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Bundesverwaltungsgericht 16.06.2016 E-3486/2016

16 giugno 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,504 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Mai 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3486/2016

Urteil v o m 1 6 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihr Kind B._______, geboren am (…), beide Belarus, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Mai 2016 / N (…).

E-3486/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verliessen Belarus gemäss eigenen Angaben Ende Mai 2014, gelangten am 2. Juni 2014 in die Schweiz und reichten gleichentags ihr Asylgesuch ein. Am 25. Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 2. Juli 2014 und ergänzend am 8. Oktober 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe in Belarus für eine Unternehmung als (…) gearbeitet. Am 22. April 2014 hätten Leute des Büros für Finanzermittlungen (UDFR) die Büros durchsucht und die Angestellten befragt. Sie sei ebenfalls als Zeugin befragt worden. Am 7. Mai 2014 hätten die Behörden bei ihr zu Hause eine Hausdurchsuchung durchgeführt und sie zum Komitee für Staatssicherheit (KGB) nach C._______ mitgenommen. Dort habe man sie drei Tage festgehalten und verhört. Sie sei dabei angekettet, angeschrien und geschlagen worden. Man habe versucht, sie für die rechtswidrigen Tätigkeiten des Geschäftsführers verantwortlich zu machen. Nach ihrer Entlassung habe sie sich bei einer Freundin versteckt und sei zusammen mit ihrem Sohn Ende Mai 2014 ausgereist. B. Die Vorinstanz liess die von der Beschwerdeführerin eingereichten Vorladungen intern prüfen. Mit Schreiben vom 7. April 2016 fasste die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die wesentlichen Erkenntnisse dieser Prüfung zusammen und gewährte ihr hierzu das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 20. April 2016 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. C. Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 – gleichentags eröffnet– stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei ihr die vorläufige Aufnahme

E-3486/2016 zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. amtliche Rechtsverbeiständung) zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sie reichte ein Zustellcouvert, eine Stellungnahme vom 10. Juli 2014, eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 7. Juli 2014 sowie ein Schreiben an den kantonalen Sozialdienst zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 reichte der kantonale Sozialdienst eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-3486/2016 3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie nicht auf die unmenschliche Behandlung, der sie vor ihrer Flucht unterliegen habe, eingegangen sei. Sie macht somit implizit eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht fehl. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich leiten liess, genannt. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Vorinstanz sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen muss, umso mehr, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ihre Vorbringen nicht asylrelevant sind. Diesen Anforderungen ist die Vorinstanz nachgekommen. Sodann zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war (vgl. hierzu BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Aus dem zu beurteilenden Sachverhalt würden sich keine Anhaltspunkte für ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv ergeben. Ihre Befragung durch die UDFR wegen der von ihrem Chef begangenen Wirtschaftsdelikte sei deshalb nicht asylrelevant. Ebenfalls würden keine Hinweise darauf bestehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Belarus eine Verurteilung aufgrund der Wirtschaftsdelikte ihres ehemaligen Vorgesetzten zu befürchten habe. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin weder für sich noch für ihren Sohn Identitätspapiere eingereicht habe.

E-3486/2016 5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz verkenne, dass sie als alleinstehende und alleinerziehende Frau zum gezielten Opfer eines korrupten Justizsystems geworden sei. Sie habe sich im Heimatland in grösster Gefahr befunden. Die Behörden hätten gewusst, dass sie sich nicht wehren könne, weshalb sie ihr die Schuld für die Verbrechen ihres ehemaligen Chefs zugeschoben hätten. Das Justizsystem in Belarus weise gravierende Mängel auf, weshalb der Umstand, dass noch kein Verfahren eingeleitet worden sei, kein Beweis dafür sei, dass ihr keine Verfolgung drohe. Sie werde bei einer Rückkehr sicherlich unmittelbar festgenommen. 5.3 Gemäss Lehre und Praxis bildet die Flucht vor einer Strafverfolgung per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale – namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 S. 357) – zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 112 ff.; BVGE 2011/10). 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. So führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass es keine Anhaltspunkte für ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv gebe. Die Beschwerdeführerin bringt auf Beschwerdeebene auch nicht vor, dass ein solches Motiv vorliege. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise für ein politisches Profil, welches

E-3486/2016 ein Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin geweckt haben könnte oder für eine Tätigkeit, welche mit den politischen Interessen der Regierung, des UDFR oder des KGB in Konflikt gestanden wäre. Sie bringt einzig vor, ihr ehemaliger Chef habe Wirtschaftsdelikte begangen und sie werde nun als ehemalige (…) der Unternehmung dafür verantwortlich gemacht. Insgesamt fehlen jegliche Hinweise auf eine politische Motivation für das gegen sie angeblich angestrengte Untersuchungsverfahren. Wenn staatliche Massnahmen ausschliesslich rechtsstaatlich legitimen Zwecken wie der Klärung allfälliger Straftaten dienen, besteht grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung. Auch eine allenfalls falsche Anschuldigung wäre noch kein Grund für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung, da der Staat dem angezeigten Delikt nachzugehen hat. Dieses asylrelevante Verfolgungsmotiv fehlt im Übrigen auch bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgungsmassnahmen. Aus dem eingereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, dem gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Tatvorwurf würde ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrundeliegen. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch richtigerweise abgewiesen. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen

E-3486/2016 Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Belarus dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei einer Rückkehr würde sie sofort festgenommen werden und ihr drohe eine unmenschliche Behandlung und eine jahrelange Haft. Wie bereits dargelegt verfolgt der Staat bei der Klärung des vorliegend fraglichen Delikts einen legitimen Zweck. Dass die Beschwerdeführerin als (…) der Unternehmung einvernommen und eventuell sogar der Deliktsbegehung verdächtigt wird, erscheint nachvollziehbar. Unter diesen Umständen erscheint es auch als möglich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nochmals zu den Steuerdelikten ihres ehemaligen Arbeitgebers befragt wird. Ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung kann die Beschwerdeführerin jedoch nicht darlegen. In ihrer Beschwerde substantiiert sie dies mit keinem Wort. Allein daraus, dass sie vor ihrer Ausreise von der UDFR anlässlich einer Befragung angeblich angeschrieben, an den Haaren gezogen und gegen die Beine getreten wurde, ohne dass sie Verletzungen davon getragen hat, kann sie dies nicht herleiten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Belarus lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E-3486/2016 Zusammenfassend ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen von der Zulässigkeit des Vollzugs auszugehen. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Belarus herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Belarus. Sie hat ihr ganzes bisheriges Leben in Belarus verbracht und verfügt dort über ein soziales Netz (Schwiegermutter, Freundin) und eine eigene Wohnung. Ausserdem handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, gesunde Frau mit guter Schulbildung und Arbeitserfahrung. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung

E-3486/2016 eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-3486/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

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