der bis dahin lediglich in der näheren Umgebung des Heimatdorfes (…) habe, alleine diese Ausnahmesituationen tatsächlich durchlebt habe. Trotz unterschiedlicher Vertiefungsfragen sei er nicht in der Lage gewesen, seine AusreiseerIebnisse ausführlicher zu erzählen. Seine Antworten hätten sich weiterhin auf kurze und stereotype Angaben beschränkt. Aufgrund fehlender Substanz und Realkennzeichen könne ihm deshalb nicht geglaubt werden, dass er selbst Erlebtes wiedergegeben habe. Letztlich müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei seiner geltend gemachten illegalen Ausreise zum vorgebrachten Zeitpunkt um einen konstruierten Sachverhalt handle. Abschliessend, so das SEM, sei angemerkt, dass er nicht imstande gewesen sei, die (…) seines Heimatorts (…) korrekt anzugeben. Statt (…) habe er den Namen des Verwaltungsorts (…) angegeben. Von einem Jugendlichen, der bis zu seinem (…) Lebensjahr dort gelebt und (…) Jahre die Schule besucht habe, wäre die korrekte Angabe der Verwaltungseinheit zu erwarten gewesen. Des Weiteren habe er, trotz Kontakt zu einem Einwohner seines Heimatdorfes und ohne Angabe eines nachvollziehbaren Grunds, keinerlei persönliche Beweismittel und Dokumente – z.B. Schulzeugnisse – zu seinem Gesuch eingereicht, welche seine Anwesenheit in

E-3526/2016 Eritrea bis zum geltend gemachten Zeitpunkt dokumentieren würden. Die vorgebrachte illegale Ausreise aus Eritrea zum geltend gemachten Zeitpunkt halte folglich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Beim Ausreisegrund der fehlenden Bildungsmöglichkeiten handle es sich schliesslich um Schwierigkeiten, die auf seine persönliche, soziale und wirtschaftliche Situation zurückzuführen seien. Es handle sich bei diesen Vorbringen nicht um Nachteile, die im Sinne von Art. 3 AsyIG Asylrelevanz entfalteten. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Betreffend die geltend gemachte drohende Einberufung in den Militärdienst aufgrund des Schulabbruchs beziehungsweise anlässlich einer Razzia, habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass er vor seiner Ausreise noch zu jung gewesen sei, um bei einer Razzia eingezogen zu werden. Zudem habe er vor seiner Ausreise nie eine Vorladung zum Militärdienst erhalten (vgl. A18/19, S. 10 f., Antworten zu Fragen 116, 128, 130). Ohnehin sei mit Bezug auf die oben erwähnten Gründe davon auszugehen, dass er Eritrea zu einem anderen Zeitpunkt verlassen habe als angegeben. Es würden deshalb keine Hinweise bestehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea seitens der eritreischen Behörden konkret etwas zu befürchten habe. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG wegen Refraktion oder Desertion in Eritrea sei gemäss geltender Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn die betroffene Person in konkretem Kontakt zu den Militärbehörden gestanden sei. Es reiche nicht aus, dass eine Asylsuchende Person im dienstfähigen Alter sei und fürchte, irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4). Die Furcht davor, irgendwann in den Militärdienst eingezogen zu werden, stelle demzufolge gemäss Art. 3 AsylG und konstanter Rechtsprechung keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Diese Vorbringen – die mangelnden Ausbildungsmöglichkeiten und die Furcht vor dem Einzug in den Militärdienst – würden folglich den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 5.2 Dem wird in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, der Sachverhalt habe sich nicht wie anlässlich der BzP und Anhörung geschildert zugetragen. Der Beschwerdeführer habe nicht die Schule verlassen, weil sein Vater krank sei. Vielmehr habe ihn dieser, der in Wahrheit sein Stiefvater sei,

E-3526/2016 aufgrund dieses Stiefverhältnisses wiederholt geschlagen und misshandelt. Auf Anraten der Mutter sei er von zu Hause weggegangen und habe sich nachts versteckt gehalten. Seine Mutter habe ihm heimlich Essen gebracht und, wenn der Vater das Haus verlassen habe, habe er heimkehren und die Mutter sowie die Geschwister unterstützen können. Seit drei Jahren habe er draussen geschlafen. Manchmal habe ihn der Vater aber auch nachts gesucht, so dass er sich im Wald habe verstecken müssen. Bis heute leide er unter diesen Erlebnissen und habe Angstträume. Aus diesem Grund sei er in Behandlung bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden. Die Schläge und Misshandlungen durch den Stiefvater hätten den Beschwerdeführer schliesslich bewogen, zu fliehen. Leider habe er der Vorinstanz seine tatsächliche familiäre Situation aus „Schande und Schmach keinen Vater zu haben“ nicht schildern können. Er befürchte zudem den Einbezug ins Militär, da er die Schule abgebrochen habe. Es sei allgemein bekannt, dass auch Minderjährige, insbesondere wenn sie die Schule abgebrochen hätten, in den Militärdienst eingezogen werden würden (mit Hinweis auf die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen, Bern 21.01.2015, S. 3). Somit habe der Beschwerdeführer begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht. Zudem würde er bei einer Rückkehr nach Eritrea sofort inhaftiert, da er das Land illegal verlassen habe. Ihm würden Folter und Misshandlungen drohen. 5.3 Zu den neuen Ausführungen betreffend die Verfolgung durch den Stiefvater bemerkt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2016, dass durch diese nachgeschobenen Vorbringen die in der Verfügung bereits erwähnten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Biografie und Vorbringen lediglich bestätigt würden. Diese in der Beschwerde nachgeschobenen Ausführungen seien ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren. Betreffend die illegale Ausreise sei zudem in der Verfügung vom 3. Mai 2016 nicht in Abrede gestellt worden, dass „ein (…) Junge, der bis anhin lediglich in der näheren Umgebung seines Heimatdorfes (…), alleine diese Ausnahmesituation durchlebt habe“. Vielmehr sei aufgrund seiner unsubstantiierten Angaben unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer dieses Ereignis tatsächlich erlebt habe. 5.4 Der Beschwerdeführer verzichtete trotz entsprechender Ansetzung einer Frist auf eine Replik.

E-3526/2016 6. 6.1 Nach Würdigung der gesamten Aktenlage kann die Vorinstanz vorab vollumfänglich darin bestätigt werden, dass es sich beim Ausreisegrund der fehlenden Bildungsmöglichkeiten um keinen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG handelt. Ebenfalls zu bestätigen sind die Erwägungen, soweit sie eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen Refraktion oder Desertion in Eritrea verneinen. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben nie in konkretem Kontakt zu den Militärbehörden gestanden, da er vor seiner Ausreise noch zu jung gewesen sei, um bei einer Razzia eingezogen zu werden. Zudem habe er vor seiner Ausreise nie eine Vorladung zum Militärdienst erhalten. Wie das SEM richtig ausführte, stellt die abstrakte Furcht davor, die blosse Möglichkeit also, irgendwann in den Militärdienst eingezogen zu werden, gemäss Art. 3 AsylG und konstanter Rechtsprechung keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Betreffend die auf Beschwerdestufe neuen Vorbringen ist festzuhalten, dass den vorinstanzlichen Protokollen keine Hinweise auf ein solches Stiefkind-Verhältnis beziehungsweise auf etwaige Misshandlungen von Seiten des angeblichen Stiefvaters entnommen werden können. Zudem wird in der Beschwerde auf eine derzeitige psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers hingewiesen, indes weder mit der Beschwerde noch bei späterer Gelegenheit ein entsprechender Arztbericht eingereicht. Schliesslich wird auch auf die Einreichung einer Replik verzichtet. Unter diesen Umständen teilt das Gericht grundsätzlich die in ihrer Vernehmlassung geäusserte Einschätzung der Vorinstanz, diese nachgeschobenen Äusserungen seien nicht glaubhaft. Auch dürften diese – wären sie denn glaubhaft – keine Asylrelevanz entfalten. Zusammenfassend ist sowohl von der fehlenden Asylrelevanz der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als auch von einer fehlenden aktuellen begründeten Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung auszugehen.

6.2 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

7. 7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines

E-3526/2016 Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet. 7.2 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen koordiniert entschiedenen) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Dabei kam es zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist gemäss dieser neuen Rechtsprechung nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea dort eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. ebd. E. 5). 7.3 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Behördenkontakt hinsichtlich eines allfälligen Einzugs in den Nationaldienst hatte, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt, vermag die

E-3526/2016 illegale Ausreise für sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz einer solchen Ausreise offenbleiben. 7.4 Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 3. Mai 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E-3526/2016 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2016 gutgeheissen wurde und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2016 als amtlicher Beistand beigeordnet. Trotz Unterliegens ist dem Rechtsbeistand der notwendige Aufwand als Honorar zu entrichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) von Amtes wegen auf Fr. 300. – angesetzt wird. Entsprechend ist der Rechtsvertreter aufzufordern, dem Gericht seine Zahladresse mitzuteilen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3526/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Alexander Hedinger, Beratungsstelle für Asylsuchende, Promenade 35, 7270 Davos Platz, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 300. – ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Tu-Binh Tschan

Versand:

E-3526/2016 — Bundesverwaltungsgericht 24.05.2017 E-3526/2016 — Swissrulings