Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3486/2019
Urteil v o m 2 8 . Januar 2021 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juni 2019 / N (…).
E-3486/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankische Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Dorf B._______ (Distrikt C._______), ersuchte am 20. März 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. März 2016 und der Anhörung vom 1. April 2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, aufgrund des Krieges ab 2008 mit seiner Familie im Vanni-Gebiet gelebt zu haben, wo er im September 2008 von den LTTE ((Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden sei und in einem Camp ein mehrmonatiges Training absolviert habe. Nach seiner Desertion im April 2009 hätten sich er und seine Familie der Armee ergeben. Sie seien ins Flüchtlingscamp D._______ in E._______ gebracht worden, wo sie sich vier bis sechs Monate aufgehalten hätten. Danach seien sie nach B._______ zurückgekehrt, wo sie mit finanzieller Unterstützung der Regierung ihr Haus wiederaufgebaut hätten und er als Fischer gearbeitet habe. Im Juni 2011 hätten ihn Soldaten zuhause aufgesucht und ihn unter dem Vorwurf, ein Mitglied der LTTE zu sein, geschlagen, im Juni und im September 2015 sei er von Uniformierten mitgenommen, misshandelt und befragt und nach zwei Tagen beziehungsweise einem Tag wieder freigelassen worden. In der Folge hätten ihn die Beamten nicht mehr festgenommen, aber auf der Strasse auf seine allfällige LTTE-Mitgliedschaft angesprochen. Angesichts der angespannten Situation habe er sich zur Ausreise entschlossen. Zu diesem Zweck habe er sich im Januar 2016 legal und persönlich in F._______ einen Reisepass ausstellen lassen. Zudem habe er zirka Mitte Januar 2016 dem Schlepper per Mail sein Foto gesendet. Am 15. März 2016 sei er zusammen mit dem Schlepper legal und mit seinem eigenen Reisepass ohne Schwierigkeiten aus Sri Lanka ausgereist. Von einem ihm unbekannten Ort sei er mit einem gefälschten indischen Pass ohne Schlepper in die Schweiz gereist. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente ein (u.a. Identitätskarte, Spitalbericht, ärztlicher Bericht betreffend seinen Vater, Schreiben einer christlichen Kirchgemeinde und eines Mitglieds des nationalen Parlaments, alle im Original, Kopie der Geburtsurkunde sowie des Führerscheins).
E-3486/2019 C. Mit Entscheid vom 5. Juni 2019 (Eröffnung am 6. Juni 2019) wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. März 2019 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und die Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragt. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2019 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abgewiesen und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– erhoben, der in der Folge fristgerecht einging.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-3486/2019 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-3486/2019 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Vorbringen, unter dem Vorwurf, der LTTE anzugehören, immer wieder behördlich behelligt worden zu sein, zu Recht als nicht glaubhaft. 5.2 So gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, wo sich das Camp der LTTE befunden habe, in dem er nach eigenen Angaben ein mehrmonatiges Training absolviert habe (vgl. A14 F209). Auch vermochte der Beschwerdeführer nicht zu sagen, wo er im April 2009 für Kampfhandlungen eingesetzt worden und wohin er desertiert sei (vgl. A14 F226, F228). Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach er in der Endphase des Krieges rekrutiert worden sei, in der «alles chaotisch gewesen sei» und nur noch die Verteidigung der Stellungen im Vordergrund gestanden habe, vermag die fehlende Substantiierung zentraler Geschehnisse nicht plausibel zu erklären, verbrachte der Beschwerdeführer doch mehrere Monate in dem Camp und setzt eine erfolgreiche Desertion auch Kenntnis der Örtlichkeiten voraus. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm von Soldaten im Juni 2011 beziehungsweise im Jahre 2013 angeblich zugefügten Knieverletzung widersprüchliche Angaben gemacht. So gab er im Rahmen der BzP zunächst zu Protokoll, anlässlich eines behördlichen Besuches im Jahre 2013 derart getreten worden zu sein, dass wegen starken Schmerzen im rechten Knie und einer Platzwunde ein Spitalaufenthalt notwendig geworden sei (vgl. A9 7.02). Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, sich im Jahre getäuscht zu haben, dieser Vorfall habe im Jahre 2011 stattgefunden (vgl. A14 F253), zudem bestritt er, auf die in der BzP erwähnte Platzwunde angesprochen, eine solche erwähnt zu haben (vgl. A14 F322). Der blosse Hinweis in der Beschwerde, wonach er aufgrund seiner Nervosität in der BzP ungenaue Angaben gemacht habe, vermag das widersprüchliche Verhalten keineswegs zu erklären. Bezüglich der Kritik an der Befragungsweise anlässlich der Anhörung (viele, kurze Fragen, mehr Verhör als Gespräch) und der damit verbundenen Behauptung, er sei im Verlauf der Anhörung durch die vielen sich wiederholenden Fragen und das Beharren auf Details verunsichert worden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit erhielt, seine Vorbringen zu substantiieren, und es zur Aufgabe des Befragenden
E-3486/2019 gehört, mit präzisen Fragen dessen Vorbringen auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Schliesslich spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer legal und ohne Probleme mit seinem eigenen Reisepass ausreisen konnte, deutlich gegen das Vorhandensein einer Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach auch die Ausreise «geschmiert gewesen sei», ist als nachgeschoben zu erachten. An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbingen vermögen die eingereichten Bestätigungsschreiben, deren Beweiskraft aufgrund der naheliegenden Möglichkeiten, dass es sich um blosse Gefälligkeitsschreiben handelt, nichts zu ändern, zumal deren Inhalt, wie vom SEM zutreffend festgehalten, teils den Angaben des Beschwerdeführers widerspricht oder dessen Angaben höchst ungenau wiedergibt. So wird im Schreiben des Pfarrers der G._______ bestätigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines sozialen Engagements im Dorf an Check Points befragt und belästigt worden sei, und im Schreiben von H._______, einem Mitglied des srilankischen Parlaments, wird – anders als der Beschwerdeführer, der jeweils Soldaten in Uniformen erwähnt hat – festgehalten, dass dieser von Personen in Zivil mitgenommen worden sei. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende geltend macht, kann unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft machen konnte und dass er, ausser seiner tamilischen Ethnie und der Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz und der damit verbundenen vierjährigen Landesabwesenheit, keine der Risikofaktoren erfüllt. Mit dem blossen Hinweis auf die in der Zwischenzeit eingetretene Tatsache, dass der frühere Militärchef Gotabaya Rajapaksa die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 gewonnen hat, kann die Beschwerdeführer keine individuelle Gefahr vor einer Verfolgung ableiten, zumal seine Vorbringen für unglaubhaft befunden wurden. Zwar befürchten Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der genannten Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die
E-3486/2019 Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeard» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 beziehungsweise deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht gegeben. Das SEM hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
E-3486/2019 die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich im Weiteren auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-3486/2019 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (ebd., E. 13.2–13.4). Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Der Beschwerdeführer stamme aus der Nordprovinz (Distrikt C._______) und verfüge in der Region B._______ über ein familiäres Beziehungsnetz. Die Angaben zur beruflichen Tätigkeit und zur finanziellen Situation seien widersprüchlich ausgefallen (angestellt als Fischer mit festem beziehungsweise ohne festen Lohn /gutes beziehungsweise bescheidenes Einkommen durch Fischfang), weshalb eine abschliessende Beurteilung der Faktoren nicht möglich sei. Aus den Akten und den Aussagen des Beschwerdeführers ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung an. Somit ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. 7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.
E-3486/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss beglichen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Daniel Merkli
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