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Bundesverwaltungsgericht 31.08.2021 E-3510/2021

31 agosto 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,821 parole·~19 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juli 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3510/2021

Urteil v o m 3 1 . August 2021 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Daniel Hoffmann, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juli 2021 / N (…).

E-3510/2021 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, ersuchte erstmals am 14. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Onkel und sein Cousin seien in C._______ aktive Mitglieder der legalen politischen Partei D._______ (D._______) gewesen und er habe seinen Onkel bei dessen Tätigkeiten unterstützt, da er sich eine Stelle beim Staat erhofft habe. Etwa im Oktober 2018 seien sein Onkel und sein Cousin von den sri-lankischen Behörden zu einer Befragung mitgenommen, misshandelt und danach an den Folgen der Misshandlungen gestorben. Er selbst sei ungefähr im März 2019 von Polizisten zu seinem Onkel befragt worden und gleichentags freigelassen worden mit der Auflage, C._______ nicht zu verlassen. Er sei am gleichen Abend nach B._______ gefahren, habe sich dort während drei Wochen aufgehalten und sei am 25. Mai 2019 illegal aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise sei er zwei- oder dreimal bei seiner Tante in C._______ gesucht worden. A.b Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es führte zur Begründung im Wesentlichen an, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) seien. A.c Eine gegen diese Verfügung am 10. Februar 2021 eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-645/2021 vom 2. März 2021 ab. Es stützte die vorinstanzlichen Erwägungen inhaltlich, indem es festhielt, dass die niederschwelligen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu keinen relevanten Nachteilen geführt hätten und eine objektive Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen sei. Soweit er auf Beschwerdeebene erstmals vorgebracht habe, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt zu haben und dass auch sein Onkel und sein Vater Verbindungen zu den LTTE gehabt hätten, seien diese Vorbringen als unglaubhaft einzustufen. Ausserdem ändere weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo an dieser Einschätzung etwas, zumal kein individueller Bezug des Beschwerdeführers zu den Ereignissen ersichtlich sei. Auch die auf Beschwerde-

E-3510/2021 ebene erstmals geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien mangels Substantiiertheit als unglaubhaft zu erachten. Schliesslich weise er auch kein Risikoprofil im Sinne der etablierten Rechtspraxis (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) auf. B. B.a Am 28. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen mandatierten Rechtsvertreter – bei der Vorinstanz ein «Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch eventualiter 2. Asylgesuch gemäss Art. 111c AsylG» ein. Er machte dabei im Wesentlichen die veränderte prekäre Lage in Sri Lanka geltend, die im Besonderen für Rückkehrer mit LTTE-Bezug beziehungsweise für Personen mit in Europa durchlaufenem Asylverfahren gefährlich sei. Ausserdem reichte er, ohne weitere Begründung, neue Unterlagen ein: «Summons/Notice to an Accused Person» vom 6. Januar 2021, «Summons/Notice to an Accused Person» vom 17. Februar 2021, einen Haftbefehl vom 17. Februar 2021, einen Auszug aus dem Logbuch der Polizeistation E._______ vom 7. August 2017, einen Auszug aus dem Logbuch der Polizeistation C._______ vom 5. November 2019, einen Artikel von fluechtlingshilfe.ch, einen UNO-Bericht von Ende Januar 2021, dem die neue UNO-Resolution vom 23. März 2021 betreffend Sri Lanka entspringt, inklusive Zusammenfassung des Berichts, sowie einen NZZ-Artikel vom 23. März 2021. B.b Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 überwies das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Revisionsgesuch, da neue Gründe und Beweismittel vorgelegt worden seien, welche einen Sachverhalt beschlagen würden, der bereits Gegenstand des materiellen Urteils E-465/2021 vom 2. März 2021 gebildet habe, beziehungsweise um Beweismittel, die zum Zeitpunkt des Urteils vorbestanden hätten, weshalb es sich um Revisionsgründe handle, welche durch das Gericht zu beurteilen seien. B.c Mit Schreiben vom 21. Juli 2021 überwies die damals zuständige Instruktionsrichterin die Eingabe vom 28. Juni 2021 zurück an das SEM. Zur Begründung wurde ausgeführt, aus der Erkenntnis der Unzuständigkeit des SEM für das Gesuch ergebe sich weder zwingend eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts noch die automatische Qualifikation der Eingabe als Revisionsgesuch. Der Gesuchsteller sei durch einen im Asyl-

E-3510/2021 recht erfahrenen Rechtsanwalt vertreten. Dieser habe explizit ein Wiedererwägungsgesuch respektive ein zweites Asylgesuch gestellt. Im Gesuch sei weder ein gesetzlicher Revisionstatbestand des BGG angerufen worden noch anderweitig der Begriff der Revision gebraucht worden. Die Anträge seien klar formuliert und in der Eingabe werde kein in Revision zu ziehendes Urteil genannt. Eine Person könne aber weder gezwungen werden, Partei in einem Verfahren zu werden, das sie explizit nicht zu initiieren beabsichtige noch Partei in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu werden, welches sie gar nicht als Revisionsinstanz anzurufen beabsichtige. In der überwiesenen Eingabe könne daher kein durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandelndes Geschäft erblickt werden, dies unter Verweis auf vergleichbare Konstellationen. Erachte sich somit das SEM als für die Behandlung des Gesuchs nicht zuständig, sei dies vorliegend aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in einem Nichteintretensentscheid festzustellen (vgl. Art. 9 Abs. 2 VwVG). Selbstverständlich sei es dem Rechtsvertreter beziehungsweise seinem Mandanten jederzeit unbenommen, ein nach Massgabe der Art. 121 ff. BGG i.V.m. Art. 45 ff. VVG und Art. 67 Abs. 3 VwVG form-, frist- und rechtsgenügliches Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Das Geschäft E- 3307/2021 wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. In seiner Verfügung vom 27. Juli 2021 – eröffnet am 30. Juli 2021 – trat das SEM auf die als Mehrfachgesuch entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2021 gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein. Auf die Vorbringen betreffend die eingereichten Beweismittel zu seinen Asylgründen trat es sodann mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Weiter verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. D. Mit Eingabe vom 4. August 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die Verfügung des SEM vom 27. Juli 2021 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei der Streitgegenstand an das SEM zurückzuweisen mit der Verpflichtung, den Sachverhalt hinsichtlich der eingereichten Beilagen 1–5 rechtskonform abzuklären und einen neuen Entscheid zu verfügen. In formeller Hinsicht ersuche er darum, seine Ausreisepflicht zu sistieren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

E-3510/2021 zu erteilen und das zuständige Migrationsamt anzuweisen, allfällige Vollzugshandlungen zu sistieren. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 6. August 2021 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-3510/2021 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Hinsichtlich des Verfahrensantrages, die aufschiebende Wirkung sei zu erteilen, ist anzumerken, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM einer allfälligen Beschwerde diese aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag ist daher nicht einzutreten. Entsprechend erübrigen sich auch die Anträge, seine Ausreisepflicht sei zu sistieren und das zuständigen Migrationsamt sei anzuweisen, allfällige Vollzugshandlungen zu sistieren. 6. 6.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen.

E-3510/2021 6.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1–3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 7. 7.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids hielt die Vorinstanz zunächst zur Qualifikation der Eingabe vom 28. Juni 2021 fest, in Bezug auf das auf die neue UNO-Resolution und den UNO-Bericht von Ende Januar 2021 gestützte Vorbingen, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-645/2021 vom 2. März 2021 habe sich die Lage in Sri Lanka derart verschlechtert, dass der Beschwerdeführer aufgrund dessen als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei, um ein Asylfolgegesuch beziehungsweise ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG handle. Soweit mit der Eingabe verschiedene Beweismittel eingereicht worden seien, handle es sich dabei, soweit erkennbar – da in der Eingabe eine entsprechende Begründung fehlen würde – um Tatsachen, welche mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft erst nach ergangenem Beschwerdeentscheid nachträglich geltend gemacht worden seien. Diese könnten mithin nicht Gegenstand eines neuen Asylgesuchs seien, sondern seien allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahren geltend zu machen. Das SEM trat daher auf dieses Vorbringen mangels Zuständigkeit nicht ein (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Im Weiteren hielt das SEM fest, dass hinsichtlich des Profils des Beschwerdeführers und der bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Vorbringen auf die Verfügung vom 12. Januar 2021 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-645/2021 vom 2. März 2021 verwiesen werden könne. Es sei bereits rechtskräftig festgestellt worden, dass seine Vorbringen nicht asylrelevant seien und keine risikobegründenden Faktoren vorliegen würden. Soweit der Beschwerdeführer beantrage, es sei vor dem Hintergrund der neuesten innenpolitischen Entwicklungen in Sri Lanka eine Neubeurteilung vorzunehmen, sei ausserdem festzuhalten, dass diese Entwicklungen keinen konkreten beziehungsweise individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufzuweisen vermögen. Seine Ausführungen, dass er als aus Europa zurückkehrender Tamile mehr denn je gefährdet sei und Personen, die wie

E-3510/2021 er Kontakte zu den LTTE hätten, am Flughafen aufgegriffen und misshandelt würden, seien zu allgemein und nicht auf den vorliegenden Einzelfall hin konkretisiert. Auch die Beweismittel, wie der NZZ-Artikel, der UNO-Bericht und dessen Zusammenfassung würden keinen konkreten, individuellen Zusammenhang zum Beschwerdeführer aufzeigen. Es sei ihm insgesamt nicht gelungen darzutun, dass sich die allgemeine politische Lage in Sri Lanka seit der letztmaligen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. März 2021 in einer Weise verändert habe, die sich negativ auf ihn auswirken könnte. Die Anforderungen an eine hinreichende Begründung des Mehrfachgesuchs sei damit nicht erfüllt. 7.2 Der Beschwerdeführer monierte in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen, dass die Vorinstanz sich nicht mit allen Gesuchvorbringen befasst habe, namentlich nicht mit den eingereichten Beweismitteln. Es hätte eine umfassende Befassung erfolgen müssen. Die Aufteilung des Gesuchs sei formaljuristisch überspitzt. 8. 8.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. 8.2 Wie vom SEM zutreffend festgestellt ist das Erfordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinn von Art. 111c Abs. 1 AsylG vorliegend als nicht erfüllt zu erachten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). Wie nachfolgend aufgezeigt, ist die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung als nicht ausreichend im Sinne der erhöhten Anforderungen an die Begründung eines solchen Mehrfachgesuchs zu qualifizieren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III, vgl. auch die Zusammenfassung E. 7.1). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 28. Juni 2021 in Bezug auf die aktuelle Lageentwicklung in Sri Lanka keine konkrete ihn betreffende Gefährdungssituation dargetan, weshalb er auch diesbezüglich den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. Das Gericht geht – unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Sri Lanka – praxisgemäss davon aus, dass es auch zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme gibt, wonach seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt

E-3510/2021 wären. Es ist vielmehr im Einzelfall darzulegen, ob und in welcher Form ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den seitherigen Entwicklungen besteht. Ein solcher Bezug wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die eingereichten Berichte zur Ländersituation dokumentieren lediglich die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka. In der Rechtsmitteleingabe beschränkte sich der Beschwerdeführer überdies darauf, das verfahrensrechtliche Vorgehen der Vorinstanz in pauschaler Weise zu kritisieren. 8.3 Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das Mehrfachgesuch mangels gehöriger Begründung der neuen Asylvorbringen in Anwendung von Art. 111c AsylG Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten. 9. 9.1 Die vom Beschwerdeführer im Mehrfachgesuch beigebrachten Beweismittel datieren allesamt vor dem Urteil des E-645/2021 vom 2. März 2021. Sie könnten allenfalls im Rahmen eines Revisionsgesuches nach Massgabe der Art. 121 ff. BGG i.V.m. Art. 45 ff. VVG und Art. 67 Abs. 3 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden. Die Vorinstanz ist mithin zurecht nicht auf diesen Teil der Gesuchsvorbringen eingetreten. 9.2 Ein Revisionsgesuch stellt ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, an dessen Begründung erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Es ist sowohl der Revisionsgrund, als auch die Frage der Rechtzeitigkeit und der Erheblichkeit der neu geltend gemachten Tatsachen respektive der eingereichten Beweismittel darzulegen. Vorliegend wurde weder um Revision ersucht noch wurden im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln Ausführungen im Sinne eines Revisionsgesuchs getroffen. Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, ein rechtsgenügliches Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-3510/2021 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

E-3510/2021 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). An der letztmals im Urteil E-645/2021 vom 2. März 2021 getroffenen Einschätzung zur Zulässigkeit ist – auch unter Berücksichtigung der Veränderung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka – weiterhin festzuhalten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf das diesbezüglich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-645/2021 vom 2. März 2021, in welchem sich das Gericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, namentlich auch der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzte, in zutreffender Weise bejaht. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht darauf hinwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich

E-3510/2021 unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig von ihrem individuellen Hintergrund konkret gefährdet sind. An dieser Einschätzung vermag auch die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und der damit einhergehende Machtwechsel nichts zu ändern. Auch im vorliegend zu beurteilenden Verfahren macht der Beschwerdeführer keine anderen Gründe geltend, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 11.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 11.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Ihr ist im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Aus demselben Grund fällt auch die amtliche Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG) von vornherein ausser Betracht. Das Gesuch um Verzicht

E-3510/2021 auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3510/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. – werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

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