Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3511/2017
Urteil v o m 6 . Juli 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Hans Schürch , Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 9. Juni 2017 / N (…).
E-3511/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. April 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen um Asyl. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Anlässlich der Befragung zur Person vom 18. April 2017, der Erstbefragung vom 11. Mai 2017 und der Anhörung vom 1. Juni 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise – mit einem Unterbruch von drei Jahren (2006-2009) – im Dorf B._______ in C._______, Jaffna-Distrikt, Nordprovinz, gelebt. Vom Jahr 2001 bis Ende Dezember 2016 habe er als Schreiner gearbeitet. Am 31. Juli 2006 sei er ins Vanni-Gebiet gegangen, um dort Schreinerarbeiten auszuführen. Kurze Zeit später seien die Strassen gesperrt worden und er habe bis zum Kriegsende im Vanni-Gebiet bleiben müssen. Während dieser Zeit habe er drei Monate bei einem Kollegen, der Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, gelebt. Am 20. April 2009 sei er in ein Flüchtlingscamp gekommen. Sein Schwager habe im September 2009 mittels Bestechung seine Freilassung erwirkt. Seine Personaleinträge seien gelöscht worden. Im Jahr 2015 sei er nochmals wegen Schreinerarbeiten ins Vanni-Gebiet gegangen. Im Februar 2016 sei er von Personen, die eventuell dem Criminal Investigation Department (CID) angehörten, über Waffenverstecke, Geld und Schmuck befragt worden. Wegen seiner Arbeit im Vanni-Gebiet hätten sie ihn beschuldigt, bei den LTTE mitzumachen. Er vermute, seine Nachbarin habe ihn an das CID verraten, da seine Familie mit der Nachbarin und ihrer Familie Streit gehabt habe. Im gleichen Monat sei er von Unbekannten geschlagen worden. Daraufhin habe er sich bei Verwandten versteckt. Im Juli 2016 hätten CID-Leute seinen Vater bedroht und nach ihm befragt. Zudem hätten sie ihn oftmals telefonisch kontaktiert; schliesslich habe er sein Telefon abgestellt. Am 28. Dezember 2016 habe er in der Schreinerei eines Kollegen geholfen. Gegen Abend habe er sein Werkzeug zurückgebracht. In dieser Zeit seien Unbekannte in der Schreinerei aufgetaucht und hätten seinen Kollegen geschlagen. Als er zur Schreinerei zurückgekehrt sei, sei er mit einem Stein beworfen worden. Seine jüngere Schwester sei von einer Gruppe belästigt worden, die mit Drogen zu tun gehabt habe. Bei einer Aussprache im Januar 2016 sei es zu einer Schlägerei gekommen. Sein jüngerer Bruder sei einmal von Rowdies geschlagen und von der Nachbarin wegen eines beschädigten Motorradsitzes bei der Polizei angeschwärzt worden. Wegen dieser Probleme sei er am 8. April 2017 aus Sri Lanka ausgereist.
E-3511/2017 Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte zu den Akten. B. Am 7. Juni 2017 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 8. Juni 2017 reichte er eine Stellungnahme ein. C. Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Juni 2017 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung einer vorläufigen Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat diese nicht entzogen. Der entsprechende Antrag ist somit gegenstandslos.
E-3511/2017 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts. In der vorinstanzlichen Verfügung seien seine Ausführungen in den Anhörungen unvollständig wiedergegeben worden. So werde in der Verfügung nicht erwähnt, dass er und sein Vater Mitglieder der LTTE gewesen seien und er während der Kriegszeit im Kampf eingesetzt worden sei. 3.2 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, ist mithin selbst verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Art. 12 VwVG N 20 ff., in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). 3.3 Der Beschwerdeführer bringt erstmals in der Beschwerdeschrift vor, er und sein Vater seien Mitglieder der LTTE gewesen. Er brachte diesen Umstand weder an der Erstbefragung noch an der Anhörung vor. Er sagte an der Anhörung im Gegenteil aus, dass niemand aus seiner Familie den LTTE beigetreten sei und er im Krieg nicht an Kämpfen teilgenommen habe. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt somit vollständig festgestellt, zumal sie in der Verfügung auf seine Vorbringen aus den Befragungen eingegangen ist. 3.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E-3511/2017 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, den Schilderungen des Beschwerdeführers könne keine gezielte staatliche Verfolgung entnommen werden. Vielmehr scheine es sich um persönliche und lokal begrenzte Probleme zu handeln. Die Arbeitseinsätze im Vanni-Gebiet im Jahr 2015 hätten keine asylrelevante staatliche Verfolgung ausgelöst. Hätten die Behörden ein lebhaftes Interesse am Beschwerdeführer gehabt, hätten sie ihn zu einer Befragung vorgeladen. Zudem seien die Akten über seinen Aufenthalt im Vanni-Gebiet gelöscht worden. Aufgrund der Aktenlage könne davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht in den Fokus der Behörden geraten und nicht in asylrelevanter Weise verfolgt würde. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Familie sei während des Bürgerkriegs ins Vanni-Gebiet gezogen. Sein Vater sei Mitglied der LTTE gewesen und habe für diese Aufträge erledigt. Er sei im Januar 2005 von den LTTE rekrutiert und während des Krieges im Kampf eingesetzt worden. Ab Mai 2009 sei er in einem Militärlager inhaftiert gewesen. Im September 2009 habe ein Bekannter mittels Bestechung seine Freilassung bewirkt. Im Februar 2016 sei ein Freund von Unbekannten über einen allfälligen Waffenbesitz befragt und brutal zusammengeschlagen worden. Da sowohl sein Vater als auch sein Freund und er für die LTTE aktiv gewesen seien,
E-3511/2017 versuche ihn das Militär noch immer aufzuspüren. Er habe gesagt, dass er Probleme mit der Nachbarin habe, weil sie eine Spionin sei und ihn beschattet habe. Es sei kein privates Problem gewesen. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er festgenommen und inhaftiert werden. Daran ändere nichts, dass er in Sri Lanka unbehelligt geblieben sei; damals sei es den sri-lankischen Behörden aufgrund der Vormachtstellung der LTTE an seinem Wohn- und Arbeitsort nicht möglich gewesen, ihn zu verhaften. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei wegen seines Aufenthaltes im Vanni-Gebiet einmal von Unbekannten nach Waffenverstecken und Schmuck befragt und später telefonisch belästigt worden. Bei einem Streit seines Freundes mit Unbekannten sei er mit einem Stein beworfen worden. Des Weiteren hätten Unbekannte seinen Vater aufgesucht und befragt. Seine Schwester und sein Bruder seien von Rowdies belästigt worden. Diesen Vorfällen fehlt es offensichtlich an der nötigen Intensität um als ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu gelten. Zudem ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, dass es sich bei den Vorfällen um gezielte staatliche Verfolgungsmassnahmen handelt; vielmehr scheinen es Probleme persönlicher Natur zu sein. So gab der Beschwerdeführer mehrmals zu Protokoll, die Annahme, die Unbekannten gehörten dem CID an, sei eine reine Vermutung. In die Vorfällen mit seiner Schwester und seinem Bruder waren gemäss seinen eigenen Angaben Rowdies, die mit Drogen handelten, involviert und keine staatlichen Behörden. Seine Aussage, die Nachbarin habe ihn an das CID verraten, ist ebenfalls eine reine Vermutung. Als Grund für den Verrat schilderte der Beschwerdeführer in den Anhörungen detailliert die persönlichen Probleme zwischen seiner Familie und der Nachbarin. Sein Vorbringen in der Beschwerdeschrift, die Nachbarin sei eine Spionin, erscheint vor diesem Hintergrund als unglaubhaft. Sodann brachte er erstmals in der Beschwerdeschrift vor, seine Familie sei während des Bürgerkriegs ins Vanni-Gebiet gezogen, er und sein Vater seien Mitglieder der LTTE gewesen, er habe an Kampfhandlungen teilgenommen und sei in einem Militärgefängnis inhaftiert gewesen. Dass er solch grundlegende Umstände nicht an den Befragungen erwähnt hat, lässt vermuten, dass es sich um nachgeschobene Schutzbehauptungen handelt; dies umso mehr als sie in diametralem Widerspruch zu seinen früheren Aussagen stehen, wonach nie ein Familienmitglieder bei den LTTE gewesen sei. Er habe sich auch nicht den LTTE angeschlossen, weil seine Mutter dies nicht gewollt habe. Während des Krieges habe er sich mehrheitlich in Bunkern versteckt. Er habe nicht gekämpft, sondern lediglich geholfen, Verletzte zu versorgen. Während seines Aufenthalts im Flüchtlingscamp sei er überprüft worden,
E-3511/2017 aber es habe keine Probleme gegeben, weil er nur wegen der Arbeit im Vanni-Gebiet gewesen sei. Zudem hatten – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – die LTTE im Jaffna Distrikt in den vergangenen Jahren keine Vormachtstellung inne; den sri-lankischen Behörden wäre es sehr wohl möglich gewesen, den Beschwerdeführer an seinem Wohnort zu verhaften, wenn sie dies gewollt hätten. 5.4 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise im April 2017 glaubhaft zu machen. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem Zugehörigen zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Dabei wurden mehrere Risikofaktoren für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka identifiziert. Ein erster Risikofaktor ist eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE. Einen zweiten Risikofaktor bildet die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen. Ein dritter Risikofaktor besteht im Vorliegen früherer Verhaftungen durch die srilankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Ein vierter Risikofaktor ist das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise nach Sri Lanka. Ein fünfter Risikofaktor sind Narben am Körper der Rückkehrer. Letzter Risikofaktor ist ein Aufenthalt von gewisser Dauer in einem westlichen Land. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten.
E-3511/2017 5.6 Weder der Beschwerdeführer noch ein Mitglied seiner Familie war Mitglied bei den LTTE. Der Beschwerdeführer hat sich einzig während seines Aufenthalts im Vanni-Gebiet für drei Monate bei einem Bekannten aufgehalten, der Mitglied der LTTE gewesen sein soll. Er macht aber nicht geltend, dass er deswegen asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer weist demnach keine engen Verbindungen zur LTTE auf. Der Beschwerdeführer wurde zudem nie verhaftet, weist offenbar keine Narben am Körper auf, hat sich weder in Sri Lanka noch im Ausland politisch betätigt und hält sich erst seit kurzem in einem westlichen Land auf. Es ist davon auszugehen, dass er nicht in der „Stop-List“ aufgeführt ist. Der Beschwerdeführer vermochte somit nicht aufzuzeigen, inwiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist. Die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich alleine nicht, eine solche Furcht vor Verfolgung zu begründen. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
E-3511/2017 der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 5.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer – wie in den Erwägungen 5.5 und 5.6 ausgeführt – nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
E-3511/2017 der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni- Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Der Beschwerdeführer stammte ursprünglich aus dem Dorf B._______ in C._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz, und lebte – mit Ausnahme des dreijährigen Aufenthalts im Vanni-Gebiet – bis zu seiner Ausreise dort. Er wohnte zusammen mit seiner Mutter sowie seiner Schwester und deren Familie. Er verfügt über neun Jahre Schulbildung. Danach hat er während 15 Jahren bis zu seiner Ausreise als Schreiner gearbeitet und besass eine eigene Schreinerei. Es kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen und als Schreiner tätig sein kann. Zudem ist er jung, gesund und in Sri Lanka sozialisiert worden. Wie die Vorinstanz im Übrigen zutreffend ausgeführt hat, wäre es ihm auch möglich, sich in Colombo niederzulassen. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Der Beschwerdeführer ersucht um Erlass der Verfahrenskosten. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch von der Zahlung der Verfahrenskosten befreien. Da die Begehren des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos bezeichnet werden können und seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten stattzugeben. (Dispositiv nächste Seite)
E-3511/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner