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Bundesverwaltungsgericht 09.06.2008 E-3519/2008

9 giugno 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,336 parole·~17 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-3519/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 9 . Juni 2008 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, Türkei, c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ), Freiburgstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Mai 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3519/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der kurdischen Ethnie aus B._______, Provinz Mus, am 9. Dezember 2005 ein erstes Mal in die Schweiz einreiste und hier um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines ersten Asylgesuches im Wesentlichen geltend gemacht hatte, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil die Kurden im allgemeinen dort schikaniert würden, dass die Schikanen im Dorf im Jahre 1993 begonnen hätten und es immer wieder zu Razzien im Haus gekommen sei, dass er zudem im Jahre 1999 in C._______ während einer Nacht festgehalten und dann nach Mus zurückgeschickt worden sei mit der Begründung, Kurden hätten dort nichts zu suchen, dass er während einer halben Stunde verhört worden sei, nachdem er anlässlich der Wahlen im Jahr 2001 oder 2002 mit Freunden Wahlzettel beziehungsweise -karten der DEHAP (Demokratische Volkspartei) verteilt habe, dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Januar 2007 abwies, ihn aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass es zur Begründung ausführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen und Eingriffe seien nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren und deshalb asylrechtlich nicht beachtlich, dass zudem der geforderte zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Eingriffen und der Ausreise des Beschwerdeführers nicht gegeben sei und sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass das Bundesverwaltungsgericht die am 26. Februar 2007 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 9. Mai 2007 abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine als Revisionsgesuch qualifizierte Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2007 mit Ur- E-3519/2008 teil vom 19. September 2007 nicht eintrat, nachdem dieser den eingeforderten Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet hatte, dass der Beschwerdeführer am 31. März 2008 im Empfangszentrum Basel erneut um Asyl nachsuchte, dass am 8. April 2008 am selben Ort eine summarische Befragung zum Reiseweg und den Ausreisegründen stattfand (B1) und der Beschwerdeführer am 29. April 2008 vom BFM zu den Asylgründen angehört wurde (B7), dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei nach Abweisung seines ersten Asylgesuchs im Monat September 2007 auf illegalem Weg in die Türkei zurückgekehrt, wo er sich bis zu seiner erneuten Ausreise am 21. März 2008 aufgehalten habe, dass er zunächst in sein Dorf B._______ zurückgekehrt sei und dort erfahren habe, dass sich die Behörden während seiner Abwesenheit beim Dorfvorsteher nach seinem Aufenthalt erkundigt hätten, dass der Dorfvorsteher ihnen keine Auskunft erteilt habe, weil er der Cousin des Beschwerdeführers sei, dass der Dorfvorsteher ihm mitgeteilt habe, er sei wegen Unterstützung der PKK (Arbeiterpartei Kurdistan) angezeigt worden, dass die Behörden ihn fünf Tage, nachdem er das Dorf B._______ verlassen habe, dort gesucht hätten, dass er tatsächlich im Jahre 2004 - ungefähr über einen Zeitraum von eineinhalb Monaten hinweg - die PKK unterstützt habe, wenn er sich auf den Hochweiden aufgehalten habe, dass Angehörige der PKK alle drei bis vier Tage zu ihm und anderen Leuten gekommen seien und ihnen Listen mit Waren übergeben hätten, welche sie jeweils für die Guerilla besorgt hätten, dass er damals durch den Kauf von elf Paar Stiefel besonders aufgefallen sei, was als eindeutige Unterstützung der PKK erkannt worden sei, dass er damals nur deshalb nicht festgenommen worden sei, weil er das Dorf unmittelbar nach dem Vorkommnis verlassen habe, E-3519/2008 dass er im Übrigen bereits im Jahre 2002 Kontakte zur PKK gehabt habe, dass er deswegen nach seiner Rückkehr im September 2007 schliesslich nur während 15 Tagen im Dorf geblieben sei, weil ihn dort jedermann kennen würde, und er zu seinen Brüdern nach D._______ bei E._______ gezogen sei, dass er auch dort befürchtet habe, von den Behörden gefunden zu werden, weil seine Brüder offiziell in D._______ gemeldet seien beziehungsweise weil er auch dort angezeigt worden sei, weshalb er sechs Monate später, anfangs März 2008, zu seinen beiden Brüdern nach F._______ weitergezogen sei, dass er sich auch dort nicht sicher gefühlt und sich deshalb erneut zur Ausreise entschlossen habe, dass in G._______ ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, was daraus erkennbar sei, dass man ihn suche, dass die Polizei seinem Vater und dem Dorfvorsteher auch gesagt habe, er werde wegen Unterstützung der PKK gesucht, und ihnen aus den Akten vorgelesen worden sei, dass die Polizei seinem Vater ferner gesagt habe, dem Beschwerdeführer würde nichts geschehen, sofern er sich stellen würde, dass seinem Vater auch einmal Frist gesetzt worden sei, in welcher er den Beschwerdeführer hätte ausliefern sollen, und man ihm gedroht habe, man würde ihn an Stelle des Beschwerdeführers verhaften, dass zu Hause inzwischen über zwanzig Mal nach ihm gesucht und sein Vater mehrmals bei der Polizei über ihn befragt worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Mai 2008 - eröffnet am selben Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer mache mit der angeblichen Unterstützungstätigkeit für E-3519/2008 die PKK im Jahre 2004 Gründe geltend, die er im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht erwähnt habe, wofür kein Grund erkennbar sei, dass er es zudem nicht vermöge, diese Vorbringen nachvollziehbar und substanziiert darzutun, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten, und er insgesamt für den Zeitraum nach Abschluss des ersten Asylverfahrens und bis zur Einreichung des aktuellen Gesuches keine Ereignisse geltend machen könne, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass sich ein Vollzug der Wegweisung schliesslich als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 23. Mai 2008 sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und seine Flüchtlingseigenschaft zu prüfen, dass er weiter begehrte, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die vorliegende Beschwerde zu unterlassen, dass er auch beantragte, vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde sei die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimatstaat offen zu legen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, dass er schliesslich in prozessualer Hinsicht begehrte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er habe die PKK vorab unterstützt, um weiterhin auf seine Alp gehen zu können, dass er demgegenüber nur ein einfacher Bauarbeiter sei, welcher schwierige politische Zusammenhänge weder verstehen noch erklären könne, weshalb ihm nicht entgegengehalten werden dürfe, er habe nur oberflächlich zur PKK Auskunft geben können, E-3519/2008 dass er seine wahren Asylgründe im ersten Verfahren nur deshalb nicht vorgebracht habe, weil er sich davor gefürchtet habe, dass seine Aussagen den türkischen Behörden weitergegeben würden, dass auf weitere Einzelheiten in der Begründung, sofern für einen Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2008 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 und 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 bis 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass diesbezüglich auf die weiterhin geltende - in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] E-3519/2008 2004 Nr. 34 E. 2.1. publizierte - Rechtsprechung der ARK verwiesen werden kann, wonach sich bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide im Asylpunkt die Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass demgegenüber das Gericht die angefochtene Verfügung hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs in voller Kognition prüft, sind diese Punkte doch von der Vorinstanz materiell geprüft worden, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Behandlung des Antrages um Verzicht auf Kostenvorschusserhebung angesichts des vorliegenden Entscheides erübrigt, dass mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Sache auch der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, gegenstandlos wird, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Bestimmung insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen E-3519/2008 einer materiellen Beurteilung unterscheidet und gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf den ersten Blick erkennbar ist (so in der weiterhin geltenden Rechtsprechung der ARK in EMARK 2000 Nr. 14), dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zum Eintreten auf das zweite Gesuch führen, die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000 Nr. 14; 2005 Nr. 2), sich allerdings die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung im Gegensatz zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht an einem weiteren Verfolgungsbegriff, sondern an jenem von Art. 3 AsylG misst, dass auf ein Asylgesuch mithin nicht eingetreten wird, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 zum Beweismass und Verfolgungsbegriff im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, dass nach Auffassung des Gerichts die Vorbringen des Beschwerdeführers nach summarischer materieller Prüfung der Glaubwürdigkeit offensichtlich keine Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass bereits daran zu zweifeln ist, ob der Beschwerdeführer nach Abschluss des ersten Asylverfahrens überhaupt in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, dass diese Zweifel dadurch bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer die Behauptung, er habe sich ab September 2007 und bis im März 2008 in der Türkei aufgehalten, mit seinem am 12. März 2004 ausgestellten Führerausweis belegen will (B1/S. 5), dass dieser Beleg - nebst dem Umstand, dass zu dessen Beschaffung keine Reise ins Heimatland notwendig ist - die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch deshalb in Frage stellt, weil er anlässlich des ersten Asylverfahrens ausgesagt hatte, er habe keinen Führerschein E-3519/2008 (Protokoll der summarischen Befragung im Transitzentrum Altstätten vom 5. Januar 2006 [A1], S. 5), dass aber die Frage, ob sich der Beschwerdeführer nach Abschluss des ersten Asylverfahrens im Heimatstaat aufgehalten hat, offen gelassen werden kann, weil es ihm auch sonst nicht gelingt, für diese Zeit Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geltend zu machen, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass zur Begründung - um Wiederholungen zu vermeiden - vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens geltend gemachte Suche der türkischen Behörden nach dem Beschwerdeführer vorab deshalb unglaubhaft ist, weil diese aus Umständen ableitet, die er während seines ersten Asylverfahrens nie erwähnt hat, obwohl diese sich lange vor seiner ersten Ausreise aus der Türkei zugetragen haben sollen, dass seine Erklärung, er habe diese Gründe während des ersten Asylverfahrens aus Angst nicht genannt, nichts zu seinen Gunsten bewirkt, zumal er dort ausdrücklich auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht sowie auf die Verschwiegenheitspflicht der am Verfahren beteiligten Personen hingewiesen wurde (Protokoll der kantonalen Anhörung vom 10. Februar 2006 [A7], S. 2), dass seine Glaubwürdigkeit auch nicht dadurch gewinnt, dass er geltend macht, er sei im Rahmen seines ersten Asylverfahrens nicht auf Kurdisch angehört worden, hatte er doch sowohl anlässlich des ersten als auch des zweiten Asylverfahrens angegeben, der türkischen Sprache in einem Umfang mächtig zu sein, dass es für eine Anhörung genüge (A1/ S. 2, B1/ S. 2), und er zudem wiederholt unterschriftlich bestätigte, dass er alles habe sagen können, was für sein Asylgesuch wichtig sei, sowie dass er alles verstanden habe und es ihm in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden sei (A1 /S. 7 f., ,A7/S. 12, 14; B1/S. 7, B7/S. 9 f.), dass er zu den geltend gemachten Ereignissen, welche zur Suche nach ihm geführt hätten, nicht nur unsubstanziierte und realitätsfrem- E-3519/2008 de Angaben macht, sondern sich auch in wesentlichen Punkten widerspricht, dass er etwa anlässlich des ersten Asylverfahrens angegeben hatte, er habe bis zu seiner Ausreise im November 2005 im Dorf B._______ gelebt (A1/S. 1), und im Rahmen des zweiten Asylverfahrens aussagt, nachdem seine Unterstützung für die PKK im Jahre 2004 publik geworden sei, weil er elf Paar Stiefel gekauft habe, sei er nur deswegen nicht umgehend festgenommen worden, weil er das Dorf damals sofort verlassen habe (B7/S. 7 f.), dass er sich zur geltend gemachten Suche nach ihm krass widerspricht, wenn er einerseits angibt, es liege dazu nichts Schriftliches vor, und andererseits ausführt, sein Vater und der Dorfvorsteher hätten auf der Polizei von H._______ sein Dossier gesehen (B7/S. 9), dass es sich erübrigt, auf in der Beschwerde zugunsten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vorgebrachte weitere Argumente einzugehen, weil sie an der Erkenntnis, wonach Hinweise auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes offensichtlich fehlen, nichts zu ändern vermögen, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. die weiterhin geltende Rechtssprechung der ARK in EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-3519/2008 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den Akten keine Hinweise auf für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse ergeben, und auch keine Indizien für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass zwar Angehörige der kurdischen Ethnie, insbesondere im den südöstlichen Provinzen der Türkei, gewissen Schikanen ausgesetzt sein können, dieser Umstand aber nicht zur Annahme genügt, ein Vollzug der Wegweisung erweise sich im Sinne des Gesetzes als unzumutbar, und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in seinem Heimatland herrschenden allgemeinen Sicherheitslage dort einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass sich aus den Akten nach wie vor keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, zumal er dort laut eigenen Angaben in einer finanziell komfortablen Situation gelebt hat, zahlreiche Verwandte hat und jung und gesund ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art- 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden ergeben, dass im Rahmen des ersten Asylverfahrens die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers rechtskräftig verneint wurde und sich die für die Zeit nach Abschluss jenes Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, wie erwähnt, als völlig haltlos erwiesen, weshalb auch nicht er- E-3519/2008 sichtlich wäre, inwiefern der Beschwerdeführer oder seine Angehörigen durch eine solche Kontaktaufnahme einer Gefährdung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 AsylG hätten ausgesetzt werden können, dass die beantragte, im Asylverfahren nicht vorgesehene Offenlegung einer allenfalls durch die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden bereits vorgenommenen Kontaktaufnahme beziehungsweise Datenweitergabe vor dem Entscheid bereits aus diesen Gründen nicht vorzunehmen ist, dass ergänzend festgehalten werden kann, dass eine allfällige Kenntnisnahme von der Asylgesuchstellung des Beschwerdeführers in der Schweiz durch die türkischen Behörden für sich alleine zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe nicht reichen würde, dass das BFM jedoch anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG auf dessen erneuten Antrag hin eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-d AsylG an die zuständige ausländische Behörde offenzulegen, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu behandeln bleibt und abzuweisen ist, da es der Beschwerde offensichtlich am Erfordernis der hinreichenden Erfolgschancen mangelt, dass demzufolge die Verfahrenskosten - welche auf einen Betrag von Fr. 600.-- zu bestimmen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. A VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 17. April 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-3519/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, EVZ Basel ad N_______ (per Post; in Kopie) - (...) Der EinzeIrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Seite 13

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