Abtei lung V E-3498/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Juni 2008 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Andreas Felder. A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Lisa Etter-Steinlin, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFF vom 16. April 2004 / N______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3498/2006 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 16. Mai 2003 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2002 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Mit Beschwerde vom 16. Juni 2003 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Mit Verfügung vom 24. Juli 2003 forderte die ARK den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf, da die Beschwerdebegehren als von vornherein aussichtslos erschienen. Infolge Nichtleisten des Kostenvorschusses trat die ARK mit Urteil vom 12. August 2003 auf die Beschwerde nicht ein. C. Mittels seiner Rechtsvertreterin stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2003 beim BFF ein Gesuch um Wiedererwägung des rechtskräftigen erstinstanzlichen Entscheids. Dazu reichte er mehrere Dokumente mit Übersetzung ein: eine Gerichtsvorladung, einen Such- oder Haftbefehl, ein Schulzeugnis, eine Bestätigung einer Universität sowie einen Arbeitsvertrag. D. Mit Eingabe vom 17. November 2003 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente zu den Akten: ein Schreiben des Gefängnisses an seinen ehemaligen Arbeitgeber, ein Schreiben der Behörden an seine Frau bezüglich angeblicher Hausenteignung sowie ein Schreiben der Behörden an die Gemeindeverwaltung in derselben Angelegenheit. Am 1. Dezember 2003 wurden aufforderungsgemäss die Übersetzungen der Dokumente nachgereicht. E. Mit Schreiben vom 17. November 2003 ersuchte das BFF die Schweizer Botschaft in Addis Abeba um Abklärungen in Bezug auf die Echtheit einiger der eingereichten Dokumente und in Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers. Am 4. Februar 2004 traf die Antwort beim BFF ein. Deren Inhalt wurde dem Beschwerdeführer mit Verfü- E-3498/2006 gung vom 9. Februar 2004 zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 10. März 2004 nahm der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss Stellung zur Botschaftsabklärung. F. Mit Verfügung vom 16. April 2004 lehnte das BFF das Wiederwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und bekräftigte die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit der ursprünglichen Verfügung vom 16. Mai 2003. Zudem hielt es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommen würde. G. Mit Schreiben vom 26. April 2004 ersuchte der Rechtsvertreter aus dem ersten Beschwerdeverfahren beim BFF um wiedererwägungsweise Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien. Das BFF leitete die Eingabe am 30. April 2004 an die ARK weiter (Eingang ARK: 4. Mai 2004). Diese wies mit Telefax vom 4. Mai 2004 die zuständigen Behörden an, vorsorglich von Wegweisungshandlungen abzusehen. H. Mit Verfügung vom 6. Mai 2004 teilte die ARK dem Rechtsvertreter mit, dass seine Eingabe als sinngemässe Beschwerde entgegengenommen werde und forderte ihn gleichzeitig auf, das Vertretungsverhältnis zu klären. I. Gleichentags ersuchte die Rechtsvertreterin im Wiedererwägungsverfahren beim BFF um Akteneinsicht. Das BFF leitete das Gesuch weiter an die ARK, welche es mit Verfügung vom 12. Mai 2004 beantwortete. J. Mit Eingabe vom 19. Mai 2004 reichte die Rechtsvertreterin bei der ARK eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte, die Verfügung des BFF vom 16. April 2004 sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zudem seien die eingereichten Dokumente auf ihre Echtheit hin zu überprüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die Erteilung E-3498/2006 der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Erlass des Kostenvorschusses. K. Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 setzte die ARK den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Mit Eingabe vom 3. Juni 2004 (Datum Poststempel) stellte der vorherige Rechtsvertreter fest, dass die Vertretung im vorliegenden Fall ausschliesslich von der aktuellen Rechtsvertreterin wahrgenommen werde. M. Mit Eingabe vom 3. März 2005 gab der Beschwerdeführer einen Internetausdruck einer wissenschaftlichen Arbeit zu den Akten, in der sein Name genannt werde und deren Verfasser er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der NGO gekannt habe. Weiter reichte er eine Foto ein, die ihn mit seinen damaligen Arbeitskollegen zeige. N. Am 1. Juni 2005 beantragte die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Eingabe vom 5. April 2006 reichte der Beschwerdeführer mehrere Internetausdrucke zu den Akten. Daraus gehe hervor, dass die äthiopische Regierung die Menschenrechte missachte. Deswegen könne er nach wie vor nicht in sein Heimatland zurückkehren. Ausserdem sei seine Ehefrau seit seiner Ausreise schon drei Mal verhaftet worden. Aus Angst vor weiteren Verhaftungen sei sie – ohne ihre Tochter – in den Sudan geflohen, aufgrund der dortigen schlechten wirtschaftlichen und politischen Lage aber wieder nach Äthiopien zurückgekehrt. Nun wohne sie bei ihrer eigenen Familie, die gemeinsame Tochter sei bei der Mutter des Beschwerdeführers geblieben. Der vorherige Rechtsvertreter reichte am 6. April 2006 eine inhaltlich identische Stellungnahme ein. E-3498/2006 P. Mit Eingabe vom 22. September 2006 machte die Rechtsvertreterin abermals sinngemäss die gleichen Vorbringen geltend wie in der vorigen Eingabe. Ausserdem ersuchte sie um eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne einer Härtefallprüfung gestützt auf den damals geltenden Art. 14a Abs. 6 (recte: Abs. 4bis) des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, vgl. auch AS 1999 2299). Q. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sowohl er als auch seine Mutter in Äthiopien, die sich um seine Tochter kümmere, seit längerer Zeit kein Lebenszeichen mehr von seiner Ehefrau erhalten hätten. Deswegen habe er einen Suchauftrag über das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) erteilt. Eine Kopie dieses Suchaufrags gab er zu den Akten. R. Am 12. März 2007 reichte der Beschwerdeführer die Antwort des IKRK und den Begleitbrief des SRK ein. S. Mit Eingabe vom 6. Juni 2007 machte der Beschwerdeführer exilpolitisches Engagement in der Schweiz geltend; zu dessen Belegung reichte er mehrere Fotos zu den Akten, die ihn an Demonstrationen zeigen. T. Am 3. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Aufzeichnung eines Telefongesprächs einer Person in Addis Abeba mit der Mutter des Beschwerdeführers, welche dann an einen Bekannten in der Schweiz per Mail übermittelt wurde, zu den Akten. U. Am 3. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Mitgliedsbestätigung der Partei B._______ zu den Akten. V. Mit Eingabe vom 22. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein als „zweites Asylgesuch“ bezeichnetes Schreiben ein. Als Be- E-3498/2006 weismittel waren wiederum die Parteibestätigung und weitere Fotos beigelegt, die sein exilpolitisches Engagement belegen sollen. Das BFM leitete die Dokumente am 30. Januar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Mit Verfügung vom 15. Februar 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass es diese Eingabe im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) berücksichtigen werde. W. Mit Eingabe vom 26. März 2008 reichte der Beschwerdeführer einen Verweis auf einen Videofilm auf dem Internet („youtube“), in welchem er an einer exilpolitischen Demonstration zu sehen sei, sowie ein Bestätigungsschreiben seines Betreuers ein. X. Am 9. April 2008 erkundigte sich der Betreuer des Beschwerdeführers telefonisch nach dem Stand des Verfahrens und bat um einen baldigen Entscheid. Y. Mit Eingabe vom 2. Juni 2008 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 E-3498/2006 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die mit dem als „zweites Asylgesuch“ bezeichneten und ans BFM gerichteten Schreiben vom 22. Januar 2008 eingereichten Beweismittel werden vorliegend – wie mit der Zwischenverfügung vom 15. Februar 2008 in Aussicht gestellt – im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VwVG mitberücksichtigt. 4. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein sol- E-3498/2006 chermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Im ordentlichen Asylverfahren machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei der Sohn einer äthiopischen Mutter und eines eritreischen Vaters und habe seit seiner Geburt im äthiopischen C._______, nahe an der Grenze zu Eritrea, gelebt. Er habe einen Studienabschluss in (...) und seit 1996 als Projektkoordinator für die Nichtregierungsorganisation D._______ gearbeitet. Nach dem Ausbruch des Konflikts zwischen Äthiopien und Eritrea sei er im Mai 1998 verhaftet worden. Während seiner Haft sei er mehrmals befragt worden; man habe ihm Spionagetätigkeit zugunsten Eritreas vorgeworfen. Nach vier Monaten Haft sei er – mangels Beweisen – gegen eine Sicherheitsleistung seiner Tante freigelassen worden. Fast gleichzeitig sei dann jedoch sein Bruder festgenommen worden. Seither sei er von den äthiopischen Behörden überwacht worden, seine Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt gewesen, denn zum Verlassen der Stadt habe er jeweils ein Formular ausfüllen müssen. Im September 2002 habe er erfahren, dass er von den äthiopischen Behörden gesucht werde und dass sein Haus durchsucht worden sei. Aus Angst vor einer neuerlichen Verhaftung habe er daraufhin das Land verlassen. Anlässlich der kantonalen Befragung machte er ausserdem geltend, einen weiteren Asylgrund stelle auch der Umstand dar, dass er Freunden und Bekannten gesagt habe, die Regierung habe zur Verteilung vorgesehene Hilfsgüter unterschlagen. Er gehe davon aus, dass er daraufhin denunziert worden sei. 5.2 In seiner ursprünglichen Verfügung vom 16. Mai 2003 erachtete das BFF die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Es lägen zahlreiche Widersprüche vor, namentlich in Bezug auf die Adresse des Beschwerdeführers, seinen Hochzeitstag, den Beginn seiner Haft, den Zeitpunkt, zu welchem er erfahren habe, dass er gesucht werde sowie den Zeitpunkt der Verhaftung seines Bruders. Zudem seien seine Äusserungen in Bezug auf seine Haft ausserordentlich stereotyp ausgefallen und er habe kein einziges diesbezügliches Beweismittel eingereicht. Auch seine angebliche eritreische Abstammung väterlicherseits sei nicht erstellt worden, denn es müsse davon ausgegangen E-3498/2006 werden, dass er von den äthiopischen Behörden diesfalls ausgeschafft worden wäre, wie Tausende andere Eritreer auch. Es sei weiter unlogisch, dass er gegen Kaution freigelassen worden sei, wenn tatsächlich der Verdacht auf Spionagetätigkeit bestanden habe, denn damit hätten die äthiopischen Behörden dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, wiederum regierungsfeindlichen Aktivitäten nachzugehen. Schliesslich sei es nicht ausreichend, sich bloss auf das Hörensagen von seiner Frau und seiner Schwester zu stützen in Bezug auf das Vorbringen, er sei von den äthiopischen Behörden gesucht worden. 5.3 In der Beschwerdeverbesserung an die ARK vom 18. Juli 2003 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen in Bezug auf die von ihm beobachteten Unregelmässigkeiten bei seinem Arbeitgeber D._______, wovon schliesslich Exponenten der Regierungspartei profitiert hätten. Diese missbräuchlichen Machenschaften öffentlich anzuprangern habe er sich nicht getraut, weil der Direktor von D._______ der Regierungspartei „Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front“ (EPRDF) angehört habe und im sog. „grossen Komitee“ der Regierung gesessen sei. Mit einer Veröffentlichung dieses Missbrauchs hätte er seine sofortige Inhaftierung und Repressalien gegen seine Familie in Kauf nehmen müssen. Aus diesem Grund habe er diesbezüglich auch bei den beiden Asylanhörungen in der Schweiz äusserste Zurückhaltung geübt, um seine Familie nicht zu gefährden. Den eigentlichen Grund für seine aktuelle Verfolgung sehe er denn auch in seinem Wissen um die korrupten Zustände innerhalb von D._______. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Haftbefehl der Polizei von C._______ im Original aus dem Jahre 2003 ein. Aus diesem gehe hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner eritreischen Abstammung ein grosses Problem für die nationale Sicherheit darstelle und dass er in politische Aktivitäten verwickelt gewesen sei und wichtige militärische und strategische Informationen an die eritreische Regierung weitergegeben habe. Deswegen müsse er sofort und bis auf weiteres verhaftet werden. Aus einer gleichzeitig eingereichten Gerichtsvorladung aus dem Jahre 2003 ergebe sich ausserdem, dass D._______ gegen den Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren wegen Geld- und anderen materiellen Streitigkeiten angestrengt habe. E-3498/2006 5.4 In ihrer Zwischenverfügung vom 24. Juli 2003 schützte die ARK die vorinstanzliche Verfügung und bestätigte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers überwiegend unglaubhaft seien. An dieser Einschätzung vermöchten auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Zunächst sei nicht plausibel, wie der Beschwerdeführer überhaupt in den Besitz eines Haftbefehls gelangen konnte, stelle dieser doch ein amtsinternes Dokument dar. Gegen die Authentizität des Haftbefehls spreche im Übrigen auch sein Inhalt, werde darin doch festgehalten, der Beschwerdeführer habe Geheimnisse verraten, wogegen der Beschwerdeführer an der kantonalen Anhörung ausdrücklich erklärt habe, er sei im Jahre 1998 mangels Beweisen freigelassen worden (A8 S. 7). Auch die eingereichte Gerichtsvorladung sei inhaltlich derart unbestimmt gehalten, dass an ihrer Echtheit überwiegende Zweifel bestünden, zumal der Beschwerdeführer festgehalten habe, er habe die korrupten Machenschaften der D._______ nie öffentlich angeprangert (A8 S. 9). Die ARK bewertete die Beschwerdebegehren als von vornherein aussichtslos und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Infolge Nichtbezahlens desselben trat die ARK mit Urteil vom 12. August 2003 auf die Beschwerde nicht ein. Damit wurde die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Mai 2003 rechtskräftig und vollziehbar. 6. 6.1 Am 2. Oktober 2003 – knapp zwei Monate nach dem formellen Beschwerdeurteil – reichte der Beschwerdeführer sowohl den Haftbefehl als auch die Gerichtsvorladung abermals zusammen mit einem Gesuch um Wiedererwägung beim BFF ein (wobei die Dokumente – nach Umrechnung aus dem äthiopischen Kalender – diesmal auf das Jahr 2002 datieren). Zusätzlich reichte der Beschwerdeführer sein letztes Schulzeugnis sowie eine Bestätigung der Universität C._______ ein, wonach er ein Studium in (...) im dritten Jahr aus persönlichen Gründen beendet habe. Im Wiedererwägungsgesuch führte der Beschwerdeführer dazu jedoch aus, dass er – wie alle Eritreer in Äthiopien – von der Regierung zum Abbruch gezwungen worden sei. Schliesslich lag dem Gesuch der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit D._______ bei sowie ein Schreiben des Finanzdienstes des Arbeitgebers. Der Beschwerdeführer machte geltend, erst nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens in den Besitz all dieser Dokumente gelangt zu sein. E-3498/2006 Mit Schreiben vom 17. November 2003 reichte der Beschwerdeführer drei weitere Dokumente zu den Akten: Erstens ein Schreiben des Gefängnisses (unterzeichnet jedoch von einer Richterin) an seinen Arbeitgeber D._______, worin festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer wegen vermuteter Spionagetätigkeit in Haft war, dass aber keine Beweise vorgelegen hätten und er deshalb wieder entlassen worden sei. Er dürfe die Arbeit wieder aufnehmen, müsse aber unter strikte Beobachtung gestellt werden. Zweitens ein Schreiben – wiederum unterzeichnet von einem Richter, angeblich versandt vom E._______ – an die Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer mit Geld und Material von D._______ verschwunden sei, weshalb sein Haus ins Eigentum von D._______ übergehe. Die Familie, die im Haus lebe, müsse innerhalb von drei Monaten das Haus verlassen. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass dies keineswegs den wahren Begebenheiten entspreche. Es sei eine bekannte Tatsache, dass sich die äthiopische Regierung – im vorliegenden Fall via ein Gericht – das Hab und Gut von Eritreern aneignen wolle; der Chef von D._______ sei Mitglied der Regierungspartei IPRDF (recte: EPRDF). Schliesslich und drittens handelt es sich um ein Schreiben desselben Gerichts an die Wohnsitzgemeinde der Familie des Beschwerdeführers, worin die Familie dahingehend informiert wird, dass der Beschwerdeführer nicht mehr Eigentümer des Hauses sei; das Haus dürfe nicht mehr verkauft oder getauscht werden und die Familie müsse das Haus verlassen. Zusammenfassend hält der Beschwerdeführer fest, dass er aufgrund seiner Flucht ausser Landes enteignet worden sei. 6.2 Eine vom BFF veranlasste Botschaftsabklärung – mittels eines Vertrauensanwalts vor Ort, also in C._______ – hat ergeben, dass die beiden Identitätspapiere des Beschwerdeführers echt seien und dass er in seiner ehemaligen Wohngemeinde und auch bei seinem damaligen Arbeitgeber D._______ registriert sei. Die Gerichtsvorladung sei ebenfalls echt; es sei dabei um ein von D._______ angestrengtes Zivilverfahren gegen den Beschwerdeführer als Beklagten wegen Veruntreuung von Hilfsgeldern gegangen. Der Haft- oder Suchbefehl hingegen sei – mit Ausnahme der unterzeichneten Person – nicht authentisch: Weder die Unterschrift, der Stempel noch die Referenzummer seien echt. Weitere Abklärungen bei den zuständigen Behörden hätten ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer weder ein Strafverfahren noch andere Untersuchungen im Gang seien. Der Beschwerdeführer sei ein Äthiopier und nie als Eritreer in Erscheinung getreten. E-3498/2006 Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung gewährt. Auf seine diesbezüglichen Vorbringen wird unter E. 7.1 – soweit entscheidrelevant – eingegangen. 6.3 In seiner abweisenden Verfügung bezog sich das BFF im Wesentlichen auf die Erkenntnisse aus der Botschaftsabklärung. In Bezug auf die Gerichtsvorladung und den zivilrechtlichen Prozess, in den der Beschwerdeführer involviert sei, hielt das BFF fest, dass es sich dabei um eine private Streitigkeit handle, welche nicht asylrelevant sei. Ebenso könne aus dem Schulzeugnis, der Universitätsbestätigung und dem Arbeitsvertrag nichts Asylrelevantes abgeleitet werden. In Bezug auf das Schreiben des Gefängnisses an den Arbeitgeber und die zwei Dokumente bezüglich der angeblichen Hausenteignung hegt das BFF grosse Zweifel an deren Authentizität, da sie alle denselben Stempel trügen, aber von zwei verschiedenen Behörden ausgestellt worden seien. 7. 7.1 Auf Beschwerdestufe machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im Verlaufe des Verfahrens schon alle erdenklichen Begründungen betreffend der eingereichten Dokumente geliefert (BVGer act. 7). Insbesondere habe er schon im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärt, dass die Dokumente nicht von Addis Abeba aus abgeklärt werden sollten, sondern eine lokale Abklärung vor Ort unabdingbar sei. In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör (B17 und BVGer act. 7 Beilage 5) – auf das in der Beschwerde im Wesentlichen verwiesen wird – wurde weiter ausgeführt, dass die Referenznummern auf der Korrespondenz der äthiopischen Behörden nie dieselben seien, auch wenn sie sich auf dieselbe Person bezögen. Die Region F._______ sei eine der ärmsten Regionen, wo die Stempel noch von Hand gemacht würden und der Computer noch nicht überall in der Verwaltung Einzug gehalten habe. Der Vorwurf, er sei Äthiopier und habe keine Beziehung zu Eritrea, stimme so nicht. Beweis dafür sei, dass die Asylbefragungen in der Schweiz auf eritreisch stattgefunden hätten. Weiter werde er von der heimischen Lokalpresse beschuldigt, das Land ohne Einwilligung der äthiopischen Regierung illegal verlassen zu haben und Büromaterial und Dokumente seines früheren Arbeitgebers entwendet zu haben. Dies entspreche jedoch alles nicht der Wahrheit. Er habe alles im Büro zurückgelassen, da er sehr schnell habe fliehen müssen. Auch seine Ehefrau werde von der Polizei belästigt und terrorisiert; sie sei E-3498/2006 bisher (bis März 2004) schon drei- oder viermal in Haft genommen worden und jedes Mal nach ca. drei Tagen wieder freigelassen worden. Für die Echtheit seiner Dokumente spreche im Übrigen auch der Umstand, dass das kantonale Strassenverkehrsamt seinen äthiopischen Führerausweis akzeptiert habe. Es habe somit keine Zweifel an dessen Echtheit; demzufolge sei auch bewiesen, dass der Beschwerdeführer nur echte Dokumente eingereicht habe. In Bezug auf einen allfälligen Wegweisungsvollzug machte der Beschwerdeführer in seiner ersten Eingabe (BVGer act. 2) die Unmöglichkeit desselben geltend. Eine solche ergebe sich – gestützt auf verschiedene Quellen – aus dem Umstand, dass die äthiopischen und die eritreischen Konsulate in der Schweiz sich weigerten, ihren Landsleuten, deren Asylgesuche abgelehnt worden seien, Reisepapiere auszustellen. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerdeführer folgende weitere – vorliegend interessierende – Eingaben: Im Dezember 2004 sei seine Ehefrau von EPRDF-Soldaten aus dem Haus geholt und ins Gefängnis gebracht worden. Man habe von ihr wissen wollen, wo sich ihr Mann aufhalte. Nach drei Wochen sei sie wieder freigelassen worden (BVGer act. 10). Im April 2006 teilte der Beschwerdeführer mit (BVGer act. 13), seine Ehefrau verstecke sich derzeit mit der ganzen Familie. Seit seiner Ausreise sei sie bereits drei Mal verhaftet worden, für eine Dauer von zwei Wochen, 10 Tagen und drei Wochen. Aus Angst vor weiteren Verhaftungen sei sie ohne ihre Tochter in den Sudan geflohen, aufgrund der dortigen schlechten wirtschaftlichen und politischen Lage aber wieder nach Äthiopien zurückgekehrt. Nun wohne sie bei ihrer eigenen Familie; ihre gemeinsame Tochter sei bei der Mutter des Beschwerdeführers in C._______ geblieben. In der fast gleichzeitigen Eingabe durch den ursprünglichen Rechtsvertreter (BVGer act. 14) wurden fast identische Angaben gemacht, ausser dass nur von zwei schikanösen Verhaftungen die Rede war. Mit Eingabe vom 12. März 2007 (BVGer act. 20) teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Ehefrau nach Erkenntnissen des IKRK, welches die Mutter und Schwester der Ehefrau aufgesucht habe, vor ca. sechs Monaten ohne Adressangabe verschwunden sei. Entgegen diesen Angaben geht aus den beigelegten Schreiben des IKRK und des SRK jedoch hervor, dass ein IKRK-Team die Schwester, Mutter und E-3498/2006 Tochter des Beschwerdeführers angetroffen habe, welche die erwähnten Angaben gemacht hätten. Am 3. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer einen angeblichen E- Mail-Ausdruck ein, der ein Telefongespräch dokumentiere, welches zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und einer Person in Addis Abeba im Auftrag einer Person aus der Schweiz stattgefunden habe (BVGer act. 22). Im Wesentlichen habe die Mutter Folgendes gesagt: Sie habe während vier Jahren keinen Kontakt mit ihrem Sohn gehabt, bis er sie vor drei Monaten kontaktiert habe. Seine Tochter – ihre Enkelin – lebe bei ihr und es gehe ihr gut. Seine Ehefrau sei seit einigen Monaten verschwunden; sie habe gesagt, sie wolle für kurze Zeit weggehen, sei aber nie mehr zurückgekehrt. Weiter habe die Mutter bestätigt, dass ihr Sohn wegen politischen Problemen und weil er einen eritreischen Vater habe, im Gefängnis gewesen sei. Dies sie auch sein Grund für die Ausreise gewesen. Sie habe aber nicht gewusst, ob es Leute von der Regierung gewesen seien, die er fürchte, es seien „einige schlechte Leute“ gewesen. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aus folgenden Gründen zum Schluss, dass das BFF das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 7.2.1 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Such- oder Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer tatsächlich nicht echt ist. Die Botschaftsabklärung, die entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers vor Ort, also in C._______, stattgefunden hat, lässt daran keinen Zweifel. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente in Bezug auf die Referenznummer oder die fehlende Informatisierung in der Herkunftsregion des Beschwerdeführer nichts. Die Vorinstanz hat nicht geltend gemacht, die Referenznummer müsse auf allen Dokumente dieselbe sei, wie dies vom Beschwerdeführer angedeutet wird. Im Übrigen würde dies auch nichts an der in Bezug auf den (korrekten) Namen falschen Unterschrift oder am Stempel ändern. Zugunsten der Echtheit der Dokumente kann auch nichts aus der Tatsache abgeleitet werden, dass das kantonale Strassenverkehrsamt den äthiopischen Führerausweis des Beschwerdeführers akzeptiert habe, steht der Umtausch des ausländischen Führerscheins doch ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass dieser „rechtmässig erworben wurde und in der Schweiz noch gültig ist“ (BVGer act. 7 Beilage 6). E-3498/2006 7.2.2 Ob der Beschwerdeführer tatsächlich väterlicherseits eritreischer Abstammung ist, kann vorliegend offen bleiben und ist aufgrund der Akten auch nicht zweifelsfrei festzustellen. Zurückzuweisen ist jedoch die Bemerkung des Beschwerdeführers, er sei in der Schweiz anlässlich der Asylbefragungen auf Eritreisch befragt worden. Aus den Akten ist klar ersichtlich, dass sowohl die Empfangsstellenbefragung als auch die kantonale Anhörung auf Tigrinya stattgefunden hat. Diese Sprache wird sowohl in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, im äthiopischen Tigray (von 7 Millionen Menschen), als auch im nördlichen Nachbarland Eritrea (von 2 Millionen Menschen) gesprochen. Aus dieser Tatsache kann also ebenfalls nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 7.2.3 Aufgrund der Akten und der zahlreichen eingereichten Dokumente dürfte es als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich für die Nichtregierungsorganisation D._______ gearbeitet hatte (Arbeitsvertrag, Internetausdruck eines wissenschaftlichen Textes, Fotos etc.). Aus der – anlässlich der Botschaftsabklärung als echt befundenen – Gerichtsvorladung lässt sich jedoch nichts entnehmen, das auf eine Vergeltungsmassnahme der Verantwortlichen von D._______ gegen den Beschwerdeführer schliessen lassen würde, weil er angeblich unlautere Machenschaften entdeckt habe. Erstens ist die Vorladung sehr knapp gehalten und spricht nur von zivilrechtlichen Streitigkeiten. Zweitens hat der Beschwerdeführer die Tatsache, dass er auch Angst vor Verfolgung wegen dieser von ihm aufgedeckten – aber nur im engen Freundeskreis bekanntgemachten – Korruption habe, an der Empfangsstelle überhaupt nicht erwähnt und an der kantonalen Anhörung erst auf Nachfrage hin (A8 S. 6, 8 f.). Erst im Beschwerdeverfahren vor der ARK führte der Beschwerdeführer sehr ausführlich aus, dass er den „eigentlichen Grund für die aktuelle Verfolgung durch die äthiopischen Behörden (...) in seinem Wissen um die korrupten Zustände bei D._______“ sehe (ARK act. 6 und BVGer act. 7 Beilage 3). Vor diesem Hintergrund muss dieses Vorbringen als nachgeschoben betrachtet werden. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer dann im Wiedererwägungsverfahren die angeblich von D._______ angestrengte Hausenteignung wiederum in den Zusammenhang mit seiner eritreischen Abstammung stellt. Insgesamt ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei der Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und D._______ um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt, in deren Folge – so die Dokumente denn echt sind – das Haus des Beschwerdeführers als Schadenersatz diente. Diesen Schluss legen E-3498/2006 auch die Erkenntnisse des Vertrauensanwalts anlässlich der Botschaftsabklärung nahe. 7.2.4 Es ist auch nicht ersichtlich, warum das Gefängnis oder das Gericht sich in einem Schreiben an den ehemaligen Arbeitgeber gerichtet haben soll mit der Information, der Beschwerdeführer sei wegen vermuteter Spionagetätigkeit in Haft gewesen. Ebenso ist nicht plausibel – wie schon die ARK in ihrer Zwischenverfügung vom 24. Juli 2003 festgestellt hat – wie der Beschwerdeführer überhaupt in den Besitz eines Haftbefehls gelangen konnte, stellt dieser doch ein amtsinternes Dokument dar. Ebenso gegen die Authentizität des Haftbefehls spricht im Übrigen auch sein Inhalt, wird darin doch festgehalten, der Beschwerdeführer habe Geheimnisse verraten, wogegen der Beschwerdeführer an der kantonalen Anhörung ausdrücklich erklärt hat, er sei im Jahre 1998 mangels Beweisen freigelassen worden (A8 S. 7). 7.2.5 Der Beschwerdeführer machte auch widersprüchliche und inkohärente Angaben in Bezug auf den Verbleib seiner Ehefrau und die Anzahl und die Dauer ihrer Festnahmen. Einmal sagt er, sie sei bis März 2004 schon drei- oder viermal in Haft genommen worden und jedes Mal nach ca. drei Tagen wieder freigelassen worden (B17 und BVGer act. 7 Beilage 5). Im Dezember 2004 sei sie während drei Wochen mitgenommen worden (BVGer act. 13). Im April 2006 teilte der Beschwerdeführer dann mit, seine Frau sei seit seiner Ausreise drei Mal verhaftet worden, für jeweils eine Dauer von zwei Wochen, 10 Tagen und drei Wochen (BVGer act. 13). Fast gleichzeitig war jedoch die Rede von bloss zwei Festnahmen (BVGer act. 14). Im April 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Frau wohne nun bei ihrer eigenen Familie, ihre gemeinsame Tochter habe sie bei der Mutter des Beschwerdeführers untergebracht (BVGer act. 13). Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass der Beschwerdeführer im Suchauftrag zuhanden des IKRK im November 2006 als letzte Adresse seiner Ehefrau dennoch das Haus seiner eigenen Familie angab, mit dem Vermerk, er wisse nicht, wo sich seine Frau nun (seit April 2006) befinde (BVGer act. 19). Die Antwort des IKRK wurde dann wiederum so interpretiert, als dass die IKRK-Delegierten an der Adresse der Familie der Ehefrau nachgefragt hätten – was jedoch nicht den Tatsachen entspricht: Das IKRK-Team hat den Wohnort der Familie des Beschwerdeführers aufgesucht; diese habe angegeben, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei vor ca. 6 Monaten (also ungefähr im September E-3498/2006 2006) ohne weitere Adressangabe verschwunden (BVGer act. 20). Und schliesslich geht aus dem per E-Mail vom 19. Juni 2007 festgehaltenen Telefongespräch hervor, dass die Ehefrau gemäss Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers seit „einigen Monaten“ verschwunden sei – obwohl sie gemäss ursprünglichen Angaben zu diesem Zeitpunkt seit mehr als einem Jahr verschwunden gewesen sein soll. Überhaupt sind in Bezug auf diese das angebliche Telefongespräch dokumentierende E-Mail Zweifel angebracht: Es liegt völlig im Dunkeln, wer wem den Auftrag zu diesem Telefongespräch erteilt hat („eine in Addis Abeba lebende Person für eine in der Schweiz beauftragte Person“), ausserdem kann nicht mit ausreichender Sicherheit gesagt werden, dass es sich tatsächlich um einen E-Mail-Ausdruck handelt, sind doch weder E-Mail-Adressen noch Angaben zum Provider ersichtlich. 7.2.6 Schliesslich gilt noch festzuhalten, dass auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer genannten und auf den eingereichten Dokumenten festgehaltenen Daten einige Unstimmigkeiten bestehen. An der kantonalen Befragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei vom 20. Dezember 1996 bis am 9. September 2002 für D._______ tätig gewesen. Aus dem eingereichten Arbeitsvertrag ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer die Arbeit für D._______ am 10. Juli 1995 aufgenommen habe (also ein Jahr und vier Monate früher als ursprünglich angegeben); vom äthiopischen Kalender umgerechnet würde dies dem 19. März 2003 entsprechen, ein Zeitpunkt also, zu welchem sich der Beschwerdeführer schon in der Schweiz befand. Daraus ergeben sich Unstimmigkeiten sowohl gemäss äthiopischem als auch gregorianischem Kalender. Die Gerichtsvorladung datiert vom 5. Februar 2002; dazu hält der Beschwerdeführer fest, zu diesem Zeitpunkt sei er bereits nicht mehr zu Hause anwesend gewesen (B1). Gemäss seinen eigenen Aussagen hat er sein Heimatland jedoch erst im September 2002 verlassen, also rund ein halbes Jahr später. 7.3 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht hat glaubhaft machen können und dass das BFF demzufolge das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 In mehreren Eingaben seit Juni 2007 machte der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe infolge seines exilpolitischen Engage- E-3498/2006 ments geltend (BVGer act. 21, 23, 27, 30). So habe er im November 2005, Februar 2006 und im Mai 2006 an regierungsfeindlichen Demonstrationen in Bern teilgenommen. Als Beleg reichte er Fotos zu den Akten. Die ausländischen Botschaften seien vom äthiopischen Aussenministerium angewiesen worden, exilpolitische Aktivitäten der äthiopischen Exilgemeinde zu registrieren. Aus einer Bestätigung der B._______ geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2004 aktives Mitglied der Partei sei. Aufgrund dieser Mitgliedschaft sei es ihm nicht mehr möglich, nach Äthiopien zurückzukehren. Im Juni 2007 habe er an einer weiteren Demonstration in Genf teilgenommen. Bei dieser Gelegenheit habe er auch den Parteipräsidenten persönlich getroffen (Foto in den Akten). Im Februar 2007 habe er an einer Demonstration in Bern teilgenommen, die gefilmt worden sei. Der Film sei ins Internet gestellt worden und der Beschwerdeführer könne darin erkannt werden. Im Mai 2007 habe er an einer weiteren Kundgebung teilgenommen. 8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1. S. 10, und EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren Hinweisen). 8.3 Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2002 in die Schweiz ein. Seine exilpolitische Aktivität begann jedoch den Akten zufolge erst über ein Jahr später, als er anfangs 2004 angeblich der Partei E-3498/2006 B._______ beigetreten sei. Erst ab November 2005 habe er an einigen Demonstrationen in Genf und Bern teilgenommen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass das Engagement des Beschwerdeführers jeweils über die blosse Teilnahme an diesen Anlässen hinausging und beispielsweise auch die (Mit-)Organisation einzelner Kundgebungen beinhaltete. Daher kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einem solchen Mass exilpolitisch tätig war in der Schweiz, dass er deswegen den Behörden seines Heimatstaats aufgefallen sein sollte. Zwar wird grundsätzlich nicht bestritten, dass die äthiopische Diaspora durch die äthiopischen Behörden relativ intensiv überwacht wird. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten – dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen im vorliegenden Fall nicht. Bei den Kundgebungen, an denen der Beschwerdeführer teilnahm, war er einer unter vielen und ging damit in der grossen Masse der Kundgebungsteilnehmer unter. Auf den im Internet veröffentlichen Fotos ist er zwar erkennbar, wird jedoch nicht namentlich bezeichnet. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer von allenfalls an den Kundgebungen anwesenden Spitzeln des äthiopischen Geheimdienstes identifiziert und in der Folge registriert wurde. Zu erwähnen ist auch, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nach eigenen Angaben nicht politisch aktiv war: Er sei lediglich Sympathisant beider Parteien, der äthiopischen als auch der eritreischen gewesen, weil seine Eltern „gemischt“ seien (A1 S. 5). Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die äthiopischen Behörden ihn seit seiner Ausreise in der Schweiz speziell beobachtet hätten. 8.4 Selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers den äthiopischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, so erscheint es angesichts der eher bescheidenen Quantität und Qualität seines Engagements als unwahrscheinlich, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Der Beschwerdeführer nahm lediglich an einigen Kundgebungen teil. Er hatte keine Führungsposition inne und übernahm weder Verantwortung noch besondere Aufga- E-3498/2006 ben. Die bisherige exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz lässt ihn somit nicht als besonders engagierten und exponierten oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten erscheinen. Vielmehr erweckt er den Eindruck eines blossen Mitläufers ohne eigentliche politische oder ideologische Überzeugung. Der Beschwerdeführer erfüllt damit nicht das Profil einer Person, welche dem äthiopischen Regime durch ihre (exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte. 8.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten – sofern sie von diesen überhaupt Kenntnis erlangt haben oder in Zukunft erlangen werden – als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden und er deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen müsste. 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. 9. 9.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hat der Beschwerdeführer vor dem BFF keine neuen Vorbringen geltend gemacht. Auf Beschwerdeebene wurde von seinem ursprünglichen Rechtsvertreter vorgebracht, aufgrund von Äusserungen des Vorstehers des Eidgenössischen Justiz- und Polzeidepartements (EJPD), einer Regierungsrätin sowie eines Beamten des BFF und gestützt auf Zeitungsberichte sei der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien unmöglich, da sich die äthiopische Vertretung in der Schweiz weigere, an abgewiesene asylsuchende Landsleute in der Schweiz Reisepapiere abzugeben (BVGer act. 2). Diese Argumentation trifft vorliegend aber ins Leere, da der Beschwerdeführer im Besitze von – wie durch die Botschaftsabklärung festgestellt wurde – echten Reisepapieren ist. 9.2 Mit Eingabe vom 22. September 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um eine vorläufige Aufnahme im Sinne einer Härtefallprüfung E-3498/2006 gestützt auf Art. 14a Abs. 6 (recte: Art. 14A Abs. 4 bis) aANAG. Dieses Gesetz wurde jedoch in der Zwischenzeit durch das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ersetzt. Die entsprechende Bestimmung, ebenso wie Art. 44 Abs. 3 aAsylG wurden mittlerweile aufgehoben. Gemäss dem neu geltenden Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des Bundesamtes eine Aufenthaltsbewilligung aus Härtefallgründen erteilen. Wie aus den Akten hervorgeht, ist ein entsprechendes, vom 8. Oktober 2007 datierendes Gesuch des Beschwerdeführers vom Kanton am 15. Januar 2008 abgewiesen worden. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung des Antrags um Härtefallregelgung deshalb nicht zuständig. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass vorliegend keine Wiedererwägungsgründe bestehen und das Gesuch entsprechend zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) E-3498/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung des BFF vom 16. April 2004 im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: Seite 22