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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2014 E-3489/2014

14 luglio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,637 parole·~18 min·4

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juni 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3489/2014

Urteil v o m 1 4 . Juli 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien

A._______, geboren am (…), Volksrepublik China (Tibet), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juni 2014 / N (…).

E-3489/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Tibet (Volksrepublik China) am 10. März 2014 zu Fuss nach Nepal, wo er sich über längere Zeit in einem Kloster aufhielt. Anfangs Mai 2014 reiste er auf dem Luftweg an einen ihm unbekannten Ort und von dort wiederum an einen unbekannten Ort, bis er schliesslich mit dem Zug am 4. Mai 2014 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 13. Mai 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 27. Mai 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Mönch in einem Kloster gewesen. Eines Tages habe er von einem westlichen Mann, der auch Mönch gewesen sei, Videos bekommen, mit der Aufforderung er solle diese verteilen. Der Inhalt handle von der Landschaft in Tibet. Aus Gutgläubigkeit habe er mit seinem Mönchskollegen während des Rundgangs in seinem Kloster 18 von 20 Videos unter den Leuten verteilt. Die zwei übrig gebliebenen hätten sein Mönchskollege und er behalten. Später habe er dann von seinem Lehrer und seinem Mönchskollegen erfahren, dass auf den Videos Reden des Dalai Lama's seien und dies die chinesischen Behörden herausgefunden und bereits ein oder zwei Personen festgenommen hätten. Zudem hätten die Behörden gewusst, dass die Videos von Mönchen verteilt worden seien. Er habe deshalb nicht im Kloster bleiben können und habe noch am gleichen Tag die Flucht ergriffen, wie es auch sein Mönchskollege getan habe. B. Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 (eröffnet am 10. Juni 2014) stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz leitete die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2014 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mangels dessen Unterschrift auf der Beschwerde

E-3489/2014 auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Mit Eingabe vom 4. Juli 2014 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine neu geschriebene Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. Ausführungen zur Frage des Umfangs einer Beschwerdeverbesserung erübrigen sich, da die neu eingereichte Beschwerde innert der dreissigtägigen Beschwerdefrist eingereicht wurde. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-3489/2014 2.3 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Aufgrund der grossen Zweifel an der geltend gemachten Herkunft sei von einem Experten eine Herkunftsanalyse (Lingua-Gutachten) durchgeführt worden. Gemäss Resultat dieser Analyse sei die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, klein. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu der Herkunftsanalyse habe er die vom BFM angesprochenen Mängel über sein Alltagswissen nicht plausibel erklären können. Es müsse davon ausgegan-

E-3489/2014 gen werden, dass er nie in dem von ihm geltend gemachten Gebiet gelebt habe. Hinzu komme, dass seine Angaben zum Reiseweg in wesentlichen Punkten unglaubhaft seien. Demnach könne ihm seine angebliche Herkunft aus der Autonomen Region Tibet, dessen Staatsangehörigkeit sowie die illegale Ausreise aus diesem Land nicht geglaubt werden. Seinen geltend gemachten Ausreise- bzw. Asylgründen werde durch die Feststellung, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im von ihm behaupteten geografischen Raum gelebt habe, jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde auch durch diesbezüglich widersprüchliche und erfahrungswidrige Aussagen zu den wesentlichen Punkten seines Vorbringens bestätigt. Die geltend gemachten Asylgründe erwiesen sich als unglaubhaft. Im Lichte der Rechtsprechung habe er als illegal ausgereister Tibeter begründete Furcht, bei einer Rückkehr in den behaupteten Heimatstaat China flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllen würde. Da seine Hauptsozialisation eindeutig nicht in Tibet bzw. der Volksrepublik China erfolgt sei und mangels Aussagen, welche seine offensichtliche Unkenntnis der dortigen Gegebenheiten plausibel erklären könnten, sei davon auszugehen, dass er in seinem Leben kaum je einen Fuss auf tibetischem bzw. chinesischem Gebiet gehabt habe. Er sei somit weder illegal noch legal von dort ausgereist und den chinesischen Behörden als ausgereister Staatsangehöriger bekannt. Die Ausführungen in BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar und es lägen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. In analogen Fällen habe die Beschwerdeinstanz das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG habe der Beschwerdeführer seine Staatsangehörigkeit, von welcher er bessere Kenntnis als die Behörden besitze, offenzulegen. Die Folgen der Beweislosigkeit habe er zu tragen, wobei nicht der strikte Beweis erforderlich sei, sondern – wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – die Glaubhaftmachung ausreiche. Es sei ihm nicht gelungen, die chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Allein die Tatsache, dass er tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle naturgemäss keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass er chinesischer Staatsangehöriger sei. In diesem Zusammenhang stützten auch seine Papierlosigkeit und seine unglaubhaften Aussagen zum Verbleib seiner Identitätskarte die Ein-

E-3489/2014 schätzung der Vorinstanz. Die Identitätskarte sei in der Autonomen Region Tibet ein wichtiges Dokument, welches im Alltag in verschiedenen Situationen und an zahlreichen Checkpoints vorgewiesen werden müsse. Es sei nicht glaubhaft, dass er seine Identitätskarte im Kloster zurückgelassen habe, denn als Person, die zeitlebens in Tibet wohnhaft gewesen sei, hätte er gewusst, dass das Fehlen seiner Identitätskarte zwangsläufig Probleme verursacht hätte. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, seine Aussagen seien glaubhaft. Er habe zeitlebens im Kloster gelebt und könne deswegen nicht sehr genaue Angaben machen. Auch sei sein Lehrer sehr streng gewesen und habe nicht gewollt, dass er etwas über die chinesische Kultur und Sprache lerne, weshalb er Chinesisch nicht beherrsche. Er sei auch nie in einer normalen Schule gewesen, sondern immer in der Klosterschule. Aus dem ihm vorgelegten Dokument zur Qualifikation des Lingua-Experten sei nicht hervorgegangen, ob dieser bereits vorher Lingua-Analysen durchgeführt habe oder dies erst seit Kurzem mache. Zudem stamme er aus Osttibet und sei somit nicht in der gleichen Region sozialisiert worden wie er. Damit spreche er auch nicht den gleichen Dialekt. Für eine Analyse hätte eine Person aus seiner Region beauftragt werden müssen. Auch sei für die Tibeter ein persönliches und nicht telefonisches Gespräch zentral. Man sehe einem Tibeter an (Frisur, Kleidung etc.), ob er wirklich von dort stamme oder in Indien beziehungsweise Nepal sozialisiert worden sei. Bezüglich der mangelnden geographischen Kenntnisse habe er seiner Ansicht nach die nähere Region und Umgebung zum Kloster gut darstellen können. Die Ausführungen der Vorinstanz bestreite er vollumfänglich und ersuche höflich um eine Herkunftsanalyse mit einem Experten, der aus seiner Region stamme. Gemäss Entscheide und Mitteilungen der (vormaligen) Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 sei auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, wenn eine tibetische Ethnie als erstellt zu erachten sei, und zwar gerade auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die betreffende Person in der exil-tibetischen Gemeinde in Indien oder Nepal gelebt habe. Die Vorinstanz bestreite seine tibetische Ethnie nicht, weshalb es von seiner chinesischen Staatsangehörigkeit auszugehen habe und das Bestehen von Hinweisen auf Verfolgung in Bezug auf China prüfen müsse. Er habe sich in Tibet politisch betätigt und müsse somit

E-3489/2014 mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der chinesischen Behörden rechnen. Auch habe er gemäss Rechtsprechung in BVGE 2009/29 mit der Ausreise subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG gesetzt, weshalb ihm zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss Verfahrensmängel, insbesondere eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips durch die telefonische und nicht persönliche Befragung im Rahmen der Lingua-Analyse. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Die Befragungen im Rahmen der Lingua-Gutachten werden praxisgemäss telefonisch durchgeführt. Ein Anspruch auf ein persönliches Gespräch besteht nicht. Die dafür herangezogenen Experten treten als Gutachter auf. Die entscheidende Behörde zieht das Gutachten zur Entscheidfindung heran, nachdem es den Parteien das rechtliche Gehör dazu gewährt hat. Darin ist keine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips zu erkennen. Die Qualifikation des eingesetzten Lingua-Experten gibt entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Grund zu Beanstandung. So stammt dieser aus dem tibetisch-chinesischen Milieu von Kham und hat bis im Jahre 2009 dort gelebt. Er spricht muttersprachlich den Kham-Dialekt und hat die exiltibetische Koine dazugelernt. Zudem spricht er Chinesisch in Wort und Schrift (BFM-Akten, A13/1). Die vom Beschwerdeführer gerügte mangelnde Kenntnis seines Herkunftsgebiets ist unbegründet, selbst wenn der Experte nicht aus der gleichen Region stammt. Der Experte machte sich nämlich nicht nur über die geographischen Kenntnisse des Beschwerdeführers ein Bild, sondern befragte ihn auch über das alltägliche Leben im Kloster, als Mönch und generell im Tibet. Diesbezüglich braucht es keine spezifischen Ortskenntnisse. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf einen von einer gewissen Region herkommenden Lingua-Experten, sofern dessen Qualifikation für die Abklärung als genügend erscheint. Dies ist vorliegend der Fall. 6. 6.1 6.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht; diesbezüglich ist mit der Vorinstanz einig zu gehen. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen, eingereicht.

E-3489/2014 Auch auf Beschwerdeebene ist er völlig passiv geblieben und hat sich nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche ihn die Vorinstanz bereits anlässlich der Befragung (BFM-Akten, A5/12 S. 2) und später erneut bei der Anhörung (BFM-Akten, A16/14 S. 2) hingewiesen hatte. 6.1.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indessen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 6.1.3 Die Behörden sind verpflichtet, Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]). 6.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Ausweise abgegeben und dies anlässlich der Befragung damit begründet, seine Identitätskarte befinde sich im Kloster in den Händen seines Lehrers (BFM-Akten, A5/12 S. 6). Es kann offen bleiben, ob dem tatsächlich so ist. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass überwiegende Zweifel an seiner geltend gemachten Herkunft bestehen. Seine Vorbringen bezüglich des Flucht- und Reisewegs waren in der Tat pauschal und praktisch identisch mit den Vorbringen der meisten tibetischen Asylgesuchstellern. Die trivialen Auskünfte des Beschwerdeführers, er wisse nicht, wohin er mit dem ersten Flug geflogen sei, noch wohin der zweite Flug gegangen sei, sind nicht glaubhaft (BFM-Akten, A5/12 S. 6 und A16/14 F45 ff.). Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern man bei einer Flugreise die Ankunftsdestination nicht mitbekommen kann, wird doch diese auf diversen Bildschirmen am Gate angezeigt, steht auf dem Ticket, wird vom Piloten angesagt und ist bei der Ankunft mehrmals ersichtlich. Es passt ins Bild, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht zu dem unglaubhaften Reiseweg geäus-

E-3489/2014 sert und keine plausible Erklärung für seine unglaubhaften Vorbringen vorgebracht hat. 6.3 Hinzu kommt, dass der mit der Erstellung einer Lingua-Analyse beauftragte Experte zum Schluss gelangte, die Wahrscheinlichkeit, der Beschwerdeführer habe im behaupteten geographischen Raum gelebt, sei klein (BFM-Akten, A13/5 S. 3). Die Lingua-Analysen des BFM sind keine Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist solchen Analysen jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.). Der vorliegend zu beurteilenden Lingua- Analyse ist aufgrund der sorgfältigen, ausführlichen und ausgewogenen Begründung nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zuzumessen, zumal an der fachlichen Qualifikation des Experten – wie erwähnt – keine Zweifel bestehen. Die Beschwerde vermag keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Analyse zu erwecken. Der Experte prüfte sowohl die sprachliche Kompetenz des Beschwerdeführers, als auch seine Kenntnisse über die von ihm angegebene Herkunftsregion und das alltägliche Leben. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass er hauptsächlich ausserhalb Chinas sozialisiert worden ist. 6.4 Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass die Schlussfolgerungen des Experten durch die erfahrungswidrigen Aussagen zu den Lebensumständen in der Heimat, zum Reiseweg und den Ausflüchten des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Lingua-Analyse bestätigt werden. Dem Beschwerdeführer ist es ferner nicht gelungen, die Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu widerlegen. Er beschränkt sich in der Beschwerde darauf, Angaben zu wiederholen oder pauschal und somit ohne nähere Begründung zu behaupten, die Erwägungen der Vorinstanz würden nicht stimmen. Damit zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, zumal diese die Widersprüche und Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers sorgfältig aufgezeigt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich ohne Einschränkung auf die ausführlichen und schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E-3489/2014 6.5 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre. Wie bereits in Erwägung 6.1.1 ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien respektive Nepal innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. In diesem Sinne ist die Berufung des Beschwerdeführers auf EMARK 2005 Nr. 1 unbehelflich, da auch bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10). 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, weiter auf die übrigen Beschwerdevorbringen im Asylpunkt einzugehen. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-

E-3489/2014 der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorliegend auf den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes verwiesen werden. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 6.1.2 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen (vgl. E. 6.5 vorstehend). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 8.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E-3489/2014 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3489/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Alain Degoumois

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